TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/17 W120 2223575-1

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Veröffentlicht am 17.06.2020
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Entscheidungsdatum

17.06.2020

Norm

ASVG §293
BSVG §141
B-VG Art133 Abs4
EStG 1988 §34
EStG 1988 §35
FeZG §1
FeZG §2 Abs2
FeZG §2 Abs3 Z1
FeZG §3 Abs2
FeZG §4 Abs1
FeZG §4 Abs2
FeZG §4 Abs5
FeZG §9 Abs1
FeZG §9 Abs6
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §48 Abs1
FMGebO §48 Abs5 Z1
FMGebO §48 Abs5 Z2
FMGebO §49
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §50 Abs4
FMGebO §51 Abs1
GSVG §150
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W120 2223575-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Eisner über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 2. September 2019, GZ 0001949054, Teilnehmernummer: XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I.       Verfahrensgang:

1.       Mit am 7. August 2019 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Radioempfangseinrichtungen sowie eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt.

Auf dem Antragsformular kreuzte der Beschwerdeführer unter der Rubrik „wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ die Auswahlmöglichkeit „Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz“ an und trug unter der Rubrik „Nachstehende Personen leben mit mir im gemeinsamen Haushalt (Wohnsitz)“ keine Personen ein.

Dem Antrag wurde eine Mitteilung über den Leistungsanspruch des AMS über den Bezug von Notstandshilfe bis zum 24. Juli 2020 beigeschlossen.

2.       Am 16. August 2019 richtete die belangte Behörde an den Beschwerdeführer unter dem Titel „Ergebnis der Beweisaufnahme“ folgendes Schreiben:

„[…] wir haben Ihren Antrag […] auf

?        Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen

?        Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt

geprüft und dabei festgestellt, dass

?        Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt.

Sie können folgende abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

- Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, abzüglich einer gewährten Mietzins- oder Wohnbeihilfe. Ansonsten ist der gesetzlich festgesetzte Pauschalbetrag als Wohnaufwand anzurechnen.

- Anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.

Damit diese berücksichtigt werden können, benötigen wir die folgenden Nachweise von Ihnen:

- Mietvertrag samt Aufschlüsselung des aktuellen monatlichen Mietaufwandes und gegebenenfalls den Mietzins- oder Wohnbeihilfenbescheid,

- Einkommensteuerbescheid bzw. Freibetragsbescheid und/oder

- Nachweis über die monatlichen Kosten der 24-Stunden-Betreuung samt Bestätigung des Sozialministeriumservice über den Bezug eines Zuschusses zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung.

Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, eine schriftliche Stellungnahme abgeben.

Sie können Ihre schriftliche Stellungnahme auf dem Postweg oder per Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise einbringen. Bitte beachten Sie, dass Sie als Absender das Risiko für Übertragungsfehler oder verloren gegangene Schriftstücke tragen.

Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen.

[…]

BERECHNUNGSGRUNDLAGE […]

 

 

 

ANTRAGSTELLER/IN

 

 

 

XXXX

 

 

 

Einkünfte

 

 

 

AMS-Bezug

1.234,91

monatl.

 

 

 

 

Summe der Einkünfte

1.234,91

monatl.

Sonstige Abzüge

 

 

 

Wohnungsaufwand (Pauschalbetrag)

-140,00

monatl.

Summe der Abzüge

-140,00

monatl.

Maßgebliches Haushaltseinkommen

1.094,91

monatl.

Richtsatz für 1 Haushaltsmitglied

-1.045,03

monatl.

RICHTSATZÜBERSCHREITUNG

49,88

monatl.“

3.       Der Beschwerdeführer übermittelte hierauf eine Kopie eines Kontoauszuges und eine Stellungnahme, in welcher er ua festhielt, dass seine Wohnkosten monatlich laut aktueller Schätzung EUR 908,-- betragen würden.

