Entscheidungsdatum
10.06.2020Norm
AsylG 2005 §3Spruch
I408 2170193-1/23E
I408 2170187-1/17E
I408 2170196-1/16E
I408 2170191-1/16E
I408 2170188-1/16E
I408 2226037-1/12E
Gekürzte Ausfertigung des am 20.05.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX , StA. IRAK, XXXX , StA. IRAK, XXXX , StA. IRAK, gesetzlich vertreten durch den Kindesvater, XXXX , StA. IRAK, gesetzlich vertreten durch den Kindesvater, XXXX , StA. IRAK, gesetzlich vertreten durch den Kindesvater, XXXX , StA. IRAK, gesetzlich vertreten durch den Kindesvater, vertreten durch: Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5, 1090 Wien, gegen die Bescheide des erstinstanzlichen Behörde BFA, Regionaldirektion Niederösterreich (BAT) jeweils vom 03.08.2017, Zl. 1076755400-150804765, Zl. 1076755008-150806525 und Zl. 1076755302-150806733, Bescheide der erstinstanzlichen Behörde BFA, Regionaldirektion Niederösterreich (BAT) jeweils vom 28.07.2017, Zl. 1076755204-150806695 und Zl. 1158773910-170775450 und gegen den Bescheid der erstinstanzlichen Behörde BFA, Regionaldirektion Niederösterreich (BAT) vom 05.11.2019, Zl. 1076755204-150806695 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.05.2020 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 20.05.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Asylverfahren gekürzte Ausfertigung mündliche Verhandlung mündliche VerkündungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I408.2170196.1.00Im RIS seit
28.09.2020Zuletzt aktualisiert am
28.09.2020