TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/19 W215 2160943-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.06.2020
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Entscheidungsdatum

19.06.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §52
FPG §55

Spruch

W215 2160943-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Bundesrepublik Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.05.2017, Zahl 1068426207-150504375, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG, § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017,
§ 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2019, und § 55 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 13.05.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

In seiner Erstbefragung am 14.05.2015 sowie seiner niederschriftlichen Befragung am 04.08.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er aus dem XXXX stamme und dem Clan der Hawiye angehöre. Er habe mit seinen Eltern, acht Brüdern und drei Schwestern in einem Haus in seinem Heimatdorf gelebt. Zu seinen Fluchtgründen führte er im Wesentlichen aus, dass er vor der Terrormiliz al-Schabaab geflüchtet sei. Al-Schabaab habe ihn und andere Kinder aus der Schule entführt und in ein Lager gebracht, um sie für den Krieg zu rekrutieren. Die Eltern der Kinder hätten sich daraufhin an die Regierung und AMISOM gewandt, die den Stützpunkt von al-Schabaab gestürmt und die Kinder befreit hätten. Die Truppen seien danach noch etwa zwei Wochen in XXXX stationiert worden, ehe sie wieder abkommandiert worden seien. Al-Schabaab habe danach im Radio die Kinder zurückgefordert und im Fall der Weigerung über die Schüler und ihre Eltern Todesurteile verhängt. Der Beschwerdeführer habe daraufhin mit drei Freunden beschlossen, das Land zu verlassen.

Mit Schriftsatz vom 07.03.2017 brachte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter Säumnisbeschwerde ein.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.05.2017, Zahl 1068426207-150504375, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 14.05.2015 [gemeint wohl: 13.05.2015] gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bundesrepublik Somalia (Spruchpunkt II.) abgewiesen, gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm
§ 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Bundesrepublik Somalia gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für seine freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).

Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.05.2017, Zahl 1068426207-150504375, zugestellt am 22.05.2017, erhob der Beschwerdeführer am 06.06.2017 fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer Verfolgungshandlungen vonseiten al-Schabaab drohen würden und eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht bestehe, da sich die Verfolgung auf das gesamte Staatsgebiet beziehe. Ihm sei daher jedenfalls Asyl, aufgrund der in Somalia herrschenden Dürre zumindest aber subsidiärer Schutz zu gewähren.

2. Die Beschwerdevorlage vom 06.06.2017 langte am 09.06.2017 im Bundesverwaltungsgericht ein.

Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde für den 13.03.2019 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Es erschienen der Beschwerdeführer und sein Vertreter. Das ordnungsgemäß geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte sich mit E-Mail vom 06.09.2018 für die Verhandlung entschuldigt. Der Beschwerdeführer stimmte zu Beginn der Verhandlung ausdrücklich zu, dass diese ohne Rechtsberater, der nicht erschienen war, stattfinden sollte. In der Verhandlung wurden die Quellen der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan. Der Beschwerdeführer und sein Vertreter verzichteten auf Einsichtnahme und Ausfolgung. Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Verfahrensparteien vor Schluss der Verhandlung eine zweiwöchige Frist zur Abgabe von Stellungnahmen ein.

Mit Schreiben vom 30.04.2019 legte der Beschwerdeführer sein Zeugnis zur bestandenen Integrationsprüfung vom XXXX vor.

Mit Schreiben vom 25.05.2020 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mehrere Fragen zu seiner aktuellen Situation in Österreich zum Parteiengehör und räumte ihm eine Frist zu Stellungnahme ein.

Am 09.06.2020 brachte der Beschwerdeführer seine schriftliche Stellungnahme im Bundesverwaltungsgericht ein. Darin zitierte er zur aktuellen Lage aus den UN OCHA Berichten update 04 vom 04.05.2020 sowie update 06 vom 24.05.2020, einem Accord Bericht vom 15.04.2020, einem erstinstanzlichen Bescheid - in einem Verfahren eines anderen Asylwerbers - vom 03.02.2020 und einem UNSC Bericht vom 13.05.2020 (siehe dazu Beweiswürdigung 5.).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1. Die Identität des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Bundesrepublik Somalia, gehört dem moslemischem (sunnitischen) Glauben und dem Clan der Hawiye, Subclan Hawaadle, an. Er ist ledig und hat keine Kinder.

Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 13.05.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, dass er in der Bundesrepublik Somalia einer versuchten Zwangsrekrutierung oder physischer oder psychischer Gewalt durch
al-Schabaab ausgesetzt war oder im Fall seiner Rückkehr sein wird.

3. Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX , in der Bundesrepublik Somalia. XXXX liegt im Gebiet Mahas. Das Gebebiet XXXX . Dort lebte er gemeinsam mit seinen Eltern und seinen acht Brüdern und drei Schwestern in einem Haus, das im Eigentum der Familie steht. Die Familie verfügt des Weiteren noch über ein paar Felder für die Selbstversorgung.

Der Beschwerdeführer besuchte in der Bundesrepublik Somalia insgesamt von XXXX die Schule und war vor der Ausreise als XXXX /Variante: von XXXX von Verwandten tätig. Zum Zeitpunkt seiner Ausreise am XXXX war er bereits volljährig. Die Geschwister des Beschwerdeführers besuchten mit Ausnahme der vier jüngsten Geschwister, die zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers sieben, sechs, fünf und drei Jahre alt waren, ebenfalls die Schule. Der Beschwerdeführer hat in der Bundesrepublik Somalia mehrere Freunde und Bekannte, mit denen er regelmäßig in Kontakt steht.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem gesunden Beschwerdeführer in der Bundesrepublik Somalia ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit droht oder er Gefahr läuft, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und er in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation gerät. Der Beschwerdeführer kann im Fall seiner Rückkehr jedenfalls mit der Unterstützung seiner zahlreichen Clanangehörigen rechnen. Die Hawiye leben vor allem in Süd- und Zentralsomalia und zählen zu den größten Clans in der Bundesrepublik Somalia. Sie haben in und um XXXX großen Einfluss und dominieren neben drei anderen großen Clans in der Bundesrepublik Somalia die Verwaltung, Politik und Gesellschaft. Angesichts der besonderen Bedeutung von Clanstrukturen ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in XXXX von Angehörigen seines Clans entsprechende Hilfe beim Aufbau einer Existenz erhält.

4. In Österreich leben keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer legte am XXXX die Integrationsprüfung ab. Im Rahmen der nur XXXX davor anberaumten mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zeigte sich, dass der Beschwerdeführer etwas Deutsch sprach (siehe Verhandlungsschrift Seite 06f). Der Beschwerdeführer besucht Deutschkurse, nahm an diversen Fortbildungsmaßnahmen teil und übt seit 2015 regelmäßig gemeinnützige Tätigkeiten aus: Von 02.06. bis 09.07.2015 war er in einem Hochwasserschutzprojekt der Gemeinde als Müllsortierer tätig, im Juli 2016 verrichtete er in einer anderen Gemeinde gemeinnützige Tätigkeiten und wirkte als Statist im Rahmen der Sommerfestspiele mit. Im Jahr 2017 führt er in einem Klärwerk für 20 Wochenstunden Reinigungsarbeiten durch und seit 06.12.2017 ist der Beschwerdeführer für 20 Wochenstunden in einem Altenheim als Hilfskraft beschäftigt. Ferner war der Beschwerdeführer einige Male als Tänzer bei einer Aufführung tätig. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über soziale Kontakte, es liegen jedoch keine besonderen Abhängigkeitsverhältnisse zu Personen in Österreich vor und sind allfällige freundschaftlichen Beziehungen zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem sich der Beschwerdeführer seiner unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst sein musste. Der Beschwerdeführer ist nicht selbsterhaltungsfähig und lebt seit seiner illegalen Einreise von der Grundversorgung.

5. Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird festgestellt:

Allgemein

In der Bundesrepublik Somalia werden bis Juli 2020 schätzungsweise mehr als 11,75 Millionen Menschen leben (CIA Factbook 11.06.2020).

Die Bundesrepublik Somalia ist eine parlamentarische Demokratie mit starker Stellung des Präsidenten Mohamed Abdullahi Mohamed „Farmajo“. Premierminister ist Hassan Ali Khayre (AA Steckbrief Stand 30.09.2019, abgefragt am 15.06.2020).

Am 15.04.2020 gaben die Sprecher beider Parlamentskammern ihre Entscheidung bekannt, den Beginn der nächsten Parlamentssitzung, die ursprünglich für den 10.04.2020 anberaumt war, aufgrund der COVID-19-Pandemie und gemäß den Empfehlungen des Gesundheitsministeriums zu verschieben, bis alternative virtuelle Vorkehrungen getroffen werden (UNSC 13.05.2020).

Somalia ist ein Staat im Osten Afrikas, am Horn von Afrika. Nach dem Sturz des autoritären Regimes Siad Barres 1991 war das Land gekennzeichnet von Staatszerfall, Bürgerkrieg, Clanrivalitäten und islamistischem Terror. Im Nordwesten Somalias beansprucht das relativ stabile Somaliland seit 1991 internationale Anerkennung als eigenständiger Staat. Die Region Puntland besitzt weitgehende Autonomie, strebt aber keine Unabhängigkeit an und hat den Status eines föderalen Gliedstaats, wie auch die anderen Bundesstaaten Jubbaland, Südwest, Galmudug und Hirshabelle. Mit der Übergangsverfassung von 2012 schreitet der Staatsaufbau voran, Somalia gilt nunmehr als fragiler Staat. 2017 wurde Mohamed Abdullahi Mohamed zum Präsidenten gewählt. Seine Regierung verfolgt eine ehrgeizige Reformagenda in den Bereichen Politik, Wirtschaft und Sicherheit Offizielles Ziel der Regierung sind allgemeine Wahlen 2020 (AA politisches Porträt Stand 30.09.2019, abgefragt am 15.06.2020).

Im Hinblick auf beinahe alle in diesem Bericht zu beleuchtenden Tatsachen ist Somalia faktisch zweigeteilt:

a) Somalia

In den föderalen Gliedstaaten Süd- und Zentralsomalias herrscht in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der vom VN-Sicherheitsrat mandatierten Friedensmission der Afrikanischen Union AMISOM (African Union Mission in Somalia) gegen die radikalislamistische, al-Qaida-affiliierte al-Schabaab-Miliz. Die Gebiete sind nur teilweise unter der Kontrolle der Regierung, wobei zwischen der im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkten Kontrolle der somalischen Bundesregierung und der Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete durch die Regierungen der föderalen Gliedstaaten Somalias, die der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen, unterschieden werden muss. Weite Gebiete stehen unter der Kontrolle der al-Schabaab-Miliz oder anderer Milizen. Diese anderen Milizen sind entweder entlang von Clan-Linien organisiert oder, im Falle der moderaten Ahlu Sunna Wal Jama’a in Galmudug, auf Grundlage einer bestimmten religiösen Ausrichtung. Zumindest den al-Schabaab-Kräften kommen als de facto-Regime Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung in den von ihnen kontrollierten Gebieten zu. Der Gliedstaat Puntland im Norden des Landes, direkt an der Spitze des Horn von Afrika, hat sich bereits 1998 mit internationaler Unterstützung konstituiert. Puntland strebt nicht nach Unabhängigkeit von Somalia, erkennt die somalische Bundesregierung an und ist einer der fünf offiziellen föderalen Gliedstaaten Somalias, wenngleich mit größerer Autonomie. Es konnten einigermaßen stabile staatliche Strukturen etabliert werden. Al-Schabaab kontrolliert hier keine Gebiete mehr, sondern ist nur noch in wenigen schwer zugänglichen Bergregionen mit Lagern vertreten, ebenso wie der somalische Ableger des sogenannten „Islamischen Staats“. Stammesmilizen spielen im Vergleich zum Süden eine untergeordnete Rolle, wenngleich sie weiterhin präsent sind. Allerdings ist die Grenzziehung im Süden zu Galmudug sowie im Nordwesten zu Somaliland nicht eindeutig, was immer wieder zu kleineren Scharmützeln, in den Regionen Sool und Sanaag auch zu schwereren gewaltsamen Auseinandersetzungen führt.

b) Somaliland

Das Gebiet der früheren Kolonie Britisch-Somaliland im Nordwesten Somalias hat sich 1991 für unabhängig erklärt, wird aber bisher von keinem Staat völkerrechtlich anerkannt. Allerdings bemühen sich die Nachbarn in der Region sowie zunehmend weitere Staaten in Anerkennung der bisherigen Stabilisierungs- und Entwicklungsfortschritte um pragmatische Zusammenarbeit. Das Vertrauen der internationalen Gemeinschaft wurde durch die mehrfache Verschiebung der Parlamentswahlen und schwerwiegende Korruptionsvorwürfe im Zusammenhang mit dem Abkommen zum Betrieb des Hafens von Berbera auf die Probe gestellt. Al-Schabaab kontrolliert in Somaliland keine Gebiete. Die Grenze zu Puntland ist allerdings umstritten, hier kam es vor allem im Jahr 2018 zu zum Teil heftigen militärischen Auseinandersetzungen zwischen somaliländischen und somalischen (puntländischen) Truppen. Die Lage bleibt weiterhin angespannt.

Grundsätzlich gilt, dass die vorhanden staatlichen Strukturen in Somalia sehr schwach sind und wesentliche Staatsfunktionen von ihnen nicht ausgeübt werden können. Von einer flächendeckenden effektiven Staatsgewalt kann nicht gesprochen werden (AA 02.04.2020).

Seit dem Ende der Übergangsperiode und dem Beginn des New Deal Prozesses 2013 wurde wiederholt der politische Wille zur umfassenden Reform des Staatswesens (Etablierung von Rechtsstaatlichkeit, Schutz von Menschenrechten, Demokratisierung, Föderalisierung) bekundet. 2016 und 2017 konnten mit der Gründung der Gliedstaaten und einem relativ demokratisch erfolgten Machtwechsel wichtige Weichen in Richtung Demokratisierung, legitimer Staatsgewalt und Föderalismus erreicht werden. In den anderen Bereichen ist die Situation nach wie vor mangelhaft. Insbesondere das Verhalten der Sicherheitskräfte, Aufbau, Funktionsweise und Effizienz des Justizsystems und die Lage im Justizvollzug entsprechen nicht den völkerrechtlichen Verpflichtungen des Landes (AA 02.04.2020).

ad a) Somalia

Seit Jahrzehnten haben keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder nationaler Ebene stattgefunden. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen, insbesondere Clanstrukturen, in Selektionsprozessen vergeben. Traditionell benachteiligte Gruppen wie Frauen, Jugendliche, ethnische Minderheiten, LGBTI, Behinderte sowie auch Binnenflüchtlinge sehen sich somit nicht oder nicht hinreichend vertreten. Im November und Dezember 2016 wurde von über 14.000, von Clanältesten bestimmten Wahlmännern ein 275-köpfiges Parlament gewählt. Wenngleich dieser Prozess einen bemerkenswerten demokratischen Fortschritt darstellte, war er von erheblichen Korruptions- und Manipulationsvorwürfen überschattet. Die Präsidentschaftswahl fand am 08.02.2017 statt, als Gewinner ging der frühere Premierminister Mohamed Abdullahi Mohamed „Farmajo“ hervor, Premierminister ist seit März 2017 Hassan Ali Khayre. Für Ende 2020/Anfang 2021 sind erstmals allgemeine Parlamentswahlen in den Gebieten vorgesehen, in denen die Sicherheitslage solche Wahlen erlaubt. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist noch nicht abzusehen, ob es tatsächlich dazu kommen oder ob stattdessen erneut ein clanbasierter Selektionsprozess wie 2016 stattfinden wird (AA 02.04.2020).

