TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/2 L504 2171258-1

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Veröffentlicht am 02.06.2020
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Entscheidungsdatum

02.06.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §54 Abs1 Z2
AsylG 2005 §55 Abs1 Z1
AsylG 2005 §55 Abs2
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9 Abs1
BFA-VG §9 Abs2
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
VwGVG §29 Abs5

Spruch




L504 2122130-1/23E

L504 2122134-1/22E

L504 2122131-1/18E

L504 2122132-1/17E

L504 2171258-1/15E

Gekürzte Ausfertigung des am 11.05.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. Engel über die Beschwerde von

1. XXXX , geb. XXXX , StA. Libanon, vertreten durch RA Mag. Fuchs, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2016, Zl. 1000024303-14007072,

2. XXXX , geb. XXXX auch XXXX , StA. Libanon, vertreten durch RA Mag. Fuchs, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2016, Zl. 1000024608-14007226,

3. XXXX , geb. XXXX , StA. Libanon, vertreten durch die Mutter XXXX (2.), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2016, Zl. 1066020910-150416307,

4. XXXX auch XXXX , geb. XXXX auch XXXX , StA. Libanon, vertreten durch die Mutter XXXX (2.), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2016, Zl. 1000023807-14007102,

5. XXXX , geb. XXXX , StA. Libanon, vertreten durch die Mutter XXXX (2.), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.08.2017, Zl. 1159559610-170820749,

nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte III. und IV. stattgegeben und gem. § 9 Abs 1-3 BFA-VG iVm § 58 Abs 2 AsylG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt.

Gem. § 55 Abs 1 Z 1 u. Abs 2 AsylG wird eine „Aufenthaltsberechtigung“ gem. § 54 Abs 1 Z 2 AsylG erteilt.

B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 11.05.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Die beschwerdeführenden Parteien haben auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof bereits am 11.05.2020 ausdrücklich verzichtet.

Schlagworte

Asylverfahren Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK familiäre Interessen Familienverfahren gekürzte Ausfertigung Glaubwürdigkeit innerstaatliche Fluchtalternative Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz mündliche Verhandlung mündliche Verkündung non refoulement Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L504.2171258.1.00

Im RIS seit

30.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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