TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/17 W110 2231078-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.06.2020
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Entscheidungsdatum

17.06.2020

Norm

ASVG §293
BSVG §141
B-VG Art133 Abs4
EStG 1988 §34
EStG 1988 §35
FeZG §2 Abs2
FeZG §2 Abs3 Z1
FeZG §3 Abs2
FeZG §4 Abs1
FeZG §4 Abs2
FeZG §9 Abs1
FeZG §9 Abs6
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §48 Abs1
FMGebO §48 Abs5 Z1
FMGebO §48 Abs5 Z2
FMGebO §49
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §50 Abs4
FMGebO §51 Abs1
GSVG §150
MRG §21 Abs1
RGG §2
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGG §25a Abs1
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W110 22301078-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 04.02.2020, GZ: XXXX , Teilnehmernummer XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 5 und § 6 Abs. 2 Rundfunkgebührengesetz i.V.m. §§ 47 ff. Fernmeldegebührenordnung sowie gemäß § 4 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 Fernsprechentgeltzuschussgesetz als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG i.V.m. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem am 19.11.2019 bei der belangten Behörde eingelangten Antrag begehrte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen, eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie eine Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale.

Dem Antrag waren folgende Unterlagen in Kopie angeschlossen:

?        eine Meldebestätigung der belangten Behörde vom 24.10.2019, in welcher diese den Beschwerdeführer über die zu seiner Teilnehmernummer gespeicherten Daten informiert,

?        ein Meldenachweis der Stadtgemeinde XXXX ,

?        eine Zusicherung der NÖ Wohnungsförderung des Amts der Niederösterreichischen Landesregierung vom 04.11.2019,

?        eine Verständigung über die Leistungshöhe der Berufsunfähigkeitspension zum 01.01.2019 der Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Niederösterreich von Jänner 2019,

?        ein Lohnzettel der Pensionsversicherungsanstalt vom 18.09.2019,

?        ein Behindertenausweis,

?        ein Kontoauszug vom 04.11.2019 mit Ausweis einer Abbuchung eines Dauerauftrages mit dem Betreff „ XXXX Alimente“ i.H.v. € 820,00,

?        ein Auszug eines vor dem Bezirksgericht XXXX zur GZ: 2 C 51/17i geschlossenen Vergleichs, aus welchem der vom Beschwerdeführer an seine Kinder zu zahlende Unterhalt i.H.v. insgesamt € 820,00 hervorgeht,

?        eine Information zum Netznutzungsvertrag der XXXX vom 02.10.2019,

?        ein Schreiben der XXXX vom 30.09.2019 mit Ausweis der Teilbeträge für Strom.

2. Mit Schriftsatz vom 26.11.2019 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer als Ergebnis der Beweisaufnahme eine Richtsatzüberschreitung von € 695,28 mit und forderte ihn zur Nachreichung von näher bezeichneten Unterlagen, welche als abzugsfähige Ausgaben geltend gemacht werden können, binnen einer Frist von zwei Wochen auf.

3. Der Beschwerdeführer legte daraufhin keine weiteren Nachweise vor.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.02.2020 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab und führte u.a. begründend aus, dass das Haushaltseinkommen den Richtsatz überschreite und dass der Beschwerdeführer schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen. Der Beschwerdeführer sei darauf hingewiesen worden, dass der Antrag abgewiesen werden müsse, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht würden.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die vorliegende Beschwerde, in welcher er monierte, dass weder die Alimentationszahlungen i.H.v. € 820,00 noch seine 50% Behinderung berücksichtigt worden seien.

Der Beschwerde in Kopie beigefügt waren zusätzlich zu den bereits mit Antragstellung vorgelegten Unterlagen:

?        eine Vorschreibung der XXXX vom 13.12.2019 betreffend ein Betriebskostenakonto „Garagen“ und ein Verwaltungskostenakonto „Garagenplatz“ i.H.v. insgesamt € 22,30,

?        eine Vorschreibung der XXXX vom 13.12.2019 i.H.v. € 406,39.

6. Am 18.05.2020 legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

7. Mit Parteiengehör vom 08.06.2020 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer zur Vorlage eines Einkommensteuerbescheids für das Jahr 2019 zum Nachweis allfälliger anerkannter außergewöhnlicher Belastungen i.S.d. §§ 34 und 35 EStG auf.

