Entscheidungsdatum
03.06.2020Norm
AsylG 2005 §10Spruch
L525 2145051-1/24E
Gekürzte Ausfertigung des am 11.05.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Iran, vertreten durch Mag. Julian MOTAMEDI, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Baumannstraße 9/12A, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom vom 20.12.2016, Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.05.2020 zu Recht erkannt:
A)
1) Das Verfahren wird hinsichtlich der Beschwerdepunkte I und II des angefochtenen Bescheides wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
2) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und es wird festgestellt, dass gemäß § 9 BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist. Dem Beschwerdeführer wird gemäß §§ 54 Abs. 1 Z 1, 58 Abs. 2 iVm. 55 Abs. 1 AsylG, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 11.05.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt bzw. auf die Revision beim VwGH und die Beschwerde an den VfGH verzichtet wurde.
Schlagworte
Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltstitel gekürzte Ausfertigung mündliche Verhandlung mündliche Verkündung Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Teileinstellung teilweise BeschwerderückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:L525.2145051.1.00Im RIS seit
30.09.2020Zuletzt aktualisiert am
30.09.2020