Entscheidungsdatum
16.06.2020Norm
BFA-VG §18 Abs2 Z1Spruch
W196 2132408-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING, als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.06.2014, Zl. 569934701, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG idgF iVm § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG idgF mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf 8 Jahre herabgesetzt wird.
II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer hielt sich nach Ablauf seines Schengen-Visums für Spanien seit Oktober 2011 illegal im österreichischen Bundesgebiet auf.
Sein (erster) Antrag auf internationalen Schutz vom 02.12.2011 wurde gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 am 20.06.2012 rechtskräftig abgewiesen und der Beschwerdeführer in die Ukraine ausgewiesen.
Mit rechtskräftigem Urteil eines LG vom 08.06.2012 wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 127, 129 Z 3 StGB (Diebstahl, Diebstahl durch Einbruch) zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
Am 09.07.2012 wurde er im Bundesgebiet festgenommen und in eine Justizanstalt eingeliefert.
Mit rechtskräftigem Urteil eines LG vom 01.10.2012 wurde der Beschwerdeführer wegen § 15 StGB, §§ 127, 129 Z1 (Diebstahl, Diebstahl durch Einbruch), 130 1.Fall StGB (gewerbsmäßiger Diebstahl), § 12 3.Fall StGB (Beteiligter), § 83 (1) StGB (Körperverletzung) zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt und der bedingt nachgesehene Teil der ersten Freiheitsstrafe widerrufen.
2. Am 06.06.2014 wurde der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus der Strafhaft beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zwecks Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme samt Einreiseverbot sowie Schubhaft niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, den Dolmetscher gut zu verstehen und gesund zu sein. Er halte sich illegal in Österreich auf, weil sein Visum abgelaufen sei. Einen Wohnsitz habe er hier nicht und sei auch nicht behördlich gemeldet. Er habe für sechs Monate durch Europa reisen wollen. In Österreich habe er illegal gearbeitet und Websites designt und programmiert. Im Herkunftsstaat habe er als leitender Ingenieur für eine große Druckerei mit fast 3000 Mitarbeitern gearbeitet. Seinen Lebensunterhalt in Österreich habe er durch Arbeit und Diebstähle finanziert. Er verfüge über eine Kredit- bzw. Bankomatkarte und könne auf legalem Weg an Geld kommen. Er sei noch nie in einem anderen Staat gerichtlich verurteilt worden. Seine Frau sei mit einem Studentenvisum in Österreich aufhältig und studiere Wirtschaft. Er sei seit fünf Jahren verheiratet. Dies habe er aus Angst bisher nicht angegeben. Im Herkunftsstaat würden noch seine Eltern sowie seine Schwester und sein Bruder leben. Auf die Frage, welche Gründe gegen die Erlassung eines Einreiseverbotes in Österreich sprächen, brachte er vor, dass sein Leben nach wie vor in Gefahr sei und in seiner Heimatstadt gerade Krieg sei. Er sei gesund, könne aber nach wie vor nicht zurückkehren. Zum Vorhalt über seine strafgerichtlichen Verurteilungen brachte der Beschwerdeführer vor, dass er keine Gefahr darstelle. Er sei zu Unrecht verurteilt worden, da er weder etwas gestohlen noch etwas angestellt habe. Seine Frau sei ebenfalls nicht in Österreich gemeldet. Abschließend gab er auf Befragen an, suchtgiftabhängig und in der Haft mit Methadon behandelt worden zu sein.