4.       Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den vorliegenden Antrag des Beschwerdeführers ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag „eingehend geprüft und festgestellt“ worden sei, dass „-Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt“. Zur herangezogenen „Berechnungsgrundlage“ enthielt der angefochtene Bescheid die bereits im unter I.2. erwähnten Schreiben enthaltenen Ausführungen. Insbesondere wurde festgehalten: „Es wurden keine abzugsfähigen Ausgaben nachgereicht.“

5.       Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen sei, aus welchem Grund dem Beschwerdeführer bei Bezug des Arbeitslosengeldes eine Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren gewährt werde und nicht auch beim Bezug von Notstandshilfe. Zudem sei es unrichtig, dass der Beschwerdeführer keine abzugsfähigen Ausgaben nachgereicht habe.

6.       Die belangte Behörde legte die Akten betreffend das vorliegende Verfahren mit Schriftsatz vom 16. September 2019 dem Bundesverwaltungsgericht vor.

7.       Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22. November 2019 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht die Änderungen seiner Einkommensverhältnisse seit Antragstellung bekanntzugeben und zu belegen bzw. das Vorhandensein allfälliger Abzugsposten gemäß § 48 Abs. 5 Z 1 und 2 Fernmeldegebührenordnung (FGO) nachzuweisen. Zudem wurde in diesem Schreiben der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht vorläufig davon ausgehe, dass eine Richtsatzüberschreitung vorliege. Dazu wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

8.       Mit Schreiben vom 2. Dezember 2019 teilte die belangte Behörde mit, dass von der Abgabe einer Stellungnahme Abstand genommen werde.

9.       Mit Schreiben vom 4. Dezember 2019 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er seit September Einkommen in Form von Berufsunfähigkeitspension beziehe und er deshalb seinen Befreiungsantrag bei der belangten Behörde am 28. Oktober 2019 zurückgezogen habe. „Das Wesen meiner Beschwerde ist weiterhin, dass die Behörde ein Fakt als solches behandelt; wünschenswert ist, dass die Behörde dem Antragsteller mitteilt, was an seinen Eingaben unvollständig ist.“

10.      Mit Schreiben vom 29. Dezember 2019 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er „das Zurückziehen annullieren“ müsse, um seine Beschwerde aufrechterhalten zu können. Dadurch würde kein Schaden entstehen, „weil die Behörde GIS den Antrag ohnehin ablehnen wird, weil die Voraussetzungen weggefallen sind“.

11.      Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. Februar 2020 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht den Grund, warum er davon ausgehe, dass die Voraussetzungen zur Gewährung einer Rundfunkgebührenbefreiung nicht mehr vorliegen würden, mitzuteilen sowie seine Einkommensverhältnisse ab 1. September 2019 bekanntzugeben und zu belegen bzw. das Vorhandensein allfälliger Abzugsposten bzw. diesbezügliche Änderungen nachzuweisen.

12.      Mit Schreiben vom 1. März 2020 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 14. Oktober 2019 eine Berufsunfähigkeitspension gewährt worden sei. Darüber habe der Beschwerdeführer die belangte Behörde schriftlich informiert. Er ersuche deshalb „Fakten als solche zu behandeln“.

II.      
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen (Sachverhalt):

Der im Jahr XXXX geborene Beschwerdeführer hat am verfahrensgegenständlichen Standort in XXXX , seinen Hauptwohnsitz. An der antragsgegenständlichen Adresse lebt kein weiteres Haushaltsmitglied.

Bis zum 31. Oktober 2019 war der Beschwerdeführer von der Entrichtung der Rundfunkgebühren befreit, bis zu diesem Zeitpunkt wurde dem Beschwerdeführer auch eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt gewährt.

Es kamen im vorliegenden Verfahren keine Hinweise hervor, dass der Beschwerdeführer von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben worden wäre, er für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz bereits eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen würde oder sein Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz für geschäftliche Zwecke genutzt werden würde.

Mit Antragstellung im August 2019 legte der Beschwerdeführer eine ihn betreffende Mitteilung über den Leistungsanspruch des AMS vom 22. Juli 2019 vor, gemäß welcher er folgende Leistung bezieht:

„27.07.2019

24.07.2020

Notstandshilfe

tgl.

EUR 40.60“

Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführer einen Bescheid der PVA vom 14. Oktober 2019 hinsichtlich seines Anspruchs auf Berufsunfähigkeitspension in Vorlage.

