TE Bvwg Beschluss 2020/6/9 W173 2003733-1

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Veröffentlicht am 09.06.2020
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Entscheidungsdatum

09.06.2020

Norm

ASVG §410
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W173 2003733-1/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr als Einzelrichterin im Verfahren zur Beschwerde von XXXX , vertreten durch die Eurax Wirtschaftsprüfungs- und SteuerberatungsgmbH, Nußdorfer Straße 10-12/4, 1090 Wien, vom 23.7.2013 gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Wien, (nunmehr: Sozialversicherung der Selbständigen, Landesstelle Wien) betreffend die Feststellung der monatlichen Beitragsgrundlagen in der Pensions- und Krankenversicherung in den Jahren 2008 und 2009, vom 20.6.2013 beschlossen:

A)

Das Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Mit Bescheiden des Finanzamtes Wien 9/18/9 Klosterneuburg, St.Nr. 07-165/6904, vom 29.01.2013 wurde eine Haftung der Baugrund Wien Ingenieurgesellschaft mbH für die Jahre 2008 bis 2010 ausgesprochen. Diese Bescheide wurden von der Baugrund Wien Ingenieurgesellschaft mbH mit Berufung angefochten. Das entsprechende Rechtsmittelverfahren wurde beim Bundesfinanzgericht zur Zl. RV/7105324/2015 anhängig. Mit Bescheiden des Finanzamtes Wien 9/18/9 Klosterneuburg vom 20.03.2013, St.Nr. 127/9442, wurden die Verfahren betreffend die Einkommenssteuer der Frau XXXX (in der Folge BF) für die Jahre 2008 und 2009 wiederaufgenommen und die Einkommenssteuer für die Jahre 2008 und 2009 neu festgesetzt.

2. Gegen diese Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/9 Klosterneuburg vom 20.03.2013 erhob die BF, vertreten durch die Eurax Wirtschaftsprüfungs- und SteuerberatungsgmbH, mit Schriftsatz vom 19.04.2013 Berufung. Die BF regte an, die Entscheidung über die vorliegende Berufung bis zur Erledigung der Berufung der Baugrund Wien Ingenieurgesellschaft mbH auszusetzen. Gleichzeitig werde die Aussetzung der Einhebung in der Höhe von € 18.740,96 beantragt. Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/9 Klosterneuburg vom 29.04.2013, St.Nr. 127/9442, wurde die Entscheidung über die Berufung der BF vom 19.04.2013 gemäß § 281 Abs. 1 BAO ausgesetzt.

3. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Wien, (in der Folge die belangte Behörde) vom 20.06.2013, VSNR 6815 250454, wurde festgestellt, dass die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung der BF im Jahr 2008 € 1.105,36 und im Jahr 2009 € 1.259,51 betragen habe. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 20.06.2013 brachte die BF mit Schriftsatz vom 23.07.2013 Einspruch (nunmehr Beschwerde) ein. Im Zuge der Aktenvorlage an das Bundesverwaltungsgericht vom 17.12.2013 wurde angeregt, das gegenständliche Verfahren über die Höhe der Beitragsgrundlagen nach dem GSVG für die Jahre 2008 und 2009 bis zum Ausgang beider Verfahren auszusetzen.

4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 1.9.2016, W173 2003733-1/5Z, wurde das Verfahren gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung im anhängigen Verfahren über die Berufung von Frau XXXX vom 19.4.2013 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/9 Klosterneuburg vom 20.03.2013, St.Nr. 127/9442, mit welchen ihre Einkommenssteuer für die Jahre 2008 und 2009 neu festgesetzt wurde, ausgesetzt.

5. Nach nunmehrigen Vorliegen der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes wurde vom Bundesverwaltungsgericht beschlossen, das gegenständliche Verfahren von Amts wegen fortzusetzen. Mit Mitteilung vom 5.6.2020 zog die BF ihre Beschwerde vom 23.7.2013 gegen den Bescheid der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft vom 20.6.2013 zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus der Schilderung des Verfahrensgangs und ist unbestritten. Er basiert auf dem vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt.

2. Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jenes Verfahrens, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).

3. Zu Spruchpunkt A):

Da die gegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Wien, vom 20.6.2013 von der BF mit Mitteilung vom 5.6.2020 zurückgezogen wurde, war das anhängige Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen (vgl in diesem Zusammenhang VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047).

4. Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W173.2003733.1.00

Im RIS seit

01.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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