Mit dem nun angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.06.2014 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Ukraine zulässig ist (Spruchpunkt I.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG 2005 wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Das Bundesamt stellte die Identität des Beschwerdeführers fest und führte begründend des Weiteren aus, dass er sich aktuell in einem Substitutionsprogramm befinde, aber sonst gesund sei. Er verfüge über keine aufrechte Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet und sei auch nicht in der Lage, die Mittel für seinen Lebensunterhalt in Österreich nachzuweisen. Am 26.06.2014 sei er aus der Strafhaft entlassen worden. Er habe im Bundesgebiet keine Verwandten und keine Lebensgemeinschaft und gehe auch keiner Erwerbstätigkeit nach. Beweiswürdigend wurde dazu ua. ausgeführt, dass seine Angaben über den Aufenthalt seiner Ehegattin im Bundesgebiet nicht nachvollziehbar gewesen seien. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet sei nach Ablauf seines Visums ein illegaler gewesen. Er sei bereits rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden und habe mangels Beschäftigung keine Einkünfte, sodass von seiner Mittellosigkeit auszugehen sei. Rechtlich wurde ausgeführt, dass keiner der in § 57 AsylG 2005 genannten Gründe vorliege, welcher die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigen würde. Es hätte sich mangels Mitarbeit kein Familienleben in Österreich feststellen lassen. Seine Angehörigen würden in der Ukraine leben und sei nicht davon auszugehen, dass eine Abschiebung in sein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK eingreifen würde. Der Beschwerdeführer sei in Österreich nicht integriert, zumal er weder einer rechtmäßigen Beschäftigung nachgehe noch die österreichischen Gesetze beachte. Abgesehen davon habe er den überwiegenden Teil seines Lebens in der Ukraine verbracht, wo er sozialisiert worden sei und seine Verwandten lebten. In Österreich habe er hingegen keine Anknüpfungspunkte, sodass seine Ausweisung als verhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMKR anzusehen sei, zumal einem geordneten Fremdenwesen ein hoher Stellenwert zukomme und sein privates Interesse am Weiterverbleib in Österreich dieses nicht überwiege. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 lägen somit nicht vor. Es sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen. Gleichzeitig habe die Prüfung gemäß § 46 FPG mangels Vorliegens von Gründen gemäß § 50 Abs. 1 bis 3 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung ergeben (Spruchpunkt I.). Gemeinsam mit der Rückkehrentscheidung sei ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 FPG wegen seiner strafgerichtlichen Verurteilung am 01.10.2012 zu erlassen gewesen. Auf Grund der Schwere seines Fehlverhaltens sei unter Bedachtnahme auf sein Gesamtverhalten davon auszugehen gewesen, dass er eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Unter Bedachtnahme auf sein Gesamtverhalten und seine familiären und privaten Anknüpfungspunkte sei nach der vorgenommenen Abwägung die Erlassung eines Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig, um die von ihm ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern und daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten (Spruchpunkt II.). Im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sei die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers geboten und die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG abzuerkennen gewesen (Spruchpunkt III.).
Ebenso wurde am 26.06.2014 zur Sicherung der Abschiebung die Verhängung der Schubhaft angeordnet.
Mit Verfahrensanordnung vom 26.06.2014 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für eine allfällige Beschwerde amtswegig zur Seite gestellt.
3. Am 27.06.2014 stellte der Beschwerdeführer einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz, wozu er vorbrachte, dass seine alten Fluchtgründe noch aufrecht seien und zur Zeit in seiner Heimat Krieg herrsche. Er stamme aus XXXX , sei russischer Volksgruppenzugehörigkeit, orthodoxen Glaubens und ledig. Außer Russisch spreche er noch Ukrainisch, Englisch und Deutsch. Er nehme Drogenersatzmittel (Methadon) und Schlafmittel.
Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 30.06.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf Russisch wurde ihm die Änderung seines Schubhaftgrundes mitgeteilt.
Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 01.07.2014 zwecks Ansuchen um ein Heimreisezertifikat wirkte der Beschwerdeführer nicht mit und gab an, wegen seiner Zugehörigkeit zur russischen Minderheit bei einer Abschiebung nach Kiew verfolgt zu werden; außerdem spreche er nicht Ukrainisch.
Nach der Mitteilung des Magistrates der Stadt XXXX vom 04.07.2014 hatte die vom Beschwerdeführer als seine Ehefrau genannte ukrainische Staatsbürgerin XXXX , geb. XXXX , am 15.04.2014 einen Aufenthaltstitel als Studierende beantragt, besaß jedoch noch keine aufrechte Aufenthaltserlaubnis. Eine Heiratsurkunde liege ihrem Antrag nicht bei und sie sei ihren Angaben zufolge ledig.
