TE Vfgh Beschluss 2007/6/27 V13/06

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.06.2007
beobachten
merken

Index

L2 Dienstrecht
L2600 Lehrer

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
LDG 1984 §13a
Oö Lehrer-Kranken- und UnfallfürsorgeG §27
Satzung der Oö Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags eines pensionierten Landeslehrersauf Aufhebung von Bestimmungen in der Satzung der Oö Lehrer-Kranken-und Unfallfürsorge bezüglich des Erlöschens des Anspruchs auf eineVersehrtenrente mangels Legitimation; Erwirkung einesFeststellungsbescheides zumutbar

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Der Antragsteller steht als Lehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich. Er bezog seit 1. Jänner 1979 eine Versehrtenrente nach dem OÖ Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz (im Folgenden: LKUFG). Mit Ablauf des 31. August 2005 wurde er auf seinen Antrag gemäß §13a Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz in den Ruhestand versetzt. Dem - unwidersprochen gebliebenen - Vorbringen zu Folge sei die letzte Rentenzahlung am 30. Jänner 2006 erfolgt, diese Zahlung sei aber unmittelbar am 1. Februar 2006 "wieder eingezogen" worden. Dem Antragsteller sei von seiner Bank "bekannt gegeben [worden], dass die Versehrtenrente seit 1.9.2005 nicht mehr zustünde und daher seit 1.9.2005 'zu Unrecht' ausbezahlte Versehrtenrentenzahlungen zurückgefordert werden".

2.1. Mit dem vorliegenden, beim Verfassungsgerichtshof am 14. März 2006 eingelangten Individualantrag nach Art139 Abs1 B-VG begehrt der Einschreiter, näher bezeichnete Wortfolgen im Satzungspunkt 129 der Satzung der OÖ Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge wegen Gesetzwidrigkeit (rückwirkend) aufzuheben in eventu festzustellen, dass diese Bestimmung gesetzwidrig war.

Diese Bestimmung lautet wie folgt:

"129. Der Anspruch auf laufende Leistungen erlischt ohne weiteres Verfahren

a)

nach Ablauf der Dauer, für die eine Rente zuerkannt wurde;

b)

mit dem Tod des Anspruchsberechtigten;

c)

mit dem Wegfall der Voraussetzungen für die Annahme der Verschollenheit;

d)

mit der Verehelichung der (des) rentenberechtigten Witwe (Witwers);

e)

mit der Vollendung des 18. Lebensjahres bzw mit dem sich aus §6 Abs2 LKUFG ergebenden Zeitpunkt bei Waisenrenten und Kinderzuschüssen.

f)

Ein Anspruch auf Versehrtenrente von weniger als 50 v.H. der Vollrente erlischt ferner mit der Pensionierung des Anspruchsberechtigten, wenn dieser entweder den höchstmöglichen Ruhebezug erreicht oder nach §13a des LDG 1984 in den Ruhestand versetzt wird ('Vorruhestandsmodell').

Für den Kalendermonat, in dem der Grund der Rente und einem Kinderzuschuss nur der verhältnismäßige Teil entsprechend der Zahl der Tage bis zum Eintritt des Wegfallgrundes, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist."

2.2. Zu seiner Antragslegitimation bringt der Einschreiter vor:

"Zum Nachweis der Antragslegitimation des Antragstellers wird darauf verwiesen, dass dieser aufgrund eines Bescheides der Oberösterreichischen Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge vom 27.07.1981 seit 01.01.1979 Bezieher einer unbefristeten Versehrtenrente als Dauerrente im Ausmaß von 20 vH der jeweils bestehenden Vollrente ist. Die Versehrtenrente wurde aufgrund eines am 06.06.1978 erlittenen Dienstunfalles gemäß §10 des LKUFG in der Stammfassung ... gewährt.

Diese Rente wurde bis dato rechtzeitig und bescheidgemäß von der zentralen Besoldungsstelle des Landes Oberösterreich ausbezahlt, zuletzt am 30.01.2006 in der Höhe von € 348,77. Die letzte Rentenzahlung wurde unmittelbar am 01.02.2006 wieder eingezogen und unter Berufung auf die bekämpfte Satzungsbestimmung dem Antragsteller von dessen Bank bekannt gegeben, dass die Versehrtenrente seit 01.09.2005 nicht mehr zustünde und daher sämtliche seit 01.09.2005 'zu Unrecht' ausbezahlten Versehrtenrentenzahlungen zurückgefordert werden.

