TE Vwgh Erkenntnis 1997/11/13 97/18/0515

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Veröffentlicht am 13.11.1997
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

PaßG 1992 §14;
PaßG 1992 §15 Abs1;
PaßG 1992 §4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Rigler, Dr. Handstanger und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde des D in Graz, vertreten durch Dr. Julius Brändle, Rechtsanwalt in Dornbirn, Dr. Waibelstraße 10, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 12. August 1997, Zl. Pab-4321-9/97, betreffend Entziehung des Reisepasses, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg (der belangten Behörde) vom 12. August 1997 wurde der am 3. Jänner 1994 von der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn ausgestellte Reisepaß des Beschwerdeführers mit der Nr. Y 0070505 gemäß § 15 Abs. 1 iVm § 4 Paßgesetz 1992 - PaßG, BGBl. Nr. 839/1992 in der Fassung der Novelle

BGBl. Nr. 507/1995 entzogen.

Der Beschwerdeführer sei am 30. September 1994 vom Landesgericht Feldkirch wegen des Verbrechens des schweren Raubes und des Vergehens des Ansammelns von Kampfmitteln zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren verurteilt worden. Aufgrund dieser Verurteilung sei mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 16. Juni 1997 das Verfahren, in welchem dem Beschwerdeführer die Staatsbürgerschaft verliehen worden sei, von Amts wegen wiederaufgenommen und der Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft rechtskräftig abgewiesen worden. Da der Beschwerdeführer somit nicht mehr im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft sei, sei der Reisepaß gemäß § 15 Abs. 1 PaßG zu entziehen gewesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 16. Juni 1997 das Staatsbürgerschaftsverleihungsverfahren wiederaufgenommen und sein Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft abgewiesen wurde. Er bringt jedoch vor, daß er gegen diesen Bescheid eine Beschwerde an den "Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof" erhoben habe.

Da die Beschwerde an einen der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts dem Beschwerdeführer die Staatsbürgerschaft nicht verschaffen konnte, bestehen gegen die Ansicht der belangten Behörde, daß der Beschwerdeführer seit Erlassung des Bescheides vom 16. Juni 1997 nicht mehr österreichischer Staatsbürger sei, keine Bedenken.

2.1. Der Beschwerdeführer wendet gegen den angefochtenen Bescheid ein, daß er im Zeitpunkt der Ausstellung des Passes alle hiefür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt habe und - wie die belangte Behörde richtig erkannt habe - kein Versagungsgrund nach § 14 PaßG eingetreten sei. Es liege daher kein Grund für die Entziehung des Reisepasses "gemäß § 19 Abs. 1" (gemeint wohl: § 15 Abs. 1) PaßG vor.

2.2. Gemäß § 15 Abs. 1 PaßG ist ein Reisepaß, dessen Gültigkeitsdauer nicht länger als fünf Jahre abgelaufen ist, zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Versagung der Ausstellung des Reisepasses rechtfertigen.

Gemäß § 4 erster Satz PaßG dürfen gewöhnliche Reisepässe, Dienstpässe und Diplomatenpässe nur für Personen ausgestellt werden, die die Staatsbürgerschaft besitzen.

Aus der letztgenannten Bestimmung ergibt sich klar und eindeutig, daß der Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft eine Voraussetzung für die Ausstellung eines Reisepasses ist. Einem Antragsteller, der diese Grundvoraussetzung nicht erfüllt, ist daher die Ausstellung eines Reisepasses zu versagen. Die Gründe für die Versagung eines Reisepasses sind somit entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht nur in § 14 PaßG, der mit "Paßversagung" überschrieben ist, enthalten. Vielmehr stellt jedenfalls auch das Nichtvorhandensein der österreichischen Staatsbürgerschaft einen Paßversagungsgrund dar.

Da der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft nach Ausstellung des Reisepasses verloren hat, ist nachträglich eine Tatsache eingetreten, die die Versagung der Ausstellung des Reisepasses rechtfertigt, und somit der Paßentziehungsgrund des § 15 Abs. 1 PaßG gegeben.

3. Da nach dem Gesagten bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

4. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997180515.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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