4. Gegen Spruchpunkt II. und III. des Bescheides des Bundesamtes vom 26.06.2014 betreffend Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot wurde mit Schriftsatz vom 04.07.2014 mit Unterstützung des Vereins Menschenrechte Österreich Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Der Beschwerdeführer sehe ein, dass er Fehler gemacht habe, indem er straffällig geworden sei, und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen sei, jedoch erscheine ihm das im Höchstausmaß verhängte Einreiseverbot nicht gerechtfertigt. Die Behörde habe nicht ausreichend begründet, dass sein Aufenthalt eine derart schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, um ein Einreiseverbot in diesem Ausmaß zu verhängen. Beantragt wurde die Behebung des Spruchpunktes II. bzw. die Herabsetzung des Einreiseverbotes sowie die Behebung des Spruchpunktes III. und Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 12.08.2016 verspätet vorgelegt.
5. Mit rechtskräftigem Urteil eines LG vom 18.09.2014 wurde der Beschwerdeführer erneut wegen §§ 127, 130 1.Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt.
Mit rechtskräftigem Urteil eines LG vom 08.06.2015 wurde er wegen §§ 127, 129 Z 1, 130 4.Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt (Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB zur Verurteilung vom 18.09.2014).
6. Das Verfahren zum zweiten Antrag auf internationalen Schutz wurde am 09.11.2016 seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß §24 AsylG 2005 eingestellt.
7. Nach der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.06.2020 ist der Beschwerdeführer am 30.07.2018 freiwillig ausgereist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer – ein lediger ukrainischer Staatsbürger russischer Volksgruppenzugehörigkeit - hielt sich nach Ablauf seines Schengenvisums für Spanien seit Oktober 2011 illegal im österreichischen Bundesgebiet auf. Sein erster Antrag auf internationalen Schutz vom 02.12.2011 wurde hinsichtlich Asyl und subsidiären Schutz am 20.06.2012 rechtskräftig abgewiesen und der Beschwerdeführer in die Ukraine ausgewiesen.
Mit rechtskräftigem Urteil eines LG vom 08.06.2012 wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 127, 129 Z 3 StGB (Diebstahl, Diebstahl durch Einbruch) zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
Mit rechtskräftigem Urteil eines LG vom 01.10.2012 wurde der Beschwerdeführer wegen § 15 StGB, §§ 127, 129 Z1 (Diebstahl, Diebstahl durch Einbruch), 130 1.Fall StGB (gewerbsmäßiger Diebstahl), § 12 3.Fall StGB (Beteiligter), § 83 (1) StGB (Körperverletzung) zu einer weiteren Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt und der bedingt nachgesehene Teil der ersten Freiheitsstrafe widerrufen.
Nach seiner Entlassung aus der Strafhaft wurde er am 06.06.2014 zwecks Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen und hierauf mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 26.06.2014 unter Spruchpunkt I. ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 nicht erteilt sowie eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen und seine Abschiebung in die Ukraine für zulässig erklärt. Dieser Spruchpunkt ist mangels Beschwerde bereits in Rechtskraft erwachsen. Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und unter Spruchpunkt III. einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen diese beiden Spruchpunkte richtet sich die vorliegende Beschwerde mit Schriftsatz vom 04.07.2014.
Zuvor stellte der Beschwerdeführer jedoch am 27.06.2014 umgehend einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welcher schließlich am 09.11.2016 eingestellt wurde.
Mit rechtskräftigem Urteil eines LG vom 18.09.2014 wurde der Beschwerdeführer erneut wegen §§ 127, 130 1.Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt.
Mit rechtskräftigem Urteil eines LG vom 08.06.2015 wurde er wegen §§ 127, 129 Z 1, 130 4.Fall StGB abermals zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt (Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB zur Verurteilung vom 18.09.2014).
Der Beschwerdeführer ist am 30.07.2018 freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgereist.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere in die niederschriftlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers sowie in das elektronische Fremdenregister und Strafregister.
Die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthalts im Bundesgebiet nach Ablauf seines spanischen Schengen-Visums ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner ersten Asylantragstellung. Die negative Entscheidung über diesen Antrag ergibt sich aus dem bezughabenden Eintrag im Fremdenregister, ebenso die Einstellung des zweiten Asylverfahrens. Die Feststellungen zu seinen sämtlichen strafgerichtlichen Verurteilungen ergeben sich aus der Einsichtnahme ins Strafregister; sie sind dem Beschwerdeführer bekannt.
Seine Angaben über seine Lebensumstände in Österreich und im Herkunftsstaat liegen der bereits in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu Grunde. Die Feststellung über seine freiwillige Ausreise ergibt sich aus der Benachrichtigung seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.06.2020.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt II.):
3.2.1. Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Nach Abs. 3 leg.cit. ist ein Einreiseverbot höchstens für zehn Jahre, in den Fällen von Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat ua. nach Z 1 zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.