(CIA, Central Intelligence Agency, The World Factbook, Somalia, last update 11.06.2020, abgefragt am 15.06.2020, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/so.html

AA, Auswärtiges Amt, Somalia, politisches Porträt, Stand 30.09.2019, abgefragt am 15.06.2020, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/somalia-node/-/203162

AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2020, 02.04.2020

AA, Auswärtiges Amt, Somalia, Steckbrief, Stand 30.09.2019, abgefragt am 15.06.2020, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/somalia-node/somalia/203130

UNSC, UN Security Council, Bericht des UNO-Generalsekretärs, Bericht zur Lage in Somalia, S/2020/398, 13.05.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2030188/S_2020_398_E.pdf)

Parteiensystem

ad a) Somalia

Es gibt keine Parteien im westlichen Sinn. Die politischen Loyalitäten bestimmen sich in erster Linie durch die Clanzugehörigkeit oder religiöse Bindung an informelle Gruppierungen. Im September 2016 verabschiedete der Präsident ein Parteiengesetz, das die Grundlage für eine Parteienbildung werden soll. Trotz vorgesehener Mechanismen, die eine breite geografische Repräsentanz in den Parteien sicherstellen sollen, manifestiert sich das Clansystem auch in den neuen Parteien. Dutzende Parteien haben sich provisorisch registriert, weisen jedoch mehrheitlich keine erkennbaren inhaltlich-programmatischen Konzepte auf. Das nächste Parlament soll Ende 2020 erstmals in einer allgemeinen und freien Wahl – dort, wo die Sicherheitslage dies erlaubt – bestimmt werden. Ob eine solche Wahl tatsächlich und im vorgegeben Zeitrahmen stattfinden wird, ist aktuell noch nicht abzusehen. Dies gilt auch für die Frage, ob sich diese Wahlen erstmals an der Parteizugehörigkeit der Kandidaten orientieren werden (AA 02.04.2020).

Eine Besonderheit der Politik und Geschichte Somalias liegt in der Bedeutung der Clans. Clans sind auf gemeinsame Herkunft zurückgehende Großfamilienverbände mit einer bis zu siebenstelligen Zahl von Angehörigen. Die Kenntnis der Clanstrukturen und ihrer Bedeutung für die somalische Gesellschaft ist ein wichtiger Schlüssel zum Verständnis der politischen und historischen Entwicklungen in Somalia. Die übergeordneten Clans in Somalia sind die Hawiye, Darod, Issaq, Dir und der Clanverbund der Digil-Mirifle bzw. Rahanweyn. Aufgrund des jahrzehntelangen Bürgerkriegs ist es nicht möglich, die genauen Zahlenverhältnisse der einzelnen Clans anzugeben. Hawiye, Darod, Issaq und Digil-Mirifle stellen wohl je 20 bis 25 Prozent der Gesamtbevölkerung, die Dir deutlich weniger. Über 95 Prozent aller Somalier fühlen sich einem Sub-Clan zugehörig, der genealogisch zu einem der Clans gehört. Auch diese Sub-Clans teilen sich wiederum in Untereinheiten auf. Die Zugehörigkeit zu einem Clan bzw. Sub-Clan ist ein wichtiges Identifikationsmerkmal und bestimmt, welche Position eine Person oder Gruppe im politischen Diskurs oder auch in bewaffneten Auseinandersetzungen einnimmt (AA Innenpolitik Stand 05.03.2019, abgefragt am 13.11.2019).

(AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2020, 02.04.2020

AA, Auswärtiges Amt, Somalia, Innenpolitik, Stand 05.03.2019, abgefragt am 13.11.2019, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/somalia-node/-/203162)

Hawaadle/Hawadle

Die Hawaadle/Hawadle gehören zu dem einflussreichen, mächtigen Mehrheitsclan der Hawiye (IRB 02.09.2016).

Laut dem leitenden somalischen Berater von Saferworld sind die Badi-Ade „als Clan nicht als sehr gewalttätig bekannt“. Dieselbe Quelle fügte hinzu, dass „jederzeit [Mitglieder des Badi-Ade-Clans] leicht Opfer anderer benachbarter Clans [wie etwa] der Gaaljecel, Jajeelo oder Hawaadle [Hawadle] werden könnten." Laut einem Bericht der Beobachtungsstelle für Binnenvertriebene (Internal Displacement Monitoring Centre, IDMC) und des Norwegischen Flüchtlingsrates (Norwegian Refugee Council, NRC), der einen Bericht der UN-Koordinierungsstelle und des Büros der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, OCHA) vom August 2002 zitiert „leiden Bantu (Makane) in Beletweyne [Beledweyne; Beled Weyne; Belet Weyne] unter Misshandlungen und Gewalt durch die Clans Hawadle, Galjele, Badi Adde und Jijele. Die meisten von ihnen wurden von der Stadt Belet Weyne in ländliche Gebiete in der Region Hiran vertrieben." Laut einem Artikel von Voice of America (VOA) vom Juni 2017 haben „Clanmilizen, die zu den Habar Gidir und Hawadle (einem Subclan der Hawiye) gehören", in der Region von Belet Weyne „um Weiden und Land“ gekämpft (VOA 17. Juni 2017 [IRB 12.04.2018]).

In einem im Rahmen des Projekts Conflict Early Warning and Response Mechanism (CEWARN) im September 2013 veröffentlichten Bericht der Intergovernmental Authority on Development (IGAD), einer regionalen Organisation von Staaten (Dschibuti, Eritrea, Äthiopien, Kenia, Somalia, Sudan und Uganda) mit Sitz in Dschibuti, wird erwähnt, dass in der Region Lower Shabelle die Clans der Biyamal (Dir), Digil (Rahanweyn), Koofi (Benadiri) und Wacdaan (Hawiye) als die ursprünglichen Bewohner („asal“) angesehen würden. Unterclans der Hawiye, darunter die Habar Gedir, Abgaal, Murusade und Hawadle aus Mogadischu und dem zentralen Landesteil würden als neue Siedler angesehen („farac“). Seit dem Zusammenbruch des Staates würden diese Farac-Gemeinschaften die Region militärisch, wirtschaftlich und politisch dominieren (Accord 03.02.2016).