Weitere Unterlagen zum Nachweis seines Einkommens bzw. des Bezuges einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand wurden vom Beschwerdeführer trotz konkreter Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht vorgelegt.

Es kann nicht festgestellt werden, dass in Bezug auf die antragsgegenständliche Adresse in den Jahren 2019 oder 2020 ein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen bestand bzw. besteht.

Der Beschwerdeführer legte im Verfahren weder einen Einkommensteuer- oder Freibetragsbescheid noch einen Nachweis über den Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung einer 24-Stunden-Betreuung vor.

2.       Beweiswürdigung:

Diese Ausführungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.

Soweit nicht festgestellt werden kann, dass in Bezug auf die antragsgegenständliche Adresse in den Jahren 2019 und 2020 ein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen bestand bzw. besteht, muss festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer – trotz konkreter Aufforderungen durch die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht – keine entsprechenden Unterlagen im Verfahren vorlegte. Ein aus Mai 2019 stammender Kontoauszug, aus welchem eine Überweisung an eine bestimmte Person mit dem Betreff „ XXXX “ und ein Betrag in der Höhe von EUR 9.617,90 hervorgehen, ist diesbezüglich nicht ausreichend.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1.    Zu den im Beschwerdefall relevanten materiellen Regelungen:

3.1.1.  Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, lautet idF BGBl. I Nr. 70/2016 auszugsweise:

„Rundfunkgebühren

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro

monatlich

[…]

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

[…]

Verfahren

§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.

(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970,, anzuwenden.

[…]“

3.1.2.  Die §§ 47-51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, in der Folge: FGO, lauten idF BGBl. I Nr. 70/2016:

„§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG), der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG) zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:

1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Blindenheime, Blindenvereine,

b) Pflegeheime für hilflose Personen,

wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;

b) Heime für solche Personen,

wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:

1.       Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

2.       der Antragsteller muss volljährig sein,

3.       der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,

4.       eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1.       in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

2.       im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.

(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.

[…]

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.

[…]

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.

(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.

(3) Der Wegfall der Voraussetzung für die Gebührenbefreiung ist der GIS Gebühren Info Service GmbH anzuzeigen. Die von den Rundfunkgebühren befreite Person oder Institution hat der GIS Gebühren Info Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.

(4) Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Gebührenbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Abs. 3 hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Gebührenbefreiung zu entziehen.“

3.1.3.  
Die §§ 1 bis 4 Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG), BGBl. I Nr. 142/2000 idF BGBl. I Nr. 81/2016, lauten:

„Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Gesetz regelt Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten bestimmter Personen und Institutionen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) ‚Fernsprechentgelte‘ im Sinne dieses Gesetzes sind jene Entgelte, die ein Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsdienstes für den Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz oder für die Erbringung eines Kommunikationsdienstes in Rechnung stellt. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt der Betrag, der auf die Zuschussleistung entfällt, nicht als Entgelt.

(2) ‚Haushalts-Nettoeinkommen‘ im Sinne dieses Gesetzes ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, des Impfschadengesetzes, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.

(3) Übersteigt das gemäß Abs. 2 ermittelte ‚Haushalts-Nettoeinkommen‘ die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag als Wohnaufwand anzurechnen, welcher auf Basis der Betriebskosten pro m² und der anrechenbaren Wohnungsgröße festzulegen ist.

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988. Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird.

Anspruchsberechtigter Personenkreis

§ 3. (1) Eine Zuschussleistung setzt voraus:

1. Der Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot), insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung nach diesem Bundesgesetz bezogen werden.

2. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein;

3. der Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden;

4. der Antragsteller muss volljährig sein.

(2) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben (Z 1) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Z 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:

1. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand;

2. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;

3. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz;

4. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992;

6. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit;

7. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

8. Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern die technische Ausgestaltung des Zuganges zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht;

sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.

(3) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, haben über Antrag Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern die Zugänglichkeit und die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz zur Nutzung durch die im Heim aufhältigen gehörlosen und/oder schwer hörbehinderten Personen gegeben ist.

§ 4. (1) Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß § 11 vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.

(2) Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des § 3 Abs. 2 durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen.

