Entscheidungsdatum
08.05.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
W212 2142613-2/8E
W212 2141915-2/8E
W212 2142614-2/4E
W212 2142611-2/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1) XXXX , geb. XXXX , StA Russische Föderation, 2) XXXX , geb. XXXX , StA Ukraine, 3) mj. XXXX , geb. XXXX , StA Ukraine, gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX . 4) XXXX , geb. XXXX , StA Ukraine, gesetzlich vertrteten durch die XXXX , alle vertreten durch RA Mag. Michael-Thomas Recihenvater, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2019, Zl.en 1) 1022697602/180398114/BMI-BFA_STM_AST_01, 2) 1022697504/180398050/BMI-BFA_STM_AST_01, 3) 1022697700/180398135/BMI-BFA_STM_AST_01, 4) 1022697809/180398165/BMI-BFA_STM_AST_01, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
„Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Wegfall der durch die COVID-19-Pandemie bedingten Ausreisebeschränkungen“.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Die Erstbeschwerdeführerin (in der Folge: BF1), eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, und der Zweitbeschwerdeführer (BF2), ein Staatsangehöriger der Ukraine, sind verheiratet und Eltern sowie gesetzliche Vertreter der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin (BF3) und des minderjährigen Viertbeschwerdeführers (BF4), welche jeweils die ukrainische Staatsbürgerschaft besitzen. Am 27.06.2014 stellten die BF Anträge auf internationalen Schutz, nachdem sie zuvor illegal in das Bundesgebiet gelangt waren.
I.2. Mit Bescheiden vom 30.11.2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 27.06.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und die Anträge gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine (BF2, BF3, BF4) respektive Russische Föderation (BF1) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der BF in die Ukraine respektive die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der BF zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
I.3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.10.2017, W103 2141915-1/6E W103 2142613-1/5E W103 2142614-1/5E W103 2142611-1/5E, wurden die Beschwerden gegen diese Bescheide als unbegründet abgewiesen.
Hinsichtlich der Integration der BF wurde festgestellt, dass die unbescholtenen BF in Österreich über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben verfügten. Sie verfügten weder über Verwandte noch über sonstige relevante familiäre oder private Bindungen in Österreich und bestritten ihren Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung. Die BF zeigten sich um eine Integration im Bundesgebiet bemüht. Die BF1 und der BF2 würden an Deutschkursen teilnehmen und knüpften Kontakte im Bundesgebiet, die BF1 engagierte sich ehrenamtlich für die Caritas. Die minderjährigen Bf3 und BF4 besuchten Kindergarten bzw Volksschule im Bundesgebiet, wo sie altersgemäß gut integriert seien. Eine die BF betreffende aufenthaltsbeendende Maßnahme würde keinen ungerechtfertigten Eingriff in deren gemäß Art. 8 EMRK geschützte Rechte auf Privat- und Familienleben darstellen.
I.4. gegen dieses Erkenntnis erhoben die BF Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 27.02.2018, E 407-410/2018-5, ablehnte.
I.5. Die BF verblieben in Österreich und stellten am 23.04.2018 die gegenständlichen Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Art. 8 EMRK.
Vorgelegt wurden:
- Empfehlungsschreiben für BF1
- Arbeitsvorvertrag als Reinigungskraft für BF1
- Deutschkursbestätigung BF1
- Kursbesuchsbestätigung BF1
- Bestätigung über gemeinnützige Hilfstätigkeiten, BF2
- Deutschkursbestätigung BF2
- Unterschriftenliste
- Mietvertrag
- Kindergartenbesuchsbestätigung BF4
- Schulbesuchsbestätigung BF3
I.6. Mit Schreiben vom 30.04.2018 forderte das BFA die BF zur Stellungnahme zur Frage auf, welche maßgebliche Sachverhaltsveränderung sich seit der rechtskräftig negativen Entscheidung des BVwG vom 09.10.2017 ergeben habe.