Der Antragsteller beantragte mit Eingabe vom 25.08.2004 die Gewährung einer Alterspension nach §13a LDG (Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz ...) im Vertrauen auf die zum Zeitpunkt des Antrages herrschende Rechtslage und Auskünfte von Beamten bzw. Bediensteten des Antragsgegners. Der Antragsteller wurde daraufhin mit Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom 02.09.2004 gemäß §13a LDG mit Ablauf des 31.08.2005 in den Ruhestand versetzt und für die Zeit von 01.01.2005 bis 31.08.2005 Sonderurlaub gewährt.

Die zum Zeitpunkt der Antragstellung sowie zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Ruhestandsbescheides geltende Satzung der Oberösterreichischen Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge enthielt nicht die angefochtene Satzpassage. Die Einfügung einer solchen in die Satzung war damalig weder vom Antragsgegner beabsichtigt noch wäre eine derartige Absicht für Außenstehende, wie es der Antragsteller ist, erkennbar gewesen.

Am Rande wird darauf hingewiesen, dass es dem Antragsteller bei der Entscheidung für das Vorruhestandsmodell gemäß §13a LDG, bei dem eine Vermögenseinbuße von 40 Prozent der Vollrente in Kauf genommen wurde, entscheidend darauf ankam, dass er trotz Gewährung dieses Vorruhestandsmodells weiterhin die Unfallrente beziehen kann, um Kreditverbindlichkeiten und altersbedingte Investitionen in das eigene Wohnhaus tätigen zu können. Dies ist jedoch durch die angefochtene Rechtslage und dementsprechend verweigerten Zahlung der Unfallrente nicht mehr der Fall.

Durch die angefochtene Satzungsbestimmung wird dem Antragsteller die gewährte Versehrtenrente als wohlerworbenes Recht von Gesetzes wegen entzogen und wird damit unmittelbar und aktuell in die Rechtsphäre des Antragstellers, insbesondere dessen gesetzlich gewährleistetes subjektives Recht auf Gewährung einer Versehrtenrente in gesetzlichem Umfang, eingegriffen, ohne dass es hiefür einer behördlichen Entscheidung bedarf.

Weiters besteht kein Rechtsanspruch auf Erlassung eines diesbezüglichen Feststellungsbescheides. Der einzige Zweck eines solchen Feststellungsbescheides bestünde darin, damit ein Mittel zu gewinnen, um die gegen die Satzung bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken an den VfGH heranzutragen. Aus diesem Grunde ist nach der Rechtsprechung des VfGH dem Antragsteller kein zumutbarer Rechtsweg eröffnet, die Normbedenken in sonstiger Weise an den VfGH heranzutragen (etwa VfSlg. 13.576/1993, 13.886/1994, 14.591/1996).

Im übrigen ergibt sich der Inhalt eines einzig denkbaren Bescheides bereits unmittelbar aus der bekämpften Satzungsbestimmung selbst."

2.3. In der Sache bringt der Einschreiter einerseits vor, dass der bekämpfte, im Satzungspunkt 129 der Satzung der OÖ Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge vorgesehene Erlöschenstatbestand "Pensionierung ... nach §13a des LDG" in §27 LKUFG keine Deckung finde. Andererseits sei die bekämpfte Regelung auch gleichheits- und damit verfassungswidrig. Versehrtenrente und Alterspension sollten verschiedene Risikobereiche ausgleichen, es sei daher unsachlich, das Erlöschen des Versehrtenrentenanspruchs an die Gewährung eines unter dem höchstmöglichen Bezug liegenden Ruhebezuges nach §13a LDG zu knüpfen.

3. Der Verwaltungsrat der OÖ Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge und die OÖ Landesregierungen erstatteten Äußerungen, in denen sie begehren, den Antrag als unzulässig zurückzuweisen bzw. als unbegründet abzuweisen.

