TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/18 W235 2169964-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.06.2020
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Entscheidungsdatum

18.06.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §53
FPG §55

Spruch

W235 2169964-2/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2020, Zl. 1089753310-200131710, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG, §§ 10 Abs. 1 Z 3 und 57 AsylG, § 9 BFA-VG, §§ 46, 52, 53 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Erstes Verfahren:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 03.10.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Am 04.10.2015 wurde er einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er angab, der schiitischen Glaubensrichtung des Islam sowie der Volksgruppe der Hazara anzugehören. Der Beschwerdeführer sei am XXXX geboren und stamme aus der afghanischen Provinz Ghazni, wo er bis zu seinem zehnten Lebensjahr gewohnt habe. In der Folge sei er mit seiner Familie in die Stadt XXXX im Iran verzogen. Der aktuelle Aufenthaltsort seiner Eltern sowie seiner beiden Brüder sei ihm nicht bekannt. Hinsichtlich seiner Schul- und Berufsausbildung gab er an, er habe zwei Jahre die Schule besucht, sei jedoch Analphabet. Im Iran sei er als Schafhirte sowie als angelernter Schneider tätig gewesen. Vor ca. eineinhalb Monaten sei er endgültig aus dem Iran ausgereist.

Zu seinen Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer vor, seine Familie habe den Herkunftsstaat verlassen müssen, da sein Vater damals zum Christentum konvertiert sei und die Dorfbewohner ihn töten hätten wollen. Aus dem Iran seien sie ausgereist, da sie keine Aufenthaltsberechtigung gehabt hätten. Aufgrund dessen habe er keine Schule besuchen und keine Ausbildung beginnen können. Der Beschwerdeführer habe in ständiger Angst gelebt, nach Afghanistan abgeschoben zu werden. Er selbst bekenne sich zwar zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam, allerdings habe er Angst, die Dorfbewohner würden glauben, dass auch er konvertiert sei.

1.3. In der Folge holte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl amtswegig ein rechtsmedizinisches Sachverständigengutachten zum Lebensalter des Beschwerdeführers ein. Im Gutachten vom XXXX .04.2016 kam der Sachverständige Prof. Dr. med. XXXX , M.A., nach Einholung eines digitalen Handradiogramms, einer digitalen Panoramaröntgenaufnahme des Gebisses sowie CT-Aufnahmen der Schlüsselbeine zu dem Ergebnis, dass im Fall des Beschwerdeführers die aus den Untersuchungen resultierenden Mindestaltersangaben dem fiktiven Geburtsdatum XXXX 1998 entsprechen würden und sohin das festgestellte Mindestalter mit dem behaupteten Lebensalter (Anm.: geb. am XXXX .2000) nicht vereinbar sei.

1.4. Am 09.05.2017 erfolgte eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in welcher er zu seinen Familienangehörigen angab, er habe bis zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat mit seinen Eltern und seinen zwei Brüdern in der Provinz Ghazni in einem Haus gelebt, wobei das Haus seinem Vater nicht gehört habe. Im Herkunftsstaat lebe noch seine Tante mütterlicherseits sowie entfernte Verwandte, die er jedoch nicht kenne. Seine Tante lebe im Distrikt XXXX . Zu ihr habe er keinen Kontakt. Seine in der Erstbefragung dargelegten Fluchtgründe betreffend die Konversion seines Vaters hielt er in der Folge im Wesentlichen aufrecht und gab ergänzend an, man kenne ihn dort und daher wisse man auch, dass er der Sohn desjenigen sei, welcher seinen Glauben gewechselt habe. Man kenne den Beschwerdeführer, da er dort aufgewachsen sei. Seine Familie werde im Herkunftsstaat von den Taliban verfolgt. Die Nachbarskinder hätten ihm gesagt, dass ihre Väter seine Familie töten wollten.

1.5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.2017, Zl. 1089753310-151482227, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ferner wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Zudem wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise innerhalb von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG festgesetzt (Spruchpunkt IV.)

1.6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung fristgerecht Beschwerde. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 19.11.2018 hielt er seine Fluchtgründe weiter aufrecht. Konkret gab er an, seine Familie habe den Herkunftsstaat verlassen, da sein Vater sowie ein paar Freunde seines Vaters zum Christentum konvertiert seien. Zunächst hätten die Leute in XXXX „alles“ mitbekommen, woraufhin sich die Nachricht verbreitet habe. Die Freunde seines Vaters seien umgebracht worden. Er wisse nicht, welche Gruppierung das gewesen sei, da sie unterschiedliche Gerüchte gehört hätten. Manche hätten gesagt, dass die Taliban bezahlt worden seien, um die Freunde seines Vaters zu töten. Zu seinen Familienangehörigen habe er keinen Kontakt mehr, da sie ihn hassen würden. Befragt, was mit seinen Eltern sei, gab er an, das wisse er nicht. Er habe mit dem XXXX darüber gesprochen, aber die Mitarbeiter hätten seine Eltern auch nicht finden können. Er habe keinen Kontakt und wisse nicht, wo sie seien. Sein Geld und sein Handy habe er verloren. Befragt, warum nur der Beschwerdeführer und nicht auch sein Vater geflüchtet sei, erklärte er, sie hätten den Iran gemeinsam verlassen. Zwischen der Türkei und dem Iran hätten sie sich nachts verloren. Die ganze Familie sei gegangen und sie seien getrennt worden. Er wisse nicht, ob seine Familie im Iran oder an einem anderen Ort sei. Zur Frage, ob er noch andere Verwandte in Afghanistan habe, führte er an, er habe eine Tante in XXXX , zu welcher kein Kontakt bestehe. Die Tante wisse von der Konversion seines Vaters. Auf die Frage, was sie davon halte, führte er aus, „sie“ hätten wegen ihnen das Gesicht verloren. Es sei eine Schande und „sie“ seien gegen seine Familie.

