TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/22 L508 2228156-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.05.2020
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Entscheidungsdatum

22.05.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §58 Abs11 Z2
AsylG-DV 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §52 Abs3
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
VwGVG §28 Abs3 Satz2

Spruch

L508 2228156-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Pakistan, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Peter LECHENAUER und Dr. Margrit SWOZIL, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.11.2019, Zl. XXXX ,

A)

I. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. beschlossen:

In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte II. bis IV. des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Das Magistrat der Stadt XXXX erteilte dem Beschwerdeführer (nachfolgend: BF) am 01.09.2017 einen von 01.09.2017 bis 31.08.2018 gültigen Aufenthaltstitel "Aufenthaltsbewilligung Schüler". Insoweit stellte die Österreichische Botschaft Islamabad dem Beschwerdeführer ein von 05.10.2017 bis 04.02.2018 gültiges Visum D zur Abholung eines Aufenthaltstitels aus.

2. Mit Entscheidung vom 05.12.2018 wies die Bezirkshauptfrau von XXXX den Antrag des BF vom 17.07.2018 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (Aufenthaltszweck: Schüler, Quotenplatz: Verlängerung AB) ab. Ein gegen diese Entscheidung erhobenes Rechtsmittel an das Landesverwaltungsgericht NÖ blieb erfolglos und erwuchs die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes NÖ am 31.05.2019 in Rechtskraft.

3. Am 18.09.2019 brachte der BF beim BFA mit ausgefülltem Formularvordruck einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK "Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens" ein, wobei "gemäß § 55 Abs. 1 AsylG: Aufenthaltsberechtigung plus wenn Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt" angekreuzt wurde.

Gemeinsam mit diesem Antrag legte der BF folgende Schriftstücke in Kopie vor:

* einen pakistanischen Reisepass, welcher als Gültigkeitszeitraum 12.04.2018 bis 10.04.2028 aufweist

* eine österreichische Aufenthaltsbewilligung Schüler, gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2018

* österreichische Meldebestätigungen bezüglich des BF vom 09.10.2017 und 27.08.2019

* österreichische Meldebestätigungen bezüglich des XXXX und des Bruders des BF

* eine österreichische e-card des BF

* einen österreichischen Ausweis für Studierende des BF

* einen österreichischen Aufenthaltstitel bezüglich XXXX

* einen österreichischen Mietvertrag zwischen dem Bruder des BF als Vermieter und dem BF als Mieter

* ein Schreiben einer pakistanischen Gesundheitseinrichtung in englischer Sprache vom 25.08.2018

* einen österreichischen Aufenthaltstitel bezüglich des Bruders des BF

* einen österreichischen Aufenthaltstitel und österreichische Meldebestätigungen bezüglich zweier Neffen des BF

* medizinische Unterlagen eines österreichischen Krankenhauses

4. Mit Note des BFA vom 25.09.2019 wurde der BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG-DV aufgefordert, binnen zwei Wochen sein originales und gültiges pakistanisches Reisedokument dem BFA vorzulegen.

5. Ferner wurde der BF mit einem weiteren als "Aufforderung zur Stellungnahme" und "Parteiengehör" betiteltem Schreiben vom 25.09.2017 aufgefordert, der belangten Behörde seine volle und richtige Identität zweifellos nachzuweisen. Er wurde ersucht, seinem Antrag gemäß § 8 Abs. 1 AsylG-DV unter anderem ein gültiges Reisedokument sowie eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument jeweils im Original und in Kopie beizulegen. Der Beschwerdeführer wurde auch auf die Bestimmung des § 4 Abs. 1 AsylG-DV hingewiesen, wonach die Möglichkeit eines Antrags auf Heilung eines Mangels gemäß § 8 Abs. 1 AsylG-DV bestehe. Zudem wurde ausgeführt der BF solle binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung schriftlich zu Fragen betreffend seinen Aufenthalt in Österreich und seine Integrationsbemühungen Stellung nehmen.

