TE Vwgh Erkenntnis 1997/11/13 97/07/0057

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Veröffentlicht am 13.11.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §41;
AVG §42;
AVG §63 Abs1;
WRG 1959 §107 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofmann, über die Beschwerde der Gemeinde M, vertreten durch Dr. Felix Graf, Rechtsanwalt in Feldkirch, Liechtensteinstraße 27, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 30. Jänner 1997, Zl. VIb-112/267-1997, betreffend Parteistellung in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren (mitbeteiligte Partei:

W-Gesellschaft mbH & Co KG in G, vertreten durch Dr. Wolfgang Blum, Rechtsanwalt in Feldkirch, Marktplatz 8), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Mit Kundmachung der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch (BH) vom 29. August 1994 wurde über den Antrag der mitbeteiligten Partei um die gewerbebehördliche und wasserrechtliche Bewilligung sowie die Bewilligung nach dem Landschaftsschutzgesetz "für die Errichtung eines Asphaltaufbrech-Zwischenlagers auf einer Teilfläche der Grundstücke Nr. 7448 GB 92117 R und für die Zwischenlagerung von Rohstoffen auf den Grundstücken Nr. 7444, 7445 und 7448 bis 7454 des GB 92117 R sowie zur Umstellung und Erneuerung der Betriebsanlagen" für den 27. September 1994 anberaumt. Diese Kundmachung war an der Amtstafel der Marktgemeinde R in der Zeit vom 8. September 1994 bis 27. September 1994 und an der Amtstafel der beschwerdeführenden Gemeinde ebenfalls angeschlagen. Die Beschwerdeführerin wurde zu dieser Verhandlung persönlich nicht geladen.

Mit Kundmachung der BH vom 22. August 1994 wurde über den Antrag der mitbeteiligten Partei "um die wasserrechtliche Bewilligung und um die Bewilligung nach dem Landschaftsschutzgesetz für den Kiesabbau auf den Grundstücken Nr. 7470 bis 7473, 7474/1, 7474/2 und 7475 des GB 92117 R sowie um die wasserrechtliche Bewilligung zur Einleitung von Waschschlamm" die Verhandlung auf den 27. September 1994 anberaumt. Diese Kundmachung wurde an der Amtstafel der Marktgemeinde R in der Zeit vom 7. September 1994 bis 27. September 1994 angeschlagen. Die Beschwerdeführerin wurde zu dieser Verhandlung persönlich nicht geladen.

Zur mündlichen Verhandlung am 27. September 1994 ist für die Beschwerdeführerin niemand erschienen.

Mit Bescheid der BH vom 27. November 1996 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß §§ 9, 21 und 11 WRG 1959 die beantragte wasserrechtliche Bewilligung für den Kiesabbau auf den Grundstücken Nr. 7470 bis 7473, 7474/1, 7474/2, 7436 und 7496 KG R (Spruchpunkt A/I), gemäß §§ 32, 105 und 111 WRG 1959 für die Einleitung von Kieswasserschlamm in den Baggersee (Spruchpunkt B/I), gemäß §§ 32, 105 und 111 WRG 1959 für die Errichtung eines Asphaltabbruchlagers auf einer Teilfläche der Grundstücke Nr. 7448 und 7449 KG R (Spruchpunkt D/I) und gemäß §§ 32, 105 und 111 WRG 1959 für die Zwischenlagerung von Rohstoffen auf den Grundstücken Nr. 7444, 7445, 7448 bis 7454 KG R erteilt (Spruchpunkt E/I). (Die Spruchpunkte II dieses Bescheides enthalten die Befristungen der erteilten Bewilligungen.)