Die Hawiye leben hauptsächlich in Süd- und Zentralsomalia. Die wichtigsten Hawiye-Clans sind die Habr Gedir und die Abgaal, die beide in und um Mogadischu großen Einfluss haben (U.K. Jänner 2019). Die Hawiye findet man in Süd- und Zentralsomalia, und insbesondere die Habar Gedir und Abgaal-Gruppen dominieren in Mogadischu. In den anderen Regionen sind die Hawiye weniger präsent, und generell begnügen sie sich mit der Kontrolle über Süd- und Zentralsomalia. „Mukulal Madow“ bezeichnet die Knüpfung von Heiratsbeziehungen zwischen Rer Hamar-Haushalten (und anderen Benadiri-Gruppen) und den mächtigen „noblen“ Clans (insbesondere den Hawiye-Gruppen Abgaal und Habr Gedir). Daher stehen Rer Hamar-Haushalte, die ihre Tochter bzw. Töchter an mächtige Clans verheiratet haben, bis zu einem gewissen Grad unter dem den Schutz dieser Clans (Accord 15.05.2009).

In Somalia gilt ferner das System von „hosts and guests“. Demnach sind Personen, die sich außerhalb des eigenen Clanterritoriums niederlassen, gegenüber Angehörigen des dort ansässigen Clans schlechter gestellt. In Mogadischu gelten etwa Angehörige der Isaaq, Rahanweyn und Darod als „Gäste“, die mit den dominanten Hawiye eine Vereinbarung treffen müssen (EJPD 31.05.2017).

Im April 2016 haben Gemeinden im südlichen Hiiraan al-Schabaab Widerstand entgegengesetzt. Eine vereinigte Miliz von Hawadle-Subclans – die Macawuusley – haben seither al-Schabaab aktiv bekämpft, um die lokalen Gemeinden vor der systematischen Ausbeutung und Gewalt durch al-Schabaab zu schützen. In Hiiraan war es im Juni 2019 wegen Streitigkeiten um Wasser und Weide zu Auseinandersetzungen zwischen Subclans von Habr Gedir und Hawadle gekommen (BFA 17.09.2019).

Im Juni 2019 kam es in der Region Hiran zu Zusammenstößen zwischen Habar Gidir und Hawadle-Unterclans um Weideland und Wasserressourcen, bei denen die Mitglieder beider Clans ums Leben kamen (EASO 02.12.2019).

Es gibt keine Übersicht bezüglich der Clanzusammensetzung in Mogadischu, aber Quellen sind sich einig, dass die Stadt von Hawiye-Clans dominiert wird, insbesondere von den beiden Hawiye-Clans Abgal und Haber Gedir. Den Quellen zufolge stellen diese Clans einen bedeutenden Teil der Bevölkerung und der Regierungstruppen in Mogadischu. Nach Einschätzung von Landinfo ist es daher in erster Linie an den Hawiye-Clans Abgal und Haber Gedir, als Abschreckung für potenzielle Aggressoren in Mogadischu zu erscheinen (U.K. Jänner 2019).

(U.K. Home Office, Country Policy and Information Note Somalia, Majority clans and minority groups in south and central Somalia, Version 3.0 Jänner 2019, https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/773526/Somalia_-_Clans_-_CPIN_V3.0e.pdf

BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.09.2019, Seite 33, https://www.ecoi.net/en/file/local/2016944/SOMA_LIB_2019_09_17_KE.pdf

IRB, Immigration and Refugee Board of Canada, Somalia, 12.04.2018, https://irb-cisr.gc.ca/en/country-information/rir/Pages/index.aspx?doc=457449&pls=1).

Accord, Bericht, Clans in Somalia, Bericht zum Vortrag von Dr. Joakim Gundel beim COI-Workshop in Wien am 15.05.2009, https://www.ecoi.net/file_upload/90_1261131016_accord-bericht-clans-in-somalia-ueberarbeitete-neuausgabe-20091215.pdf

Accord, Anfragebeantwortung zu Somalia, Informationen zu Konflikten zwischen Clans in der Stadt Merka (auch: Merca, Marka) in der Region Lower Shabelle, Zahl a-9478-2 (9479), 03.02.2016, https://www.ecoi.net/de/dokument/1393732.html

EJPD, Schweizerische Eidgenossenschaft, Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Staatssekretariat für Migration SEM, Focus Somalia, Clans und Minderheiten, 31.05.2017, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/som/SOM-clans-d.pdf

IRB, Immigration and Refugee Board of Canada, Somalia, 02.09.2016, https://www.ecoi.net/de/dokument/1409472.html

EASO, Anfragebeantwortung Somalia, Sicherheitslage in der Region Hiran Jänner bis 15.11.2019, 02.12.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2021121/2019_11_SOMALIA_Query_Security_Situation_Hiraan_Q37.pdf)

Sicherheitslage

Sollten sie Hargeisa oder Berbera besuchen seien sie besonders Wachsam und Achtsam an öffentlichen Orten, an denen sich Menschen versammeln. Verfolgen sie lokale und internationale Medien, um Demonstrationen oder Unruhen zu meiden. Verlassen sie rasch alle Gebiete, in denen es zu Unruhen kommt und versuchen sie nicht diese zu beobachten oder zu fotografieren (U.K. Reisehinweise Stand 15.06.2020).

Für westliche Staatsangehörige besteht in ganz Somalia (dies gilt auch für Somaliland und Puntland) ein sehr hohes Entführungsrisiko, ausländische Staatsangehörige werden auch immer wieder Opfer von Mordanschlägen. Außerordentlich gefährlich ist die Lage in Zentral- und Südsomalia, einschließlich des Großraums Mogadischu, wobei jedoch auch in den anderen Landesteilen wie Puntland (Nordosten) und Somaliland (Norden) mit extremer Unsicherheit, Entführungen sowie Terror- und Selbstmordanschlägen gerechnet werden muss. Im ganzen Land besteht die Gefahr von nicht explodierten Minen und Bomben. Sehr hohe Kriminalität (BMEIA Stand 15.06.2020).

Somalia hat den Zustand eines failed state überwunden, bleibt aber ein sehr fragiler Staat. Es gibt keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind schwach und weiterhin im Aufbau befindlich. Die Autorität der somalischen Bundesregierung wird unter anderem vom nach Unabhängigkeit strebenden Somaliland (Regionen Awdaal, Wooqoi Galbeed, Toghdeer, Sool, Sanaag) im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al-Schabaab-Miliz in Frage gestellt. Darüber hinaus bestehen politische Spannungen zwischen Mogadischu und den föderalen Gliedstaaten (02.04.2020).

