TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/15 L524 2230512-1

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Veröffentlicht am 15.05.2020
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Entscheidungsdatum

15.05.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3
FPG §55
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch

L524 2230512-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA Türkei, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.03.2020, Zl. 137573008/190456162, betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt befristetem Einreiseverbot, zu Recht:

A) Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 20.02.2020 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu erlassen. Der Beschwerdeführer gab hierzu eine Stellungnahme ab.

2. Mit Bescheid des BFA vom 19.03.2020, Zl. 137573008/190456162, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG wurde ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillig Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV).

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde.

II. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger. Er verfügte über einen bis 22.09.2019 gültigen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot Karte plus". Am 20.09.2019 stellte er einen Verlängerungsantrag.

III. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und einem IZR-Auszug. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer einen Verlängerungsantrag stellte, ergibt sich aus einem IZR-Auszug.

IV. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 11 NAG ist ein Verlängerungsantrag ein Antrag auf Verlängerung des gleichen oder die Erteilung eines andren Aufenthaltstitels (§ 24) nach diesem Bundesgesetz.

Gemäß § 24 Abs. 1 NAG sind Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.

Der Beschwerdeführer verfügte über einen bis 22.09.2019 gültigen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot Karte plus" und stellte am 20.09.2019 und somit vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels einen Verlängerungsantrag. Sein Aufenthalt ist damit gemäß § 24 Abs. 1 dritter Satz NAG weiterhin rechtmäßig.

Die belangte Behörde stützte die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG darauf, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht rechtmäßig sei. Dabei lässt die belangte Behörde aber den rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrag gänzlich außer Betracht. Die belangte Behörde führt auch aus, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers spätestens durch seine letzte Verurteilung unrechtmäßig geworden sei. Für diese Annahme der Behörde fehlt es jedoch an einer tauglichen gesetzlichen Grundlage.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG wegen unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers erweist sich daher als rechtswidrig, weshalb diese und das darauf aufbauende Einreiseverbot ersatzlos zu beheben waren.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2018/08/0225).

Schlagworte

Aufenthaltstitel Behebung der Entscheidung ersatzlose Behebung rechtmäßiger Aufenthalt Rechtzeitigkeit Rot-Weiß-Rot-Karte plus Rückkehrentscheidung Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Verlängerungsantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L524.2230512.1.00

Im RIS seit

29.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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