TE Bvwg Beschluss 2020/5/22 L519 2231051-1

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Veröffentlicht am 22.05.2020
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Entscheidungsdatum

22.05.2020

Norm

BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §53
FPG §55

Spruch

L519 2231051-1/8Z

B E S C H L U S S

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. AGREITER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.04.2020, Zl. XXXX , beschlossen:

A) Der Beschwerde wird gem. § 18 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I. Nr. 87/2012 idgF, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Dem BF, einem türkischen Staatsangehörigen, wurde erstmals 1990 ein Aufenthaltstitel für Österreich im Rahmen der Familienzusammenführung mit seinem Vater erteilt, welcher in der Folge mehrfach verlängert wurde. Seit 2004 ist der BF im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltstitels.

Wegen mehrfacher schwerer Verwaltungsübertretungen, darunter Lenken eines Fahrzeuges in alkoholbeeinträchtigtem Zustand, unbefugte Gewerbeausübung, aggressives Verhalten, Ordnungsstörung, etc., wurde der BF von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zur Rechenschaft gezogen.

Mit Urteil des LG XXXX , 38 HV XXXX , vom 8.5.2018 wurde der BF wegen des Verbrechens der Vergewaltigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Den dagegen erhobenen Berufungen des BF und der STA wurde mit Urteil des OLG XXXX vom 23.10.2018 keine Folge gegeben. Ein Antrag des BF auf Wiederaufnahme dieses Verfahrens wurde mit Beschluss des LG XXXX vom 15.1.2020 abgewiesen.

In der Folge setzte sich der BF ins Ausland ab. Am 1.2.2019 wurde deshalb vom LG XXXX wegen Fluchtgefahr ein internationaler Haftbefehl erlassen. Am 2.4.2019 wurde der BF an der bulgarisch/türkischen Grenze festgenommen und am 26.4.2019 nach Österreich überstellt. Seither vollzieht er dort die über ihn verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Jahren.

Am 29.5.2019 wurde der BF von einem Vertreter der belangten Behörde zur Prüfung aufenthaltsbeendender Maßnahmen niederschriftlich einvernommen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 52 Abs. 5 FPG IVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z.5 FPG wurde ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Gem. § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Gem. § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde im Wesentlichen dahingehend begründet, dass die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei und Fluchtgefahr bestehe. Aufgrund der fehlenden Tateinsicht und der in den letzten Jahren gezeigten Gesamtverhaltensweise sei eine Wiederholung des vom BF gezeigten Verhaltens wahrscheinlich, da er sich als unschuldig ansehe. Abgesehen von der Haftmeldung habe der BF in Österreich keinen Wohnsitz. Er habe sich dem justiziellen Strafvollzug entzogen, indem er in die Türkei ausreiste und auch nicht freiwillig nach Österreich zurückkehrte. Aufgrund eines internationalen Haftbefehls sei er von Bulgarien nach Österreich ausgeliefert worden.

Gegen den diesen Bescheid des BFA wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und beantragt, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sei nicht erforderlich, da der BF ohnedies eine 4-jährige Haftstrafe zu verbüßen habe. Daran könne auch eine allfällige Bewilligung des elektronisch überwachten Hausarrests nicht ändern. Mit der Abschiebung des BF sei eine Verletzung der Art. 2, 3 und 8 EMRK gegeben.

Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Verwaltungsbehörde und der eingebrachten Beschwerde.

1. Feststellungen:

Es kann derzeit ohne Durchführung weiterer Erhebungen und einer mündlichen Verhandlung nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Türkei eine reelle Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde.

2. Beweiswürdigung:

Der für die gegenständliche Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reelle Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Aufschiebende Wirkung

Eine Verletzung der maßgeblichen Artikel der EMRK im Fall einer Abschiebung des BF kann daher derzeit ohne weitere Erhebungen und die bereits für 12.6.2020 terminisierte mündliche Verhandlung nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.

Der Beschwerde war daher die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. beispielshaft Erk. d. VwGH v. 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482; Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L519.2231051.1.00

Im RIS seit

28.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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