Zwischen November 2019 und Anfang Februar 2020 war die Sicherheitslage weiterhin volatil. Die Anzahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle stieg von 239 im November 2019 auf 266 im Dezember 2019. Im Jänner 2020 wurden 235 Zwischenfälle verzeichnet. Bei den Zwischenfällen handelte es sich um Angriffe der al-Schabaab auf Sicherheitskräfte, Autobomben, Bomben- und Granatenanschläge sowie kriminelle Taten. In der Region Lower Juba kam es Anfang Februar 2020 zu Kämpfen zwischen Clans mit mindestens 20 Toten. Ende Dezember 2019 wurde ein Friedensabkommen zwischen zwei sich bekämpfenden Subclans in der Region Sanaag geschlossen. In den südlichen und zentralen Landesteilen wurden bei Angriffen der al-Schabaab im März 2020 mindestens 22 Angehörige der Sicherheitskräfte getötet. Bei einem Bombenanschlag der al-Schabaab am 25.03.2020 wurden fünf Zivilisten in Lower Juba getötet. In Middle Juba exekutierte die al-Schabaab am 31.03.2020 sechs Zivilisten, die von der Gruppe der Spionage bezichtigt wurden. In Mogadischu griff die al-Schabaab ein UNO-Gelände mit Granaten an. Bei einem Selbstmordanschlag wurden am 25.03.2020 mindestens vier Personen getötet. In Puntland töteten al-Schabaab-Kämpfer zwischen 17. und 29.03.2020 drei örtliche Beamte. Zwischen 08. und 11.01.2020 tötete die al-Schabaab mindestens sechs Zivilisten in Mogadischu. Bei Zusammenstößen zwischen al-Schabaab und Sicherheitskräften und bei Angriffen der al-Schabaab zwischen 07. und 25.01.2020 wurden in den Regionen Lower Juba, Lower Shabelle und Middle Shabelle mindestens 16 Soldaten und Zivilisten sowie etwa 80 Aufständische getötet. In Hiraan töteten Sicherheitskräfte am 05.03.2020 acht al-Schabaab-Mitglieder. Am 16.03.2020 nahmen Sicherheitskräfte die Stadt Janaale ein. Zwischen 21. und 29.03.2020 töteten die Sicherheitskräfte mindestens 37 Aufständische in den Regionen Lower Juba und Lower Shabelle. Am 02.03.2020 kam es in der Stadt Bula Hawa erneut zu Zusammenstößen zwischen somalischen Truppen und Truppen Jubalands. Berichten zufolge wurden mindestens elf Zivilisten und Kämpfer getötet. Im Februar 2020 kam es nach den Wahlen in der Region Galmudug zur Stationierung von Truppen der somalischen Regierung. Am 04.02.2020 griffen Regierungstruppen die Städte Dolow und Bula Hawa an und nahmen diese ein. Bei Zusammenstößen zwischen Regierungstruppen und Streitkräften Jubalands wurden am 08.02.2020 mindestens zwei Personen getötet. Am 12.02.2020 kam es zudem zu Kampfhandlungen in Kismayo. Am 27. und 28.02.2020 kam es zu Zusammenstößen zwischen Streitkräften der somalischen Regierung und der paramilitärischen Gruppe Ahlu Sunnah Waa-Jama’a (ASWJ). Mindestens 22 Personen wurden getötet. In den südlichen und zentralen Landesteilen wurden zwischen 02. und 27.02.2020 mindestens 34 Soldaten und 61 Aufständische bei Sicherheitsoperationen und al-Schabaab-Angriffen getötet. Zwischen 02. und 28.02.2020 wurden zehn al-Schabaab-Kämpfer bei US-Luftangriffen getötet. Bei US-Luftangriffen wurden zwischen 03. und 27.01.2020 neun al-Schabaab-Mitglieder getötet. In Bosaso töteten Sicherheitskräfte am 06.01.2020 vier mutmaßliche IS-Mitglieder. Am 21.01.2020 erschossen mutmaßliche IS-Mitglieder in Bosaso einen ehemaligen Beamten Accord Sicherheitslage 15.04.2020).

Am 08,02.2020, 02.03.2020 und 22.04.2020 kam es in Beledxaawo in der Region Gedo nahe der Grenze zwischen Somalia und Kenia zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen der somalischen Nationalarmee und Milizionären, die gegenüber dem Sicherheitsminister von Jubbaland, Abdirashid Hassan Abdinur „Janan“, loyal sind. Die Zusammenstöße verschärften die Spannungen zwischen Somalia und Kenia. Herr Farmajo und der Präsident Kenias, Uhuru Kenyatta, unternahmen Schritte zur Deeskalation der Spannungen, unter anderem durch ein Telefongespräch am 05.03.2020, gefolgt von hochrangigen Ministerbesuchen in Mogadischu und Nairobi. Am 23.04.2020 einigten sich der Präsident von Jubbaland, Ahmed Mohamed Islam „Madobe“, mit seinen politischen Gegnern des Jubbaland Council for Change in Nairobi darauf, seine umstrittene Wahl im August 2019 anzuerkennen und eine Koalitionsregierung zu bilden (UNSC 13.05.2020).

ad a) Somalia

In vielen Gebieten der fünf föderalen Gliedstaaten Somalias und der Bundeshauptstadt Mogadischu herrscht Bürgerkrieg. In den von al-Schabaab befreiten Gebieten kommt es weiterhin zu Terroranschlägen durch diese islamistische Miliz. Am 14.10.2017 kam es zu einem der verheerendsten Anschläge der Geschichte Somalias mit über 500 Todesopfern und zahlreichen Verletzten. Ein Lkw brachte eine Sprengladung in einer belebten Kreuzung in Mogadischu zur Detonation. Die al-Schabaab Miliz wird hinter dem Anschlag vermutet, hat sich jedoch nicht offiziell dazu bekannt Seitdem hat es wiederholt Anschläge im Stadtgebiet von Mogadischu gegeben. Ende Dezember kamen bei der Explosion einer Autobombe an einem Checkpoint am Stadtrand von Mogadischu bis zu 100 Personen ums Leben. Auch in anderen Landesteilen kommt es regelmäßig zu Anschlägen, Tötungen und Entführungen durch al-Schabaab (AA 02.04.2020).

Mutmaßliche Kämpfer der islamistischen Terrorgruppe al-Schabaab haben am 12.12.2019 einen Militärstützpunkt 25 Kilometer nördlich der Hauptstadt Mogadischu angegriffen und mindestens sechs Menschen getötet. Nach Regierungsangaben handelt es sich bei den Opfern um zwei Soldaten und vier Zivilisten. Soldaten hätten die Angreifer zurückdrängen können. Wie viele der Extremisten getötet wurden, war zunächst unklar. Al-Schabaab beanspruchte die Tat im Radiosender Al-Andalus für sich. Erst zwei Tage zuvor hatten Kämpfer der Miliz ein Hotel in Mogadischu angegriffen, bei dem mindestens elf Menschen starben (BAMF 16.12.2019).

Bei einem Bombenanschlag in Mogadischu am 28.12.2019 wurden knapp 100 Menschen getötet und Dutzende verletzt (Wiener Zeitung 28.12.2019, update 29.12.2019).

Am 21.12.2019 wurde eine Autobombe vor dem Global Hotel in Galkayo in der Region Mudug gezündet, in dem sich Militärbeamte befanden. Es wird von sechs Toten und zehn Verletzten berichtet. Derartige Angriffe finden in der Hauptstadt der Region Mudug verhältnismäßig selten statt. Keine Gruppe hat die Verantwortung für den Vorfall übernommen, allerdings führt al-Schabaab regelmäßig Angriffe auf Hotels durch. Am 28.12.2019 explodiert eine Autobombe an einem vielbefahrenen Checkpoint in Mogadischu. Etwa 90 Personen sollen getötet und mindestens 125 Personen verletzt worden sein. Viele Betroffene waren Studenten, die nach dem Wochenende in die Stadt zurückkehrten. Die Terrorgruppe al-Schabaab hat die Verantwortung für den Angriff übernommen und verkündet, dass dieser auf einen feindlichen Konvoi der Türken abzielte. Hunderte Personen, inklusive Regierungsvertretern, versammelten sich am 02.01.2020 in Mogadischu, um Solidarität mit den Opfern und Angehörigen zu zeigen. Der Angriff ist der größte in Mogadischu seit dem Lastwagenangriff in 2017, bei dem mehrere hundert Personen getötet worden waren. Am 08.01.2020 explodierte eine Autobombe der al-Schabaab bei einem Checkpoint in der Nähe des Präsidentenpalastes und anderer wichtiger Regierungsgebäude in Mogadischu. Mehrere Personen wurden getötet oder verletzt - darunter auch zwei Regierungsvertreter (BAMF 13.01.2020)

Mindestens drei somalische Soldaten wurden getötet und zwei weitere verletzt, als am 14.01.2020 eine Bombe in der Nähe von Elasha Biyaha, am Rande von Mogadischu, explodierte. Al-Schabaab übernahm die Verantwortung für den Angriff und teilte mit, dass er auf türkische Arbeiter in Somalia abzielte. Es wurden keine türkischen Opfer gemeldet. Am 18.01.2020 griff ein Selbstmordattentäter der al-Schabaab türkische Arbeiter auf einer Baustelle an einer Straße bei Afgoye (30 Kilometer von Mogadischu entfernt) an. Die meisten Opfer waren somalische Polizisten, die für die Sicherheit der türkischen Arbeiter sorgten, aber auch türkische Staatsangehörige befanden sich unter den Todesopfern. Insgesamt wurden vier Tote und viele weitere Verletzte gemeldet (BAMF 20.01.2020).

