TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/17 I422 2231882-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.06.2020
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Entscheidungsdatum

17.06.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z2
FPG §55 Abs1a
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I422 2231882-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch die ARGE RB – Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2020, Zl. 297482204/191158607, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt VI. insofern stattgegeben, dass die Dauer des befristeten Einreiseverbotes von vier Jahren auf 18 Monate herabgesetzt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgegenstand:

Verfahrensgegenstand ist die Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.05.2020, Zl. 297482204/191158607, mit dem die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ erteilte (Spruchpunkt I.), über ihn eine Rückkehrentscheidung erließ (Spruchpunkt II.) und seine Abschiebung nach Serbien für zulässig erklärte (Spruchpunkt III.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV.), gewährte ihm keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V.) und verhängte sie über den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot in der Dauer von vier Jahren (Spruchpunkt VI.).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.

Der Beschwerdeführer wurde in Serbien geboren und verbrachte dort die ersten Lebensjahre. Er reiste (spätestens) am 27.07.1998 ins Bundesgebiet ein. Von 27.07.1998 bis 04.08.2010 war der Beschwerdeführer mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. In weiterer Folge reiste der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet aus und kehrte in seinen Herkunftsstaat zurück, wo er die nächsten zehn Jahre verbrachte. Von dort reiste er (spätestens) am 14.06.2019 erneut in das Bundesgebiet ein. Er ist seit diesem Zeitpunkt wieder aufrecht mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet.

Im Zeitraum vom 19.07.2007 bis zum 19.07.2012 verfügte der Beschwerdeführer über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“. Eine zuletzt beantragte Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Daueraufenthalt – EU“ wies das Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, mit Bescheid vom 11.11.2019, MA35-9/2064576-09 mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen ab. Mit Ablauf der visumsfreien Zeit hielt sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Der volljährige Beschwerdeführer leidet an psychischen Störungen und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen. So wurde bei ihm eine paranoide Schizophrenie (F20.0), ein Nikotinabusus (F17.2) und eine Abhängigkeit von Beruhigungsmitteln (F13.2 Sedativa oder Hypnotika) festgestellt. Zudem leidet er an Diabetes mellitus, an Hepatitis C und besteht eine anamnestische Heroin- und Cannabisabhängigkeit. Hinsichtlich seiner Leiden unterzog sich der Beschwerdeführer bereits in seinem Herkunftsstaat einer medizinischen und therapeutischen Behandlung. In Österreich befand sich der Beschwerdeführer erstmalig von Februar 2006 bis zu seiner Ausreise im August 2010 in medizinischer Heilbehandlung nimmt er im Bundesgebiet erneut seit 24.10.2019 eine medizinische und therapeutische Behandlung in Anspruch.

Aufgrund der psychischen Beeinträchtigung und des Umstandes, dass er sich nicht um seine finanziellen und behördlichen Belange kümmern konnte, wurde mit Antrag vom 14.02.2006 die Bestellung eines Erwachsenenvertreters (vormals Sachwalter) für den Beschwerdeführer angeregt und zunächst Herr Dr. E[...] als Erwachsenenvertreter bestellt. Nachdem der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet ausreiste, seinen Dauerwohnort in Serbien begründete und eine Rückkehr nicht in Aussicht stand, enthob das Bezirksgerichtes Hernals mit Beschluss vom 17.08.2018, zu 3 P 13/06g den zuletzt gerichtlich bestellten Erwachsenenvertreter, Herrn Mag. B[...], seines Amtes und stellte das Pflegschaftsverfahren ein.

