Entscheidungsdatum
04.06.2020Norm
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1Spruch
L517 2225105-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. STEININGER und den fachkundigen Laienrichter Mag. SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX ,
vertreten durch RA Mag. Michael RINGL
, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 13.09.2019, Zl. XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2, § 47 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, iVm § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen und aufgrund des ermittelten Sachverhaltes festgestellt, dass die Voraussetzungen hinsichtlich der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass iSd zitierten Bestimmungen des BBG nicht vorliegen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I.
Verfahrensgang:
03.07.2019 – Antrag der beschwerdeführenden Partei (in Folge bP) auf Ausstellung eines Ausweises gemäß §29b StVO und gleichzeitig auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX
25.08.2019 – Erstellung eines Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Chirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin, Dauerzustand, Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
26.08.2019 – Parteiengehör
04.09.2019 – Stellungnahme der bP
09.09.2019 – Erstellung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens durch den Facharzt für Chirurgie und für Allgemeinmedizin, Dauerzustand, Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
13.09.2019 – Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (in Folge belangte Behörde bzw. bB), Abweisung des Antrags vom 03.07.2019 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass
25.10.2019 – Beschwerde der bP und Vorlage von Befunden
06.11.2019 – Beschwerdevorlage am BVwG
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.0. Feststellungen (Sachverhalt):
Die bP besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und ist an der im Akt ersichtlichen XXXX Adresse wohnhaft. Die bP ist seit 27.05.1994 im Besitz eines Behindertenpasses mit einem GdB von 80 vH und der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen.“
Am 03.07.2019 stellte die bP den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß §29b StVO und gleichzeitig auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass.
Diesbezüglich legte die bP Befunde aus den Jahren 1994 und 1995 sowie eine Bestätigung Befürwortung Behindertenausweis eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 24.06.2019 vor.
Ein am 25.08.2019 erstelltes Sachverständigengutachten eines Facharztes für Chirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf:
„…
Anamnese:
Es liegt ein Antrag zur Eintragung der Unzumutbarkeit bzw. Ausstellung eines Parkausweises vor. Die Untersuchung findet am 22.08.2019 in der Zeit von 12:30-13:00 statt. Das Gutachten wird nach den Richtlinien der EVO, den vorliegenden Befunden und einer eingehenden klinischen Untersuchung erstellt.
Die im Antrag angeführte Erkrankung bzw. Diagnose zur Gewährung der Unzumutbarkeit:
1.) Zust. n. Amputation des linken Armes im Schultergelenk (Autounfall).
Aktenmäßiges Vorgutachten (EVO), 23.01.2018, Facharzt für Chirurgie, ZE: Prothesenträgerin, Unzumutbarkeit: Nein.
Die im Vorgutachten (EVO) angeführte Erkrankungen bzw. Diagnose zur Gewährung der Unzumutbarkeit:
1.) Verlust des linken Armes im Schultergelenk.
Operationen: Zust. n. Tonsillektomie, Zust. n. ASK rechtes Kniegelenk (Meniskus), Amputation des linken Armes im Schultergelenk (Exartikulationen).
Derzeitige Beschwerden:
Die Patientin kommt alleine und ohne Gehbehelfe zur Untersuchung. Sie trägt eine Vollprothese des linken Armes nach Exartikulationen im linken Schultergelenk. Sie berichtet über Überlastungsschmerzen im rechten Arm-Hypästhesie im Bereich des N. radialis. Denn Parkausweis beantragt sie, da sie mit dem rechten Arm nichts tragen kann. Die Gehstrecke ist nicht eingeschränkt-1 Stockwerk kann sie überwinden. Auch einen Rucksack könne sie nicht tragen, dass sie Druckschmerzen im Bereich der linken Schulter verspüre. Auch an wärmeren Tagen habe sie Probleme, da die Prothese aus Plastik sei.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Vitamin B.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Aktenmäßiges Vorgutachten (EVO), 23.01.2018, Facharzt für Chirurgie, ZE: Prothesenträgerin, Unzumutbarkeit: Nein.
Ärztliche Bestätigung, Arzt für Allgemeinmedizin, 24.06.2019.
Auszug:
Bei meiner Patientin besteht ein Z. n. Schultergürtelarmamputation des linken Armes nach einem Verkehrsunfall 1993. Seither ist sie mit einer Armprothese versorgt. Gesundheitliche Probleme ergeben sich seit Jahren aus der Überlastung des rechten Armes, da alle Arbeiten mit dem rechten Arm verrichtet werden müssen wie auch z.B. das Tragen schwerer Einkaufstaschen, Rasen mähen. Trotz der Möglichkeit der öffentlichen Verkehrsmittel wäre es für die Patientin erleichternd und sicher auch gerechtfertigt für viele Besorgungen und Wege einen Behindertenparkplatz benützen zu können, da sie nur einen Arm zum Tragen einsetzen kann.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
Altersgemäßer Allgemeinzustand.
Ernährungszustand:
Normaler Ernährungszustand.
Größe: 163,00 cm Gewicht: 62,00 kg Blutdruck: -
Klinischer Status – Fachstatus:
Kopf/ Hals: HNAP: frei, nicht druckschmerzhaft, SD: tastbar, frei verschieblich, LK: keine pathologischen Lymphknoten tastbar, Sehen/Hören: altersgemäß, Zahnstatus: saniert,
Thorax/ Lunge: knöcherner Thorax seitengleich, VA, Lungenbasen frei verschieblich, keine pathologischen RG's auskultierbar,
Herz: HT rein, rhythmisch, normofrequent,
Abdomen: Bauchdecke weich, im Thoraxniveau gelegen, keine pathologischen Resistenzen tastbar, Bruchpforten geschlossen, Leber und Milz nicht tastbar,
Wirbelsäule: o.B.
Obere Extremitäten:
es besteht ein Zustand nach Exartikulation des linken Armes im Schultergelenk mit Prothesenversorgung, Wundverhältnisse bland,
Untere Extremitäten: o.B.
Neurologischer Status: derzeit keine sensiblen und motorischen Ausfälle vorhanden, anamnestisch werden Hypästhesien im Bereich des N. radialis-Versorgungsgebietes angegeben,
Gefäßstatus: periphere Gefäße beiderseits gut tastbar,
Haut: altersgemäße Hautstruktur,
Nikotin: 10/Tag,
Alkohol: 0,
Gesamtmobilität – Gangbild:
Die Gesamtmobilität ist nicht eingeschränkt-Gehstrecke von 300-400 m ist möglich. Einbeinstand beiderseits gegeben. Zehen- und Fersengang beiderseits durchführbar. Das Gangbild ist normalschrittig und sicher.
Status Psychicus:
Patient allseits orientiert, Antrieb normal, Affizierbarkeit im positiven Skalenbereich gegeben, Duktus kohärent. Derzeit keine pathologischen Denkinhalte verifizierbar.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1 Zust. n. Amputation des linken Armes im Schultergelenk (Autounfall).
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Im Vergleich zum Vorgutachten (2018) haben sich keine Veränderungen des gesundheitlichen Gesamtzustandes ergeben.
[X] Dauerzustand
1.Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Bei der Patientin besteht keine Einschränkung der Mobilität-Gehstrecke von 300-400 m ist möglich. Auch das Ein-und Aussteigen aus einem öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht erheblich eingeschränkt. Ebenso ist die Standfestigkeit, zur gefahrlosen Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel, nicht erheblich eingeschränkt-Patientin kann sich mit dem rechten Arm anhalten. Bzgl. der Armamputation im linken Schultergelenk, besteht auch die Möglichkeit einen Rucksack zur Beförderung von Lasten zu tragen. Laut den vorliegenden Richtlinien der EVO, ist der Patientin die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels möglich. Die Eintragung der Unzumutbarkeit bzw. Ausstellung eines Parkausweises ist medizinisch nicht indiziert.
2.Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?
Derzeit liegt keine schwere Erkrankung des Immunsystems vor, die laut den Richtlinien der EVO zu einer Ausstellung eines Parkausweises führt. Auch eine laufende Chemo- und Radiotherapie ist keine Indikation zur Eintragung der Unzumutbarkeit bzw. Ausstellung eines Parkausweises.
Gutachterliche Stellungnahme:
Die Eintragung der Unzumutbarkeit bzw. Ausstellung eines Parkausweises ist medizinisch nicht indiziert. Es besteht keine Mobilitätseinschränkung und die Standfestigkeit zur gefahrlosen Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht wesentlich eingeschränkt, da die Patientin mit dem rechten Arm Haltegriffe benutzen kann.
…“
Am 26.08.2019 wurde Parteiengehör gewährt und es wurde der bP die Möglichkeit gegeben, zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen.
Am 04.09.2019 nahm die bP Stellung. Es wurde ausgeführt, sie sei mit der Ablehnung ihres Antrages nicht einverstanden. Ihr sei nach einem Verkehrsunfall der linke Arm samt Schulter und Schlüsselbein amputiert worden. Sie finde es diskriminierend, dass man ihr trotz 80%iger Behinderung seit 25 Jahren und trotz der darauffolgenden Dauerbelastungen des verbliebenen rechten Armes durch die einseitige Belastung den Ausweis verweigere. Seit Jahren lebe sie am Land und es sei schwierig öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen. Sie widerspreche auch der Behauptung, dass sie einen Rucksack zum Einkaufen benutzen könne. Dies sei für die bP unmöglich, obwohl sie es mehrmals versucht habe, aber dieser ständige Druck von der Prothese, die keine Auflage auf der Schulter habe, weil nicht vorhanden, sondern nur mit einem Brustgurt einen stabilen Halt finde, löse starke Schmerzen im Amputationsbereich und Rücken aus. Um ihren Gesundheitszustand so lange wie möglich stabil zu halten und eine weitere Verschiebung ihrer Wirbelsäule zu verhindern, habe ihr ein Arzt vor Jahren Ausgleichssport empfohlen. Diesen Rat habe sie in der Tat umgesetzt und habe ihr auch sehr geholfen. Sie sei seit 17 Jahren in einem Behindertensportverein, in dem sie die Möglichkeit habe, zweimal wöchentlich jeweils zwei Stunden zu schwimmen. Von der Haltestelle der öffentlichen Verkehrsmittel bis zum Sportzentrum seien es 20 Gehminuten. Mit ihrer erforderlichen Sportausrüstung wäre es ihr ohne Auto unmöglich, dem regelmäßigen Training nachzukommen. Ebenfalls finde sie es diskriminierend, dass sie durch die Ablehnung keinerlei Anspruch auf KFZ-Steuerbefreiung und sonstige Vergünstigungen erhalten könne. Die bP hoffe, dass ihre sportlichen Ambitionen nicht gegen eine Befürwortung ihres Antrags sprechen würden, da sie sehr bedacht sei, ihren Gesundheitszustand so lange wie möglich aufrecht zu erhalten und trotz ihrer Behinderung fit und selbstständig bleiben zu können. Sie bitte um Verständnis und um ein Entgegenkommen ihrer Situation, um ihr Leben zu erleichtern.
Ein am 09.09.2019 erstelltes ergänzendes Sachverständigengutachten des Facharztes für Chirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin weist nachfolgenden wesentlichen Inhalt auf:
„…
Gutachterliche Stellungnahme zum Einspruch:
In den Richtlinien der EVO werden bestimmte Voraussetzungen gefordert, um die Eintragung der Unzumutbarkeit bzw. Ausstellung eines Parkausweises zu gewähren.
1.) Gehstrecke: 300-400 m.,
2.) Sicheres Ein-und Aussteigen aus einem öffentlichen Verkehrsmittel.
3.) Standfestigkeit in öffentlichen Verkehrsmitteln zur gefahrlosen Beförderung.
Ad 1:
Die Mobilität ist bei der Antragstellerin nicht eingeschränkt. Eine Gehstrecke von 300-400 m ist ihr ohne Einschränkungen möglich. Funktionsseinschränkungen an beiden unteren Extremitäten liegen nicht vor.
Ad 2:
Auch das Ein- und Aussteigen aus einem öffentlichen Verkehrsmittel ist für die Antragsbewerberin möglich. Sie kann sich mit dem gesunden Arm an Haltegriffen beim Ausstieg festhalten.
Ad 3:
Auch die Standfestigkeit, zur gefahrlosen Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel, ist gegeben. Auch hier kann sie sich mit dem gesunden rechten Arm an Haltegriffen festhalten um einen Sturz beim Anfahren/Bremsen zu vermeiden.
Kfz-Steuerbefreiung:
Die Kfz-Steuerbefreiung ist an die Eintragung der "Unzumutbarkeit" gebunden. Wenn diese, wie in diesem Fall nicht vorliegt, kann auch keine Befreiung von der Kfz-Steuer erfolgen. Als medizinischer Gutachter bin ich bei meinen Entscheidungen an die gesetzlichen Voraussetzungen gebunden. Der Vorwurf der Diskriminierung ist von meiner Seite nicht nachvollziehbar, da der Gesetzgeber klare Richtlinien bzgl. der Ausstellung eines Parkausweises erlassen hat.
Der Antragstellerin ist es daher trotz Amputation des linken Armes möglich, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benutzen. Bei der Benützung eines eigenen Fahrzeuges, ist sie nicht auf einem Behindertenparkplatz angewiesen.
[X] Dauerzustand
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Bei der Patientin besteht keine Einschränkung der Mobilität-Gehstrecke von 300-400 m ist möglich. Auch das Ein-und Aussteigen aus einem öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht erheblich eingeschränkt. Ebenso ist die Standfestigkeit, zur gefahrlosen Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel, nicht erheblich eingeschränkt-Patientin kann sich mit dem rechten Arm anhalten. Bzgl. der Armamputation im linken Schultergelenk, besteht auch die Möglichkeit einen Rucksack zur Beförderung von Lasten zu tragen. Laut den vorliegenden Richtlinien der EVO, ist der Patientin die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels möglich. Die Eintragung der Unzumutbarkeit bzw. Ausstellung eines Parkausweises ist medizinisch nicht indiziert.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?
Derzeit liegt keine schwere Erkrankung des Immunsystems vor, die laut den Richtlinien der EVO zu einer Ausstellung eines Parkausweises führt. Auch eine laufende Chemo- und Radiotherapie ist keine Indikation zur Eintragung der Unzumutbarkeit bzw. Ausstellung eines Parkausweises.
Gutachterliche Stellungnahme:
Die Eintragung der Unzumutbarkeit bzw. Ausstellung eines Parkausweises ist medizinisch nicht indiziert. Es besteht keine Mobilitätseinschränkung und die Standfestigkeit zur gefahrlosen Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht wesentlich eingeschränkt, da die Patientin mit dem rechten Arm Haltegriffe benutzen kann.
…“
Mit Bescheid vom 13.09.2019 wies die bB den Antrag vom 03.07.2019 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eingeholt worden sei. Nach diesem Gutachten liegen die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vor. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Mit Schreiben vom 26.08.2019 sei der bP Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Zu ihren Einwendungen im Rahmen des Parteiengehörs vom 05.09.2019 sei eine abermalige Überprüfung durchgeführt und eine Stellungnahme des leitenden Arztes abgegeben worden. Wie dem Sachverständigengutachten zu entnehmen sei, könne die beantragte Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht vorgenommen werden. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden.
Am 25.10.2019 erhob die bP Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.09.2019. Es wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, die bP habe ihren linken Arm bei einem Autounfall im Jahr 1993 verloren. Aufgrund der dauernden einseitigen Belastung habe sich eine Skoliose in Verbindung mit einer chronischen Nervenentzündung in der Wirbelsäule gebildet. Dies äußere sich insbesondere in Parästhesien in den Fingern und auch regelmäßig in einer Schwäche des rechten Armes. Aufgrund dieser dauerhaften Nervenentzündung und der Skoliose sei es der bP nicht möglich, eine Wegstrecke über 100 Meter zurückzulegen, dies insbesondere nicht, wenn sie Einkäufe transportieren müsse. Die Parästhesien zeigten sich bereits in einem Taubheitsgefühl im kleinen Finger und im Ringfinger. Aufgrund der Behandlung mit Vitamin B12 haben sich diese Parästhesien gebessert, jedoch fehlt der bP oft die Kraft In der Hand. Der Sachverständige hat den Umstand der vorhandenen Skoliose und der chronischen Nervenentzündung in Verbindung mit den Einschränkungen des verbleibenden Armes gänzlich außer Acht gelassen, ebenso den Umstand, dass die bP, sobald sie auch nur kleinere Lasten tragen müsse, dies mit stärkeren Schmerzen verbunden sei. Es sei der bP nicht möglich, z. B. Einkäufe mit einem öffentlichen Verkehrsmittel nach Hause zu transportieren. Es werde bezüglich der neurologischen Beschwerden auf die Befunde der Dr. XXXX aus dem Jahr 2014 verwiesen. Die bP stelle aufgrund der voranstehenden Ausführungen nachstehende Anträge: 1. Es wolle in Stattgebung dieser Beschwerde der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert werden, dass dem Antrag der bP auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung in den Behindertenpass stattgegeben wird; 2. es möge eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden; 3. der angefochtene Bescheid möge aufgehoben und das Verfahren zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverwiesen werden.
Die bP legte nachfolgende Befunde vor: Befund Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 31.01.2014, Befund Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 08.04.2014.
Am 06.11.2019 erfolgte die Beschwerdevorlage am BVwG.
2.0. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen.
2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen (…).“; vgl dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.
Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt (vgl. auch VwGH vom 01.03.2016, Ro 2014/11/0024; VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030; VwGH vom 17. Juni 2013, 2010/11/0021 mit Verweis auf die Erkenntnisse vom 23. Februar 2011, 2007/11/0142 und vom 23. Mai 2012, 2008/11/0128; vgl auch VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321).
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen – wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).
Der VwGH führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).
Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. zB VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).
Im gegenständlichen Verfahren stellte die bP – mit einem Grad der Behinderung von 80 vH im Besitz eines Behindertenpasses seit dem 27.05.1994 (vgl. dazu das Datenstammblatt Behindertenpass) – am 03.07.2019 einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß §29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) und auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass.
Aufgrund der Untersuchung der bP am 22.08.2019 kam der Facharzt für Chirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin (vgl. dazu das Sachverständigengutachten vom 25.08.2019 und das ergänzende Sachverständigengutachten vom 09.09.2019) zur nachvollziehbaren Schlussfolgerung betreffend die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: „Bei der Patientin besteht keine Einschränkung der Mobilität-Gehstrecke von 300-400 m ist möglich. Auch das Ein-und Aussteigen aus einem öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht erheblich eingeschränkt. Ebenso ist die Standfestigkeit, zur gefahrlosen Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel, nicht erheblich eingeschränkt-Patientin kann sich mit dem rechten Arm anhalten. Bzgl. der Armamputation im linken Schultergelenk, besteht auch die Möglichkeit einen Rucksack zur Beförderung von Lasten zu tragen. Laut den vorliegenden Richtlinien der EVO, ist der Patientin die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels möglich. Die Eintragung der Unzumutbarkeit bzw. Ausstellung eines Parkausweises ist medizinisch nicht indiziert.“
Die o. a. Auswirkungen der Gesundheitsschädigungen (Zustand nach Amputation des linken Armes im Schultergelenk nach einem Autounfall 1993) auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben sich aus der Bestätigung „Befürwortung Behindertenausweis“ eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 24.06.2019. Dass sich im Vergleich zum Vorgutachten keine Änderungen des gesundheitlichen Gesamtzustandes ergeben haben, resultiert ganz klar aus den vorgelegten Befunden, zumal diese fast zur Gänze aus den Jahren 1994 und 1995 stammen.
Die Stellungnahme der bP vom 04.09.2019 war zwar geeignet, das Beweisverfahren neu zu eröffnen, doch kam der o. a. Mediziner in einer ergänzenden Stellungnahme zum Schluss, dass die bP eine Strecke von 300 bis 400 Meter zurücklegen kann, weil die bP in der Mobilität nicht eingeschränkt ist, da Funktionseinschränkungen an beiden unteren Extremitäten nicht vorliegen, dass der bP auch das Ein- und Aussteigen aus einem öffentlichen Verkehrsmittel möglich ist, weil sich die bP mit dem gesunden Arm an Haltegriffen beim Ausstieg festhalten kann, dass die Standfestigkeit für eine gefahrlose Beförderung ein einem öffentlichen Verkehrsmittel gegeben ist, weil sich die bP auch hier mit dem gesunden Arm an Haltegriffen festhalten kann, um einen Sturz beim Anfahren/Bremsen zu vermeiden. Die nachvollziehbare Beurteilung des Sachverständigen gründet sich auf die Untersuchung der bP am 22.08.2019 (arg.: „Die Patientin kommt alleine und ohne Gehbehelfe zur Untersuchung. […] Die Gehstrecke ist nicht eingeschränkt – 1 Stockwerk kann sie überwinden […]“). Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die Ausführungen zur Gesamtmobilität – Gangbild: „Die Gesamtmobilität ist nicht eingeschränkt – Gehstrecke von 300 -400 m ist möglich. Einbeinstand beiderseits gegeben. Zehen- und Fersengang biederseits durchführbar. Das Gangbild ist normalschrittig und sicher.“
Wenn die bP einwendet (vgl. die Stellungnahme vom 04.09.2019), dass man ihr trotz 80%iger Behinderung aufgrund der Amputation des linken Armes samt Schulter nach einem Verkehrsunfall seit 25 Jahren und trotz der darauffolgenden Dauerbelastungen des verbliebenen rechten Armes den Ausweis verweigere, ist dem zu entgegnen, dass die bP damit weder Widersprüche noch Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt noch dem Sachverständigenbeweis auf gleicher fachlicher Ebene – etwa durch Vorlage eines Privatgutachtens – entgegentritt und wurden von der bP auch mit der Beschwerde rezente Befunde nicht beigebracht (vgl. Befund Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 31.01.2014, Befund Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 08.04.2014). Richtig ist, dass ein
Zustand nach Exartikulation des linken Armes im Schultergelenk mit Prothesenversorgung und blanden Wundverhältnissen
vorliegt, dennoch hat die Befundung eine Einschränkung der unteren Extremitäten (arg: „Untere Extremitäten: o. B. Neurologischer Status: derzeit keine sensiblen und motorischen Ausfälle vorhanden“) nicht ergeben. Dem Einwand der Beschwerde, dass die bP ein Wirbelsäulenleiden (Skoliose in Verbindung mit einer chronischen Nervenentzündung) und Parästhesien in den Fingern und Schwäche im rechten Arm habe, ist zu erwidern, dass auch diesbezüglich von der bP keine aktuellen Befunde vorgelegt wurden. Darüber hinaus hat sich der Sachverständige sehr wohl mit den Parästhesien (arg.: anamnestisch werden Hypästhesien im Bereich des N. radialis-Versorgungsgebietes angegeben“) und mit der Wirbelsäule (arg.: „Wirbelsäule: o. B.“) auseinandergesetzt.
Als die bP moniert, sie lebe seit Jahren am Land und es sei schwierig, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen und könne die bP einen Rucksack zum Einkaufen nicht benutzen, ist darauf zu verweisen, dass es dem VwGH zufolge für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ankommt, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren (VwGH vom 22.10.2002, GZ 2001/11/0258).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, sind die eingeholten Sachverständigengutachten schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen sie auch die an ärztliche Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Die diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen legen die Beeinträchtigungen der bP nachvollziehbar – auf Grundlage entsprechender Untersuchungen und vorgelegter Befunde – dar.
Zusammenfassend ist auszuführen, dass sich die bP am 22.08.2019 einer ärztlichen Begutachtung unterzog und das erstellte Gutachten vom 25.08.2019 und die ergänzende Beurteilung vom 09.09.2019 zu dem im Wesentlichen übereinstimmenden Ergebnis gelangen, dass der bP die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zulässig ist, weil die bP zum einen eine Strecke von 300 bis 400 Metern zurücklegen kann und zum anderen für die bP das sichere Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel und eine gefahrlose Beförderung gewährleistet ist.
Wie oben bereits ausgeführt, wird das Gutachtensergebnis wird von der bP zudem nicht konkret bestritten. Die bP hat es unterlassen, ihr diesbezügliches Vorbringen zu konkretisieren. Die bP kann die gutachterliche Auseinandersetzung mit der Frage der Zumutbarkeit nicht entkräften bzw. legt die bP damit die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dar.
Es lag kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen abzugehen. Die Sachverständigengutachten wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.
Soweit seitens der bB das Parteiengehör verletzt wurde (durch Nichtvorhalten des der Entscheidung erster Instanz zu Grunde liegenden Sachverständigenbeweises vom 09.09.2019), ist festzuhalten, dass die Verletzung des Parteiengehörs in diesem Einzelfall – bei ansonsten ordnungsgemäßem Ermittlungsverfahren – durch die Möglichkeit der Einbringung der Beschwerde (allenfalls nach Akteneinsicht) in diesem konkreten Fall als saniert anzusehen ist (vgl. für viele: VwGH vom 11.09.2003, 99/07/0062; VwGH vom 27.02.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 26.02.2002, 98/21/0299). Es ist jedoch auch festzuhalten, dass durch diese Feststellung die bB nicht generell von der Obliegenheit, das Parteiengehör zu wahren, entbunden wird.
3.0. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
- Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF
- Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF
- Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF
- Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF
- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF
- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF
- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Gemäß § 45 Abs. 5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs. 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.
3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2. ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.
3.4. Gemäß § 1 Abs. 1 BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.
Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl Nr 22/1970, angehören.
Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 41 Abs. 2 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 43 Abs. 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, sofern Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.
Gemäß § 43 Abs. 2 BBG ist der Besitzer des Behindertenpasses verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen wird der Behindertenpass als Karte aus Polyvinylchlorid hergestellt und hat nach Form und Inhalt dem Muster der Anlage A zu entsprechen. Seine Gesamtabmessungen haben 53,98 mm in der Höhe und 85,60 mm in der Breite zu betragen. Gemäß Abs. 2 leg cit hat der Behindertenpass auf der Vorderseite zu enthalten:
1. die Bezeichnung "Behindertenpass" in deutscher, englischer und französischer Sprache;
2. den Familien- oder Nachnamen, Vorname(n), akademischen Grad oder Standesbezeichnung des Menschen mit Behinderung;
3. das Geburtsdatum;
4. den Verfahrensordnungsbegriff;
5. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
6. das Antragsdatum;
7. das Ausstellungsdatum;
8. die ausstellende Behörde;
9. eine allfällige Befristung;
10. eine Braillezeile mit dem Ausdruck "Behindertenpass";
11. ein Hologramm in Form des Bundeswappens mit dem Schriftzug "Sozialministeriumservice" im Hintergrund;
12. das Logo des Sozialministeriumservice;
13. einen QR-Code, mit dem auf der Homepage des Sozialministeriumservice nähere Informationen zum Behindertenpass und den einzelnen Zusatzeintragungen abgerufen werden können sowie
14. ein der Bestimmung des § 4 der Passgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl II Nr 223/2006, entsprechendes Lichtbild.
Gemäß Abs. 3 leg cit haben die äußeren Merkmale des Trägermaterials des Behindertenpasses der ISO/IEC-Norm 7810 zu entsprechen. Das Trägermaterial hat folgende Fälschungssicherheitsmerkmale zu enthalten:
1. Hologramm in Form des Bundeswappens mit dem Schriftzug "Sozialministeriumservice" im Hintergrund;
2. UV-Lack;
3. Brailleschrift;
4. Guillochenraster und
5. Mikroschrift auf der Rückseite.
Der Behindertenpass darf nur von einem vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumenten-schutz bestimmten Dienstleister hergestellt werden.
Gemäß Abs. 4 leg cit ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:
1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl Nr 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.
b) blind oder hochgradig sehbehindert ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen.
c) gehörlos oder schwer hörbehindert ist;
die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, bzw einem Grad der Behinderung von 70% aufgrund der Position 643 nach der Richtsatzverordnung BGBl. Nr. 150/1965, vorzunehmen.
Die Eintragung schwer hörbehindert ist ab einem Grad der Behinderung von 50% auf der Grundlage der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, bzw der Position 643 nach der Richtsatzverordnung, vorzunehmen.
Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr muss ein Grad der Behinderung von 90%, vom 11. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ein Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungs-verordnung vorliegen.
d) taubblind ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 6 BPGG vorliegen.
e) Träger/Trägerin eines Cochlear-Implantates ist;
f) Epileptiker/Epileptikerin ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn eine Diagnose entsprechend Abschnitt 04.10.02 oder 04.10.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw der Positionsnummern 573 oder 574 nach der Richtsatzverordnung vorliegt.
g) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, aufweist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorliegt. Der Zöliakie sind die Phenylketonurie (PKU) und ähnliche schwere Stoffwechselerkrankungen im Sinne des Abschnittes 09.03. der Anlage zur Einschätzungsverordnung gleichzuhalten.
h) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;
diese Eintragung ist bei Vorliegen einer Gallen-, Leber- oder Nierenerkrankung mit einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.
i) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;
diese Eintragung ist bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.
j) Träger/Trägerin von Osteosynthesematerial ist;
k) Träger/Trägerin einer Orthese ist;
l) Träger/Trägerin einer Prothese ist.
2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) einer Begleitperson bedarf;
diese Eintragung ist vorzunehmen bei
- Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Abs. 4 Z.1 lit a verfügen;
- Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Abs. 4 Z 1 lit b oder d verfügen;
- bewegungseingeschränkten Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr, die zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedürfen;
- Kindern ab dem vollendeten 6. Lebensjahr und Jugendlichen mit deutlicher Entwicklungsverzögerung und/oder ausgeprägten Verhaltensveränderungen;
- Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr mit kognitiven Einschränkungen, die im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe einer zweiten Person bedürfen, und
- schwerst behinderten Kindern ab Geburt bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, die dauernd überwacht werden müssen (z. B. Aspirationsgefahr).
b) die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen kann;
diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des § 48 des Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der Behinderung/einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70% bzw bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften vorzunehmen.
c) einen geprüften Assistenzhund besitzt;
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit b oder d
vorliegen.
Gemäß Abs. 5 leg cit bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4