Der ehemalige Sicherheitsminister von Jubbaland, Abdirashid Hassan Abdinur (auch bekannt als Abdirashid Janan), wurde am 31.08.2019 wegen Verbrechen gegen das Völkerrecht und anderen Menschenrechtsverletzungen, u.a. die Tötung von Zivilisten und die Behinderung humanitärer Hilfe, verhaftet. Am 28.01.2020 entkam er aus der Haft und soll anschließend nach Kenia geflohen sein. Am 04.02.2020 kehrte er aus Nairobi in seinen Heimatort in Jubbaland zurück. Amnesty International (ai) hat die kenianische Regierung aufgefordert Abdirashid zu verhaften und zur Strafverfolgung nach Somalia zurückzubringen. Abdirashid genießt die Unterstützung der regionalen Behörden in Jubbaland, die mit der somalischen Zentralregierung im Konflikt steht. Zusammenstöße zwischen Clans im Süden des Landes Berichten vom 04.02.2020 zufolge wurden bei Zusammenstößen zwischen zwei Clans am Rande von Kismayo in der Region Lower Jubba mindestens 20 Menschen getötet und weitere 20 verletzt. Die Regierung von Jubbaland habe versucht, die Kämpfe um Landressourcen zu beenden, sei aber bisher erfolglos geblieben (BAMF 10.02.2020).

Am 19.02.2020 soll al-Schabaab zwei Militärstutzpunkte in der Region Lower Shabelle angegriffen haben. Bei einem Angriff stürmten die al-Schabaab die el-Salini-Militärbasis und besetzten sie kurzzeitig, wobei sie Waffen und Fahrzeuge erbeuteten. Der zweite Angriff fand auf einem Militärstützpunkt in der Stadt Qoryoley statt, wo somalische und ugandische AMISOM-Soldaten stationiert sind. Eine unbekannte Anzahl an Soldaten wurde getötet (BAMF 24.02.2020).

Am 29.02.2020 soll sich die Milizgruppe Ahlu Sunnah Wal Jama’a (ASWJ) nach zweitägigen Zusammenstößen in den Städten Dhusamareb und Guriel (Region Galguduud) der somalischen Regierung ergeben haben. Mehrere Menschen sollen getötet worden sein. ASWJ spielt eine wichtige Rolle im Kampf gegen al-Schabaab und sollte in die staatlichen Sicherheitskräfte integriert werden. Die Präsidentschaftswahlen in Galmudug State Anfang 2020 haben allerdings zu Spannungen geführt, da drei rivalisierende Politiker von sich behaupteten, die Wahl gewonnen zu haben, darunter auch ein Vertreter der ASWJ. Mit der Kapitulation gab die ASWJ jedoch auch ihre politischen Bestrebungen auf (BAMF 02.03.2020).

Seit dem 02.03.2020 kämpfen in der Region Gedo Einheiten der Somali National Army (SNA) und der regionalen Jubbaland-Kräfte gegeneinander. Die Kämpfe fanden zunächst rund um die Grenzstadt Bula Hawo in Somalia statt, haben sich aber auch auf die Stadt Mandera auf der kenianischen Seite der Grenze ausgebreitet. Tausende von Familien wurden zur Flucht aus dem Gebiet gezwungen. Die SNA will angeblich den ehemaligen Sicherheitsminister von Jubbaland, Abdirashid Hassan Abdinur, gefangen nehmen. Abdirashid wurde im August 2019 von der somalischen Regierung verhaftet, entkam aber am 28.01.2020 aus einem Gefängnis in Mogadischu. Am 04.02.2020 kehrte er nach Jubbaland zurück. Ein Beamter des regionalen Gerichts wurde am 03.03.2020 in der Hauptstadt der Region Sool in Somaliland, Las Anod, durch eine Autobombe getötet. Es ist nicht klar, wer hinter dem Anschlag stand. Solche Angriffe kommen in der Region relativ selten vor. Berichten zufolge wurden durch die Explosion einer Bombe am 01.03.2020 vier Regierungssoldaten getötet und viele weitere verletzt. Die Soldaten waren mit einem Militärkonvoi auf der Straße zwischen Wanlaweyn und Afgoye unterwegs. Für den Anschlag soll al-Schabaab verantwortlich sein. Am 01.03.2020 schoss al-Schabaab mit Mörsern in die stark befestigte sogenannte „Green Zone" in Mogadischu. Der Angriff zielte auf ein Gebiet, in dem sich Liegenschaften der UN und der Afrikanischen Union (AU) sowie mehrere westliche Botschaften befinden. Die „Green Zone“ gilt als eines der wenigen sicheren Gebiete in der Stadt und umfasst die Niederlassungen von humanitären und diplomatischen Organisationen sowie den internationalen Flughafen von Mogadischu. Es wurden keine Todesopfer gemeldet. Zuletzt wurde im November 2019 die somalisch-kanadische Menschenrechtsaktivistin Almaas Elman in der „Green Zone“ erschossen (BAMF 09.03.2020).

Truppen der Somali National Army (SNA) und AMISOM haben am 16.03.2020 die Stadt Janaale in der Region Lower Shabelle von al-Schabaab zurückerobert. AFRICOM führte zur Unterstützung der Operation Luftangriffe durch. Al-Schabaab hatte Janaale seit 2015 kontrolliert (BAMF 23.03.2020).

Am 25.03.2020 wurden der Gouverneur von Ras Kamboni, sein Fahrer und drei seiner Leibwächter bei einer Landminenexplosion in der Nähe von Ras Kamboni in der Region Lower Juba getötet. Al-Schabaab bekannte sich zu dem Angriff und teilte mit, dass sie auf die kenianischen Verteidigungskräfte zielten, die zusammen mit dem Gouverneur unterwegs waren. Am 29.03.2020 starb der Gouverneur der Region Nugaal nach einem Selbstmordanschlag der al-Schabaab. Der Angriff erfolgte auf eine Polizeistation. Selbstmordattentäter greifen Geschäft an. Ein Selbstmordattentäter sprengte sich am 25.03.2020 in einem Teeladen in der Nähe des Parlaments in Mogadischu in die Luft. Dabei wurden mehrere Menschen getötet und verwundet, darunter auch Zivilisten. Die al-Schabaab übernahm die Verantwortung für den Angriff und erklärte, dass Ziel die Streitkräfte der Somali National Army gewesen seien, die das Parlament bewachen. Der Polizeichef des Bezirks Afgoye und drei seiner Leibwächter wurden am 22.03.2020 bei einer Bombenexplosion in Hawa Abdi in der Nähe von Afgoye getötet. Niemand hatte unmittelbar nach dem Anschlag die Verantwortung übernommen (BAMF 30.03.2020).