6. Am 10.10.2019 langte eine Stellungnahme des BF zur Wahrung des Parteiengehöres ein.

Gemeinsam mit diesem Schreiben legte der BF weitere Schriftstücke in Kopie vor:

* eine pakistanische Geburtsurkunde vom 14.03.2015

* ein pakistanisches Zeugnis "Board of Intermediate and Secondary Education, Gujranwala - Intermediate Supplementary Examination, 2002"

* eine Unterschriftenliste von 13 Unterstützern

* eine Haftungserklärung des Bruders des BF gem. § 2 Abs. 1 Z 15 NAG vom 04.10.2019

* eine "Result Intimation Card" der Universität Punjab

* eine Studienbestätigung der Paris Lodron Universität XXXX vom 19.09.2019 - Besuch einzelner Lehrveranstaltungen

* zwei Studienzeitbestätigungen der Universität XXXX vom 19.09.2019 - Besuch einzelner Lehrveranstaltungen

* ein Studienblatt des BF - Außerordentlich Studierender der Universität XXXX vom 19.09.2019 - Besuch einzelner Lehrveranstaltungen

* einen aufschiebend bedingten arbeitsrechtlichen Vorvertrag abgeschlossen zwischen XXXX und dem BF

7. Am 22.10.2019 brachte der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung des Weiteren einen KSV1870 InfoPass für Behörden vom 16.10.2019 in Vorlage.

8. Das BFA wies mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 19.11.2019 den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 18.09.2019 gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 als unzulässig zurück (Spruchpunkt I.). Gem. § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Gem. § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). Begründend führte das Bundesamt bezüglich Spruchpunkt I. insbesondere aus, der Beschwerdeführer habe bis dato - trotz entsprechender Aufforderung und Belehrung über seine Mitwirkungspflicht - seinen pakistanischen Reisepass im Original nicht vorgelegt. Er sei daher der allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachgekommen.

9. Dagegen erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht Beschwerde an das BVwG. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16.12.1999, 99/20/0524) verwiesen.

10. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A)

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2. Zur Entscheidungsbegründung:

2.1. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt):

Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

Am 18.09.2019 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK "Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens" gemäß § 55 AsylG 2005.

Diesem Antrag wurde weder ein gültiges Reisedokument noch eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument im Original beigelegt.

Im Rahmen des Parteiengehöres vom 25.09.2019 wurde ua. um Vorlage der soeben genannten Unterlagen unter Hinweis auf § 8 AsylG-DV ersucht sowie der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit der Stellung eines Antrages nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV hingewiesen, um einen Mangel gemäß § 8 Abs. 1 AsylG-DV heilen zu lassen.

Mit der Stellungnahme vom 02.10.2019 wurde unverändert kein gültiges Reisedokument und auch keine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument im Original vorgelegt. Es wurde auch kein Antrag nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV gestellt.

Das BFA hat in der Folge mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 19.11.2019 den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 18.09.2019 gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Gem. § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 3 FPG erlassen. Gem. § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Pakistan zulässig ist und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Die belangte Behörde hat im Übrigen bezüglich der Spruchpunkte II. bis IV. des bekämpften Bescheides die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen, weshalb dieser zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht hinreichend feststand.

2.2. Beweiswürdigung:

Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl mitsamt der darin befindlichen Beschwerde.

Hinsichtlich der Feststellung des Unterlassens der notwendigen Ermittlungen wird zudem auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.

III. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) I.) Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK "Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG:

3.1. Die maßgebenden Rechtsvorschriften hinsichtlich des Antrages gemäß § 55 AsylG 2005 lauten:

§ 55 AsylG 2005, Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK:

"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

§ 58 AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln:

"§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.

(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(5a) Solange aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, sind Anträge auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 abweichend von Abs. 5 nicht persönlich, sondern postalisch oder auf elektronischem Wege beim Bundesamt einzubringen. Bei Stattgebung des Antrags kann der Aufenthaltstitel abweichend von Abs. 12 auch zu eigenen Handen zugestellt werden.