1.7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.01.2019, Zl. W218 2169964-1, wurde die Beschwerde vollinhaltlich abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vor über zehn Jahren den Herkunftsstaat verlassen habe und sohin eine aktuelle Gefährdungssituation im Herkunftsstaat ausgeschlossen werden könne. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft darzutun, da die Angaben zu seinen Fluchtgründen als unwahr erachtet würden. Eine individuelle und konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung aufgrund seiner Eigenschaft als „Rückkehrer“ aus dem Iran habe er nicht glaubhaft gemacht. Aus den Länderfeststellungen würden sich auch keine Hinweise auf eine Gruppenverfolgung der Hazara ergeben, sondern habe sich deren Situation in Afghanistan seit dem Ende der Talibanherrschaft nachhaltig und wesentlich verbessert. Hinsichtlich der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde erwogen, dass eine allfällige Rückführung des Beschwerdeführers in die Provinz Ghazni mit einer ernstzunehmenden Gefahr für Leib und Leben verbunden sein könne, weshalb ihm eine Rückkehr dorthin vorläufig nicht zugemutet werden könne. Unter Verweis auf die UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 sowie auf den EASO-Länderleitfaden Afghanistan, Stand Juni 2018, wurde festgehalten, dass jedoch für den Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative in den Städten Kabul, Mazar-e Sharif und Herat bestehe. Die genannten Städte seien vergleichsweise sicher und könnten über den jeweiligen Flughafen gut erreicht werden. Obwohl die Folgen der Dürre vor allem in der Stadt Herat, aber auch in Mazar-e Sharif negative Auswirkungen auf die Versorgungslage nach sich ziehen würden, sei in einer Gesamtbetrachtung die Versorgung der afghanischen Bevölkerung in diesen Städten zumindest als grundlegend gesichert anzusehen. Der Beschwerdeführer spreche eine der Landessprachen, sei in Ghazni aufgewachsen und habe auch im Iran im afghanischen Familienverband gelebt, weshalb er mit den afghanischen Sitten, Gebräuchen und Gepflogenheiten vertraut sei. Folglich sei er in der Lage, sich im Herkunftsstaat zurechtzufinden. Aufgrund seiner Arbeitsfähigkeit sowie seiner Berufserfahrung habe er die Möglichkeit, sich beispielsweise als Schneider oder auch als Hilfsarbeiter eine Existenzgrundlage in Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat zu sichern. Zudem könne er zumindest vorläufig finanzielle Unterstützung von seiner in Afghanistan wohnhaften Tante erhalten. In einer Gesamtschau der Angaben des Beschwerdeführers sowie unter Berücksichtigung der zur aktuellen Lage in Afghanistan herangezogenen Erkenntisquellen würden sich sohin keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass für den Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer Verletzung seiner in Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte bestehe.

Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung am 25.01.2019 durch Hinterlegung im elektronischen Rechtsverkehr rechtswirksam zugestellt und ist sohin in Rechtskraft erwachsen.

2. Gegenständliches Verfahren:

2.1.1. Am 04.02.2020 stellte der Beschwerdeführer in Österreich den nunmehr verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

Am selben Tag wurde er einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er hinsichtlich seiner Aufenthaltsorte seit der rechtskräftigen Entscheidung über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz anführte, er sei Anfang 2019 nach Tschechien gereist, von wo aus er seine Reise in die Türkei fortgesetzt und fünf Monate dort verblieben sei. In der Folge habe er sich für die Dauer von fünf Monaten im Iran aufgehalten und sei schließlich über die Türkei nach Österreich zurückgekehrt.

Hinsichtlich der Gründe für den verfahrensgegenständlichen Antrag gab er zu Protokoll, seine alten Fluchtgründe würden aufrecht bleiben. Sein Bruder und sein Vater seien vom Iran nach Afghanistan zurückgeschickt worden und seien dort ums Leben gekommen. Sein Cousin hätte sie getötet. Dies sei vor zwei Jahren gewesen, der Beschwerdeführer wisse aber erst seit sechs Monaten davon. Im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat fürchte er, ebenfalls getötet zu werden.

2.1.2. Mit Schreiben vom 10.02.2020 wurde dem Beschwerdeführer das Länderinformationsblatt Afghanistan vom 13.11.2019 zur Stellungnahme übermittelt. Ferner wurde ihm mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da die Behörde davon ausgeht, dass entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliegt. Mit weiterer Verfahrensanordnung vom 10.02.2020 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er gemäß § 52 Abs. 2 BFA-VG verpflichtet ist, bis zum 24.02.2020 ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.

2.1.3. Am 19.02.2020 erfolgte die Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, wobei er zunächst angab, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, der Einvernahme zu folgen. Er sei derzeit verkühlt, habe aber sonst keine Krankheiten. Bescheinigungsmittel oder identitätsbezeugende Dokumente, die er vorlegen könne, habe er nicht. In Österreich habe er keine Verwandten und lebe weder in einer Familiengemeinschaft noch in einer familienähnlichen Gemeinschaft. Er wohne in der Betreuungsstelle.

Seit seiner ersten Einreise in das österreichische Bundesgebiet im Jahr 2015 habe er sich nicht durchgehend in Österreich aufgehalten. Nach rechtskräftiger Entscheidung über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz sei er fünf Monate in der Türkei gewesen und habe sich daraufhin weitere fünf Monate im Iran aufgehalten. Danach habe er wieder Probleme gehabt und sei zur Ausreise gezwungen gewesen, weshalb er nach Österreich zurückgekehrt sei.

