Entscheidungsdatum
04.06.2020Norm
AsylG 2005 §10Spruch
L504 2131980-1/25E
L504 2131987-1/18E
L504 2131984-1/15E
L504 2131994-1/16E
L504 2131990-1/16E
L504 2131992-1/19E
L504 2156457-1/15E
Gekürzte Ausfertigung des am 20.05.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. Engel über die Beschwerde von
1. XXXX , geb. XXXX , StA. Libanon, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2016, Zl. 1091605810-151573800
2. XXXX , geb. XXXX , StA. Libanon, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2016, Zl. 1091606001-151573885
3. XXXX , geb. XXXX , StA. Libanon, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2016, Zl. 1091606208-151574008
4. XXXX , geb. XXXX , StA. Libanon, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2016, Zl. 1091606502-151574172
5. XXXX , geb. XXXX , StA. Libanon, vertreten durch den Vater XXXX (1.), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2016, Zl. 1091607107-151574334
6. XXXX , geb. XXXX auch XXXX , StA. Libanon, vertreten durch den Vater XXXX (1.), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2016, Zl. 1091607608-151574369
7. XXXX , geb. XXXX , StA. Libanon, vertreten durch die Mutter XXXX (2.), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.01.2017, Zl. 1131568704-161377986
nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Ad1. Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. eingestellt.
Gem. § 9 BFA-VG iVm § 58 Abs 2 AsylG wird festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
Gem. § 55 Abs 1 u. 2 AsylG wird eine „Aufenthaltsberechtigung“ erteilt.
Ad2. Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. eingestellt.
Gem. § 9 BFA-VG iVm § 58 Abs 2 AsylG wird festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
Gem. § 55 Abs 1 u. 2 AsylG wird eine „Aufenthaltsberechtigung“ erteilt.
Ad3. Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. eingestellt.
Gem. § 9 BFA-VG iVm § 58 Abs 2 AsylG wird festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
Gem. § 55 Abs 1 AsylG iVm §§ 9 Abs 4 l. S, 10 Abs 2 Z 5 Integrationsgesetz wird eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt.
Ad4. Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. eingestellt.
Gem. § 9 BFA-VG iVm § 58 Abs 2 AsylG wird festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
Gem. § 55 Abs 1 AsylG iVm §§ 9 Abs 4 l. S, 10 Abs 2 Z 5 Integrationsgesetz wird eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt.
Ad5. Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. eingestellt.
Gem. § 9 BFA-VG iVm § 58 Abs 2 AsylG wird festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
Gem. § 55 Abs 1 AsylG iVm §§ 9 Abs 4 l. S, 10 Abs 2 Z 5 Integrationsgesetz wird eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt.
Ad6. Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. eingestellt.
Gem. § 9 BFA-VG iVm § 58 Abs 2 AsylG wird festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
Gem. § 55 Abs 1 AsylG iVm § 9 Abs 5 Integrationsgesetz wird eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt.
Ad7. Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. eingestellt.
Gem. § 9 BFA-VG iVm § 58 Abs 2 AsylG wird festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
Gem. § 55 Abs 1 AsylG iVm § 9 Abs 5 Integrationsgesetz wird eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt.
B)
Ad 1.-7.Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 20.05.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Familienverfahren gekürzte Ausfertigung Interessenabwägung mündliche Verhandlung mündliche Verkündung Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Teileinstellung Teilstattgebung teilweise BeschwerderückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:L504.2131980.1.00Im RIS seit
30.09.2020Zuletzt aktualisiert am
30.09.2020