Das US-Afrika-Kommando (AFRICOM) führte am 06., 09. und 10.04.2020 Luftangriffe auf
al-Schabaab in der Region Middle Juba durch. Al-Schabaab-nahe Medien berichteten, dass es sich bei der am 10.04.2020 getöteten Person um einen Zivilisten handelte, was von AFRICOM aber bestritten wird. AFRICOM erklärte, dass der Toten unmittelbar vor dem Luftangriff die ermordeten Leichen von Soldaten der Somali National Army (SNA) in einem Dorf zur Schau stellte, um die Bevölkerung einzuschüchtern. Am 14.04.2020 explodierte in Mogadischu eine gegen Soldaten der SNA gerichtete Landmine, vier Zivilisten wurden dabei verletzt. Offiziell bekannte sich niemand zu dem Angriff. Es ist jedoch bekannt, dass al-Schabaab regelmäßig Angriffe auf Soldaten der SNA durchführt. Al-Schabaab tötete am 10.04.2020 vor einer Moschee in Galkayo (Region Mudug) einen Beamten. Bei einer weiteren Landminenexplosion in der Stadt Awdheegle (Region Lower Shabelle) wurden am 09.04.2020 vier Zivilisten getötet und zwei weitere verletzt. Auch in diesem Fall hat sich niemand zu dem Anschlag bekannt. Die dem IS angegliederte Gruppe in Somalia gab an, am 07.04.2020 in der Nähe des Bakara-Marktes in Mogadischu zwei Polizisten getötet und einen verletzt zu haben (BAMF 20.04.2020).

Nach Angaben verschiedener Quellen wurden am 24.04.2020 im Distrikt Bondhere in Mogadischu ein oder zwei Zivilisten von einem Polizisten erschossen, der die Einhaltung der Ausgangssperre (wegen der COVID-19 Pandemie) durchsetzen wollte. Berichten zufolge wurde der Polizeibeamte verhaftet, dennoch gab es am 25.04.2020 in Mogadischu große Proteste gegen Polizeigewalt (BAMF 27.04.2020).

Berichten zufolge hat al-Schabaab am 28.04.2020 in der Stadt El Bur, Region Galguduud, drei Männer öffentlich hingerichtet. Den Männern wurde vorgeworfen, für westliche Geheimdienste spioniert zu haben. In einem neuen Bericht zur Bewertung der zivilen Todesfälle durch amerikanische Luftangriffe, der nun vierteljährlich erscheinen soll, gesteht das Afrikanische Kommando der Vereinigten Staaten (US AFRICOM) ein, dass im Februar 2019 bei einem Luftangriff Zivilisten getötet und verletzt worden sind. Die Ziele des Luftangriffes – zwei al-Schabaab-Mitglieder – wurden dabei ebenfalls getötet. AFRICOM wurde in der Vergangenheit beschuldigt, Zivilisten bei Luftangriffen getötet zu haben. Dies ist erst das zweite Mal, dass solche Anschuldigungen offiziell bestätigt werden (BAMF 04.05.2020).

Ein in kenianischem Besitz befindliches African-Express-Flugzeug mit humanitären und medizinischen Hilfsgütern wurde am 04.05.2020 in Bardale, Region Bay in Somalia, abgeschossen. Die sechs Menschen an Bord wurden getötet. Das äthiopische Militär gab am 09.05.2020 zu, dass sie das Flugzeug abgeschossen haben. Sie erklärten, man habe geglaubt, es befinde sich auf einer „potentiellen Selbstmordmission“, da keine Informationen über das Flugzeug vorlagen und es im Tiefflug flog. Äthiopischen Truppen sind in einem Militärlager in Bardale stationiert. Am 03.05.20 soll Al-Schabaab einen Mann im Distrikt Adan Yabal, Region Middle Shabelle, öffentlich hingerichtet haben. Der Mann wurde der Spionage für die US Central Intelligence Agency (CIA) und das Militär beschuldigt (BAMF 11.05.2020).

Bei einem Selbstmordanschlag der al-Schabaab wurde am 17.05.2020 der Gouverneur der Region Mudug in Puntland, Ahmed Muse Nur und drei seiner Leibwächter in Galkayo getötet. Bereits im März 2020 war der Gouverneur der Region Nugal in Puntland bei einem Selbstmordanschlag der al-Schabaab getötet worden (BAMF 18.05.2020).

Mehrere Menschen, darunter auch Kinder, wurden am 24.05.2020 getötet und verletzt, als in Baidoa eine Bombe explodierte. Die Explosion soll sich auf einem Feld in der Nähe eines Lagers für Binnenvertriebene ereignet haben, die das Ende des Fastenmonats Ramadan mit traditionellen Tänzen feierten. Es wird vermutet, dass al-Schabaab hinter dem Anschlag steht (BAMF 25.05.2020).

Mindestens zehn Menschen wurden getötet und zwölf verletzt, als am 31.05.2020 eine Landmine auf der Straße zwischen Mogadischu und Afgoye explodierte. Die Opfer befanden sich Berichten zufolge in einem Kleinbus auf dem Weg zu einer Beerdigung. Es ist nicht klar, wer hinter dem Anschlag steht. Am 28.05.2020 explodierte in Mogadischu in einem Auto eine Bombe, zwei Polizeibeamte wurden dabei getötet. Al-Schabaab erklärte sich als verantwortlich (BAMF 08.06.2020). (BMEIA, Bundesministerium Europäische und internationale Angelegenheiten Somalia (Bundesrepublik Somalia), unverändert gültig seit 08.05.2020, Stand 15.06.2020, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/somalia

BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 16.12.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2022112/briefingnotes-kw51-2019.pdf

Wiener Zeitung, Knapp 100 Tote bei Bombenanschlag in Mogadischu, 28.12.2019, update 29.12.2019, https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/politik/welt/2044269-Schwerer-Bombenanschlag-in-Mogadischu.html

BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 13.01.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025539/briefingnotes-kw03-2020.pdf

BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 20.01.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025544/briefingnotes-kw04-2020.pdf

AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2020, 02.04.2020

BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 10.02.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025555/briefingnotes-kw07-2020.pdf

BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 10.02.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025555/briefingnotes-kw07-2020.pdf

BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 24.02.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025566/briefingnotes-kw09-2020.pdf

BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 02.03.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2027815/briefingnotes-kw10-2020.pdf

BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 09.03.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2027817/briefingnotes-kw11-2020.pdf

BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 23.03.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2027822/briefingnotes-kw13-2020.pdf

BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 30.03.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2027825/briefingnotes-kw14-2020.pdf

Accord, Themendossier zur Somalia, Sicherheitslage 15.04.2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2028082.html

BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 20.04.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029411/briefingnotes-kw17-2020.pdf

BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 27.04.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029418/briefingnotes-kw18-2020.pdf

BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 04.05.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029426/briefingnotes-kw19-2020.pdf

BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 11.05.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029881/briefingnotes-kw20-2020.pdf

UNSC, UN Security Council, Bericht des UNO-Generalsekretärs, Bericht zur Lage in Somalia, S/2020/398, 13.05.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2030188/S_2020_398_E.pdf

BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 18.05.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2030331/briefingnotes-kw21-2020.pdf

BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 25.05.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2031012/briefingnotes-kw22-2020.pdf

BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 08.06.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2031179/briefingnotes-kw24-2020.pdf

U.K. Government, Somalia travel advice, updated 11.06.2020, immer noch gültig am 15.06.2020, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/somalia)

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Sicherheitslage in Mogadischu

Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (AI 24.02.2016). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass al Schabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt (DIS 09.2015; vgl. UKUT 03.10.2014, EASO 02.2016). Der Rückzug der formalen Präsenz der al-Schabaab aus Mogadischu ist dauerhaft. Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der al-Schabaab zwangsrekrutiert zu werden. Es gibt in Mogadischu keine Clanmilizen und keine Clangewalt (UKUT 03.10.2014; vgl. EGMR 10.09.2015), auch wenn einzelne Clans angeblich noch in der Lage sein sollen, Angriffe führen zu können (EASO 02.2016).