Hinsichtlich der Gründe für den verfahrensgegenständlichen Antrag führte der Beschwerdeführer an, er könne weder in Afghanistan noch im Iran leben. In Österreich habe er seine Fingerabdrücke abgegeben, weshalb er in keinen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gehen könne. In der Türkei habe er seine Familie gesucht. Ein Schlepper habe ihn darüber informiert, dass seine Familie in den Iran zurückgegangen sei. Im Iran habe er seine Mutter und seinen Bruder gefunden. Sein anderer Bruder und sein Vater seien von der Polizei festgenommen und nach Afghanistan abgeschoben worden. Sie seien dort gewesen, wo die Familie ihr Grundstück gehabt habe. Sein Vater sei von seinen Feinden abends getötet worden. Die Tante des Beschwerdeführers habe seine Mutter darüber informiert. Als der Beschwerdeführer im Iran gewesen sei, habe er – ebenso wie seine Cousins – in einem Steinbruch gearbeitet. Eines Tages sei er zu ihnen gegangen und sie hätten über die Gründe für die Ermordung seines Vaters gesprochen. Der Beschwerdeführer habe mit ihnen streiten wollen, sie hätten ihn aber nicht gelassen. Am Abend seien sie zu seiner Arbeitsstelle gekommen, wobei ein Cousin ein Messer bei sich gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe sich zur Selbstverteidigung eine Schaufel genommen. Er habe damit den einen Cousin auf den Kopf und den anderen Cousin auf den Rücken geschlagen. Danach sei er mit einem Taxi geflüchtet. Seine Mutter habe ihm in der Folge gesagt, dass es zu gefährlich sei und er nicht im Iran leben könne. Er habe keine Dokumente, weshalb ihn die Behörden nach Afghanistan abschieben würden. Dort würden ihn die Angehörigen der Cousins umbringen. Seine Mutter habe daher entschieden, dass der Beschwerdeführer das Land verlassen solle.

Von ca. Juli 2019 bis Anfang November oder Dezember 2019 sei er im Iran gewesen. Sein Vater und sein Bruder seien vor ca. zwei Jahren nach Afghanistan zurückgeschickt worden. Die Frage, ob der Beschwerdeführer damals davon gewusst habe, bejahte er. Auf weitere Nachfrage führte er hinsichtlich des Vorfalls aus, sie wüssten noch nicht, wer seinen Vater umgebracht habe. Die Dorfbewohner hätten damals gemeint, dass es ein Verwandter gewesen sein solle. Sie seien damals ausgereist, da sein Vater seine Religion geändert habe. Deswegen könne der Beschwerdeführer auch nicht zurückkehren. Sie wüssten nicht, ob die Taliban oder seine Tante seinen Vater umgebracht hätten. Auf Nachfrage, welcher Bruder des Beschwerdeführers nach Afghanistan abgeschoben worden sei, führte er an, es sei sein älterer Bruder gewesen. Dieser sei auch umgebracht worden. Befragt, warum nur sein Vater und ein Bruder abgeschoben worden seien, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, die iranische Polizei habe seine Mutter nicht mitgenommen. Sie sei zuhause gewesen. Sein Vater und sein Bruder seien von ihrer Arbeitsstelle abgeholt worden. Der Beschwerdeführer könne nicht zurückkehren und bitte darum, in Österreich leben zu können. Er sei vier Jahre in Österreich gewesen, habe freiwillig gearbeitet und sei nicht straffällig geworden. Seine Mutter und sein Bruder seien im Iran. Seine Mutter sei immer zuhause, sein Bruder könne aber abgeschoben werden, wenn er rausgehe. Im Fall der Rückkehr würde der Beschwerdeführer ebenso wie sein Vater und sein Bruder umgebracht werden.

Zu seinem Leben in Österreich führte der Beschwerdeführer an, dass er hier niemanden habe. Er beziehe Leistungen aus der Grundversorgung. Gestern habe ihm eine Dame gesagt, dass er eventuell auch arbeiten könnte. In Österreich sei er keiner Beschäftigung nachgegangen, da er nicht arbeiten habe dürfen. Bei der XXXX habe er freiwillig gearbeitet. Er habe die Schule in XXXX besucht und sei ins Fitnessstudio gegangen. Zudem habe er einen Deutschkurs B1 gemacht. In Afghanistan lebe nur seine Tante. Zu ihr bestehe kein Kontakt und er habe auch nie Kontakt zu ihr gehabt. Auf die Frage, ob er sich zu den Länderfeststellungen äußern wolle, führte der Beschwerdeführer an, er habe keine politischen, sondern nur private Probleme in Afghanistan. Daher könne er nicht zurückkehren.

2.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20.02.2020 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I. und II). Unter Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und wurde gegen ihn unter Spruchpunkt IV. gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V). Unter Spruchpunkt VI. wurde ausgeführt, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Ferner wurde unter Spruchpunkt VII. dieses Bescheides gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen.

In seiner Begründung stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Person des Beschwerdeführers, zu seinen Asylverfahren sowie zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen fest, dass das Verfahren über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz am 25.01.2019 rechtskräftig abgeschlossen worden sei. Sein damaliges Fluchtvorbringen sei nicht als glaubhaft erachtet worden und sei seine Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.01.2019 als unbegründet abgewiesen worden. Im gegenständlichen Verfahren habe er seine Fluchtgründe, welche er bereits im Erstverfahren vorgebracht habe, aufrechterhalten und dahingehend ergänzt, dass sein Bruder sowie sein Vater vor zwei Jahren nach Afghanistan abgeschoben und dort von seinem Cousin getötet worden seien. Er habe sohin im gegenständlichen Verfahren keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt dargetan. Der Beschwerdeführer leide an keiner schwerwiegenden psychischen oder physischen Erkrankung. In Österreich verfüge er über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Seine Erstsprache sei Dari und er verfüge über fortgeschrittene Deutschkenntnisse. Er gehe keiner Beschäftigung nach und sei weder in einem Verein noch in einer sonstigen Organisation Mitglied. Sein Aufenthalt in Österreich erstrecke sich - abgesehen von dem von ihm behaupteten Aufenthalt in der Türkei und im Iran – über einen Zeitraum von Oktober 2015 bis in die Gegenwart. Eine besondere Integrationsverfestigung könne nicht festgestellt werden. Auf den Seiten 10 bis 83 des angefochtenen Bescheides wurden Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat getroffen.

Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage gebracht habe, weshalb seine Identität nicht hinreichend feststehe. Im Verfahren hätten sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er an einer schweren körperlichen oder psychischen Erkrankung leide. Ferner würden sich die Feststellungen zu seinem Verfahren über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz auf den Akteninhalt zur Zahl 151482227 sowie auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.01.2019 stützen. Die Feststellung, wonach er keinen neuen asylrelevanten Sachverhalt dargetan habe, welcher seit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz entstanden sei, ergebe sich aus seinen Angaben im Rahmen der Einvernahme am 19.02.2019. So habe er sich mit seinem Vorbringen auf Rückkehrhindernisse bezogen, welche bereits in seinem Erstverfahren thematisiert worden seien. Konkret habe er vorgebracht, sein Vater und sein Bruder seien vor zwei Jahren getötet worden. Auf Nachfrage führte er an, er habe bereits damals davon gewusst. Zudem werde darauf hingewiesen, dass sein Vorbringen vollkommen widersprüchlich sei. In der Erstbefragung am 04.02.2020 habe er angegeben, sein Vater und sein Bruder seien von seinem Cousin getötet worden, während er in der Einvernahme am 19.02.2020 ausgeführt habe, sie wüssten noch nicht, wer seinen Vater getötet habe. Ergänzend führte er aus, die Dorfbewohner hätten damals gemeint, dass es ein Verwandter gewesen sein solle, und sie wüssten nicht, ob die Taliban oder seine Tante seinen Vater getötet hätten. Die Feststellungen betreffend sein Privat- und Familienleben in Österreich würden sich auf die Angaben des Beschwerdeführers stützen. Abschließend wurde darauf hingewiesen, dass sich weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren noch aus den aktuellen Länderfeststellungen Hinweise ergeben würden, wonach sich die maßgebliche Lage im Herkunftsstaat seit der rechtskräftigen Entscheidung im Erstverfahren geändert habe.

In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides, dass der Beschwerdeführer keinen entscheidungsrelevanten neuen Sachverhalt vorgebracht habe, welcher nach rechtskräftigem Abschluss seines Verfahrens über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz entstanden sei. Da weder in der maßgeblichen Sachlage – und zwar weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen sei noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen sei – noch im Begehren und/oder dem anzuwendenden Recht eine Änderung eingetreten sei, stehe die Rechtskraft des Erkenntnisses vom 24.01.2019 seinem neuerlichen Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten entgegen. Im Hinblick auf Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG nicht vorlägen. Betreffend Spruchpunkt IV. wurde rechtlich festgehalten, dass der Beschwerdeführer in Österreich kein Familienleben führe. Er sei nicht erwerbstätig, sondern beziehe Leistungen aus der Grundversorgung und wohne in einer vom Staat zur Verfügung gestellten Unterkunft. Eine Schul- oder Universitätsausbildung absolviere er nicht. Er sei auch nicht Mitglied in einem Verein oder in einer sonstigen Organisation. Es bestünden sohin keine nennenswerten privaten Bindungen in Österreich. Eine Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG sei daher zulässig. Da keine Gründe gemäß § 50 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG ersichtlich seien, sei auszusprechen, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Zu Spruchpunkt VI. folgerte das Bundesamt, dass im Fall einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe und im gegenständlichen Fall von einer Erteilung der Frist abzusehen sei. Somit sei der Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt der Durchführbarkeit der Rückkehrentscheidung zur unverzüglichen Ausreise verpflichtet. Zu Spruchpunkt VII. wurde ausgeführt, dass das Bundesamt gemäß § 53 Abs. 1 FPG mit einer Rückkehrentscheidung auch ein Einreiseverbot erlassen könne. Soweit eine Rückkehrentscheidung ohne Einreiseverbot verfügt worden sei und der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei, sei die Erlassung einer neuen Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu prüfen. In einem solchen Fall könne nämlich nicht mehr von einer nur geringfügigen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung gesprochen werden. Der Beschwerdeführer sei seiner Ausreise- bzw. Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen. Sein erster Antrag auf internationalen Schutz sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.01.2019 rechtskräftig abgewiesen worden. Die vierzehntägige Frist zur freiwilligen Ausreise, welche am 09.02.2019 geendet habe, habe er nicht eingehalten. Sein Fehlverhalten, nämlich die Nichteinhaltung der behördlichen bzw. gerichtlichen Anweisung, in der gewährten Frist das Bundesgebiet bzw. das Schengengebiet zu verlassen, könne unter keinen der in § 53 FPG aufgelisteten Tatbestände subsumiert werden, allerdings sei es geeignet, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden und widerlaufe den Interessen des Art. 8 Abs. 2 EMRK. Zudem erfülle der Beschwerdeführer den Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG, da er den Besitz von ausreichenden Mitteln zur Bestreitung seines Lebensunterhalts nicht nachgewiesen habe. Eine auf gesetzliche Bestimmungen basierende Bewilligung zur Aufnahme einer Beschäftigung, wie sie regelmäßig der Lebenssicherung (Nahrung und Obdach) diene, sei dem Beschwerdeführer nicht möglich und daher könne er den Besitz von Mitteln zu seinem Unterhalt nicht nachweisen. Im Fall der Mittellosigkeit eines Fremden bedarf es nicht der Feststellung weiterer Umstände, um eine negative Prognose für seinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu begründen. Die Mittellosigkeit des Fremden sei im Hinblick auf die daraus resultierende Gefahr der illegalen Beschaffung der Mittel zum Unterhalt eine ausreichende Grundlage für die gerechtfertigte Annahme, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährde. Der derzeitige Unterhalt des Beschwerdeführers sei nur durch staatliche Unterstützung gewährleistet. Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, seien seine familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Es müsse ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Erlassung eines Einreiseverbots sein privates Interesse am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet überwiege. Aus einer Gesamtbeurteilung seines Fehlverhaltens ergebe sich, dass die Erlassung des Einreiseverbots in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.

