Entscheidungsdatum
11.05.2020Norm
AVG §62 Abs4Spruch
I408 2203165-1/17Z
I408 2203164-1/16Z
I408 2203157-1/16Z
I408 2203159-1/14Z
I408 2203161-1/13Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX (BF1), XXXX , geb. XXXX (BF2), XXXX , geb. XXXX (BF3), XXXX (BF4), XXXX , geb. XXXX (BF5), alle StA. IRAK, alle vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2018, Zl. 1090832008-151529274 (BF1),
1091001100-151529304 (BF2), 1153439506-171158947 (BF3), 1153439201-171158939 (BF4) und 1205260809-180845692 (BF 5)
Gemäß § 62 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 iVm § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz werden im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.05.2020, zu I408 2203165-1/15E, I408 2203164-1/15E, I408 2203157-1/15E, I408 2203159-1/13E und I408 2203161-1/12E die Bescheid-Daten (Datum und Geschäftszahlen) berichtigt, sodass Kopf und Spruch wie folgt zu lauten haben:
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX (BF1), XXXX , geb. XXXX (BF2), XXXX , geb. XXXX (BF3), XXXX (BF4), XXXX , geb. XXXX (BF5), alle StA. IRAK, alle vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2018, Zl. 1090832008-151529274 (BF1), 1153439201-171158939 (BF2), 1153439506-171158947 (BF3), 1091001100-151529304 (BF4) und 1153439310-171158963 (BF 5) zu Recht erkannt:
Text
BEGRÜNDUNG:
Im Kopf des verfahrensgegenständlichen Erkenntnisses vom 04.05.2020 wurden irrtümlich die Bescheid-Daten eines parallel anhängigen Verfahrens dieser Familie hineinkopiert.
Die belangte Behörde zeigte diesen Irrtum in ihrem Schreiben vom 05.05.2020 auf.
Zum besseren Verständnis sind die vorgenommenen Berichtigung mit Fettdruck hervorgehoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt I.)
Gemäß § 62 Absatz 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen. Die Anwendung des § 62 Absatz 4 setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie die Offenkundigkeit gegeben ist (VwSlg 8545A/1974). Die Berichtigung ist auf jene Fälle ihrer Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, dh dass die Unrichtigkeit des Bescheides von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bei Erlassung hätte vermieden werden können (VwSlg 13.233A/1990; VwGH 27.02.2004, 2003/02/0144). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelten Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 13.09.1991, 90/18/0248; vgl zu alledem näher Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 2005, § 62 Rz 45 ff).
Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtigungsbeschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides (Erkenntnisses) schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid im Sinne des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632).
Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht in den Kopf des verfahrensgegenständlichen Erkenntnisses die Bescheid-Daten eines parallel laufenden Verfahrens dieser Familie hineinkopiert. Dass es sich dabei um ein Versehen handelt, ergibt sich eindeutig aus dem Verfahrensgang (Pkt. 8) und wurde auch von der belangten Behörde so erkannt. Es handelt sich dabei um einen Schreibfehler, welcher dem erkennenden Richter unterlaufen ist.
Die Unrichtigkeit ist offenkundig und hätte bei entsprechender Aufmerksamkeit im Zuge der Erlassung vermieden werden können, weshalb iSd oben zitierten Rechtsprechung spruchgemäß vorzugehen war.
Zu Spruchpunkt II.: Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Berichtigung Berichtigung der Entscheidung Berichtigungsbescheid Berichtigungsbeschluss Entscheidungsdatum Geschäftszahl Irrtum offenkundige Unrichtigkeit Offensichtlichkeit Schreibfehler VersehenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I408.2203161.1.00Im RIS seit
28.09.2020Zuletzt aktualisiert am
28.09.2020