Entscheidungsdatum
15.06.2020Norm
AsylG 2005 §8 Abs4Spruch
I421 2228861-1/5E
I421 2228862-1/4E
Gekürzte Ausfertigung des am 28.05.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin Steinlechner als Einzelrichter über die Beschwerden der XXXX , vertreten durch: Mag. Niki ZAAR, Nibelungengasse 8/1/1-3, 1010 Wien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 20.01.2020,
Zl. 78051202-200025596 und Zl. 780571104-200060499, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.05.2020, zu Recht erkannt:
A)
Den Beschwerden wird Folge gegeben und die Spruchpunkte I., III., IV., V. und VI. der bekämpften Bescheide werden ersatzlos behoben.
Spruchpunkt II. der bekämpften Bescheide wird dahingehend abgeändert, sodass den Anträgen auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung stattgegeben wird und die befristete Aufenthaltsberechtigung den Beschwerdeführern gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 28.05.2022 erteilt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 28.05.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da
ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung ersatzlose Teilbehebung gekürzte Ausfertigung Kassation mündliche Verhandlung mündliche Verkündung Spruchpunktbehebung subsidiärer Schutz Verlängerung VerlängerungsantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I421.2228861.1.00Im RIS seit
28.09.2020Zuletzt aktualisiert am
28.09.2020