Mit Verfahrensanordnung vom 20.02.2020 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater für ein allfälliges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

2.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner ausgewiesenen Vertretung am 05.03.2020 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften. Gleichzeitig stellte er einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Begründend wurde nach Darstellung des Sachverhalts im Wesentlichen vorgebracht, dass das Bundesamt keine hinreichenden Ermittlungen betreffend die Situation von alleinstehenden jungen Männern, die schon jahrelang nicht mehr in Afghanistan gewesen seien, durchgeführt habe. Zur Beantwortung der Frage, ob eine innerstaatliche Flucht- oder Neuansiedlungsalternative in einem bestimmten Teil des Herkunftsstaates von Asylsuchenden möglich sei, müsse einerseits die Relevanz und andererseits die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative aufgezeigt werden. Daraufhin wurde unter Verweis auf die UNHCR-Richtlinien sowie die Judikatur des EGMR sowie des Verwaltungs- und des Verfassungsgerichtshofes erörtert, unter welchen Voraussetzungen die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative zumutbar sei. Schließlich wurde angeregt, dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV vorzulegen, ob Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU dahingehend auszulegen sei, dass er einer nationalen Regelung entgegenstehe, nach der sich die Prüfung des internen Schutzes darauf beschränke, ob der Antragsteller in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung habe oder keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden oder er dort Zugang zu Schutz vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden habe und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen könne, hingegen der Frage, ob vernünftigerweise erwartet werden könne, dass er sich dort niederlasse, keine eigenständige Bedeutung zugemessen werde.

In der Folge wurde moniert, das Bundesamt habe nicht näher ermittelt, ob dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände und der derzeitigen Verhältnisse in Afghanistan tatsächlich eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehe. Es habe daher das Ermittlungsverfahren mit erheblichen Mängeln belastet. Dem Beschwerdeführer stehe keine innerstaatliche Fluchtalternative offen, da er aufgrund der Familienfehde gesucht werde. Im Hinblick auf das einer innerstaatlichen Schutzalternative innewohnende Zumutbarkeitskalkül müsse die Asylbehörde Feststellungen über die im Fall eines solchen Ortswechsels zu erwartende konkrete Lage des Asylwerbers treffen. Aus der VwGH-Judikatur gehe klar hervor, dass das Zumutbarkeitskalkül nicht die Schwelle eines Eingriffes in durch Art. 3 EMRK geschützte Rechte erreichen müsse, da in einem solchen Fall mangels Relevanz gar keine innerstaatliche Fluchtalternative vorliege. Ferner wurde festgehalten, dass die beweiswürdigenden Erwägungen der Behörde nicht hinreichend nachvollziehbar seien. Der bloße Verweis auf den Akteninhalt entbehre jeglicher Nachvollziehbarkeit. Der Beschwerdeführer habe neue Fluchtgründe vorgebracht, da er erstmals ausgeführt habe, sein Vater und sein Bruder seien ermordet und er selbst sei von seinen Cousins im Iran angegriffen worden. Die belangte Behörde schließe aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer von der Rückkehr des Vaters und des Bruders nach Afghanistan gewusst habe, dass ein bereits entschiedener Sachverhalt vorliege. Der Sachverhalt habe sich jedoch wesentlich geändert, da die beiden Angehörigen nunmehr ermordet worden seien. Ferner habe sie sich damit begnügt, Auszüge aus der Einvernahme zu zitieren, ohne diese näher zu würdigen. Die Unglaubwürdigkeit ergebe sich nach Ansicht der belangten Behörde des Weiteren aus einem Widerspruch zwischen der Erstbefragung am 04.02.2020 und der Einvernahme am 19.02.2020. Diesbezüglich führte die Behörde aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, sein Vater und sein Cousin [wohl gemeint: Bruder] seien vom Cousin des Beschwerdeführers getötet worden. In der Folge habe der Beschwerdeführer jedoch widersprüchliche Angaben gemacht. Diesbezüglich habe die Behörde einen Auszug aus der Niederschrift wiedergegeben, ohne jedoch auszuführen, worin der Widerspruch bestehe, weshalb die Beweiswürdigung mangelhaft sei. Zudem habe die Behörde im Zuge der Beweiswürdigung die tatsächlichen Gegebenheiten in der Herkunftsregion nicht gewürdigt. Dem Bescheid sei keine tragfähige Beweiswürdigung zu entnehmen. Eine Prüfung des glaubhaften Kerns sei nicht vorgenommen worden. Dieser mangelhafte Sachverhalt könne auch nicht dadurch behoben werden, dass das Bundesverwaltungsgericht dem neuen Fluchtvorbringen nun erstmals den glaubhaften Kern abspreche. Die Behörde habe auch teilweise die Beweiswürdigung mit der rechtlichen Beurteilung vermischt, was einen weiteren Mangel darstelle.

Nachvollziehbare Ausführungen zu den Gründen des Einreiseverbotes würden zudem in der Beweiswürdigung gänzlich fehlen. So sei in keiner Weise nachvollziehbar, aus welchen Gründen ein Einreiseverbot verhängt worden sei. Die Behörde laste dem Beschwerdeführer an, er habe die Frist zur freiwilligen Ausreise ungenützt verstreichen lassen und habe daher außer Landes gebracht werden müssen. Zudem sei er mittellos. Dies reiche jedoch nicht, um den Erlass eines Einreiseverbotes nachvollziehbar zu begründen. Hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung wurde unter anderem moniert, die Behörde hätte nach Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens sowie nach ordnungsgemäßer Beweiswürdigung zu dem Ergebnis kommen müssen, dass der Tatbestand der entschiedenen Sache im gegenständlichen Fall nicht erfüllt sei. In eventu hätte sie feststellen müssen, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Abschiebung nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung seiner durch Art. 2 und 3 EMRK iVm Art. 2 und 4 GRC garantierten Rechte drohen würde. Dem Beschwerdeführer drohe asylrelevante Verfolgung, da ihm infolge einer Familienfehde aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie Verfolgung drohe. Im Hinblick auf die erlassene Rückkehrentscheidung wurde darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerdeführer seit 2015 in Österreich befinde. Er sei bemüht, sich in Österreich zu integrieren und spreche passabel Deutsch.