I.7. In einer Stellungnahme vom 16.05.2018 wurde vorgebracht, dass die BF1 nunmehr über eine Einstellungszusage verfüge. Empfehlungsschreiben, Seminarbestätigungen und Teilnahmebestätigungen seien ebenfalls in Vorlage gebracht worden. Die Bf1 und der BF2 hätten die Integrationsprüfung A3 absolviert. Der Nachweis der Deutschkenntnisse stelle in Verbindung mit den anderen vorgelegten Urkunden eine Neuerung dar, die die soziale Integration der BF dokumentierten und eine Änderung des Sachverhalts zugunsten der BF darstellten. Der Stellungnahme lagen Prüfungsanmeldungen der BF1 und BF2 bei.
I.8. Die Zeugnisse der Integrationsprüfung A2 der BF1 und des BF2 wurde am 18.06.2018 nachgereicht.
I.9. die BF1 gab in ihrer Einvernahme vor dem BFA am 14.08.2019 an, dass sie seit 2000 mit ihrer Familie keinen Kontakt mehr habe. Sie lebe in Österreich von der Grundversorgung. Grund für ihre jetzige Antragstellung sei, dass sie Angst hätten zurückzukehren. Die Kinder würden kein anderes Leben kennen als das in Österreich, sei würden besser Deutsch als Russisch sprechen. Die Kinder seien sozial integriert, gingen in den Kindergarten bzw. die Volksschule und hätten viele Freunde hier. Laut Auskunft ihres Rechtsvertreters sei die Erlangung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG aussichtslos. Die BF1 sei seit 2015 bei der Caritas ehrenamtlich tätig. Sie sei als Fitnesstrainerin, Dolmetscherin und bei integrationsunterstützenden Maßnahmen tätig. Sie habe viele österreichische Freunde und Bekannte.
Der BF1 gab in seiner Einvernahme an, dass er gemeinnützig für die Stadt tätig sein und Grundversorgung erhalte. Die Antragstellung sei hauptsächlich wegen der Kinder erfolgt, diese würden nichts anderes kennen und seien hier voll integriert. Der BF2 lerne Deutsch, habe einen großen Freundeskreis und verfüge über eine Einstellungszusage.
Folgende Unterlagen wurden in Vorlage gebracht:
- Arbeitsvorvertrag BF2
- Protokoll Entwicklungsgespräche BF4
- Zusage der Aufnahme der BF3 an einer privaten Volksschule
- ausgefüllte Antragsformulare für die ukrainische Staatsbürgerschaft der BF3 und BF4
- Schulnachricht BF3
- Jahreszeugnis BF3- Einladung Schuleinschreibung BF4
I.10. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 29.08.2019 wurden die Anträge der BF gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Ukraine (BF2, Bf3, BF4) bzw. in die Russische Föderation (BF1) zulässig ist (Spruchpunkt III.) sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt IV.).
Die belangte Behörde verwies dabei auf die Entscheidung des BVwG vom 09.10.2017. Die neu hinzugekommenen Tatsachen seien schon allein deshalb nicht maßgeblich relevant, da sie zu einem Zeitpunkt geschaffen wurden, zu dem bereits eine Ausreiseverpflichtung bestanden habe. Ein beharrliches illegales Verbleiben im Bundesgebiet stelle eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar, weshalb die öffentlichen Interessen klar die privaten Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet überwiegen würden.