Bei der Bemessung eines Einreiseverbotes nach § 53 FPG ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht (vgl. zum Erfordernis einer Einzelfallprüfung aus der ständigen Rechtsprechung auch etwa VwGH 10.4.2014, 2013/22/0310, 30.7.2014, 2013/22/0281). Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 3 FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (vgl. etwa VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311, Rn. 12 und 19, mwN). Ein Fehlverhalten kann auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden kann, wenn dieses nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat (vgl. etwa VwGH vom 22.01.2014, 2012/22/0246, VwGH vom 26.01.2010, 2008/22/0890, sowie schon zur Rechtslage nach dem Fremdengesetz 1997 VwGH vom 12.01.2000, 99/21/0357).
Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel (vgl. B 25. April 2014, Ro 2014/21/0033). Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose (vgl. B 25. Februar 2016, Ra 2016/21/0022), und auch für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbots (VwGH 29.05.2018, Ra 2018/20/0259).
3.2.2. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gestützt, wonach eine von einem Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen ausgehende nicht nur geringfügige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit insbesondere dann anzunehmen ist, wenn der Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.
Die Behörde den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG zu Recht als erfüllt erachtet, wodurch eine vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit indiziert ist. Der Beschwerdeführer ist diesbezüglich (wiederholte Straffälligkeit) auch geständig (Beschwerde).
Im gegenständlichen Fall bestand die Gefahr, dass der Beschwerdeführer, welcher mangels legaler Erwerbsmöglichkeit als Asylwerber bzw. illegal im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger über keine ausreichenden eigenen Mittel zur Finanzierung seines Aufenthalts bzw. seine Ausreise verfüge, seinen Lebensunterhalt im Gebiet der Mitgliedstaaten durch wiederholte Straftaten (Diebstahl, Einbruchsdiebstahl, gewerbsmäßiger Diebstahl) zu finanzieren versuchen wird. Dies hat sich letztlich auch bestätigt, da der Beschwerdeführer nach der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch zwei weitere Male strafgerichtlich wegen Diebstahls, Einbruchsdiebstahl sowie wegen gewerbsmäßigen Diebstahls rechtskräftig gerichtlich verurteilt wurde.
Im Rahmen der durchzuführenden Gefährdungsprognose war zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer illegal in Österreich aufhielt (sein spanisches Visum war längst abgelaufen) und ihm auch nach der Beendigung seiner beiden Asylverfahren nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes die Berechtigung zur Arbeitsaufnahme fehlte.
Da er überdies mittellos war, geht das erkennende Gericht davon aus, dass die Gefahr bestand, der Beschwerdeführer werde seinen Lebensunterhalt künftig durch die Ausübung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit bestreiten bzw. zukünftig weitere Diebstähle begehen.
Vor diesem Hintergrund brachte der Beschwerdeführer seinen Unwillen zur Beachtung der österreichischen Rechtsordnung deutlich zum Ausdruck. Zudem ist unter Beachtung des zuvor Gesagten angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Erlangung finanzieller Mittel die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten gegeben, was den Schluss zulässt, dass der Beschwerdeführer eine nicht geringe Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellte.
3.2.4. Wie zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides dargelegt, hat der Beschwerdeführer familiäre oder private Bindungen zu legal aufhältigen Personen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht nachvollziehbar ins Treffen geführt. Er führte vielmehr an, sich aus touristischen Gründen bzw. wegen des Krieges in der Ostukraine im Bundesgebiet befunden und seinen familiären und privaten Lebensmittelpunkt in der Ukraine zu haben. Eine in Österreich aufenthaltsberechtigte ukrainische Ehefrau konnte nicht eruiert werden. Insofern standen auch die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib bzw. neuerlichen Aufenthalt im Bundesgebiet der Erlassung eines Einreiseverbotes vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK nicht entgegen. Letztlich sind auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des Beschwerdeführers in den (westlichen Teil seines) Herkunftsstaat(es) auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180).
3.2.5. Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose muss eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074). Da sich die aus dem Umstand der erfolgten strafgerichtlichen Verurteilungen indizierte Gefährdung der öffentlichen Interessen im Falle des Beschwerdeführers bereits konkret in dem oben dargestellten Fehlverhalten manifestiert hat, kann dem Bundesamt im vorliegenden Fall nicht entgegengetreten werden, wenn es die Verhängung eines Einreiseverbotes im Lichte der öffentlichen Interessen an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens sowie der der öffentlichen Sicherheit als erforderlich erachtet. Die ausgesprochene Dauer von 10 Jahren, welche für Fälle des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 FPG die (Maximaldauer 5 Jahre) darstellt, erweist sich jedoch in Anbetracht der konkreten Umstände des vorliegenden Falles als doch etwas zu hoch angesetzt und wurde auch im angefochtenen Bescheid keiner näheren Begründung zugeführt. Die Dauer des Einreiseverbotes war daher spruchgemäß auf 8 Jahre herabzusetzen, da anzunehmen ist, dass innerhalb dieses Zeitraums ein Wegfall der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung erwartet werden kann. Mildernd wurde dabei die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers berücksichtigt.
3.2.6. Was den räumlichen Geltungsbereich des Einreiseverbotes anbelangt, ist festzuhalten, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und Vereinigtes Königreich, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein an die Rückführungsrichtlinie gebunden sind (vgl. die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom 29. September 2011). Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011 festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Dieses Gebiet ist nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen sind das Vereinigte Königreich und Irland und es kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein dazu. In diesem Sinn ist der in § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011 verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff "Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten" auszulegen. Es ist somit nicht erforderlich, im Spruch eines Bescheides, mit dem gemäß § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011, somit iSd. Art. 11 Abs. 1 iVm. Art. 3 Z 6 Rückführungsrichtlinie ein Einreiseverbot erlassen wird, jene Staaten, für die das Verbot der Einreise und des Aufenthaltes ausgesprochen wird, noch einmal konkret zu nennen, sofern deutlich wird, dass es sich um ein Einreiseverbot handelt (VwGH 22.05.2013, Zl. 2013/18/0021).
3.3. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher mit der im Spruch ersichtlichen Maßgabe stattzugeben.
3.4. Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Aufgrund des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers kann der Ansicht der Behörde nicht entgegengetreten werden, dass eine unverzügliche Ausreise des – aktuell nicht mehr im Bundesgebiet aufhältigen – Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gelegen hat, weshalb die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht erfolgt ist.
Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides erweist sich demnach ebenfalls als unbegründet.
4. Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu statt vieler die Erkenntnisse vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0029, vom 2. September 2015, Ra 2014/19/0127, vom 15. März 2016, Ra 2015/19/0180, vom 18. Mai 2017, Ra 2016/20/0258, und vom 20. Juni 2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Gemäß § 9 Abs. 5 FPG kann eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Beschwerdeführer nicht zur Einreise nach Österreich berechtigt ist und wenn der Sachverhalt abschließend feststeht.
Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen über die Person des Beschwerdeführers auf jene des angefochtenen Bescheids und die ihm ohnehin bekannten strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt. Die Beschwerde ist der Richtigkeit dieser Feststellungen und der zutreffenden Beweiswürdigung der Behörde nicht ansatzweise substanziiert entgegengetreten (VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0102) und hat keine neuen Tatsachen vorgebracht. Die Beschwerde hat die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht beantragt und es nicht konkret unternommen, aufzuzeigen, dass eine solche Notwendigkeit im vorliegenden Fall bestehen würde (vgl. zuletzt etwa VwGH 4.12.2017, Ra 2017/19/0316-14). Auch der Beschwerde lassen sich keinerlei Anhaltspunkte auf das Vorliegen schützenswerter familiärer oder privater Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet entnehmen und es wird weder den Erwägungen der Behörde zum Überwiegen öffentlicher Interessen am Erlass einer Rückkehrentscheidung, noch in Bezug auf die Notwendigkeit eines Einreiseverbotes substantiiert entgegengetreten.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 9 Abs. 5 FPG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung - Entfall Diebstahl Einreiseverbot Einreiseverbot rechtmäßig Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Gesamtbetrachtung Gewerbsmäßigkeit Haft Haftstrafe Interessenabwägung Körperverletzung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft Straftat VorstrafeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W196.2132408.1.00Im RIS seit
28.09.2020Zuletzt aktualisiert am
28.09.2020