Entscheidungsdatum
03.06.2020Norm
AsylG 2005 §10Spruch
L503 2206470-1/17E
Gekürzte Ausfertigung des am 19.05.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt (Spruchteil I.) bzw. erkennt (Spruchteil II.) durch den Richter Dr. DIEHSBACHER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, vertreten durch RA Dr. BLUM, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.08.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.05.2020:
I. Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des bekämpften Bescheids eingestellt.
II. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid in diesem Umfang ersatzlos behoben.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
2. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 19.05.2020 verkündeten Beschlusses bzw. Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da der (anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer nach mündlicher Verkündung des Beschlusses bzw. Erkenntnisses auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt hat.
3. Im Hinblick auf die wesentlichen Entscheidungsgründe zu Spruchteil I. ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung – im Wege seines Vertreters – ausdrücklich und unmissverständlich erklärt hat, die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des bekämpften Bescheids zurückzuziehen. Die Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. bewirkt, dass die Spruchpunkte I. und II. des bekämpften Bescheids in Rechtskraft erwachsen sind, weshalb das Beschwerdeverfahren diesbezüglich einzustellen ist.
4. Im Hinblick auf die wesentlichen Entscheidungsgründe zu Spruchteil II. ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer mit einer ihr Freizügigkeitsrecht in Anspruch nehmenden österreichischen Staatsbürgerin verheiratet ist. Zur entsprechenden Dokumentation seines Aufenthaltsrechts als Angehöriger wurde ihm bereits am 4.11.2019 von der zuständigen Behörde eine „Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers“ mit Gültigkeit vom 4.11.2019 bis 4.11.2024 ausgestellt.
Aufgrund des Aufenthaltsrechts des Beschwerdeführers erweist sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sohin als unzulässig, sodass die Spruchpunkte III. bis VI. des bekämpften Bescheids zu beheben sind.
5. Da keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof mehr möglich ist (§ 25a Abs. 4a VwGG bzw. § 82 Abs. 3b VfGG), wurde im Sinne der Rechtsklarheit der in der mündlichen Verkündung erfolgte Ausspruch über die Nichtzulässigkeit der Revision nicht in die gekürzte Ausfertigung übernommen (vgl Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, K 39 zu § 29).
Schlagworte
Angehörigeneigenschaft Asylverfahren Aufenthaltsrecht Behebung der Entscheidung ersatzlose Teilbehebung gekürzte Ausfertigung mündliche Verhandlung mündliche Verkündung Teileinstellung teilweise BeschwerderückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:L503.2206470.1.00Im RIS seit
30.09.2020Zuletzt aktualisiert am
30.09.2020