(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.

(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,

2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder

3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist

soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder

2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.

(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und

2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.

(14) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise allgemein und für den jeweiligen Aufenthaltstitel dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten."

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG-DV sind folgende Urkunden und Nachweise - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:

1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);

2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;

3. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;

4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.

§ 7 Abs. 1 AsylG-DV lautet: Die nach § 8 bei dem amtswegigen Verfahren oder der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise sind der Behörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen.

§ 4 Abs. 1 AsylG-DV lautet:

Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:

1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,

2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder

3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

3.2. Der Beschwerdeführer beantragte am 18.09.2019 einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikels 8 EMRK "Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG, der mit der Begründung zurückgewiesen wurde, der BF habe trotz ausdrücklicher Aufforderung und Belehrung sein pakistanisches Reisedokument nicht im Original vorgelegt.

Mit der Begründung der Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers ist die belangte Behörde im Recht:

Entgegen der Anforderung des § 8 Abs. 1 Z 1 und Z 2 iVm § 7 Abs. 1 AsylG-DV 2005 schloss der Beschwerdeführer seinem Antrag weder ein gültiges Reisedokument noch seine Geburtsurkunde bzw. ein dieser gleichzuhaltendes Dokument im Original an und belastete seinen Antrag sohin mit einem Formmangel. Der Beschwerdeführer wurde im Wege des Parteiengehöres vom 25.09.2019 von diesem Mangel, insbesondere bezüglich des gültigen Reisedokumentes, in Kenntnis gesetzt und bekam eine zweiwöchige Frist zur Behebung eingeräumt. In der daraufhin eingebrachten Stellungnahme vom 02.10.2019 finden sich Ausführungen zu den vom Beschwerdeführer gesetzten integrativen Schritten in Österreich, er legte jedoch die erwähnten antragsbegründenden Dokumente nicht vor und brachte auch keinen Antrag auf Heilung des aufgezeigten Mangels gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV 2005 ein.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK "Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG deshalb zu Recht gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurück.

Diese Bestimmung berechtigt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zur Zurückweisung, wenn insbesondere Dokumente in Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten seitens des Drittstaatsangehörigen nicht beigebracht werden; die Verletzung von Mitwirkungsverpflichtungen, die mit der Erhebung von inhaltlichen Erteilungsvoraussetzungen im Zusammenhang stehen, berechtigt hingegen nicht zur Zurückweisung nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005, sondern begründet allenfalls die Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (vgl. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0039).

Insofern hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Rechtslage zutreffend erkannt, wenn es den zurückweisenden Bescheid vom 19.11.2019 in seiner Begründung (nur) auf die Nichtvorlage des pakistanischen Reisepasses im Original stützte. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Antrag war dem BFA demnach verwehrt.

Der Beschwerdeführer hat seinen Antrag mit einem Formmangel belastet, den er auch nach dem Parteiengehör vom 25.09.2019 nicht sanierte. Die belangte Behörde wies daraufhin den Antrag zu Recht als unzulässig zurück. Damit lag dem BFA zu keinem Zeitpunkt überhaupt ein zulässiger Antrag vor, der eine weitere inhaltliche Bearbeitung möglich gemacht hätte.

Diese Rechtsauffassung ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht nicht nur bereits aus dem allgemeinen (verwaltungs-)verfahrensrechtlichen Grundsatz, dass ein Antrag zunächst die notwendigen formellen Erfordernisse erfüllen muss, bevor er inhaltlich zu behandeln ist, sondern wird auch in Zusammenhang mit den besonderen formellen Erfordernissen für alle im 7. Hauptstück des Asylgesetzes 2005 genannten Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gestützt: So sind die in § 8 Abs. 1 Z 1 bis 4 AsylG-DV 2005 genannten Urkunden und Nachweise für alle Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen beizubringen (vgl. den Verweis auf § 3 AsylG-DV 2005 iVm § 54 Abs. 1 AsylG 2005). Der Beschwerdeführer hätte daher ein gültiges Reisedokument sowie eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument jeweils im Original und in Kopie beizulegen gehabt bzw. einen Antrag gemäß § 4 Abs. 1 AsylG-DV zu stellen gehabt, was er jedoch nicht gemacht hat.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.

