TE Vwgh Beschluss 1997/11/13 96/18/0083

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Veröffentlicht am 13.11.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992;
FrG 1993 §17 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, in der Beschwerdesache der S in Wien, vertreten durch Neumayer & Walter, Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien III, Baumannstraße 9/11, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 29. Jänner 1996, Zl. SD 1381/95, betreffend Ausweisung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

1.1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Jugoslawischen Föderation, gemäß § 17 Abs. 1

Fremdengesetz - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ausgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, am 16. Februar 1996 zur Post gegebene, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

1.2. Mit Schreiben vom 28. Februar 1997 gab die belangte Behörde bekannt, daß laut Mitteilung der Bundespolizeidirektion Wien die Beschwerdeführerin "für die Zeit ab 18. Februar 1997 eine Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines Erstantrages erhalten hat".

1.3. Im Hinblick auf diesen Sachverhalt erging seitens des Verwaltungsgerichtshofes an die Beschwerdeführerin (z.H. ihrer Rechtsvertreter) die Anfrage, inwieweit sie sich durch den angefochtenen Bescheid (noch) für beschwert erachtet bzw. inwieweit ihre Rechtsstellung eine verschiedene ist, je nach dem ob der bekämpfte Ausweisungs-Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (Verfügung vom 13. Oktober 1997).

1.4. Bezugnehmend auf diese Anfrage teilte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 27. Oktober 1997 mit, "daß sie durch den angefochtenen Bescheid nicht weiter beschwert ist bzw. sich ihre Rechtsstellung, unabhängig von der Aufhebung oder Nichtaufhebung des Bescheides, nicht ändert".

2.1. Durch die nachträgliche (nach Einbringung der Beschwerde erfolgte) Legalisierung des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in Österreich ist der mit der Ausweisung verfolgte Zweck der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes erfüllt, weshalb einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Beschwerde nur mehr abstrakt-theoretische Bedeutung zukäme (vgl. den hg. Beschluß vom heutigen Tag, Zlen. 96/18/0139, 0140).

2.2. Infolge dieses - nachträglichen - Wegfalles des Rechtsschutzbedürfnisses war die Beschwerde - ohne daß ein Fall der Klaglosstellung vorliegt - als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. nochmals den vorzitierten Beschluß).

3. Im Hinblick darauf, daß die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde - weder die Ansicht der belangten Behörde, die Ausweisung sei dringend geboten und demnach gemäß § 19 FrG zulässig, noch die gegenteilige Auffassung der Beschwerdeführerin sind ohne nähere Prüfung als zutreffend oder unzutreffend zu qualifizieren - hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, daß kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG idF des Art. II Z. 14 BGBl. I Nr. 88/1997).

Schlagworte

Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996180083.X00

Im RIS seit

09.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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