In der dagegen erhobenen Berufung führte die Beschwerdeführerin entscheidungswesentlich aus, gemäß § 34 Abs. 6 WRG 1959 komme einer Gemeinde Parteistellung im Sinne des § 8 AVG zu, soweit Maßnahmen und Anlagen, die eine Wasserversorgung im Sinne des WRG 1959 beeinträchtigen könnten, den Gegenstand eines behördlichen Verfahrens bildeten. Der Beschwerdeführerin hätte schon deshalb - die Gefahr der Beeinträchtigung der Wasserversorgung ergebe sich aus den Beweisergebnissen erster Instanz - Parteistellung eingeräumt werden müssen. Die Parteistellung der Beschwerdeführerin ergebe sich darüber hinaus aus § 102 WRG 1959. Die Beschwerdeführerin sei jedoch weder zur mündlichen Verhandlung am 27. September 1994 geladen worden, noch sei sie von deren Inhalt und den eingeholten Sachverständigengutachten in Kenntnis gesetzt worden. Ihr sei damit in rechtswidriger Weise die Möglichkeit entzogen worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides sei nicht ausreichend. Die Wasserrechtsbehörde erster Instanz habe keinerlei Rücksicht darauf genommen, daß das Grundwasserfeld der unteren I eines der größten Trinkwasservorkommen Vorarlbergs beinhalte, aus welchem die Beschwerdeführerin ihren Trinkwasserbedarf zum weitaus überwiegenden Teil für über 300 private Hausbrunnen abdecke und dem auch überregionale Bedeutung zukomme. Durch die intensiven und großflächigen Naßbaggerungen der mitbeteiligten Partei werde das Grundwasser auf einer Fläche von mehreren Hektar offengelegt und könnten damit ungeschützt Luft und andere Schadstoffe in das Grundwasser eindringen. Durch die Offenlegung trete eine Erwärmung des Grundwassers ein; durch illegales Baden, Waschen und Versenken von Kraftfahrzeugen, Müllablage etc. sei eine weitere Verschmutzung des Grundwassers zu befürchten und hätte die geplante Einbringung des Waschschlamms in den See dramatische Auswirkungen auf die Qualität des Grundwassers. Durch den Recyclingbetrieb, das Asphaltaufbruchlager und die Zwischenlagerung von Rohstoffen sei zu befürchten, daß seefremdes Material bzw. seefremde Schadstoffe in das Grundwasser gelangen könnten.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 30. Jänner 1997 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin "gegen die von der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch unter den Spruchpunkten A/I. und II., B/I. und II., D/I. und II. sowie E/I. und II. des Bescheides vom 27.11.1996 erteilten wasserrechtlichen Bewilligungen abgewiesen". Die Beschwerdeführerin habe, obwohl sie u.a. auch - ohne Prüfung bzw. Aussage einer diesbezüglichen Erforderlichkeit - vom Stattfinden der gegenständlichen mündlichen Verhandlung betreffend die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Asphaltaufbruch-Zwischenlagers und für die Zwischenlagerung von Rohstoffen verständigt worden sei, Einwendungen bis zum Abschluß der mündlichen Verhandlung nicht erhoben. Insoweit sei sie mit ihren nunmehr erstmalig in der Berufung erhobenen Einwendungen gemäß § 107 Abs. 2 WRG 1959 präkludiert. Betreffend den Verhandlungsgegenstand Kiesabbau und Einleitung von Waschschlamm sei ein Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde M nicht durchgeführt worden, weil das diesbezügliche Vorhaben ausschließlich auf dem Gemeindegebiet R ausgeführt werden soll; ein Anschlag in der Gemeinde M sei gemäß § 107 Abs. 1 WRG 1959 nicht erforderlich gewesen. Es sei demnach von einer ordnungsgemäß erfolgten Ladung auszugehen; die Beschwerdeführerin habe Einwendungen bis zum Abschluß der mündlichen Verhandlung nicht erhoben und sei sie deshalb mit ihren nunmehr in der Berufung enthaltenen Einwendungen auch bezüglich dieses Verhandlungsgegenstandes präkludiert. Eine persönliche Ladung der Beschwerdeführerin sei nicht erforderlich gewesen. Für eine ordnungsgemäße Ladung der Beschwerdeführerin sei die Verständigung mit Ediktal-Kundmachung durch Anschlag in der Gemeinde R ausreichend gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht "auf richtige Anwendung der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes verletzt". Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die Beschwerdeführerin trägt vor, daß die belangte Behörde einen Nachweis darüber, daß die Kundmachung vom 22. August 1994 tatsächlich an der Amtstafel der Marktgemeinde R in der Zeit vom 7. September bis 27. September 1994 angeschlagen gewesen sei, schuldig geblieben sei. Es bleibe auch unerfindlich, daß diese Kundmachung nicht der Beschwerdeführerin zugestellt worden sei, zumal die BH es offensichtlich für erforderlich erachtet gehabt habe, die Beschwerdeführerin zum Anschlag der Kundmachung vom 29. August 1994 aufzufordern. Sie sei daher gezielt nur über den Antrag der mitbeteiligten Partei auf Erteilung u.a. der gewerbebehördlichen und der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung eines Asphaltaufbruchzwischenlagers und die Zwischenlagerung von Rohstoffen entsprechend informiert und zur mündlichen Verhandlung geladen worden. Daß sich der Antrag der Beschwerdeführerin jedoch auch auf Erteilung u.a. der wasserrechtlichen Bewilligung für den Kiesabbau sowie zur Einleitung von Waschschlamm beziehe, sei der Beschwerdeführerin "wohlweislich verschwiegen" worden. Die Beschwerdeführerin habe nicht damit rechnen können und müssen, daß sie von der BH nicht vollständig über Inhalt und Umfang des Antrages der mitbeteiligten Partei aufgeklärt worden sei. Wenn die Beschwerdeführerin zum Anschlag der Kundmachung vom 29. August 1994 aufgefordert worden sei, wäre die BH jedenfalls verpflichtet gewesen, den Gegenstand des Verfahrens vollständig und lückenlos darzutun. Wäre die Beschwerdeführerin vollständig informiert worden, hätte sie in der mündlichen Verhandlung ihre Einwendungen deponieren können. Der angefochtene Bescheid sei jedoch auch deshalb rechtswidrig, weil die belangte Behörde übersehe, daß - wie sich aus der Verhandlungsniederschrift der Bezirkshauptmannschaft vom 27. September 1994, Punkt VI ergebe - nach Durchführung der mündlichen Verhandlung die eingeholten Gutachten der Beschwerdeführerin nicht zugestellt worden seien und diese auch nicht zur Stellungnahme aufgefordert worden sei. Der Beschwerdeführerin sei somit die Möglichkeit genommen worden, zu den nach Schluß der Verhandlung eingeholten Gutachten Stellung zu nehmen und darauf basierende Einwendungen zu erheben. Sie sei damit in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt worden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 107 Abs. 1 WRG 1959 in der hier anzuwendenden Fassung der Wasserrechtsgesetznovelle 1990 ist das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren, sofern der Antrag nicht gemäß § 106 sofort abzuweisen ist oder der Antragsteller ungeachtet der ihm mitgeteilten Bedenken auf seinem Vorhaben beharrt, bei sonstiger Nichtigkeit des Bescheides durch Anberaumung einer mündlichen Verhandlung (§§ 40 bis 44 AVG 1950) fortzusetzen, sofern nicht in besonderen Fällen nach ausdrücklichen Bestimmungen dieses Gesetzes von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann. Zur mündlichen Verhandlung sind der Antragsteller und die Eigentümer jener Grundstücke, die durch die geplanten Anlagen oder durch Zwangsrechte (§ 60) in Anspruch genommen werden sollen, persönlich zu laden; dies gilt auch für jene im Wasserbuch eingetragenen Wasserberechtigten und Fischereiberechtigten, in deren Rechte durch das Vorhaben eingegriffen werden soll. Die anderen Parteien sowie die sonstigen Beteiligten sind durch Anschlag in den Gemeinden, in denen das Vorhaben ausgeführt werden soll, zu laden.

