TE Vwgh Erkenntnis 1997/11/13 97/18/0314

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Veröffentlicht am 13.11.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §61 Abs1;
AVG §61 Abs5;
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Rigler, Dr. Handstanger und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde des P in Wien, vertreten durch Dr. Alois Eichinger, Rechtsanwalt in Wien XIV, Hütteldorfer Straße 90, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 16. April 1997, Zl. SD 492/97, betreffend Zurückweisung einer Berufung gegen die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die gegen das mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 14. Februar 1997 erlassene (befristete) Aufenthaltsverbot erhobene Berufung des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 63 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

Auch wenn die Begriffsmerkmale eines begründeten Berufungsantrages nicht formalistisch ausgelegt werden dürften, müsse die Berufung wenigstens erkennen lassen, was die Partei angestrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können geglaubt habe. Diesem Mindesterfordernis entspreche die vorliegende Berufung des Beschwerdeführers nicht, in welcher er lediglich folgendes ausführe: "Ich erhebe innerhalb offener Frist Einspruch gegen den Bescheid vom 14.02.1997 zur Zl. IV-710.773-FrG/97". Aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid bekämpft werde, lege der Beschwerdeführer jedoch nicht dar. Da sohin ein begründeter Berufungsantrag nicht gegeben sei, sei die Berufung als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, daß sich aus seiner - im Punkt I.1. wiedergegebenen - Berufung offensichtlich ergebe, daß diese auf eine Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung und des dieser zugrundeliegenden Verfahrens gerichtet sei und damit eine Abänderung bzw. Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides angestrebt werde. Auch aus dem Grundsatz der materiellen Wahrheitserforschung und aus der behördlichen Manuduktionspflicht sei abzuleiten, daß die Behörde die Berufung nicht hätte zurückweisen dürfen.

2. Mit diesem Vorbringen verkennt die Beschwerde die Rechtslage.

2.1. Gemäß § 63 Abs. 3 AVG hat die Berufung einen Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Bei der Auslegung des Begriffs "begründeter Berufungsantrag" soll nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein strenger Maßstab angelegt werden, da dem AVG ein übertriebener Formalismus fremd ist. Die Berufung muß aber wenigstens erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt. Aus der Begründung des Berufungsantrages muß in diesem Sinne zumindest erkennbar sein, aus welchen Gründen der Bescheid hinsichtlich des von der Behörde angenommenen Sachverhaltes oder hinsichtlich der Beurteilung der Rechtslage bekämpft wird (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 12. Juni 1997, Zl. 97/18/0292 sowie die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Wien 1996, S 509 ff wiedergegebene ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs).

2.2. Diesen sich aus § 63 Abs. 3 AVG ergebenden Anforderungen entspricht die Berufung des Beschwerdeführers vom 26. Februar 1997 nicht. Dieser ist zwar entnehmbar, daß der Beschwerdeführer den Erstbescheid bekämpft, sie läßt aber - wie die belangte Behörde zutreffend angenommen hat - nicht einmal ansatzweise erkennen, aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid bekämpft werden soll. Entgegen der Beschwerde war die Behörde auch nicht im Lichte ihrer Anleitungspficht (Manuduktionspflicht) gemäß § 13a AVG gehalten, dem Beschwerdeführer Unterweisungen dahingehend zu erteilen, wie die Berufung gestaltet werden sollte, damit diese allenfalls Erfolg haben könnte (vgl. in diesem Sinn die bei Hauer/Leukauf, aaO, S 180 ff, insbesondere unter 10, zitierten hg. Entscheidungen). Aus dem Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit kann eine solche Verpflichtung - hat doch der genannte Grundsatz eine Anleitungspflicht nicht zum Gegenstand - ebenfalls nicht abgeleitet werden.

3.1. Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wendet die Beschwerde gegen den Bescheid ein, die Behörde hätte dem Beschwerdeführer im Sinne des 5 13a AVG die zur Vornahme der Berufung notwendige Anleitung zu geben und ihn über die Rechtsfolgen zu belehren gehabt. Weiters hätte die Behörde dem Beschwerdeführer im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG einen schriftlichen Mängelbehebungsauftrag zu erteilen gehabt; nach Auffassung des Beschwerdeführers könne an dieser Verpflichtung der Behörde der Umstand nichts ändern, daß der Bescheid der Behörde erster Rechtsstufe eine Rechtsmittelbelehrung aufgewiesen habe; zur Belehrung des Beschwerdeführers über das zu ergreifende Rechtsmittel hätte die Behörde nämlich im Sinne des § 39a AVG einen Amtsdolmetsch beizuziehen gehabt; die Unterlassung der Beiziehung eines Dolmetsches könne aber dem Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung überhaupt rechtlich gleichgehalten werden.

3.2. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend. Daß eine Verpflichtung der belangten Behörde zur Anleitung des Beschwerdeführers im Sinne des § 13a AVG bezüglich der Abfassung der Berufung nicht bestanden hat, wurde bereits dargelegt. Schon deswegen war daher auch eine Verpflichtung der Behörde zur Beiziehung eines Amtsdolmetsches zum Zwecke einer solchen Anleitung nicht gegeben. Die Beschwerdemeinung, daß mit Rücksicht auf die Unterlassung der Beiziehung eines Amtsdolmetsches die Rechtsmittelbelehrung im Erstbescheid als nicht erfolgt anzusehen sei, geht damit ebenfalls fehl. Was die angebliche behördliche Verpflichtung, dem Beschwerdeführer einen schriftlichen Mängelbehebungsauftrag zur Verbesserung der Berufung zu erteilen, betrifft, so ist schließlich darauf hinzuweisen, daß das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages unter der Voraussetzung einer richtigen Rechtsmittelbelehrung kein der Behebung zugängliches Formgebrechen im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG darstellt (vgl. das schon zitierte hg. Erkenntnis vom 12. Juni 1997, mwH). Da aber von der Beschwerde weder eine Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung behauptet wird noch - vor dem Hintergrund des Gesagten - vom Fehlen der Rechtsmittelbelehrung im Erstbescheid ausgegangen werden kann, kann der Behörde kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie zu dem Ergebnis gelangt ist, daß das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages in der genannten Berufung des Beschwerdeführers nicht als ein der Behebung zugängliches Formgebrechen im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG einzustufen ist.

4. Da somit dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 als unbegründet abzuweisen.

5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

W i e n , am 13. November 1997

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Schlagworte

Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren Fehlen des begründeten RechtsmittelantragesBerufungsrecht Begriff des Rechtsmittels bzw der Berufung Wertung von Eingaben als Berufungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997180314.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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