8. Mit Stellungnahme vom 15.06.2020 legte der Beschwerdeführer neuerlich Kontoauszüge sowie Dienstzettel vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Beschwerdeführer lebt in einem Einpersonenhaushalt in einer Genossenschaftswohnung mit monatlichen Wohnkosten i.H.v. € 406,39.

Die ihm zuerkannte Wohnungsförderung wurde ab 01.10.2019 mit einem Betrag von monatlich € 54,00 festgesetzt.

Der Beschwerdeführer bezieht eine Berufsunfähigkeitspension der Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Niederösterreich i.H.v. € 1.880,31 netto monatlich.

Er ist verpflichtet einen monatlichen Unterhalt in Höhe von insgesamt € 820,00 für seine drei Kinder zu Handen der Kindesmutter zu bezahlen.

Anerkannte außergewöhnliche Belastungen i.S.d. §§ 34 und 35 EStG wurden vom Beschwerdeführer nicht nachgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf den vom Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen (s. Pkt. I.1. und I.5.), seinem eigenen Vorbringen sowie auf dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden und ist nicht strittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Das Rundfunkgebührengesetz, BGBl. I 159/1999 i.d.F. BGBl. I 70/2016 (im Folgenden: RGG), lautet auszugsweise folgendermaßen:

„§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.

[…]

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen ...................................0,36 Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro

monatlich.

[…]

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

[…]“

3.2. Gemäß § 6 Abs. 2 RGG sind im Verfahren über Befreiungen überdies die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. 170/1970, anzuwenden. Die im Beschwerdefall insoweit maßgebenden §§ 47 bis 51 der Fernmeldegebührenordnung lauten (auszugsweise):

„Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

- der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen […],

- der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen […]

zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:

1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Blindenheime, Blindenvereine,

b) Pflegeheime für hilflose Personen,

wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugutekommt.

2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;

b) Heime für solche Personen,

wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugutekommt.

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen.

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:

1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

2. der Antragsteller muss volljährig sein,

3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,

4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.

(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.

[…]

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.

(6) Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.

(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen. […]“

3.3. Die §§ 2 bis 4 Fernsprechentgeltzuschussgesetz, BGBl. I 142/2000 i.d.F. BGBl. I 81/2016 (im Folgenden: FeZG), lauten auszugsweise folgendermaßen:

§ 2. (1) ‚Fernsprechentgelte' im Sinne dieses Gesetzes sind jene Entgelte, die ein Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsdienstes für den Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz oder für die Erbringung eines Kommunikationsdienstes in Rechnung stellt. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt der Betrag, der auf die Zuschussleistung entfällt, nicht als Entgelt.

(2) "Haushalts-Nettoeinkommen" im Sinne dieses Gesetzes ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, des Impfschadengesetzes, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.

(3) Übersteigt das gemäß Abs. 2 ermittelte "Haushalts-Nettoeinkommen" die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag als Wohnaufwand anzurechnen, welcher auf Basis der Betriebskosten pro m² und der anrechenbaren Wohnungsgröße festzulegen ist.

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988. Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird. Anspruchsberechtigter Personenkreis

§ 3. (1) Eine Zuschussleistung setzt voraus:

1. Der Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot), insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung nach diesem Bundesgesetz bezogen werden.

2. Der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein;

3. der Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden;

4. der Antragsteller muss volljährig sein.

(2) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben (Z 1) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Z 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:

1. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand;

2. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;

3. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz;

4. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992;

6. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit;

7. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

8. Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern die technische Ausgestaltung des Zuganges zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht;

sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.

(3) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, haben über Antrag Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern die Zugänglichkeit und die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz zur Nutzung durch die im Heim aufhältigen gehörlosen und/oder schwer hörbehinderten Personen gegeben ist.

§ 4. (1) Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß § 11 vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.

(2) Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des § 3 Abs. 2 durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen. […]

(4) Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des örtlich zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 und Abs. 3 zu umfassen. […]“

Die Fernmeldegebührenordnung enthält zum einen die Verpflichtung des Antragstellers, den Grund für die Befreiung von der Rundfunkgebühr durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 leg. cit. genannten Leistungen nachzuweisen und die erforderlichen Nachweise gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit. dem Antrag anzuschließen. Zum anderen setzt § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung voraus, dass das maßgebliche Haushalts-Nettoeinkommen des Antragstellers und aller allenfalls mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen den für eine Befreiung maßgeblichen Richtsatz nicht übersteigt.