(BFA 10.2015; vgl. EASO 02.2016)

In Mogadischu gibt es eine Präsenz von AMISOM, somalischer Armee und Polizei, sowie des Geheimdienstes NISA. Es besteht keine Angst mehr, dass in Mogadischu wieder Bürgerkrieg herrschen könnte (LI 01.04.2016). Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre (EGMR 10.09.2015; vgl. UKUT 03.10.2014). Die Stadtbewohner sind normalerweise nur dann betroffen, wenn sie zur falschen Zeit am falschen Ort sind (LI 01.04.2016). Jeder Stadtbürger kann sein eigenes Risiko weiter minimieren, indem er Gebiete oder Einrichtungen meidet, die klar als Ziel der al-Schabaab erkennbar sind (UKUT 03.10.2014). EASO listet als angegriffene Ziel von Sprengstoffanschlägen der al-Schabaab vor allem Hotels (YSL Hotel, Central Hotel, Maka al-Mukarama Hotel, Jazeera Palace Hotel, Sahafi Hotel), Restaurants, Regierungseinrichtungen und -Konvois, Stellungen und Stützpunkte von Regierungskräften und AMISOM (EASO 02.2016).

Im Jahr 2018 setzten somalische Exekutivorgane in Mogadischu und anderen Großstädten mehrere Maßnahmen, die Anschläge störten und zu Strafverfolgungen und Verurteilungen führten (USDOS Terrorismus 01.11.2019).

Bei einem Bombenanschlag in Mogadischu am 28.12.2019 wurden knapp 100 Menschen getötet und Dutzende verletzt (Wiener Zeitung 28.12.2019, update 29.12.2019). Bei dem Anschlag mit einer Autobombe wurden mindestens 76 Personen getötet und 90 weitere verletzt (BBC 28.12.2019).

In Mogadischu kam es zu Demonstrationen gegen al-Schabaab, nachdem mehr als 80 Personen bei einem Bombenanschlag am 28.12.2019 getötet wurden (BBC 02.01.2020).

Am 28.12.2019 explodiert eine Autobombe an einem vielbefahrenen Checkpoint in Mogadischu. Etwa 90 Personen sollen getötet und mindestens 125 Personen verletzt worden sein. Viele Betroffene waren Studenten, die nach dem Wochenende in die Stadt zurückkehrten. Die Terrorgruppe al-Schabaab hat die Verantwortung für den Angriff übernommen und verkündet, dass dieser auf einen feindlichen Konvoi der Türken abzielte. Hunderte Personen, inklusive Regierungsvertretern, versammelten sich am 02.01.2020 in Mogadischu, um Solidarität mit den Opfern und Angehörigen zu zeigen. Der Angriff ist der größte in Mogadischu seit dem Lastwagenangriff in 2017, bei dem mehrere hundert Personen getötet worden waren. Am 08.01.2020 explodierte eine Autobombe der al-Schabaab bei einem Checkpoint in der Nähe des Präsidentenpalastes und anderer wichtiger Regierungsgebäude in Mogadischu. Mehrere Personen wurden getötet oder verletzt - darunter auch zwei Regierungsvertreter (BAMF 13.01.2020).

Mindestens drei somalische Soldaten wurden getötet und zwei weitere verletzt, als am 14.01.2020 eine Bombe in der Nähe von Elasha Biyaha, am Rande von Mogadischu, explodierte. Al-Schabaab übernahm die Verantwortung für den Angriff und teilte mit, dass er auf türkische Arbeiter in Somalia abzielte. Es wurden keine türkischen Opfer gemeldet (BAMF 20.01.2020).

Am 01.03.2020 schoss al-Schabaab mit Mörsern in die stark befestigte sogenannte „Green Zone" in Mogadischu. Der Angriff zielte auf ein Gebiet, in dem sich Liegenschaften der UN und der Afrikanischen Union (AU) sowie mehrere westliche Botschaften befinden. Die „Green Zone“ gilt als eines der wenigen sicheren Gebiete in der Stadt und umfasst die Niederlassungen von humanitären und diplomatischen Organisationen sowie den internationalen Flughafen von Mogadischu. Es wurden keine Todesopfer gemeldet. Zuletzt wurde im November 2019 die somalisch-kanadische Menschenrechtsaktivistin Almaas Elman in der „Green Zone“ erschossen (BAMF 09.03.2020).

Ein Selbstmordattentäter sprengte sich am 25.03.2020 in einem Teeladen in der Nähe des Parlaments in Mogadischu in die Luft. Dabei wurden mehrere Menschen getötet und verwundet, darunter auch Zivilisten. Die al-Schabaab übernahm die Verantwortung für den Angriff und erklärte, dass Ziel die Streitkräfte der Somali National Army gewesen seien, die das Parlament bewachen (BAMF 30.03.2020).

Die Regierung hat verschiedene Schritte unternommen, um die Ausbreitung der COVID-19-Pandemie zu stoppen. Alle internationalen und inländischen Flüge wurden mit Ausnahme von humanitären Flügen ausgesetzt. Die Hotels entlang des Lido-Strandes in Mogadischu, wo sich normalerweise Hunderte von Familien an den Wochenenden versammeln, wurden geschlossen. Öffentliche Schulen, religiöse Schulen und Universitäten wurden ebenfalls geschlossen. Hunderte von Gefangenen wurden freigelassen (BAMF 06.04.2020).

Zwischen 08. und 11.01.2020 tötete die al-Schabaab mindestens sechs Zivilisten in Mogadischu (Accord 15.04.2020).

Am 14.04.2020 explodierte in Mogadischu eine gegen Soldaten der SNA gerichtete Landmine, vier Zivilisten wurden dabei verletzt. Offiziell bekannte sich niemand zu dem Angriff. Es ist jedoch bekannt, dass al-Schabaab regelmäßig Angriffe auf Soldaten der SNA durchführt. Die dem IS angegliederte Gruppe in Somalia gab an, am 07.04.2020 in der Nähe des Bakara-Marktes in Mogadischu zwei Polizisten getötet und einen verletzt zu haben (BAMF 20.04.2020).

Nach Angaben verschiedener Quellen wurden am 24.04.2020 im Distrikt Bondhere in Mogadischu ein oder zwei Zivilisten von einem Polizisten erschossen, der die Einhaltung der Ausgangssperre (wegen der COVID-19 Pandemie) durchsetzen wollte. Berichten zufolge wurde der Polizeibeamte verhaftet, dennoch gab es am 25.04.2020 in Mogadischu große Proteste gegen Polizeigewalt (BAMF 27.04.2020).

Al-Schabaab hat seine Granatangriffe in Mogadischu deutlich verstärkt. Die Zone des internationalen Flughafens Aden Adde, in der sich das Gelände der Vereinten Nationen befindet, wurde am 17.02.2020, 01. und 18.03.2020 sowie am 19. und 26.04.2020 mit
60-mm-Granaten angegriffen, die höchste Zahl indirekter Brandanschläge auf die jemals registrierte Z

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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