Das Bundesamt sei bezüglich der von Amts wegen durchzuführenden Refoulementprüfung gemäß § 50 FPG nicht mit der gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen und habe die Sachlage nicht ausreichend erhoben. Die Rückkehrentscheidung hätte sohin für dauerhaft unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer gemäß § 58 Abs. 2 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung (plus) erteilt werden müssen. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass ein Einreiseverbot im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zwingend vorgesehen sei. Gemäß § 53 Abs. 2 FPG habe das Bundesamt bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährde oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Interessen zuwiderlaufe. Gegenständlich sei der Sachverhalt von der belangten Behörde nicht in allen beurteilungserheblichen Punkten geklärt. Die Behörde habe das Einreiseverbot lediglich auf die mangelnden Existenzmittel und den vermeintlich unrechtmäßigen Antrag auf internationalen Schutz sowie der damit verbundenen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gestützt. Dabei handle es sich um eine unsubstanziierte Prognoseentscheidung durch die belangte Behörde. Zudem werde nicht schlüssig dargelegt, warum ein einjähriges Einreiseverbot geboten erscheine. Die belangte Behörde habe es unterlassen sich mit der Frage auseinanderzusetzen, wie lange die vermeintlich vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung zu prognostizieren sei. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sei bei der Erstellung einer Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände vom Fremden eine Gefahr der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgehe. Allein die Tatsache, dass ein Tatbestand des § 53 Abs. 3 FPG [gemeint wohl: § 53 Abs. 2 FPG] erfüllt sei, entbinde die Behörde nicht von der Pflicht eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Die belangte Behörde habe sich mit dem Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers und der vermeintlich von ihm ausgehenden Gefährdung nicht im ausreichenden Maß auseinandergesetzt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der volljährige Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger Afghanistans und gehört der Volksgruppe der Hazara sowie der schiitischen Glaubensrichtung des Islam an. Er stammt aus der afghanischen Provinz Ghazni und hat dort zwei Jahre die Schule besucht, wurde jedoch in seiner Erstsprache Dari nicht alphabetisiert. Im Alter von zehn Jahren ist er mit seiner Familie in den Iran verzogen, wo er als Schneider gearbeitet hat. Die Kernfamilie des Beschwerdeführers lebt im Iran, während seine Tante nach wie vor im Herkunftsstaat lebt.

1.2. Nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellte er am 03.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, seine Familie habe aus Afghanistan flüchten müssen, da sein Vater zum Christentum konvertiert sei und seine Familie daher Feinde gehabt habe. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und wurde betreffend den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.01.2019 wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung durch Hinterlegung im elektronischen Rechtsverkehr zugestellt und ist am 25.01.2019 in Rechtskraft erwachsen.

Der Beschwerdeführer hat nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz fünf Monate in der Türkei sowie weitere fünf Monate im Iran verbracht, bevor er schließlich nach Österreich zurückgekehrt ist und am 04.02.2020 den verfahrensgegenständlichen, zweiten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.

Der Beschwerdeführer konnte seit Rechtskraft der Entscheidung über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz (seit 25.01.2019) kein neues entscheidungsrelevantes individuelles Vorbringen dartun. Mit seinem Fluchtvorbringen, wonach sein Vater sowie sein Bruder vor zwei Jahren, sohin Anfang des Jahres 2018, vom Iran nach Afghanistan abgeschoben und dort von Feinden seines Vaters getötet worden seien, stützt sich der Beschwerdeführer auf Umstände, die bereits vor rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz entstanden sind. Weiters brachte er vor, dass er mit zwei seiner Cousins im Iran über die Ermordung seines Vaters gesprochen habe, woraufhin er von ihnen mit einem Messer bedroht worden sei und sie in Notwehr mit einer Schaufel geschlagen habe. Aus diesem Grund drohe ihm im Herkunftsstaat Verfolgung von den Angehörigen der Cousins. Mit diesem Vorbringen knüpfte er direkt an die im ersten Verfahren geltend gemachten Fluchtgründe an und vermochte damit ebenso wenig einen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt darzutun. Weder sein Vorbringen betreffend die Ermordung seines Vaters und seines Bruders noch seine Angaben zur Bedrohung durch die Angehörigen seiner Cousins weisen einen glaubhaften Kern auf.

1.3. Der Beschwerdeführer ist gesund und leidet weder an einer schwerwiegenden noch an einer lebensbedrohlichen Erkrankung. Nicht festgestellt werden kann, dass seit 25.01.2019 Umstände eingetreten sind, wonach dem Beschwerdeführer in Afghanistan aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person drohen würde oder, dass ihm im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

1.4. Der Beschwerdeführer ist seit seiner unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet im Oktober 2015 nicht mehr nach Afghanistan zurückgekehrt und hat sich jedenfalls bis Jänner 2019 sowie seit seiner Rückkehr am 04.02.2020 in Österreich aufgehalten. Im Schuljahr 2015/16 hat er am Unterricht in der XXXX teilgenommen. Ferner hat er zwei Basisbildungskurse für Flüchtlinge absolviert und im Jahr 2016 den Verein „ XXXX “ bei einem Verkaufsstand unterstützt. Im Jahr 2017 hat er zudem am Sporttraining in XXXX teilgenommen. Vor Abschluss des Verfahrens über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz hat er zudem freiwillig für die XXXX gearbeitet. Während seines Aufenthalts in Österreich hat er sich zudem gute Deutschkenntnisse angeeignet. Seit seiner Rückkehr aus dem Iran im Feber 2020 hat er keine weiteren Integrationsschritte gesetzt. Der Beschwerdeführer hat nie über einen Aufenthaltstitel verfügt, welcher sich nicht auf einen Antrag auf internationalen Schutz gestützt hat. Er bezieht während seines gesamten Aufenthalts im Bundesgebiet Leistungen aus der Grundversorgung, geht keiner rechtmäßigen Erwerbstätigkeit nach und verfügt auch nicht über ausreichende finanzielle Mittel, um seinen Lebensunterhalt aus Eigenem zu bestreiten. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer weder in Österreich noch in einem anderen Staat in Europa über verwandtschaftliche Beziehungen verfügt. In Österreich lebt er auch mit niemandem in einer Lebensgemeinschaft oder in einer familienähnlichen Beziehung. Es liegen keine Hinweise auf eine ausgeprägte und verfestigte Integration hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers, insbesondere in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht, in Österreich vor. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Allerdings zeigt er keine Bereitschaft, fremdenbehördliche Anordnungen zu respektieren.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.