I.11. Gegen diese Bescheid erhoben die BF mit Schriftsatz vom 30.09.2019 Beschwerde und brachten im Wesentlichen vor, dass sich die soziale Integration der BF maßgeblich gebessert habe und die zahlreichen vorgelegte Urkunden nicht zu deren Gunsten berücksichtigt worden seien, weshalb der Behörde eine antizipierende Beweiswürdigung vorzuwerfen sei. Die BF1 und der BF2 hätten auch dargelegt, dass sie Angst vor einer Rückkehr hätten und dass die Asylantragstellung in Österreich ausreichend sei, um die BF bei ihrer Ankunft in der Ukraine bzw. der Russischen Föderation umgehend zu verhaften. Das gegenständliche Ermittlungsverfahren erweise sich als mangelhaft. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb die BF1 von ihrer Familie getrennt werde, da ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Die BF1 und der BF2 seien gerichtlich unbescholten. Es sei angesichts der vorgelegten Urkunden von einer außergewöhnlichen Integration der BF auszugehen. In vergleichbaren Fällen sei den Anträgen Folge gegeben worden. Die belangte Behörde habe keine Interessenabwägung vorgenommen, was eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstelle.
I.12. Nach Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht wurden folgende Unterlagen nachgereicht:
- Teilnahmebestätigungen an diversen Sportkursen für BF3 und BF4
- Empfehlungsschreiben
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF weisen die im Spruch angeführten Identitäten auf. Die BF1 ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, der BF2, die BF3 und der BF4 sind Staatsangehörige der Ukraine. Die BF1 und der Bf2 sind die Eltern der minderjährigen BF3 und BF4. Die BF reisten am 27.06.2014 illegal nach Österreich ein und stellten am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheiden des BFA vom 30.11.2016 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 27.06.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und die Anträge gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine (BF2, BF3, BF4) respektive Russische Föderation (BF1) abgeweisen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der BF in die Ukraine respektive die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der BF zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 09.10.2017, W103 2141915-1/6E W103 2142613-1/5E W103 2142614-1/5E W103 2142611-1/5E, abgewiesen.
Die gegen dieses Erkenntnis erhobene Beschwerde n den Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 27.02.2018, E 407-410/2018-5, abgelehnt.
Die BF reisten in der Folge nicht entsprechend der sie treffenden Ausweiseverpflichtung aus dem österreichischen Bundesgebiet aus, sondern stellten am 23.04.2018 Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK. Ob eine "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 oder eine „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß § 55 Abs. 2 AsylG beantragt wurde, geht aus dem Antragsformular nicht hervor, die entsprechenden Felder wurden nicht angekreuzt.
Die BF befanden sich ab ihrer Antragsstellung auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz durchgängig rechtmäßig im Bundesgebiet. Sie halten sich seit der Rechtskraft des Erkenntnisses vom 09.10.2017 illegal im Bundesgebiet auf.
Seit der rechtskräftigen Erlassung der Rückkehrentscheidung legten die BF1 und der BF2 einen Deutschprüfung A2 ab. Die BF1 geht weiterhin, wie auch schon zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses vom 09.10.2017, einer ehrenamtlichen Tätigkeit bei der Caritas nach. Der BF2 ist ehrenamtlich für die Stadt Graz tätig. Die BF1 und der BF2 sind nicht erwerbstätig und beziehen Grundversorgung. Beide verfügen über eine Einstellungszusage. Sie verfügen in Österreich über soziale Kontakte. Die neunjährige BF3 und der siebenjährige BF4 besuchen die Volksschule, nehmen in ihrer Freizeit an sportlichen Kursen und Veranstaltungen teil und sind ihrem Alter entsprechend sozial integriert.
Darüber hinausgehende integrative Bemühungen der BF im Bereich des Privatlebens sind in diesem Zeitraum nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgebracht. Änderungen im Bereich des Familienlebens wurden ebenfalls nicht vorgebracht und können ebenfalls nicht festgestellt werden. Für außergewöhnliche Integrationsbestrebungen der BF nach rechtskräftiger Erlassung der gegen ihn ergangenen Rückkehrentscheidung gibt es daher keine Anhaltspunkte.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Identität der BF und ihrer Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben.
Die Feststellungen zum bisherigen Verfahrensgang basieren auf dem unstrittigen Akteninhalt sowie auf dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.10.2017, W103 2141915-1/6E W103 2142613-1/5E W103 2142614-1/5E W103 2142611-1/5E.
Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation der BF sowie ihrer Integration in Österreich ergeben sich aus den Angaben im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie aus den vorgelegten Dokumenten.
Die Feststellung, dass die beschwerdeführende Partei in Österreich auf keine ausreichend ausgeprägten und verfestigten individuellen integrativen Anknüpfungspunkte hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens verweisen kann, gründet sich auf den Umstand, dass Gegenteiliges im Verfahren nicht hervorgekommen ist; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. er Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.
Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
Gemäß § 58 Abs. 8 AsylG 2005 hat das BFA im verfahrensabschließenden Bescheid über die Zurück- oder Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 abzusprechen.
Gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 sind Anträge gemäß § 55 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.
Gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.
Gemäß § 16 Abs. 5 BFA-VG begründet eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. § 58 Abs. 13 AsylG 2005 gilt.
Wird ein Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 abgewiesen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)) verfügen, unzulässig wäre.
Die BF sind Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG und fallen nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.
Wie die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden zutreffend aufgezeigt hat, halten sich die BF seit Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.10.2017 durchgehend unrechtmäßig in Österreich auf. Aus den oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich nämlich, dass durch die Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 und durch eine Beschwerde gegen eine zurück- oder abweisende Entscheidung kein Aufenthalts- oder Bleiberecht eingeräumt wird. Trotz Fehlens einer Berechtigung zum weiteren Aufenthalt und des bereits negativ abgeschlossenen Asylverfahrens sind die BF dennoch im Bundesgebiet verblieben, insbesondere auch nachdem der VfGH die Behandlung der Beschwerden gegen die angeordneten Rückkehrentscheidungen abgelehnt hatte.
Das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden im Bundesgebiet nach rechtskräftiger Abweisung eines Asylantrages bzw. ein länger dauernder unrechtmäßiger Aufenthalt stellt jedoch eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar, was wiederum eine Aufenthaltsbeendigung als dringend geboten erscheinen lässt (vgl. VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen.
Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015,Zl. Ra 2015/19/0247).
Es liegen keine Hinweise vor, wonach die BF im Bundesgebiet mit anderen Personen ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK führten.
Die BF halten sich mittlerweile etwa sechs Jahre im Bundesgebiet auf. Seit Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.10.2017 haben der BF1 und die BF2 einen Deutschprüfung A2 abgelegt, der BF2 geht einer ehrenamtlichen Tätigkeit nach. Die BF1 setzte ihre ehrenamtliche Tätigkeit fort, wobei diese schon im Erkenntnis vom 09.10.2017 berücksichtigt wurde. Die BF1 und der BF2 verfügen mittlerweile über Einstellungszusagen. Dem ist aber entgegen zu halten, dass der Aufenthalt der BF nur im Rahmen ihres Asylverfahrens rechtmäßig, seit Erlassung der Rückkehrentscheidung im Oktober 2017 aber illegal war. Demensprechend ist die Bedeutung dieser Integrationsleistungen relativiert, waren doch die BF bereits seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Oktober 2017 gehalten, das Bundesgebiet zu verlassen. Sowohl die Deutschkenntnisse als auch die soziale Integration bestand bereits bei Erlassung der Rückkehrentscheidung auf einen hinsichtlich der Entscheidungsrelevanz wenig gesteigertem Niveau. Zudem fehlt es weiterhin an einer nachhaltigen beruflichen Integration. Die Zeitspanne des unrechtmäßigen Aufenthalts der BF im Bundesgebiet kann hinsichtlich einer Aufenthaltsverfestigung nicht zu ihren Gunsten ausschlagen. Hinzu kommt, dass die BF familiäre Bindungen zum Herkunftsland haben, die Mutter und Großmutter des BF2 halten sich in der Ukraine auf, wogegen die BF im Bundesgebiet bloß über Bekanntschaften, jedoch nicht über familiäre Bindungen verfügen. Die BF1 und der BF2 sind derzeit nicht erwerbstätig