In Österreich besuchte der Beschwerdeführer vier Jahre lang die Volksschule, vier Jahre lang die Hauptschule und einen polytechnischen Lehrgang. Eine Berufsausbildung absolvierte der Beschwerdeführer nicht. Zwischen Mai 2000 und Oktober 2003 arbeitete der Beschwerdeführer mit mehrfachen und längerfristigen Unterbrechungen bei diversen Unternehmen. Gegenwärtig befindet er sich in keinem aufrechten Beschäftigungsverhältnis. Aufgrund geminderter Arbeitsfähigkeit bezieht er seit 01.05.2006 eine Invaliditätspension. Aus dieser erhält er seit August 2019 eine monatliche Leistung in der Höhe von 714,61 Euro und finanziert er sich daraus seinen Aufenthalt im Bundesgebiet.

Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Die Mutter des Beschwerdeführers lebt in Österreich. Mit ihr lebte er von 27.07.1998 bis 04.08.2010 und anschließend erneut seit 24.10.2019 in einem gemeinsamen Haushalt und wird er von ihr in seiner gegenwärtigen Lebensführung betreut und unterstützt. Der Vater des Beschwerdeführers lebt in Serbien. Bei ihm verbrachte der Beschwerdeführer die Zeit nach seiner Ausreise aus Österreich im August 2010 bis zu seiner neuerlichen Einreise im Juni 2019 und kümmerte sich während dieser Zeit um ihn.

Eine berücksichtigungswürdige Verfestigung des Beschwerdeführers in sozialer oder integrative Hinsicht liegt nicht vor.

Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum vom 15.08.2019 bis zum 11.09.2019 auf einer öffentlichen Verkehrsfläche in Wien einem verdeckten Ermittler und anderen unbekannten Abnehmern in (zumindest) fünf weiteren Angriffen gewerbsmäßig und vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut, durch Verkauf zu überlassen versucht. Diesbezüglich wurde er mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13.11.2019, zu 63 Hv 162/19g wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. Z 1 achter Fall, § 27 Abs. 2a und Abs. 3 SMG rechtskräftig zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Höhe von vier Monaten und einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Serbien ist ein sicherer Herkunftsstaat.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde vom 22.11.2019, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Auszüge aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Zentralen Fremdenregister (IZR), dem Strafregister, des Sozialversicherungsträgers und dem Betreuungsinformationssystem (GVS) wurden ergänzend eingeholt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellung zur Person des Beschwerdeführers, insbesondere seine Staatsangehörigkeit, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers leitet sich die Feststellung ab, dass er kein begünstigter Drittstaatsangehöriger ist und ist aus der Einsichtnahme in das IZR belegte, dass ihm zudem kein sonstiger Aufenthaltstitel nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Die Identität des Beschwerdeführers ist durch eine sich im Verwaltungsakt befindliche Kopie seines serbischen Reisepasses belegt.

Aus dem Reisepass ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in Serbien geboren wurde. In Zusammenschau mit seinen glaubhaften Angaben resultiert die Feststellung, dass er bis zu seiner Einreise nach Österreich in Serbien aufwuchs und dort gelebt hat. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet und seine letztmalige Einreise sind durch die Einsichtnahme in einen aktuellen Auszug des ZMR belegt. Dass er zwischenzeitig aus dem Bundesgebiet ausreiste und sich innerhalb dieser Zeit in seinem Herkunftsstaat aufhielt, ergibt sich aus seinen diesbezüglich ebenfalls glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde und wird dies auch im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes bestätigt. Die Feststellungen, dass er im Zeitraum 19.07.2007 bis 19.07.2012 über einen befristeten Aufenthaltstitel verfügte, basiert ebenso wie die Feststellung, dass sein letztmaliger Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mangels Vorliegen der Voraussetzungen abgewiesen wurde, einerseits aus dem IZR und andererseits auf dem sich im Verwaltungsakt befindlichen Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 11.11.2019.

Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand gründen auf den Angaben des Beschwerdeführers und der von ihm im Rahmen des Administrativverfahrens vorgelegten fachärztlichen Stellungnahme des Sozialpsychiatrischen Zentrums Penzing, datierend vom 03.11.2019. Hiezu wurde im Beschwerdeschriftsatz ergänzend ein Schreiben des Sozialpsychiatrisches Ambulatorium Ottakring vom 21.06.2007 aus dem sich die Diagnosen Schizophrenie, Missbrauch von Beruhigungsmittel und Hepatitis C und deren medikamentöse Behandlung mittels Zyprexa, Dominal und Substitol ableiten. Ebenso leitet sich aus dem Schreiben ab, dass aufgrund der medikamentösen Behandlung eine Besserung seines Gesundheitszustandes ergeben hat und auch eine Therapie gegen Hepatitis C und eine Substitutionstherapie angedacht sind. Dass sich der Beschwerdeführer bezüglich seiner Leiden auch in seinem Herkunftsstaat behandeln ließ, erschließt sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde.

Die Feststellungen über die Bestellung eines Erwachsenenvertreters für den Beschwerdeführer und die Einstellung des Pflegschaftsverfahrens aufgrund der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet ergibt sich einerseits aus den glaubhaften Angaben im Beschwerdeschriftsatz und der sich im Verwaltungsakt befindlichen Beschlusses des Bezirksgerichtes Hernals vom 17.08.2018, zu 3 P 13/06g. Dem dahingehenden Beschwerdeeinwand, wonach die belangte Behörde die Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers überprüfen hätte müssen, kann nicht gefolgt werden. Wird die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage gestellt, ist sie, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, gemäß § 9 AVG nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen (vgl. VwGH 28.05.2019, Ra 2018/05/0188). Gemäß § 242 Abs. 1 ABGB wird die Handlungsfähigkeit einer vertretenen Person durch eine Vorsorgevollmacht oder eine Erwachsenenvertretung nicht eingeschränkt. Aus dem Einvernahmeprotokoll ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der (vormals durch einen Erwachsenenvertreter vertretene) Beschwerdeführer der Einvernahme nicht folgen hätte können. Die Antworten des Beschwerdeführers auf die Fragen sind schlüssig und nachvollziehbar. Wie sich aus dem Einvernahmeprotokoll zudem ableiten lässt, wurde der Beschwerdeführer zudem im Beisein seiner Mutter einvernommen.

Glaubhaft erachtet das erkennende Gericht die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er in Österreich eine mehrjährige Schulbildung, aber keine Berufsausbildung absolvierte. Die zeitweisen beruflichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers sind durch einen aktuellen Auszug des Sozialversicherungsträgers belegt. Aus diesem geht auch hervor, dass er sich gegenwärtig in keinem aufrechten Beschäftigungsverhältnis befindet und bestätigte der Beschwerdeführer dies zudem in seiner niederschriftlichen Einvernahme. Dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner geminderten Arbeitsfähigkeit eine Invaliditätspension bezieht und diese im August 2019 eine Höhe von 714,61 aufwies, basiert auf einem vom Beschwerdeführer vorgelegten Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 26.07.2019. Die Feststellung, dass er sich aus seiner Pension seinen Aufenthalt im Bundesgebiet sichert, bestätigte der Beschwerdeführer zuletzt bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer eine monatliche Invaliditätspension bezieht und gegenwärtig bei seiner Mutter lebt, lässt das erkennende Gericht auch dem Beschwerdeeinwand folgen, wonach der Beschwerdeführer nicht mittellos ist.