(3) Der Antragsteller hat anlässlich des Antrages eine Bestätigung der örtlich zuständigen Meldebehörde über die in seinem Haushalt lebenden Personen einzuholen und dem Antrag beizulegen.

(4) Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des örtlich zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 und Abs. 3 zu umfassen.

(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

[…]“

3.1.4.  Die „für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze“ bzw. die „für eine Zuschussleistung maßgebliche Betragsgrenze“ des Haushalts-Nettoeinkommens (§ 48 Abs. 5 iVm Abs. 1 FGO bzw. § 3 Abs. 2 iVm § 2 Abs. 2 FeZG) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl. § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:

 

Ausgleichszulagen-Richtsätze
(monatlich)

Betragsgrenze für Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung (monatlich)

 

2019

2020

2019

2020

1 Person

€ 933,06

€ 966,65

€ 1.045,03

€ 1.082,65

2 Personen

€ 1.398,97

€ 1.524,99

€ 1.566,85

€ 1.707,99

jede weitere

€ 143,97

€ 149,15

€ 161,25

€ 167,05

3.2.    Im bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren bzw. Zuerkennung einer Zuschussleistung ua ab, weil das festgestellte „maßgebliche Haushaltseinkommen“ die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteige. Insbesondere wurde festgehalten: „Es wurden keine abzugsfähigen Ausgaben nachgereicht.“

3.3.    Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen sei, aus welchem Grund dem Beschwerdeführer bei Bezug des Arbeitslosengeldes eine Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren gewährt werde und nicht auch beim Bezug von Notstandshilfe. Zudem sei es unrichtig, dass der Beschwerdeführer keine abzugsfähigen Ausgaben nachgereicht habe.

3.4.    Grundsätzlich ist der Beschwerdeführer hinsichtlich des vorgelegten Schreibens bezüglich der Jahrespacht 2019 darauf hinzuweisen, dass als Wohnaufwand gemäß § 48 Abs. 5 Z 1 FGO bzw. § 2 Abs. 3 Z 1 FeZG nur jener berücksichtigt werden kann, der nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze beglichen wird (vgl. § 48 Abs. 5 Z 1 FGO bzw. § 2 Abs. 3 Z 1 FeZG, arg. „den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze“). Ein entsprechender Nachweis, dass der vom Beschwerdeführer zu tragende Wohnaufwand aufgrund des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetzen beglichen wird, wurde vom Beschwerdeführer aber gerade nicht erbracht.

3.5.    Zur Abweisung der Beschwerde:

3.5.1.  Mit bei der belangten Behörde am 7. August 2019 eingelangtem Schreiben beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Radioempfangseinrichtungen.

Bis zum 31. Oktober 2019 war der Beschwerdeführer von der Entrichtung der Rundfunkgebühren befreit, bis zu diesem Zeitpunkt wurde dem Beschwerdeführer auch eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt gewährt.

3.5.2.  Aussagen zu treffen, etwas könne nicht festgestellt werden, ist im Allgemeinen nicht die Aufgabe eines Verwaltungsgerichtes. Vielmehr hat es – unter Bedachtnahme auf das im Grunde des § 17 VwGVG auch für die Verwaltungsgerichte maßgebliche Prinzip der Amtswegigkeit – regelmäßig ein Ermittlungsverfahren zu führen und nach Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Beweismittel in seiner Entscheidung zu den fallbezogen wesentlichen Sachverhaltsfragen eindeutig Stellung zu nehmen. Nur wenn auch nach Durchführung eines solchen Ermittlungsverfahrens eine klare Beantwortung einer derartigen Frage nicht möglich ist (was ebenso wie das Treffen einer „positiven" Feststellung im Rahmen beweiswürdigender Erwägungen näher zu begründen wäre), kommt als Aussage allenfalls in Betracht, dass der betreffende Gesichtspunkt „nicht festgestellt werden kann" (vgl. VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0060).

Dort, wo es der Behörde daher nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirken der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen (vgl. VwGH 09.05.2018, Ra 2018/03/0469).