und nicht selbsterhaltungsfähig. Die BF1 und der BF2 haben den allergrößten Teil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht, sie sprechen die Sprachen des Herkunftsstaates, ihre Familie hält sich dort auf, weswegen insgesamt betrachtet nicht erkannt werden kann, dass die BF1 und der BF2 ihrer Heimat entwurzelt und im Bundesgebiet derart verwurzelt wären, dass ihm eine Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht zugemutet werden könnte. Die ehrenamtliche Tätigkeit und die Mitgliedschaft in einem Verein weisen kein derartiges soziales Engagement auf, dass von einer außergewöhnlichen Integration gesprochen werden könnte. Ebenso lässt sich auf die nachgewiesenen Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 angesichts der Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet von knapp sechs Jahren nicht auf eine außergewöhnliche Integration schließen. Auch in der Beschwerde wird kein maßgebliches Vorbringen, das auf entscheidungserhebliche Änderungen im Privat- und Familienleben der BF schließen ließe, erstattet, was auch für den Inhalt der den Anträgen beigelegten Unterstützungserklärungen gilt. Insoweit in der Beschwerde auf die Integration der BF1 und BF2 hingewiesen wird, ist einzuwenden, dass das Erreichen eines solchen Grades der Integration letztlich nur durch das vorläufige Aufenthaltsrecht auf Grund des letztlich negativ entschiedenen Asylverfahrens und durch das weitere illegalen Verbleiben in Österreich möglich war.
Hinsichtlich der Relevanz von Einstellungszusagen wird auf die Judikatur des VwGH (vgl. Entscheidung vom 22.02.2011, Zl. 2010/18/0323) verwiesen, "wonach einer "bindenden Einstellungszusage" keine wesentliche Bedeutung zukommt, da der Beschwerdeführer lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und über keine Arbeitserlaubnis verfügt hat (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 15. September 2010, Zl. 2007/18/0612, und vom 29. Juni 2010, Zl. 2010/18/0195, jeweils mwN)". Für den gegenständlichen Fall kann somit die Bedeutung der von BF1 und BF2 vorgelegten Einstellungszusagen sogar als noch geringer angesehen werden, da die BF in casu nicht einmal mehr über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG verfügen und darüber hinaus aufrechte, rechtskräftige Rückkehrentscheidungen gegen sie bestehen.
Der bloße Zeitablauf zwischen der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und der angefochtenen Entscheidung kann in der gegenständlichen Konstellation noch keine Sachverhaltsänderung bewirken (vgl. dazu auch VwGH 15.12.2011, 2010/21/0228; 23.2.2012, 2012/22/0002; 10.4.2014, 2013/22/0198; 10.4.2014, 2011/22/0286), mag diese Zeit auch für eine gewisse weitere Integration - genützt worden sein, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 EMRK erforderlich gemacht hätte, insbesondere als dadurch die Aufenthaltsdauer der BF nicht derartig qualifiziert verlängert wurde, dass die Judikatur über einen mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt auf sie Anwendung finden würde (vgl. dazu etwa VwGH 23.02.2017, Zl. 2016/21/0340-9; aber auch VwGH 20.12.2012, Zl. 2011/23/0472).
Soweit, wie im vorliegenden Fall, Kinder bzw. Minderjährige von einer Rückkehrentscheidung betroffen sind, sind die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen (vgl. dazu etwa die Urteile des EGMR vom 18. Oktober 2006, Üner gegen die Niederlande, Beschwerde Nr. 46410/99, Randnr. 58, und vom 6. Juli 2010, Neulinger und Shuruk gegen die Schweiz, Beschwerde Nr. 41615/07, Randnr. 146). Maßgebliche Bedeutung hat der EGMR dabei in seiner Rechtsprechung den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter ("adaptable age"; vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 31. Juli 2008, Darren Omoregie und andere gegen Norwegen, Beschwerde Nr. 265/07, Randnr. 66, vom 17. Februar 2009, Onur gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 27319/07, Randnr. 60, und vom 24. November 2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Randnr. 46) befinden (vgl. zum Ganzen etwa VwGH vom 21. April 2011, 2011/01/0132). Hierzu ist anzumerken, dass sowohl der die neunjährige BF3 als auch der siebenjährige BF4 sich immer noch in einem anpassungsfähigen Alter befinden.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die BF erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2003, 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.")