Der Beschwerdeführer könnte jedoch bei Vorlage der entsprechenden Dokumente jederzeit einen neuen Antrag gem. § 55 AsylG 2005 stellen.

In der Literatur wird zu § 58 Abs. 11 AsylG sogar empfohlen sich im Falle einer Zurückweisung eines Antrages nach § 55 AsylG 2005 nicht auf einen Rechtsstreit vor dem BVwG einzulassen, sondern seinen entsprechenden neuerlichen Antrag verbunden mit der Versicherung der Mitwirkungspflicht nachzukommen einzubringen (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 58 AsylG Anm 6).

Zu A) II.)

4.1. Obwohl gem. § 17 iVm § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gem. § 58 VwGVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen nicht somit gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm. 11).

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

* Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

* Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

* Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind (vgl. hierzu auch VwGH Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016 und VwGH Ra 2017/01/0433 vom 03.04.2018).

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung auch eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389).

Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Absatz 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).

In seiner Entscheidung vom 03.04.2018, Ra 2017/01/0433 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass in § 28 VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert ist, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Sind (lediglich) ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, liegt die (ergänzende) Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit im Sinn des § 28 Abs. 2 Z 2 erster Fall VwGVG, zumal diesbezüglich nicht bloß auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen ist. Nur mit dieser Sichtweise kann ein dem Ausbau des Rechtsschutzes im Sinn einer Verfahrensbeschleunigung Rechnung tragendes Ergebnis erzielt werden, führt doch die mit der verwaltungsgerichtlichen Kassation einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung verbundene Eröffnung eines neuerlichen Rechtszugs gegen die abermalige verwaltungsbehördliche Entscheidung an ein Verwaltungsgericht insgesamt zu einer Verfahrensverlängerung.

4.2. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichtes ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden.

Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 1 und 2 VwGVG, welche zu einer meritorischen Entscheidungspflicht führen, nicht gegeben sind. Weder steht, wie anhand der darzustellenden Ermittlungsmängel zu zeigen ist, der maßgebliche Sachverhalt fest, noch ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Dies vor allem, weil die aufzuzeigenden Ermittlungslücken derart erheblich sind, dass zu deren Beseitigung über eine der Feststellung des Sachverhaltes dienende mündliche Verhandlung hinausgehende weitere Ermittlungsschritte zu setzen wären, welche durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, welches - anders als das Bundesverwaltungsgericht - eine asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde ist (so ist die sog. Staatendokumentation beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingerichtet, vgl. § 5 BFA-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012), rascher und effizienter durchgeführt werden können.

4.2.1. Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass das BFA den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nur ansatzweise ermittelt hat respektive erweist sich der angefochtene Bescheid in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

4.2.1.1. Der angefochtene Bescheid leidet bezüglich der Spruchpunkte II. bis IV. unter dem schweren Mangel, dass sich das BFA mit der Frage der Rückkehrentscheidung sowie der Frage der Zulässigkeit der Abschiebung nach Pakistan nicht in gehöriger Weise auseinandergesetzt hat und keine entsprechenden Ermittlungen angestrengt hat, die die Bescheidbegründung des angefochtenen Bescheides insgesamt (Feststellungen, Beweiswürdigung, rechtliche Würdigung) tragen würden. Insoweit wurde auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides insgesamt - mangels entsprechender Ermittlungsergebnisse - nicht ausreichend auf den notwendigen Sachverhalt eingegangen.