Gemäß § 4 Abs. 2 FeZG hat der Antragsteller um eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zu erhalten ebenfalls das Vorliegen des Zuschussgrundes i.S.d. § 3 Abs. 2 leg. cit. durch Nachweis des Bezugs einer der in § 3 Abs. 2 leg. cit. genannten Leistungen nachzuweisen sowie, dass sein Haushalts-Nettoeinkommen den für eine Zuschussleistung maßgeblichen Richtsatz nicht übersteigt.

Die für eine Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung maßgebliche Betragsgrenze des Haushalts-Nettoeinkommens (§ 48 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 3 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 2 FeZG) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl. § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:

 

Ausgleichszulagen-Richtsätze
(monatl.)

Betragsgrenze für Gebührenbefreiung

(monatl.)

 

2018

2019

2020

2018

2019

2020

1 Person

€ 909,42

€ 933,06

€ 966,65

€ 1.018,55

€ 1.045,03

€ 1.082,65

2 Personen

€ 1.363,52

€ 1.398,97

€ 1.524,99

€ 1.527,14

€ 1.566,85

€ 1.707,99

jede

weitere

€ 140,32

€ 143,97

€ 149,15

€ 157,16

€ 161,25

€ 167,05

3.4. Gegenstand des bekämpften Bescheides ist der Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr sowie auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, der von der belangten Behörde aus folgenden Gründen – zu Recht – abgewiesen wurde:

Gemäß § 48 Abs. 5 FGO kann der Befreiungswerber, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach § 48 Abs. 1 FGO übersteigt, als abzugsfähige Ausgaben nach Z 1 leg.cit. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist, als abzugsfähige Ausgaben geltend machen. § 48 Abs. 5 Z 1 FGO bestimmt weiters, dass ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von € 140,00 als Wohnaufwand anzurechnen ist, sofern kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen besteht. § 2 Abs. 3 FeZG enthält die entsprechenden Bestimmungen für die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde mangels gegenteiliger Nachweise des Beschwerdeführers aus diesem Titel den Pauschalbetrag i.H.v. €140,00 berücksichtigt.

Gleichzeitig mit der Beschwerde hat der Beschwerdeführer nunmehr eine Vorschreibung betreffend seine Wohnkosten vorgelegt. Selbst bei Berücksichtigung dieser Aufwendungen i.H.v. € 406,39 unter Abzug der Wohnungsförderung von monatlich € 54,00, sohin einem abzugsfähigen Betrag i.H.v. € 352,39 übersteigt das Haushaltsnettoeinkommen dennoch die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung maßgebliche Betragsgrenze um € 482,89 für das Jahr 2020.

Die vom Beschwerdeführer zusätzlich vorgelegten Kosten des eigenen Stromverbrauches i.H.v. € 60,00 monatlich und die Kosten für den Garagenplatz i.H.v. insgesamt € 22,30 fallen gerade nicht unter den Begriff der taxativ aufgezählten Betriebskosten nach § 21 Abs. 1 Mietrechtsgesetz, weswegen diese nicht vom Haushalts-Nettoeinkommen in Abzug gebracht werden können (MietSlg 40.392).

Soweit im Überschreitungsfall § 48 Abs. 5 Z 2 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 2 Abs. 3 Z 2 FeZG (abgesehen von der Anrechnung der Wohnkosten) die Geltendmachung abzugsfähiger Ausgaben in Form „anerkannter außergewöhnlicher Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988“ erlauben, ist darauf hinzuweisen, dass solche außergewöhnlichen Belastungen nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (vgl. etwa VwGH 31.03.2008, Zl. 2005/17/0275; 26.5.2014, 2013/03/0033 m.w.N.) nur dann Berücksichtigung finden und als Abzugsposten auf das Haushaltseinkommen im Rahmen des § 48 Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 2 Abs. 2 FeZG angerechnet werden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthält, erlassen hat.