Somit kann auch nicht festgestellt werden, dass dem subjektiven Interesse der BF am Verbleib im Inland Vorzug gegenüber dem maßgeblichen öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 22.01.2013, Zl. 2011/18/0036; VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100; VwGH 22.03.2011, Zl. 2007/18/0628; VwGH 26.11.2009, Zl. 2007/18/0305), zu geben ist.
Zur Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme trotz langjährigem Aufenthalt in Österreich und Integration in Österreich ist insbesondere auf folgende höchstgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen: VwGH 17.11.2005, 2005/21/0370 (7-jähriger Aufenthalt mit „nicht stark ausgeprägter Integration“ – Ausweisung zulässig), VwGH 25.9.2007, 2007/18/0348 (5-jähriger Aufenthalt – Ausweisung zulässig), VwGH 3.7.2007, 2007/18/0361(5-jähriger Aufenthalt – Ausweisung zulässig), VwGH 26.9.2007, 2006/21/0288 (7-jähriger Aufenthalt – Ausweisung zulässig), VwGH 8.11.2006, 2006/18/0316 (8-jähriger Aufenthalt – Ausweisung zulässig), VwGH 25.9.2007, 2007/18/0416 (4-jähriger Aufenthalt – „kein individuelles Bleiberecht“ – Ausweisung zulässig), VwGH 28.2.2008, 2008/18/0087 (eineinhalbjähriger Aufenthalt – Ausweisung zulässig), VwGH 18.5.2007, 2007/18/0136 (11-jähriger unrechtmäßiger Aufenthalt (von insgesamt 15 Jahren) – Ausweisung zulässig), VwGH 8.11.2006, 2006/18/0316 (4-jähriger unrechtmäßiger Aufenthalt nach 4-jährigem Asylverfahren – Ausweisung zulässig), VfGH 29.9.2007, B 1150/07, EuGRZ 2007, 728 (11-jähriger Aufenthalt, zwei Scheinehen, zwei Asylanträge – Ausweisung zulässig).
Im Besonderen ist hier noch auf die folgenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, in denen trotz langjährigem Aufenthalt seitens des Höchstgerichts die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeenden Maßnahme bejaht wurde: VwGH 18.03.2010, 2010/22/0023 (sechsjähriger Aufenthalt; enge Beziehung zu Geschwistern in Österreich; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; Einstellungszusage; großer Freundes- und Bekanntenkreis), VwGH 25.02.2010, 2008/18/0411 (siebeneinhalbjähriger Aufenthalt; Berufstätigkeit; ein Jahr lang Ehe mit österreichischer Staatsbürgerin; Unbescholtenheit; enge Freundschaften zu Arbeitskollegen und ehemaligen Wohnungskollegen; andere in Österreich lebende Familienangehörige), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070 (rund achtjähriger Aufenthalt; 3 Jahre Berufstätigkeit; gute Deutschkenntnisse; engen Kontakt zu Freundes- und Bekanntenkreis sowie Bruder in Österreich; Unbescholtenheit; kaum Kontakt zu seinen im Libanon verbliebenen Angehörigen), VwGH 23.03.2010, 2010/18/0038 (siebenjähriger Aufenthalt; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; beruflich integriert als Zeitungsausträger, Sportverein), VwGH 25.03.2010, 2009/21/0216 ua. (Familie; siebenjähriger Aufenthalt; selbständige Berufstätigkeit bzw. Schulbesuch; Aufbau eines Freundes- und Bekanntenkreises; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; keine staatliche Unterstützung), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0031 (achtjähriger Aufenthalt; familiäre Bindung zu Onkel, der BF unterstützt; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; Grundversorgung), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029 (knapp achtjähriger Aufenthalt; beabsichtigte Eheschließung mit öst. Staatsbürgerin; Sohn