Das BFA stellte außer der Gewährung eines Parteiengehöres keinerlei Ermittlungen an, um eine hinreichende Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung der Zulässigkeit der Abschiebung (insb. hinsichtlich des Privat- und Familienlebens sowie des Gesundheitszustandes des BF) zu generieren.

Das bloß schriftlich geführte "Ermittlungsverfahren" (schriftliches Parteiengehör) erweist sich für die fallgegenständliche Entscheidung als ungeeignet, wobei besonders darauf hinzuweisen ist, dass sich im angefochtenen Bescheid in der Folge keinerlei Feststellungen oder beweiswürdigende Ausführungen zum Privat- und Familienleben des BF finden. Der bekämpfte Bescheid beschränkt sich diesbezüglich im Wesentlichen auf eine rechtliche Beurteilung. Die zu Spruchpunkt II. getätigten Ausführungen im Hinblick auf eine Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG erweisen sich jedoch ebenfalls als völlig unzureichend. Die offenbar überhastete Verfahrensführung zeigt sich in diesem Zusammenhang auch daran, dass in der rechtlichen Beurteilung zur Rückkehrentscheidung zwar einerseits darauf hingewiesen wird, dass sich die Ehegattin und die drei Kinder des BF seit mehreren Jahren im Oman befänden. Kurz darauf wird jedoch andererseits ausgeführt, dass nach wie vor Bindungen des BF zum Herkunftsstaat bestünden, zumal er dort über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner vorgebrachten Ehegattin und seinen Kindern verfüge. Hierbei handelt es sich um einen offensichtlichen Widerspruch, der auf die rasche Entscheidungsfindung ohne ausreichendes Ermittlungsverfahren zurückzuführen ist. Die vorgelegte Unterstützerliste sowie weiteren Integrationsunterlagen, etwa auch der KSV1870 InfoPass für Behörden, wurden zudem völlig außer Acht gelassen. Die insgesamt (kurze) Begründung des BFA vermag eine konkrete Auseinandersetzung der belangten Behörde mit dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers jedenfalls nicht zu ersetzen.

Besonders hervorzuheben ist beispielsweise ferner, dass die Beziehung des BF zu seinen in Österreich lebenden Verwandten keiner näheren Prüfung unterzogen wurde, obwohl dieser darlegte, mit seinem Bruder und zwei Neffen in einem gemeinsamen Haushalt zu leben und von seinem Bruder finanziell unterstützt zu werden. Ohne nähere Prüfung der Umstände des Privat- und Familienlebens sind die im Bescheid diesbezüglich getroffenen Ausführungen bezüglich des Familienlebens nicht haltbar. Eine umfassende zeugenschaftliche Befragung seiner im Bundesgebiet aufhältigen Verwandten zum Vorliegen eines Privat- und Familienlebens des BF wurde ebenso wenig durchgeführt.

Auch die Ausführungen zu den Deutschkenntnissen des BF beschränkten sich darauf, dass er keine Zertifikate über die Absolvierung von Deutschkursen vorgebracht habe. Ermittlungsergebnisse, ob der BF dennoch zumindest Unterhaltungen auf einfachem Sprachniveau führen kann, liegen hingegen nicht vor, sodass eine abschließende Beurteilung seiner Sprachkenntnisse anhand des Akteninhalts nicht vorgenommen werden kann, zumal der BF das Vorliegen von Deutschkenntnissen im Zuge seiner Stellungnahme vom 02.10.2019 nicht verneinte.

Was etwa das Bestehen, die Dauer sowie die Intensität sonstiger Beziehungen des BF im Bundesgebiet betrifft, so ist die belangte Behörde im Übrigen ohne weitere Ermittlungen bzw. nähere Anhaltspunkte davon ausgegangen, dass die vorgelegten Ausweise und Meldezettel pakistanischer Staatsangehöriger darauf schließend lassen würden, dass er sich in Österreich überwiegend im Kreise seiner Kultur aufhalten und wenig Kontakt zur österreichischen Gesellschaft pflege, wobei die belangte Behörde jedoch hierbei wiederum die vorgelegte Unterstützerliste oder die universitären Bestätigungen unberücksichtigt lässt, die durchaus auch Gegenteiliges indizieren würden.