In dem der Beschwerde zugrunde liegenden wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren wurde die beschwerdeführende Gemeinde persönlich nicht geladen. Die Beschwerdeführerin geht offensichtlich selbst davon aus, daß sie nicht dem Kreis der im § 107 Abs. 1 Satz 2 WRG 1959 angeführten Parteien angehört, die zur wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung persönlich zu laden gewesen wären. § 107 Abs. 1 WRG 1959 gewährt Parteistellung bei der Möglichkeit projektsbedingter Berührung. Ein Recht auf persönliche Ladung zur Bewilligungsverhandlung kommt gemäß Satz 2 dieser Gesetzesstelle - vom Antragsteller verschiedenen - Eigentümern jener Grundstücke zu, die für die projektsgemäße Errichtung und Ausführung der Anlage benötigt werden oder durch Zwangsrechte in Anspruch genommen werden sollen. Wasserberechtigte, in deren Rechte durch das Vorhaben eingegriffen werden soll, sind nur dann persönlich zu laden, wenn sie im Wasserbuch eingetragen sind. Daß diese Voraussetzungen für das beschwerdegegenständliche bewilligte Vorhaben zuträfen, wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet und kann solches auch nicht den Verwaltungsakten entnommen werden.

Für eine nicht persönlich zu ladende Partei, die ordnungsgemäß durch öffentliche Kundmachung zur Verhandlung geladen wurde, aber keine Einwendungen erhoben hat, tritt Präklusion ein (vgl. hiezu das vorzitierte hg. Erkenntnis vom 21. Februar 1995, u.v.a.). Die öffentliche Kundmachung hat neben Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung den Gegenstand der Amtshandlung in einer Weise anzugeben, daß vom Vorhaben potentiell betroffene Personen der Kundmachung bei gehöriger Aufmerksamkeit zumindest einen Hinweis darauf entnehmen können, daß sie möglicherweise vom Vorhaben betroffen sein könnten und veranlaßt werden, in die Projektsunterlagen Einsicht zu nehmen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 17. Jänner 1995, Zl. 93/07/0039). Die Rechtsfolgen der Präklusion (§ 42 Abs. 1 AVG) treten dann ein, wenn die Kundmachung den Hinweis auf die gemäß § 42 AVG eintretenden Folgen enthält (§ 41 Abs. 2 AVG). Die Kundmachung hat gemäß § 107 Abs. 1 Satz 3 WRG 1959 durch Anschlag in den Gemeinden, in denen das Vorhaben ausgeführt werden soll, zu erfolgen. Der Kundmachung der BH vom 29. August 1994 liegt als Verhandlungsgegenstand die "wasserrechtliche Bewilligung" für die Errichtung eines "Asphaltaufbrech-Zwischenlagers" und für die "Zwischenlagerung von Rohstoffen" auf Grundstücken der KG R zugrunde. Das in der Folge diesbezüglich wasserrechtlich bewilligte Vorhaben der mitbeteiligten Partei soll nur in der Gemeinde R ausgeführt werden, weshalb die seitens der Wasserrechtsbehörde erster Instanz erfolgte Anordnung des Anschlages der Kundmachung auch in der beschwerdeführenden Gemeinde über die in § 107 Abs. 3 dritter Satz WRG 1959 normierte gesetzliche Verpflichtung hinausging.

Die Kundmachung der BH vom 22. August 1994 umschreibt den Verhandlungsgegenstand bezüglich der beantragten wasserrechtlichen Bewilligung durch die mitbeteiligte Partei mit "Kiesabbau auf Grundstücken der KG R" sowie "Einleitung von Waschschlamm". Aus der Kundmachung im Zusammenhang mit den im Verwaltungsakt erliegenden Projektsbeschreibungen und Plänen ergibt sich auch diesbezüglich, daß Grundstücke der beschwerdeführenden Gemeinde und auch deren Ortsgebiet durch das Projekt nicht in Anspruch genommen werden.

In beiden in den Kundmachungen wiedergegebenen Projektsgegenständen bedurfte es somit keines Anschlages an der Ortstafel der beschwerdeführenden Gemeinde. Aus den Verwaltungsakten ist zu entnehmen, daß der Anschlag beider Kundmachungen an der Ortstafel der Gemeinde R erfolgt ist. Die gesetzmäßig vorgenommene öffentliche Bekanntmachung der Verhandlung ist also den Verwaltungsakten zu entnehmen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 2. Oktober 1997, Zl. 96/07/0236). Die diesbezüglichen gegenteiligen Beschwerdeausführungen entbehren jedweder Grundlage.

Mangels rechtzeitiger Einwendungen hatte die beschwerdeführende Gemeinde somit infolge eingetretener Präklusion nach Beendigung der mündlichen Verhandlung weder einen Rechtsanspruch auf Parteiengehör zu den von der Wasserrechtsbehörde eingeholten Sachverständigengutachten noch auf Überprüfung des erstinstanzlichen Bescheides durch die belangte Behörde bezüglich der in der Berufung gegen das Projekt in der Sache vorgetragenen Einwendungen erworben.

Aus diesen Gründen erweist sich der angefochtene Bescheid frei von Rechtsirrtum. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens der mitbeteiligten Partei betrifft nicht erforderlichen Stempelgebührenaufwand für zwei Ausfertigungen der Gegenschrift.

Schlagworte

Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungsrecht und Präklusion (AVG §42 Abs1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997070057.X00

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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