in Ö geboren; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; nahezu durchgehende Beschäftigung; sozial vielfältig vernetzt und integriert), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0026 (siebenjähriger Aufenthalt; Mangel an familiären Bindungen; Unbescholtenheit; Deutschkenntnisse; fehlende Bindungen zum Heimatstaat; arbeitsrechtlicher Vorvertrag), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0187 (mehr als siebenjähriger Aufenthalt; Sohn besitzt österreichische Staatsbürgerschaft; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; keine berufliche Integration), VwGH 13.04.2010, 2010/18/0078 (siebenjähriger Aufenthalt; jahrelange Erwerbstätigkeit; unbescholten; Freundes- und Bekanntenkreis; gute Deutschkenntnisse; Vereinsmitglied).
Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721, VwGH 04.06.2009, 2009/18/0138) die BF nur dann unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK in weiterer Folge zu einer Legalisierung des Aufenthaltes vom Inland aus berechtigt wären, wenn eine rasche bzw. sofortige Erteilung einer (humanitären) Niederlassungsbewilligung zur Abwendung eines unzulässigen Eingriffes in ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Privat- oder Familienleben erforderlich wäre. Die angeführten persönlichen Bindungen der BF in Österreich stellen jedoch nach den oben dargestellten Kriterien in der Judikatur des EGMR keine besonderen Umstände im Sinne des Art. 8 EMRK dar. Es kann ein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften und Missbrauch des Asylverfahrens erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12.06.2010, U 613/10).
Daher sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.
3.2. Zum Vorbringen in der Beschwerde, die BF hätten bei Rückkehr in ihre Herkunftsländer aufgrund der Asylantragstellung in Österreich Verhaftung zu befürchten, wird daran erinnert, dass etwaige Befürchtungen der BF im Zusammenhang mit ihrer Rückkehr in die Ukraine bzw. die russische Föderation bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren behandelt wurden und derartige Überlegungen bzw. Vorbringen nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind.
3.3. Zum Vorbringen, die Zulässigkeit der Abschiebung der BF1 in die Russische Föderation würde zu einer Trennung der Familie führen, ist festzuhalten, dass die Zulässigkeit der Abschiebung bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren festgestellt wurde. Es ist hierzu auf die Auführungen im Erkenntnis vom 09.10.2017 zu verweisen:
„Dennoch steht es der Familie frei, zumal die Ehegattin bereits seit dem Jahr 2006 aufgrund einer ukrainischen Aufenthaltsberechtigung gemeinsam mit ihrem Ehemann in der Ukraine gelebt hat, die Trennung – selbst für den Fall einer zwischenzeitlichen Ungültigkeit des vorgelegten ukrainischen Aufenthaltstitels (wobei ein derartiges Vorbringen zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens erstattet wurde) – durch dementsprechende Antragstellung bei den ukrainischen Fremdenbehörden hintanzuhalten. Im Verfahren wurde nicht vorgebracht, dass eine dauerhafte Trennung der Familienmitglieder unweigerlich die Folge dieser Entscheidungen wäre und ist festzuhalten, dass den beschwerdeführenden Parteien auch in der Vergangenheit trotz unterschiedlicher Staatsangehörigkeiten stets ein gemeinsames Familienleben in der Ukraine möglich gewesen ist.
