TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/10 I408 2226037-1

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Veröffentlicht am 10.06.2020
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Entscheidungsdatum

10.06.2020

Norm

AsylG 2005 §3
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §29 Abs4
VwGVG §29 Abs5

Spruch



I408 2170193-1/23E

I408 2170187-1/17E

I408 2170196-1/16E

I408 2170191-1/16E

I408 2170188-1/16E

I408 2226037-1/12E

Gekürzte Ausfertigung des am 20.05.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX , StA. IRAK, XXXX , StA. IRAK, XXXX , StA. IRAK, gesetzlich vertreten durch den Kindesvater, XXXX , StA. IRAK, gesetzlich vertreten durch den Kindesvater, XXXX , StA. IRAK, gesetzlich vertreten durch den Kindesvater, XXXX , StA. IRAK, gesetzlich vertreten durch den Kindesvater, vertreten durch: Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5, 1090 Wien, gegen die Bescheide des erstinstanzlichen Behörde BFA, Regionaldirektion Niederösterreich (BAT) jeweils vom 03.08.2017, Zl. 1076755400-150804765, Zl. 1076755008-150806525 und Zl. 1076755302-150806733, Bescheide der erstinstanzlichen Behörde BFA, Regionaldirektion Niederösterreich (BAT) jeweils vom 28.07.2017, Zl. 1076755204-150806695 und Zl. 1158773910-170775450 und gegen den Bescheid der erstinstanzlichen Behörde BFA, Regionaldirektion Niederösterreich (BAT) vom 05.11.2019, Zl. 1076755204-150806695 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.05.2020 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 20.05.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Asylverfahren gekürzte Ausfertigung mündliche Verhandlung mündliche Verkündung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I408.2226037.1.00

Im RIS seit

28.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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