Die Feststellungen zum Familienstand und den -verhältnissen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergeben sich ebenfalls aus seinen glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde. Dass er bislang mit seiner Mutter in einem gemeinsamen Haushalt lebte und mittlerweile wieder lebt, erschließt sich aus der Einsichtnahme ins ZMR. Dass er von ihr auch in seiner gegenwärtigen Lebensführung betreut und unterstützt wird, ergibt sich aus der Zusammenschau seines Gesundheitszustandes mit den Angaben im Beschwerdeschriftsatz und ist dies auch glaubhaft und nachvollziehbar. Die Notwendigkeit einer solchen Betreuung ist auch durch das (mittlerweile) eingestellte Pflegschaftsverfahren belegt. Im Beschwerdeschriftsatz wird nunmehr jedoch nur allgemein und unsubstantiiert darauf verwiesen, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich ist, ein selbständiges Leben zu führen und er jedenfalls auf die Unterstützung und Betreuung seiner Mutter angewiesen ist. Es wird im Beschwerdeschriftsatz somit einerseits weder aufgezeigt, wie sich diese Unterstützung darstellt und andererseits welcher Intensität diese Betreuung aufweist und worin allfällige Unterschiede zur bisherigen Betreuung durch den Erwachsenenvertreter bestehen, der zur Besorgung der finanziellen und behördlichen Angelegenheit des Beschwerdeführers bestellt war. Die Feststellung, dass sich der Vater des Beschwerdeführers in Serbien aufhält und dieser in den vergangenen zehn Jahren den Beschwerdeführer versorgte und sich um ihn kümmerte, erschließt sich ebenfalls aus den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Dem Beschwerdeeinwand, wonach sich aus dem fachärztlichen Gutachten vom 03.11.2019 ergibt, dass ihn sein Vater nicht mehr länger betreuen könne und die belangte Behörde dies im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom 22.11.2019 hinterfragen hätte müssen, kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme explizit nach dem Grund für seine Einreise befragt. Dabei führte er aus, dass er zu seiner Mutter habe wollen, um in Österreich bleiben zu können. Somit geht klar hervor, dass nicht die Absicherung seiner Versorgung und Betreuung, sondern primär ein Leben in Österreich für seine Einreise ausschlaggebend waren. Es wird dahingehend nicht verkannt, dass die Einvernahme im Beisein der Mutter stattfand und sie im Rahmen dieser Einvernahme bereits eine Einwendung tätigte. Es wäre ihr somit auch im Rahmen der Verhandlung möglich gewesen, auf einen allfälligen Wegfall der Betreuung durch den Vater hinzuweisen. Auch wird nicht unberücksichtigt gelassen, dass im Beschwerdeschriftsatz wiederum nur unsubstantiiert auf diesen Umstand verwiesen wird. Die Möglichkeit von sich aus im Rahmen der Beschwerde die rudimentären Gründe darzulegen, inwiefern dem Vater die weitere Versorgung des Beschwerdeführers nicht möglich ist, wird nicht genutzt.

Es ergaben sich aus dem Verwaltungsakt keinerlei Anhaltspunkte für das Bestehen einer berücksichtigungswürdigen Verfestigung in sozialer und integrativer Hinsicht und wurde dieser Feststellung im Beschwerdeschriftsatz auch nicht entgegengetreten.

Die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ist durch einen Strafregisterauszug des Beschwerdeführers belegt und liegt eine Kopie des Strafurteils im Verwaltungsakt ein.

Die Feststellung, dass Serbien ein sicherer Herkunftsstaat ist, basiert auf der Einsichtnahme in die Herkunftsstaaten-Verordnung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen und zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1. Rechtslage:

Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

3.1.2. Anwendung der Rechtslage im gegenständlichen Fall:

Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG („Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG war daher nicht zu erteilen.

Da sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt und eine Rückkehrentscheidung erlassen.

Bei Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens iSd Art. 8 MRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 MRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 05.12.2018, Ra 2018/20/0371; 05.11.2019, Ro 2019/01/0008).

Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH ist die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; 22.08.2019; Ra 2019/21/0062; ua.).

Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).

Der Beschwerdeführer verfügt mit seiner in Österreich lebenden Mutter, bei der im letzten Jahr auch lebte und mit die ihn versorgte und betreute zweifelsfrei über ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers ist auch ein Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Mutter zu bejahen. Dem steht jedoch gegenüber, dass der Beschwerdeführer mit seinem in Serbien wohnhaften Vater in seinem Herkunftsstaat ebenfalls über ein Familienleben verfügt und der Beschwerdeführer die letzten neun bis zehn Jahre zu ihm in einem gleichen Abhängigkeitsverhältnis stand.