Die Abklärung des konkreten Privat- und Familienlebens des BF erscheint jedenfalls für das weitere Verfahren unerlässlich. Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren eine umfassende Interessenabwägung nach den Bestimmungen des § 9 BFA-VG zu tätigen haben. Dazu wird sie die spezifische Situation des BF zu beleuchten und den für die Anwendung der zuvor genannten Norm festzustellenden Sachverhalt zu erheben und alle diesbezüglich vorgelegten Belege, wie etwa Unterstützungsschreiben udgl., zu berücksichtigen haben. Ausgehend davon sind die erhobenen Sachverhaltselemente in der Folge einer mängelfreien Abwägung zu unterziehen.

Der angefochtene Bescheid leidet ferner unter dem schweren Mangel, dass das BFA keine ausreichenden Ermittlungen zur - im Jahr 2018 beim BF diagnostizierten - Poliomyelitis-Erkrankung tätigte. Das BFA hat sich weder im Rahmen der Beweiswürdigung noch insbesondere im Rahmen der rechtlichen Würdigung mit der geltend gemachten Erkrankung ausreichend auseinandergesetzt hat. Der Gesundheitszustand des BF wurde auch nicht unter Bedachtnahme auf entsprechende Details, erfragt, gewürdigt und auch nicht einer ordnungsgemäßen Überprüfung hinsichtlich etwaiger damit verbundener Probleme im Herkunftsstaat unterzogen.

Das BFA hat zwar Feststellungen zum Gesundheitssystem in Pakistan im Allgemeinen getroffen. Feststellungen hinsichtlich der Poliomyelitis-Erkrankung des BF wurden jedoch nicht getroffen. Stattdessen wurde im Rahmen der Feststellungen zur Person lediglich festgehalten: "Sie leiden an keinen Erkrankungen, welche ein Rückkehrhindernis darstellen." und beweiswürdigend einzig darauf verwiesen, dass der BF wegen dieser Erkrankung aktuell nicht in ärztlicher Behandlung sei, zumal er keine entsprechenden Unterlagen vorlegte. Auch im Rahmen der folgenden rechtlichen Beurteilung wurden keine individuellen Feststellungen zu dieser Erkrankung des BF getroffen und erfolgte keine entsprechende Auseinandersetzung mit dem individuellen Vorbringen des BF zum Gesundheitszustand.

Das BFA hat es unterlassen im Verfahren und in der Folge im Bescheid festzustellen, welche Medikamente und Behandlungsformen der Beschwerdeführer allenfalls wegen der Poliomyelitis-Erkrankung tatsächlich benötigt, ob diese in Pakistan verfügbar sind bzw. mit welchen Konsequenzen im Falle der Nicht-Verfügbarkeit zu rechnen ist.

Das BFA hätte in diesem Sinne zunächst präzise ermitteln müssen, ob der BF noch an der Poliomyelitis-Erkrankung leidet, welche Medikamente und Behandlungsformen der Beschwerdeführer allenfalls tatsächlich benötigt, ob diese in Pakistan verfügbar sind bzw. mit welchen Konsequenzen im Falle der Nicht-Verfügbarkeit zu rechnen ist und wird dies daher auch im fortgesetzten Verfahren nachzuholen sein. Dazu ist es auch erforderlich, sich ein aktuelles Bild vom tatsächlichen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu machen.

Die bloße Feststellung, dass eine medizinische "Basisversorgung" gewährleistet ist, ohne auf das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, entspricht den gesetzlichen Anforderungen jedenfalls nicht (AsylGH 03.05.2010, A1 410.705-1/2009).

Die diesbezügliche Würdigung des BFA vermag damit den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Beweiswürdigung nicht zu genügen und hätte das Bundesamt zu diesem Vorbringensteil konkretere Ermittlungen vornehmen müssen.