In Ermangelung irgendwelcher diesbezüglicher Beschwerdeausführungen kann das Gericht nicht erkennen, warum den beschwerdeführenden Parteien eine neuerliche gemeinsame Aufenthaltsnahme in der Ukraine nicht möglich sein sollte, da zu keinem Zeitpunkt vorgetragen wurde, dass der Zweitbeschwerdeführerin ein Zusammenleben mit ihrem Mann und ihren Kindern, welche jeweils die ukrainische Staatsbürgerschaft besitzen, von den ukrainischen Behörden aus irgendwelchen Gründen verwehrt werden würde. Im Hinblick auf das völlig unpolitische und unbedenkliche Vorleben sämtlicher beschwerdeführender Parteien in der Ukraine kann ein solcher - dauerhafter - Eingriff in das Familienleben nicht erkannt werden, den beschwerdeführenden Parteien steht es somit frei, im Bedarfsfall für die Zweitbeschwerdeführerin dementsprechende Anträge auf Verlängerung bzw neuerliche Erteilung eines Aufenthaltstitels für die Ukraine zu stellen.
Im Übrigen wies die belangte Behörde auch zutreffend darauf hin, dass den beschwerdeführenden Parteien alternativ auch ein Umzug in die Russische Föderation und die Führung eines dortigen gemeinsamen Familienlebens offen stünde, zumal die Zweitbeschwerdeführerin die russische Staatsbürgerschaft besitzt und ihr Mann und ihre Kinder als deren Familienangehörige entsprechende Aufenthaltsberechtigungen beantragen könnten. Die beschwerdeführenden Parteien sprechen allesamt die russische Sprache und es leben noch Familienangehörige der Zweitbeschwerdeführerin in der Russischen Föderation, sodass eine dortige Wohnsitznahme auch vor diesem Hintergrund nicht scheitern würde.“
3.4. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß § 55 Abs 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Gemäß § 55 Abs. 3 FPG kann bei Überwiegen besonderer Umstände die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden, wobei die besonderen Umstände vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen sind und er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben hat.
Zur Frist für die freiwillige Ausreise judizierte der Verwaltungsgerichtshof, dass es zu Art. 7 Rückführungs-RL offenkundig in Widerspruch stünde, wenn ein Drittstaatsangehöriger nie in den Genuss der freiwilligen Ausreise käme (vgl. VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237, Rz 2.3, 3. Absatz).
Im gegenständlichen Fall haben die BF aufgrund der aktuell durch die COVID-19-Pandemie bestehenden Ausreisebeschränkungen keine Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise. Derzeit ist nicht absehbar, wie lange die Beschränkungen andauern werden, sodass auch im Falle der Verlängerung der Frist die Gefahr besteht, dass die BF die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise nicht wahrnehmen können.
Im Einklang mit der zitierten Rechtsprechung ist der Beginn der Frist für die freiwillige Ausreise sohin nach Ansicht des erkennenden Gerichts mit dem Wegfall des der freiwilligen Ausreise entgegenstehenden Hindernisses – nämlich der durch die COVID-19-Pandemie bedingten aktuellen Ausreisebeschränkungen – festzulegen.
3.5. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
§ 21 Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017).
In den Beschwerden wurde ein - nicht näher ausgeführter - Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gestellt.
Was das Vorbringen der BF in den Beschwerden betrifft, so findet sich in diesen kein relevantes neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches in der vorliegenden Konstellation geeignet erscheint, zu einem anderen Verfahrensergebnis zu führen. Diesbezüglich ist auf die entsprechenden Ausführungen in der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung zu verweisen. Somit ist diesbezüglich der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben (vgl. dazu etwa VwGH 30.06.2016, Zl. Ra 2016/21/0122; VwGH 17.11.2016, Zl. 2016/21/0316; VwGH 26.01.2017, Zl. Ra 2016/21/0233).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Abschiebung aufenthaltsbeendende Maßnahme Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK freiwillige Ausreise Frist Integration Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W212.2142611.2.00Im RIS seit
28.09.2020Zuletzt aktualisiert am
28.09.2020