In weiterer Folge ist im gegenständlichen Fall zu prüfen, ob ein hinreichend schützenswertes Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Allerdings kann allein aus der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers noch nicht von einem überwiegenden Interesse des Beschwerdeführers ausgegangen werden, zumal es anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen gilt, inwieweit er die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. VwGH 06.05.2020, Ra 2020/20/0093). Der Beschwerdeführer wurde in Serbien geboren und verbrachte dort seine ersten Lebensjahre bis zum Schuleintritt. Er hielt sich nachweislich von 1998 bis 2010 legal und somit über einen längeren Zeitraum im Bundesgebiet auf, in der er auch die Schule besuchte und mit einigen Unterbrechungen kurzfristig arbeitete, ehe er gesundheitsbedingt aus dem Arbeitsprozess ausschied und ihm eine Invaliditätspension zugesprochen wurde. Während dieser Zeit ist – bereits aufgrund der Dauer seines Aufenthaltes – ein Privatleben entstanden. Dieses ist jedoch zu relativieren, nachdem der Beschwerdeführer in weiterer Folge 2010 von sich aus aus dem Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat ausreiste und er dort die letzten neun bzw. zehn Jahre verbrachte und somit eine zeitliche und örtliche Anbindung an das Bundesgebiet über einen längeren Zeitraum unterbrochen wurde. Letztmalig reiste der Beschwerdeführer spätestens im Juni 2019 in das Bundesgebiet ein und erweist sich sein Aufenthalt infolge der Überschreitung der zulässigen visumfreien Aufenthaltsdauer und in Ermangelung eines Aufenthaltstitels als unrechtmäßig. Auch sonst konnten keinerlei Anhaltspunkte festgestellt werden, die für eine integrative Verfestigung während dieser Zeit sprechen bzw. wurden derartige auch nicht geltend gemacht.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen (vgl. VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").

Wie zuvor bereits kurz dargelegt, liegen demgegenüber nach wie vor Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatstaat Serbien vor, zumal er dort rund die ersten und die die letzten zehn Jahre und somit auch wesentliche Teile seines Lebens verbracht hat und er in seinem Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfung in Form seines Vaters verfügt, bei dem er zuletzt auch gelebt hat.

Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber.

Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Im gegenständlichen Fall kommt noch hinzu, dass der Beschwerdeführer gegen das Suchmittelgesetz verstoßen hat. In Anbetracht des besonders hohen negativen Stellenwertes der Suchtgiftkriminalität, insbesondere auf Grund des ihr innewohnenden erheblichen Gefährdungspotentials für die Gesundheit der Bevölkerung und der von ihr ausgehenden, erfahrungsgemäß besonders großen Wiederholungsgefahr, besteht ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität und dem Schutz der Gesundheit anderer und stellt seine strafrechtliche Verurteilung wegen der Übertretungen der Bestimmungen des SMG eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar (vgl. VwGH 27.06.2006, AW 2006/18/0141).

Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen kann ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers jedenfalls als im Sinne des Artikels 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

3.2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

3.2.1. Rechtslage:

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

3.2.2. Anwendung der Rechtslage im gegenständlichen Fall:

Zur Feststellung, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG 2005 nach Serbien zulässig ist (§ 52 Abs. 9 FPG 2005), ist wie folgt auszuführen:

Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (vgl. VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs. 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs. 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs. 3).

Da keine dieser Voraussetzungen hier zutrifft, ist festzustellen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist. In Anbetracht der vorrangigen Funktion der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG, (lediglich) den Zielstaat der Abschiebung festzulegen, ist es nicht Aufgabe des BFA oder des BVwG, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt (vgl. VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044). Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat gemäß § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG iVm § 1 Z 6 HStV, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der dortigen Behörden spricht, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153).