1.5. Zur aktuellen Lage in Afghanistan wurden im angefochtenen Bescheid auf den Seiten 10 bis 83 umfangreiche und aktuelle Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zu seiner Berufserfahrung, zu seinen Sprachkenntnissen, zu seiner Herkunft, zum Aufenthaltsort seiner Angehörigen, zu seiner Schulbildung, zu seiner Ausreise aus Österreich nach Abschluss des ersten Asylverfahrens sowie zu seinen Aufenthalten in der Türkei und im Iran ergeben sich aus dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers im Zuge seines bisherigen Verfahrens und aus dem Akteninhalt. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers war im Wesentlichen gleichlautend und sohin glaubhaft.

2.2. Die Feststellungen zum rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren des Beschwerdeführers, einschließlich zu den darin vorgebrachten Fluchtgründen, ergeben sich aus der Einsicht in den diesbezüglichen Verwaltungsakt sowie aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.01.2019, Zl. W218 2169964-1. Die Feststellung zur rechtswirksamen Zustellung stützt sich ebenso auf den Akteninhalt (vgl. Akteninhalt des Erstverfahrens: Protokoll: 2169964-1/8E). Darüber hinaus gründen die Feststellungen zur illegalen Einreise nach Österreich, zur Stellung der beiden Anträge auf internationalen Schutz vom 03.10.2015 und vom 04.02.2020 auf dem Akteninhalt und wurden diese Umstände auch von Seiten des Beschwerdeführers nicht bestritten.

Hinsichtlich der Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit Rechtskraft der letzten Entscheidung am 25.01.2019 kein neues entscheidungsrelevantes individuelles Vorbringen dartun konnte, sondern seinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz auf dieselben Fluchtgründe stützt, die er bereits in seinem ersten Verfahren geltend gemacht hat, ist Folgendes auszuführen:

Wie bereits das Bundesamt im angefochtenen Bescheid zutreffend festgestellt hat, hat der Beschwerdeführer betreffend die Begründung seines Folgeantrags keinen neuen maßgeblichen Sachverhalt vorgebracht. Sowohl in seiner Erstbefragung am 04.02.2020 als auch in seiner Einvernahme am 19.02.2020 bezog sich der Beschwerdeführer auf Umstände, die seinen Angaben zufolge bereits vor rechtskräftigem Abschluss seines Verfahrens über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz entstanden sind. Konkret brachte er vor, sein Vater sowie sein Bruder seien vor zwei Jahren, sohin Anfang des Jahres 2018, vom Iran nach Afghanistan abgeschoben und dort von den Feinden seines Vaters getötet worden. Dieses Ereignis liegt sohin zweifelsfrei vor rechtskräftigem Abschluss seines Verfahrens über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz am 25.01.2019. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sein Vorbringen im Übrigen auch keinen glaubhaften Kern aufweist. Bereits im Verfahren über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz wurde sein Vorbringen, wonach sein Vater aufgrund seiner Konversion zum Christentum im Herkunftsstaat Feinde habe und verfolgt werde, als nicht glaubhaft qualifiziert. Hinzu tritt, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, sein Fluchtvorbringen widerspruchsfrei darzulegen. So gab er im gegenständlichen Verfahren im Zuge seiner Erstbefragung am 04.02.2020 an, sein Vater und sein Bruder seien von seinem Cousin getötet worden. Im Gegensatz dazu behauptete er vor dem Bundesamt am 19.02.2020, er wisse nicht, ob die Taliban oder seine Tante seinen Vater umgebracht hätten. Folglich kommt seinen Angaben bereits im Kern keine Glaubhaftigkeit zu.

Mit seinem erstmals in der Einvernahme am 19.02.2020 erwähnten Fluchtvorbringen, wonach infolge eines Gesprächs mit seinen beiden Cousins über die Ursache des Mordes an seinem Vater ein Konflikt zwischen ihnen entstanden sei und er in Notwehr die beiden Cousins mit einer Schaufel geschlagen habe, weshalb ihm nunmehr sowohl im Iran als auch in Afghanistan Verfolgung durch die Angehörigen dieser Cousins drohe, bezieht sich der Beschwerdeführer direkt auf die bereits im Vorverfahren als unglaubwürdig gewerteten Fluchtgründe, nämlich die Verfolgung seines Vaters im Herkunftsstaat aufgrund dessen Konversion. Wie bereits dargelegt, ist nicht glaubhaft, dass sein Vater tatsächlich vor zwei Jahren ermordet wurde. Folglich kommt auch seinem Vorbringen, wonach er mit seinen Cousins über die Ursachen der Ermordung gesprochen habe und in weiterer Folge von ihnen mit einem Messer bedroht worden sei, kein glaubhafter Kern zu. Nur am Rande ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer weder in seiner Einvernahme am 19.02.2020 noch in der Beschwerde dargelegt hat, aufgrund welcher konkreter Anhaltspunkte er davon ausgeht, dass er von den Angehörigen seiner Cousins auch außerhalb seiner Herkunftsprovinz gesucht und verfolgt werden würde. Insoweit er mit diesem Vorbringen eine Gefährdung im Iran geltend macht, kommt seinen Angaben im Übrigen keine Entscheidungsrelevanz zu und ist diesbezüglich auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung unter Punkt II.3.2.1. zu verweisen.

2.3. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stützt sich auf die Angaben in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 19.02.2020, wonach er im Zeitpunkt der Einvernahme zwar verkühlt gewesen sei, sonst jedoch an keinen Krankheiten leide. Anhaltspunkte dafür, dass sich sein Gesundheitszustand zwischenzeitlich entscheidungswesentlich verschlechtert hätte, sind nicht hervorgekommen und wurde ein solcher Sachverhalt auch in der Beschwerde nicht behauptet.

