TE Bvwg Beschluss 2020/6/16 W195 2215121-1

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Veröffentlicht am 16.06.2020
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Entscheidungsdatum

16.06.2020

Norm

VwGG §25a Abs2 Z1
VwGG §30 Abs2
VwGG §30a Abs3

Spruch

W195 2215120-1/19E

W195 2215121-1/18E

W1952215119-1/20E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS über den Antrag von 1) XXXX , 2) XXXX 3)° XXXX alle StA. XXXX , alle vertreten durch XXXX , der, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.02.2020, Zl. W195 2215120-1/11E, W195 2215121-1/10E und W 195 2215119-1/11E, erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Der außerordentlichen Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die nunmehrigen Revisionswerber (RW) stellten am 30.05.2018 Anträge auf internationalen Schutz, welche mit den Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenrecht und Asyl vom 18.01.2019, Zl 1095295803/29111608, 1062174908/29111609 und 1166549804/29111610, abgewiesen wurden. Mit diesen Bescheiden wies das BFA die Anträge der RW auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung der Status von Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat XXXX (Spruchpunkt II.) ab. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurden den RW nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die RW Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Darüber hinaus wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach XXXX gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.) und ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise jeweils zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).

Dagegen erhoben die RW am 15.02.2019 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 31.01.2020 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, im Zuge derer die RW ausführlich u.a. zu ihren Fluchtgründen, den Rückkehrbefürchtungen, den Familienverhältnissen und den Lebensverhältnissen in Österreich sowie zum bisherigen Verfahrensverlauf befragt wurde.

2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.02.2020, Zl. W195 2215120-1/11E, W195 2215121-1/10E und W 195 2215119-1/11E, wurden die Beschwerden – nach umfangreicher Erhebung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes - als unbegründet abgewiesen und die Revision – mangels Vorliegens von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung oder Abweichens von der ständigen Rechtsprechung - für nicht zulässig erklärt.

Die umfassenden Sachverhaltserhebungen des Verwaltungsgerichtes stützten sich nicht nur auf die Erhebungen und die Begründung in den Bescheiden der Administrativbehörde, sondern auch in der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dieses sah sich nicht zuletzt wegen der Gesamtschau auf ein Familienverfahren veranlasst den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt genau zu erheben und das Vorbringen der Antragsteller entsprechend zu prüfen und rechtlich zu würdigen.

3. Wie der vorliegenden außerordentlichen Revision entnommen werden kann wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.04.2020, Zl Ra 2020/19/0116 bis 0118-3, zugestellt am 22.04.2020, der Antrag der Revisionswerber auf Gewährung von Verfahrenshilfe abgewiesen.

Eine Gewährung auf Verfahrenshilfe – im Bereich der ao. Revision - vor dem VwGH ist gemäß § 61 VwGG dann abzuweisen, wenn sie verspätet eingebracht wird, keine Mittellosigkeit besteht oder die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung (§ 63 Abs.1 ZPO) nicht vorliegen.

Wie den Angaben aus der ao. Revision entnommen werden kann, ist eine verspätete Antragstellung hinsichtlich Verfahrenshilfe unter Berücksichtigung der COVID-19-Gesetzgebung nicht erkennbar. Auf Grund der dem Bundesverwaltungsgericht aus dem Asylverfahren zur Kenntnis gelangten Umstandes, dass die Revisionswerber ausschließlich von Unterstützung leben, kann davon ausgegangen werden, dass diese mittelos sind.

Somit sieht das Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, die Verfahrenshilfe nicht zu gewähren, in der Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung gelegen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.

2. Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.

3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die revisionswerbende Partei – unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses – in ihrem Antrag zu konkretisieren, worin für diese der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessensabwägung vornehmen zu können, ist es somit erforderlich, dass die revisionswerbende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl. VwGH 31.1.2019, Ra 2019/20/0022, mwN).

Das zitierte Antragsvorbringen, das sich bloß in Wiederholung von Ausführungen erschöpft, welche bereits in der mündlichen Beschwerdeverhandlung eingehend erörtert und letztendlich auch im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes behandelt wurden, entspricht diesem Konkretisierungsgebot nicht.

Da somit – nachdem der Verwaltungsgerichtshof eine Verfahrenshilfe wegen Aussichtslosigkeit dem Revisionswerber nicht zugestanden hatte - offensichtlich die Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung vorliegt, war dem Antrag auf aufschiebende Wirkung der ao. Revision keine Folge zu geben. Es ist nämlich im Vollzug des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes kein für den Antragsteller – wegen der Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung - unverhältnismäßiger Nachteil verbunden und überwiegt gegenständlich das öffentliche Interesse an einem umfänglichen Vollzug der asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen.

In Abwägung der somit insgesamt berührten Interessen würden die vorgebrachten und ins Kalkül zu ziehenden Nachteile für die RW im Verhältnis zum öffentlichen Interesse an der sofortigen Ausreise bzw. der Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung der außerordentlichen Revision nicht überwiegen.

Die Beurteilung der Zulässigkeit der außerordentlichen Revision und gegebenenfalls der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses bleibt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Revision vorbehalten (VwGH 31.7.2015, Ra 2015/03/0058).

Den revisionswerbenden Parteien ist es somit nicht gelungen, im Rahmen der ihnen obliegenden Darlegungs- und Konkretisierungspflicht darzutun, dass mit dem Vollzug der angefochtenen Entscheidung für sie ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden ist, da die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Eine zu lösende Rechtsfrage wurde auch im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in nicht ausreichender Weise konkretisiert.

Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung außerordentliche Revision

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W195.2215121.1.01

Im RIS seit

01.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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