Konkrete Gründe für die Unzulässigkeit der Abschiebung gehen darüber hinaus weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde hervor. Unter Berücksichtigung der stabilen Situation in Serbien sowie der Lebensumstände des Beschwerdeführers ist Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids nicht zu beanstanden.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

3.3. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und Nichtzuerkennung einer Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V. und IV. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 55 Abs. 4 FPG ist von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

Der Beschwerdeführer begann bereits rund drei Monate nach seiner neuerlichen Einreise ins Bundesgebiet mit dem Verkauf von Suchtgift wurde er diesbezüglich bereits im November 2019 strafgerichtlich verurteilt. Wie die belangte Behörde bereits treffend darauf hinwies, kam es dem Beschwerdeführer darauf an, sich durch den Verkauf des Suchtmittels über Monate hinweg eine fortlaufende, beträchtliche Einnahme zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes (von monatlich durchschnittlich mehr als 400 Euro) zu erwirtschaften. Des Weiteren wird auch die von der Suchtgiftkriminalität ausgehende Gefahr für die Gesundheit Anderer nicht außer Acht gelassen. Somit geht vom Beschwerdeführer eine erhebliche Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität aus (vgl. VwGH 24.02.2011, 2009/21/0387). Seine sofortige Ausreise ist im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig und konnte den Beschwerdeausführungen nicht gefolgt werden. Zumal ergibt sich aus dem zuvor Gesagten, dass die Voraussetzungen für die amtswegige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht erfüllt sind.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte V. und IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.

3.4. Zur Erlassung eines Einreiseverbotes (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):

3.4.1. Zur rechtlichen Grundlage:

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs. 3 Z 2 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3.4.2. Zur Anwendung im gegenständlichen Fall:

Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von vier Jahren erlassen und stützte die belangte Behörde dies auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer innerhalb von drei Monate nach seiner neuerlichen Einreise vorschriftswidrig Suchtgift verkaufte und diesbezüglich auch strafgerichtlich verurteilt wurde. Dem Einwand, wonach die gesetzlichen Voraussetzungen in zeitlicher Hinsicht nicht erfüllt seien, kann nicht gefolgt werden. Berücksichtigt man die Ausführungen des Strafurteils setzte der Beschwerdeführer sein deliktisches Verhalten im Zeitraum zwischen 15.08.2019 und 12.09.2019. Sieht man dies in Relation zu dem von der belangten Behörde festgestellten Einreisedatum vom 29.05.2019, sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt.

Zum Beschwerdeeinwand, dass die belangte Behörde in ihrer Entscheidung den Strafrahmen der Verurteilung und auch die Milderungsgründe außer Acht gelassen habe, kann nicht gefolgt werden. Die belangte Behörde hat die verhängte Dauer des ausgesprochenen Einreiseverbots eben nicht (nur) auf die Tatsache der Verurteilungen bzw. der daraus resultierenden Strafhöhen, sohin gerade nicht auf eine reine Rechtsfrage abgestellt. Vielmehr hat sie unter Berücksichtigung des Systems der abgestuften Gefährdungsprognosen, das dem FPG inhärent ist, (vgl. VwGH 20.11.2008, 2008/21/0603; 22.11.2012, 2012/23/0030) sowie unter Würdigung des individuellen, vom Beschwerdeführer durch sein persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakter- und Persönlichkeitsbildes eine Gefährdungsprognose getroffen und diese Voraussage ihrer administrativrechtlichen Entscheidung zugrunde gelegt (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091; 06.12.2019, Ra 2019/18/0437). Die belangte Behörde berücksichtigte in ihrer Entscheidung die sich aus dem Strafurteil ergebenden näheren Tatumstände und ließ dabei – entgegen den Beschwerdeausführungen – auch die Milderungs- und Erschwernisgründe einfließen. Des Weiteren zog sie in ihrer Entscheidung sowohl das Verhalten des Beschwerdeführers während seines legalen Aufenthaltes zwischen 1998 und 2010 als auch sein Verhalten seit seiner neuerlichen Einreise im Juni 2019 in Betracht und folgerte sie daraus aus einer Gesamtbetrachtung eine negative Zukunftsprognose. Die Ausführungen der belangten Behörde sind nicht zu beanstanden und gehen auch die dahingehenden Beschwerdeeinwendungen ins Leere. In der Zusammenschau zeigt sich im Hinblick auf die zu treffende Gefährdungsprognose, dass das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers und dessen Persönlichkeitsbild von einer Missachtung gegenüber der österreichischen Rechtsordnung geprägt ist.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind in einem Verfahren betreffend die Verhängung eines Einreiseverbots insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich zu prüfen (vgl. VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057). Was die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers betrifft, bleibt auf die umseitigen Ausführungen unter Punkt 3.1.2. zu verweisen. Die im Bundesgebiet vorhandenen, familiären und privaten Bindungen müssen fallgegenständlich gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung und der Verhinderung weiterer Straftaten zurücktreten (vgl. VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0270). Der Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Verhinderung von Suchtgiftkriminalität und Schutz der Gesundheit anderer) dringend geboten ist, steht nichts entgegen und wird das persönliche Interesse des Beschwerdeführers durch sein strafrechtswidriges Verhalten im Hinblick auf seine wesentlichen sozialen Komponenten stark gemindert.