Im Hinblick auf die derzeit bestehende Pandemie aufgrund des Corona-Virus ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ein junger Mann im Alter von 22 Jahren ist, der an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet und sohin nicht unter die Risikogruppe der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen fällt (vgl. hierzu auch BVwG vom 30.03.2020, Zl. W161 2229662-1/2E). Ferner kann in Zusammenhang mit der weltweiten Ausbreitung des COVID-19-Erregers unter Zugrundelegung der medial ausführlich kolportieren Entwicklungen (auch) im Herkunftsland des Beschwerdeführers bislang keine derartige Entwicklung erkannt werden, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Art. 2 und Art. 3 EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt.

2.4. Die Feststellungen zur Integration des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich ebenso aus dem Akteninhalt. Dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht über verwandtschaftliche Beziehungen verfügt und mit niemanden in einer Lebensgemeinschaft oder familienähnlichen Beziehung lebt, gründet auf seinem eigenen Vorbringen im gesamten Verfahren. Aus dem Akteninhalt des Erstverfahrens ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Schuljahr 2015/2016 eine Schule besucht, in der Folge zwei Basisbildungskurse absolviert hat und in XXXX einen Verein bei dessen Verkaufsstand unterstützt sowie an einem Sporttraining teilgenommen hat. Ferner gab der Beschwerdeführer konsistent an, während seines ersten Aufenthalts in Österreich für ehrenamtlich für die XXXX gearbeitet zu haben. Aus der Niederschrift der Einvernahme am 19.02.2020 geht zudem hervor, dass er sich während seines Aufenthalts gute Deutschkenntnisse angeeignet hat. Hinweise auf eine darüberhinausgehende Integrationsverfestigung sind im Verfahren hingegen nicht hervorgekommen. Insbesondere hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, dass er seit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz Schritte zur Integrationsverfestigung gesetzt hätte. Aus seinen Angaben, ergänzt durch einen Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem vom 11.03.2020, ergibt sich zudem, dass er während seines gesamten Aufenthalts in Österreich Leistungen aus der Grundversorgung bezogen hat und keiner rechtmäßigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Er hat auch sonst in keiner Weise bescheinigt, dass er über ausreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes verfügt.

Ferner ist der Beschwerdeführer zwar aus dem Bundesgebiet nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Verfahrens ausgereist, allerdings ist er innerhalb eines Jahres, sohin während die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung noch aufrecht gewesen ist, nach Österreich zurückgekehrt und hat seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich auf Gründe gestützt, welche direkt an seine im Erstverfahren als unglaubwürdig qualifizierten Angaben anknüpfen. Sein Verhalten lässt sohin den Rückschluss zu, dass er nicht bereit ist, fremdenbehördliche Entscheidungen zu akzeptieren. Die Feststellung zur Unbescholtenheit beruht auf einem Auszug aus dem Strafregister vom 11.03.2020.

2.5. Die vom Bundesamt zur Lage in Afghanistan getroffenen Länderfeststellungen basieren auf aktuellen Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und stellen angesichts der bisherigen Ausführungen im konkreten Fall eine hinreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers dar. Hinzu tritt, dass der Beschwerdeführer den Länderfeststellungen in der Beschwerde nicht entgegengetreten ist, sondern sich vielmehr darauf gestützt hat, indem er sie auszugsweise wiedergegeben hat. Die Situation im Herkunftsland hat sich seit dem Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung in den gegenständlich relevanten Punkten nicht entscheidungswesentlich verändert und wurde diesbezüglich auch in der Beschwerde kein dem entgegenstehendes Vorbringen erstattet.

Was die Folgen der COVID-19-Pandemie in Afghanistan betrifft, ist überdies festzuhalten, dass es sich hierbei definitionsgemäß um eine weltweite Problematik handelt und kein Staat absolute Sicherheit vor dieser Erkrankung bieten kann; dies wird etwa auch durch die aktuellen Entwicklungen in der Europäischen Union und in den Vereinigten Staaten von Amerika belegt. Wie erwähnt gehört der 22jährige Beschwerdeführer keiner Risikogruppe an und ist sohin auch aus diesem Grund von keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK auszugehen. In einer Gesamtbetrachtung lässt sich im Entscheidungszeitpunkt nicht schließen, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan aufgrund der derzeitigen Gesundheits- und Versorgungslage nicht zumutbar ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

3.2.1. Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache:

3.2.1.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet.

„Entschiedene Sache“ im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. VwGH vom 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; vom 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0684; vom 11.11.2008, Zl. 2008/23/1251; vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344 und vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0783). Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. in Bezug auf verschiedene Folgeanträge VwGH vom 26.07.2005, Zl. 2005/20/0226 mwN). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (vgl. VwGH vom 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH vom 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; vom 25.04.2007, Zl. 2004/20/0100; vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0684; vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344 und vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0783). Wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, ist eine neue Sachentscheidung auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH vom 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; vom 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; vom 25.04.2007, Zl. 2004/20/0100 und vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0684).

Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556 und vom 26.07.2005, Zl. 2005/20/0343 mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, d.h. könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl. VwGH vom 19.07.2001, Zl. 99/20/0418; vom 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380; vom 29.11.2005, Zl. 2005/20/0365 und vom 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626). Das Bundesamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, in dem weitere von der Rechtsprechung entwickelte Rechtssätze zu § 68 AVG, insbesondere mit Beziehung auf das Asylverfahren wiedergegeben werden und dann anschließend VwGH vom 20.03.2003, Zl. 99/20/0480 mwN; vgl. auch VwGH vom 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391 und vom 25.04.2007, Zl. 2004/20/0100).

Bei der Prüfung der „Identität der Sache“ ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Identität der Sache liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder aufgrund einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (vgl. VwGH vom 02.07.1992, Zl. 91/06/0207 mwN). Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH vom 15.10.1999, Zl. 96/21/0097 und vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung (Beschwerde) gegen den Zurückwe

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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