4.1. Die im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Bestimmungen des LKUFG lauten auszugsweise:

"§2

Mitgliedschaft in der LKUF

Mitglieder der LKUF sind:

a) die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehenden Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen und für Berufsschulen - ausgenommen die Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Schulen -, soweit nicht nach ihren dienstrechtlichen Vorschriften der Entfall ihrer Dienstbezüge wegen Übernahme einer Funktion nach dem Bezügegesetz des Bundes, nach einem bezügerechtlichen Landesgesetz oder als Mitglied der Kommission der Europäischen Union vorgesehen ist;

b) die Personen, die auf Grund eines die Mitgliedschaft gemäß lita begründenden Dienstverhältnisses einen Ruhe- oder Versorgungsbezug, einen Übergangsbeitrag, ein Versorgungsgeld oder einen Unterhaltsbezug im Sinne der Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, erhalten;

..."

"§13

Anspruchsberechtigung und Leistungen

(1) Die Mitglieder - mit Ausnahme von Hinterbliebenen im Sinne des Pensionsgesetzes 1965 - haben im Falle einer durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursachten körperlichen Schädigung Anspruch auf folgende Leistungen:

...

4. Versehrtenrente;

...

(6) Die näheren Bestimmungen über die der Art und dem Grad von Schädigungen jeweils entsprechenden Leistungen nach Abs1 bis 5 sind entsprechend den jeweiligen Anforderungen einer ausreichenden Unfallfürsorge durch die Satzung festzulegen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Leistungen der Unfallfürsorge in ihrer Gesamtheit denen, die den Bundesbeamten bzw. ihren Hinterbliebenen aus der Sozialversicherung jeweils zustehen, mindestens gleichwertig sind; dabei können Satzungsänderungen erforderlichenfalls rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Darüber hinaus können Leistungsverbesserungen nur nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten der LKUF getroffen werden.

..."

"§27

Erlöschen von Leistungsansprüchen aus der Unfallfürsorge

(1) Der Anspruch auf eine laufende Leistung aus der Unfallfürsorge erlischt ohne weiteres Verfahren

a) mit dem Tod des Anspruchsberechtigten

b) mit der Verheiratung der (des) rentenberechtigten Witwe (Witwers),

c) mit dem Wegfall der Voraussetzungen für die Annahme der Verschollenheit,

d) mit der Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. mit dem sich aus §6 Abs2 ergebenden Zeitpunkt bei Waisenrenten und Kinderzuschüssen,

e) nach Ablauf der Dauer, für die eine Rente zuerkannt wurde.

(2) Für den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalls eingetreten ist, gebührt von einer Rente und einem Kinderzuschuß nur der verhältnismäßige Teil entsprechend der Zahl der Tage bis zum Eintritt des Wegfallsgrundes, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist."

"§35

Verwaltungsrat und Ausschüsse

(1) Der Verwaltungsrat der LKUF besteht aus

a) zwei von der Landesregierung zu entsendenden rechtskundigen Bediensteten des Aktivstandes des Amtes der Landesregierung,

b) so vielen vom Zentralausschuß der Personalvertretung der Lehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen zu entsendenden, jedenfalls im Zeitpunkt der Entsendung im aktiven Dienstverhältnis stehenden Lehrern, als der Zentralausschuß selbst Mitglieder hat,

c) einem vom Zentralausschuß der Personalvertretung der Lehrer für Berufsschulen zu entsendenden, jedenfalls im Zeitpunkt der Entsendung im aktiven Dienstverhältnis stehenden Lehrer und

d) dem Direktor (§36).

...

(6) Dem Verwaltungsrat obliegt:

1.

die Beschlußfassung über die Satzung;

2.

die Erlassung sonstiger Verordnungen;

3.

die Festsetzung der Art der Kundmachung von Verordnungen; dabei ist sicherzustellen, daß diese den Mitgliedern der LKUF zur Kenntnis gelangen;

4.

die Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag und allfällige Nachtragsvoranschläge;

5.

die Vorberatung des Rechnungsabschlusses und des Jahresberichtes;

6.

der Abschluß von Gesamt- und Einzelverträgen (§32);

7.

Die Erlassung von Bescheiden hinsichtlich wiederkehrender Leistungen aus der Unfallfürsorge bei Personen nach §2 lita und b;

7a.

die Entscheidung über Rentenansprüche bei Personen nach §2 litc und litd;

7b.

die Beschlussfassung hinsichtlich freiwilliger Leistungen;

..."