Hinsichtlich der Dauer des Einreiseverbotes ist den Beschwerdeausführungen zu folgen und erachtet das erkennende Gericht diese ebenfalls als zu lang. Ohne die Schwere und den Unrechtsgehalt seines Verhaltens verharmlosen zu wollen, steht das von der belangten Behörde verhängte Einreiseverbot in der Dauer vier Jahren den Unwert mit dem Unwert der von ihm begangenen Tat nicht im Einklang. Auch wenn der Beschwerdeführer kurz nach seiner neuerlichen Einreise ins Bundesgebiet strafgerichtlich in Erscheinung getreten ist, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich hierbei um die einzige strafgerichtliche Verurteilung handelt. Vorangegangene Verurteilungen aus dem Zeitraum 1998 bis 2010 sind mittlerweile getilgt. Ebenso darf nicht außer Acht gelassen werden, dass das Strafgericht bei der Sanktionierung der Tat mit einer bedingten Freiheitsstrafe das Auslangen fand und deren Dauer im unteren Drittel des gesetzlichen Strafrahmens angesiedelt ist. Aufgrund dieser Überlegungen war das Einreiseverbot daher auf die Dauer von 18 Monate zu reduzieren. Eine darunterliegende Dauer eines Einreiseverbotes ist jedoch wegen des Gewichts des deliktischen Handelns des Beschwerdeführers nicht denkbar.

Der Beschwerde war daher spruchgemäß dahingehend stattzugeben, dass das von der belangten Behörde erlassene vierjährige Einreiseverbot auf die Dauer von 18 Monate herabgesetzt wird.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG. Zudem wäre auch bei Berücksichtigung aller zu Gunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschaffen würde.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die im Zusammenhang mit der Erlassung eines Einreiseverbots anzustellende Gefährdungsprognose und die dabei vorzunehmende Interessenabwägung jeweils nur im Einzelfall erstellt bzw. vorgenommen werden können. Das Bundesverwaltungsgericht orientierte sich im vorliegenden Einzelfall an der bestehenden höchstgerichtlichen Rechtsprechung.

Dabei weicht die der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegte Rechtsprechung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Abschiebung Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel aufschiebende Wirkung - Entfall berücksichtigungswürdige Gründe Einreiseverbot Einreiseverbot rechtmäßig freiwillige Ausreise Frist Gefährdung der Sicherheit Gefährdungspotenzial Gewerbsmäßigkeit Interessenabwägung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung strafrechtliche Verurteilung Straftat Suchtgifthandel Suchtmitteldelikt Verhältnismäßigkeit Vorstrafe Wiederholungsgefahr Wiederholungstaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I422.2231882.1.00

Im RIS seit

28.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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