Die unterlassenen Ermittlungen und Feststellungen sind im Verfahren des BF auch deshalb von zentraler Bedeutung, da eine entsprechende Würdigung hinsichtlich eines eventuell vorliegenden Abschiebungshindernisses bzw. einer Rückkehrgefährdung im Hinblick auf Art. 3 EMRK nur unter dieser Prämisse erfolgen kann.

Außerdem stützte sich die belangte Behörde auf das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Pakistan, das mit dem Beschwerdeführer nicht erörtert wurde. Stattdessen beschränkte sich die belangte Behörde im Schreiben vom 25.09.2019 lediglich auf den Hinweis, dass das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Pakistan jederzeit beim BFA schriftlich angefordert werden könne.

4.2.1.2. Anzumerken ist abschließend, dass der Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes nunmehr Teil des vom BFA zu berücksichtigenden Sachverhaltes ist und sich die belangte Behörde mit den dort gemachten verfahrensrelevanten Einwendungen auseinanderzusetzen haben wird.

4.2.2. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher aufgrund dieser Erwägungen kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt. Damit hat das Bundesamt im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes handelt es sich hierbei um krasse bzw. besonders erhebliche Ermittlungslücken. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb es der belangten Behörde, welche jedenfalls dazu gehalten ist, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt festzustellen, nicht möglich gewesen sein sollte, die im gegenständlichen Fall gebotenen und nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ihr zumutbaren Ermittlungen durchzuführen. Dies wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im fortzusetzenden Verfahren jedenfalls nachzuholen haben.

Insofern bedarf es jedenfalls detaillierter Ermittlungen der die Person des Beschwerdeführers, dessen Privat- und Familienleben und seinen Gesundheitszustand treffenden Sachlage, um zu einer haltbaren Beweiswürdigung und zu einer tragbaren Entscheidung überhaupt im Verfahren gelangen zu können.

Die belangte Behörde hat unter Verstoß gegen den Grundsatz der Offizialmaxime, der sie zur amtswegigen Erhebung des gesamten wahren Sachverhaltes verpflichtet, keine umfassenden Ermittlungen getätigt und daraus resultierend auch keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Die aufgezeigte Mangelhaftigkeit ist wesentlich, weil vorweg nicht ausgeschlossen werden kann, dass deren Vermeidung für den Beschwerdeführer zu einem günstigeren Ergebnis hätte führen können.

Damit hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt.

Von einer ganzheitlichen Würdigung des individuellen Parteivorbringens kann im vorliegenden Fall somit nicht gesprochen werden und sind die im angefochtenen Bescheid angeführten Argumente im zu beurteilenden Fall keinesfalls zur Begründung einer negativen Entscheidung geeignet.

4.2.3. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bezüglich der Spruchpunkte II. bis IV. gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

5. Soweit die Beschwerde bezüglich der Erteilung eines Aufenthaltstitels (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) abgewiesen wurde, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen war. Der für die Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt wurde durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist auch nach wie vor die gebotene Aktualität auf. In der Beschwerdeschrift wird kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens des Bundesamtes entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Im Übrigen konnte im vorliegenden Fall die Verhandlung im Sinne des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid bezüglich der Spruchpunkte II. bis IV. aufzuheben war.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Insbesondere der gegenständliche Beschluss stützt sich maßgeblich auf die sich aus den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs zu VwGH 26.06.2014, Ra 2014/03/0063 sowie VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005, VwGH Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016 und VwGH Ra 2017/01/0433 vom 03.04.2018 ergebenden höchstgerichtlichen Leitlinien. Durch die genannten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aufenthaltstitel Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Ermittlungsmangel Ermittlungspflicht Formmangel Kassation mangelnde Feststellungen mangelnde Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Reisedokument Rückkehrentscheidung Verbesserungsauftrag Vorlagefrist Zurückverweisung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L508.2228156.1.00

Im RIS seit

29.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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