§ 50 Abs. 1 Z 1 FGO und § 4 Abs. 2 FeZG enthalten eine Verpflichtung des Antragstellers für die Gewährung der Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren und für die Zuerkennung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, den Befreiungsgrund bzw. den Zuschussgrund durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 FGO und § 3 Abs. 2 FeZG genannten Leistungen nachzuweisen. Die erforderlichen Nachweise sind dem Antrag anzuschließen. Die für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden hat der Antragsteller auf Aufforderung durch die belangte Behörde zu übermitteln (vgl. § 50 Abs. 4 FGO und § 4 Abs. 5 FeZG).

3.5.3.  Der Beschwerdeführer legte im Verfahren vor der belangten Behörde eine Bezugsbestätigung des AMS vom 22. Juli 2019 vor, gemäß welcher er Notstandshilfe bis zum 24. Juli 2020 beziehe. Gemäß den Ausführungen in seinen Stellungnahmen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 4. Dezember 2019 und vom 1. März 2020 bestehe das Einkommen des Beschwerdeführers in Form einer Berufsunfähigkeitspension (arg. „Seit September habe ich ein Einkommen – siehe Berufsunfähigkeitspensionsbescheid Beilage 2.“; „Mit dem beiliegenden Bescheid vom 14. Oktober wurde mir eine Berufsunfähigkeits-Pension gewährt.“).

Aus diesem Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 14. Oktober 2019 geht lediglich ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Berufsunfähigkeitspension ab dem 1. September 2019 hervor, eine konkrete Einkommenshöhe ist diesem Bescheid nicht zu entnehmen.

Mit den Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22. November 2019 und 18. Februar 2020 wurde der Beschwerdeführer jeweils aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht seine Einkommensverhältnisse seit dem 1. September 2019 bzw. diesbezügliche Änderungen seit Antragstellung bekanntzugeben und zu belegen. Vom Beschwerdeführer wurde daraufhin lediglich der oben genannte Bescheid vorgelegt. Zudem wurde im Schreiben des Beschwerdeführers vom 29. Dezember 2019 ausdrücklich festgehalten, dass die „Voraussetzungen weggefallen sind.“

3.5.4.  Mangels Vorlage eines Nachweises über sein Einkommen ab dem 1. September 2019 – selbst nach einer diesbezüglichen Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. zu der in diesem Zusammenhang zum Tragen kommenden Mitwirkungspflicht des Antragstellers: VwGH 27.11.2014, 2013/15/0133) – konnte vom Bundesverwaltungsgericht die Höhe des Einkommens des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Damit war es dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht möglich, die für die Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren bzw. die Zuerkennung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt notwendige Höhe des Haushalts-Nettoeinkommens im relevanten Zeitraum zu ermitteln.

Mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers – trotz mehrfacher konkreter Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht – an der Ermittlung der Höhe seines Haushalts-Nettoeinkommens im relevanten Zeitraum, vermochte das Bundesverwaltungsgericht daher nicht festzustellen, ob alle Voraussetzungen zur Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren bzw. zur Zuerkennung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, insbesondere die Unterschreitung des maßgeblichen Richtsatzes, vorliegen oder nicht.

Folglich kann im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden, dass eine Unterschreitung des für die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung bzw. die Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgeblichen Richtsatzes gegeben ist, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.

Abgesehen davon ging auch der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 29. Dezember 2019 selbst davon aus, dass „die Voraussetzungen weggefallen sind.“

3.6.    Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.

3.7.    Ergänzend sei noch darauf hinzuweisen, dass die Zuständigkeit über die Entscheidung in Bezug auf den Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale nicht beim Bundesverwaltungsgericht liegt, sondern bei den ordentlichen Gerichten.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 28.02.2018, Ro 2017/04/0120).

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur.

Schlagworte

Berechnung Berufsunfähigkeitspension Einkommenssteuerbescheid Fernsprechentgeltzuschuss Mitwirkungsrecht Nachreichung von Unterlagen Nachweismangel Nettoeinkommen Ökostrompauschale Pauschalierung Richtsatzüberschreitung Rundfunkgebührenbefreiung Unzuständigkeit BVwG Vorlagepflicht Wohnungsaufwand Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W120.2223575.1.00

Im RIS seit

28.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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