Der vom Beschwerdeführer vorgelegte Behindertenausweis erfüllt die gemäß der oben zitierten Judikatur erforderlichen Voraussetzungen nicht. Der Beschwerdeführer wurde daher mit Schreiben der belangten Behörde vom 26.11.2019 zur Nachreichung konkret bezeichneter Unterlagen zwecks Ermittlung möglicher Abzugsposten, die auf das Haushalt-Nettoeinkommen Anrechnung finden können, aufgefordert. Eine Vorlage der angeforderten Unterlagen erfolgte nicht (zur Mitwirkungspflicht gemäß § 50 Fernmeldegebührenordnung vgl. VwGH 27.11.2014, 2013/15/0133).

Sofern in der Beschwerde außerdem gerügt wurde, dass der Beschwerdeführer Unterhalt an seine drei Kinder zu leisten habe und die zu leistenden Unterhaltsbeiträge i.H.v. insgesamt € 820,00 monatlich einkommensmindernd zu berücksichtigen seien, ist dazu vor dem Hintergrund des § 48 Abs. 5 Z 2 FGO bzw. § 2 Abs. 3 Z 2 FeZG Folgendes zu erwägen:

Gesetzliche Unterhaltsleistungen kämen zwar unter dem Gesichtspunkt der Zwangsläufigkeit grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung in Betracht, denn es handelt sich (vor allem gegenüber Kindern) um Belastungen, denen sich der Steuerpflichtige aus „rechtlichen Gründen nicht entziehen kann“. Das Gesetz schließt allerdings im § 34 Abs. 7 Z 1 EStG Unterhaltsleistungen weitgehend als außergewöhnliche Belastung aus: Das verfassungskonforme Ergebnis einer hinreichenden Berücksichtigung der Kinderlasten bei nicht haushaltszugehörigen Kindern nach § 34 Abs. 7 Z 2 unter Ausschluss einer außergewöhnlichen Belastung wird dadurch erreicht, dass der Unterhaltspflichtige einerseits durch eine Kürzung seiner Unterhaltspflicht (teilweise Anrechnung der Transferleistungen) und andererseits durch die Gewährung des Unterhaltsabsetzbetrages insgesamt jene Entlastung erfährt, die erforderlich ist, um die Steuermehrbelastung abzugelten, die im jeweiligen Fall durch die Nichtabzugsfähigkeit der Hälfte des Unterhaltes entsteht (vgl VwGH 8.2.2007, 2006/15/0108, unter Hinweis auf VfGH 27.10.2001, B 1285/00, VfSlg 16.226, und VfGH 19.6.2002, G 7/02, VfSlg 16.380). Zudem sind gemäß § 34 Abs. 7 Z 4 leg.cit. Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden (vgl. auch Fuchs in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG § 34 EStG, Rz. 47-55). Dies wurde jedoch vom Beschwerdeführer nicht behauptet bzw. auch nicht durch die Vorlage entsprechender Bescheide der Finanzbehörde nachgewiesen. Dementsprechend sind die geleisteten Unterhaltszahlungen nicht gemäß § 48 Abs. 5 Z 2 FGO oder § 2 Abs. 3 Z 2 FeZG als außergewöhnliche Belastungen vom Haushaltsnettoeinkommen abzuziehen.

Da die Abweisung des Antrags auf Gebührenbefreiung im vorliegenden Fall daher zu Recht erfolgt ist, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich jedoch veranlasst festzuhalten, dass die vorliegende abschlägige Entscheidung einer neuerlichen Antragstellung bei der GIS Gebühren Info Service GmbH hinsichtlich der Befreiung von der Rundfunkgebühr nicht entgegensteht.

3.5. Gemäß § 24 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen. Der Sachverhalt war als solcher geklärt und nicht ergänzungsbedürftig. Auch die Beschwerde hat keine Fragen aufgeworfen, welche die Durchführung einer Verhandlung nahegelegt hätten. Es hat keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vgl. VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN).

Schlagworte

Behinderung Berechnung Betriebskosten Einkommenssteuerbescheid Fernsprechentgeltzuschuss Nachreichung von Unterlagen Nachweismangel Nettoeinkommen neuerliche Antragstellung Ökostrompauschale Pauschalierung Richtsatzüberschreitung Rundfunkgebührenbefreiung Unterhaltspflicht Unzuständigkeit BVwG Vorlagepflicht Wohnungsaufwand Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W110.2231078.1.00

Im RIS seit

28.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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