4.2. Die hier weiters maßgeblichen Bestimmungen der Satzung der OÖ Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge lauten:

"2. Abschnitt: Unfallfürsorge

A Allgemeiner Teil

112.

Dienstunfälle sind Unfälle, die sich in örtlichem, zeitlichem und ursächlichem Zusammenhang mit der Tätigkeit als Lehrer ereignen. Im Einzelnen ist dies in den §§10 und 11 des LKUFG festgelegt.

...

              114.              Der Anspruch auf Leistungen entsteht:

a)

bei einem Dienstunfall mit dem Unfallereignis

b)

bei einer Berufskrankheit mit dem Beginn der Krankheit oder, wenn dies für das Mitglied günstiger ist, mit dem Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 v.H.

Kein Anspruch auf Geldleistungen entsteht jedoch, wenn im Zeitpunkt der Pensionierung des Anspruchsberechtigten der höchstmögliche Ruhegenuss erreicht wird oder der Anspruchsberechtigte nach §13 des LDG 1984 in den Ruhestand versetzt wird ('Vorruhestandsmodell').

..."

4.3. §13a LDG lautet auszugsweise:

"§13a

(1) Der Landeslehrer ist auf seinen schriftlichen Antrag, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, frühestens mit Anlauf des Monats, in dem er seinen 720. Lebensmonat vollendet, in den Ruhestand zu versetzen, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht

..."

II. Der Antrag ist nicht zulässig.

1. Voraussetzung der Legitimation zur Einbringung eines Individualantrages auf Verordnungskontrolle gemäß Art139 Abs1 B-VG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch die angefochtene Verordnung - im Hinblick auf deren Gesetzwidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass die Verordnung für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides, wirksam geworden ist (vgl. für viele VfSlg. 8404/1978). Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg. 8058/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist eine grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation, dass die Verordnung in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt.

Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Der Verfassungsgerichtshof vertritt seit dem Beschluss VfSlg. 8009/1977 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt, die Antragslegitimation nach Art139 Abs1 B-VG und Art140 Abs1 B-VG setze voraus, dass durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und dass der durch Art139 Abs1 und Art140 Abs1 B-VG dem Einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (vgl. VfSlg. 11.684/1988, 13.870/1994 u.a.).

2. Der Verfassungsgerichtshof ist nun der Ansicht, dass dem Antragsteller im vorliegenden Fall durch das Begehren eines Bescheides ein anderer zumutbarer Weg der Rechtsverfolgung zur Verfügung steht.

Meint der Antragsteller zusammenfassend nämlich, er habe - entgegen dem Wortlaut der Verordnung - sowohl von Gesetzes als auch von Verfassungs wegen (unter dem Aspekt des Gleichbehandlungsgrundsatzes) nach wie vor - ungeachtet seiner Versetzung in den Ruhestand gemäß §13a LDG - einen Anspruch auf (die seinerzeit bescheidmäßig zugesprochene) Versehrtenrente, so wäre darüber von der zuständigen Behörde mit einem Feststellungsbescheid zu entscheiden, weil ein rechtliches Interesse des Antragstellers an einer solchen Feststellung gegeben ist. Gegen einen in dieser Sache ergehenden - letztinstanzlichen - Bescheid könnte der Antragsteller Beschwerde gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erheben und darin seine gegen die Gesetzes- bzw. Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Verordnungsvorschrift sprechenden Bedenken vortragen. In der Erwirkung eines solchen Bescheides liegt daher ein zumutbarer Weg, wobei noch anzumerken ist, dass es bei der Beurteilung dieser Frage nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auf die Erfolgsaussichten der Partei in der Sache nicht ankommt (VfSlg. 16.722/2002).

3. Der Antrag war daher mangels Legitimation des Einschreiters zur Stellung eines (Individual-)Antrages schon aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen.

4. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren und in nichtöffentlicher Sitzung ergehen.

Schlagworte

Dienstrecht, Lehrer, Landeslehrer, Ruhestandsversetzung,Unfallversicherung, Feststellungsbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:V13.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten