TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/4 L504 2156457-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.06.2020
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Entscheidungsdatum

04.06.2020

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §55 Abs2
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
IntG §10 Abs2 Z5
IntG §9 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §29 Abs5
VwGVG §31 Abs1

Spruch




L504 2131980-1/25E

L504 2131987-1/18E

L504 2131984-1/15E

L504 2131994-1/16E

L504 2131990-1/16E

L504 2131992-1/19E

L504 2156457-1/15E

Gekürzte Ausfertigung des am 20.05.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. Engel über die Beschwerde von

1. XXXX , geb. XXXX , StA. Libanon, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2016, Zl. 1091605810-151573800

2. XXXX , geb. XXXX , StA. Libanon, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2016, Zl. 1091606001-151573885

3. XXXX , geb. XXXX , StA. Libanon, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2016, Zl. 1091606208-151574008

4. XXXX , geb. XXXX , StA. Libanon, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2016, Zl. 1091606502-151574172

5. XXXX , geb. XXXX , StA. Libanon, vertreten durch den Vater XXXX (1.), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2016, Zl. 1091607107-151574334

6. XXXX , geb. XXXX auch XXXX , StA. Libanon, vertreten durch den Vater XXXX (1.), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2016, Zl. 1091607608-151574369

7. XXXX , geb. XXXX , StA. Libanon, vertreten durch die Mutter XXXX (2.), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.01.2017, Zl. 1131568704-161377986

nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Ad1. Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. eingestellt.

Gem. § 9 BFA-VG iVm § 58 Abs 2 AsylG wird festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Gem. § 55 Abs 1 u. 2 AsylG wird eine „Aufenthaltsberechtigung“ erteilt.

Ad2. Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. eingestellt.

Gem. § 9 BFA-VG iVm § 58 Abs 2 AsylG wird festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Gem. § 55 Abs 1 u. 2 AsylG wird eine „Aufenthaltsberechtigung“ erteilt.

Ad3. Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. eingestellt.

Gem. § 9 BFA-VG iVm § 58 Abs 2 AsylG wird festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Gem. § 55 Abs 1 AsylG iVm §§ 9 Abs 4 l. S, 10 Abs 2 Z 5 Integrationsgesetz wird eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt.

Ad4. Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. eingestellt.

Gem. § 9 BFA-VG iVm § 58 Abs 2 AsylG wird festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Gem. § 55 Abs 1 AsylG iVm §§ 9 Abs 4 l. S, 10 Abs 2 Z 5 Integrationsgesetz wird eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt.

Ad5. Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. eingestellt.

Gem. § 9 BFA-VG iVm § 58 Abs 2 AsylG wird festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Gem. § 55 Abs 1 AsylG iVm §§ 9 Abs 4 l. S, 10 Abs 2 Z 5 Integrationsgesetz wird eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt.

Ad6. Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. eingestellt.

Gem. § 9 BFA-VG iVm § 58 Abs 2 AsylG wird festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Gem. § 55 Abs 1 AsylG iVm § 9 Abs 5 Integrationsgesetz wird eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt.

Ad7. Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. eingestellt.

Gem. § 9 BFA-VG iVm § 58 Abs 2 AsylG wird festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Gem. § 55 Abs 1 AsylG iVm § 9 Abs 5 Integrationsgesetz wird eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt.

B)

Ad 1.-7.Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.


Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 20.05.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Familienverfahren gekürzte Ausfertigung Interessenabwägung mündliche Verhandlung mündliche Verkündung Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Teileinstellung Teilstattgebung teilweise Beschwerderückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L504.2156457.1.00

Im RIS seit

30.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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