Entscheidungsdatum
19.06.2020Norm
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1Spruch
W173 2223901-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela Schidlof sowie den fachkundigen Laienrichter Franz Groschan als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch den KOBV für Wien, Niederösterreich und Bgld, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 12.8.2019, betreffend Vornahme der Zusatzeintragung „Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar“ in den Behindertenpass zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1.Im Jahr 1992 wurde Frau XXXX , geb. am XXXX , (in der Folge BF) auf Grund ihres Antrages die Begünstigteneigenschaft nach BEinstG auf Grund eines Gesamtgrades der Behinderung von 50% basierend auf der Richtsatzverordnung zuerkannt. Dieser stützt sich auf folgende Leiden: 1. Störung des Nervus medianus (CTS) rechts (Pos. IV/i/475 – 20%), 2. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule (Pos. I/f/190 – 20%), 3. Klumpfuß rechts (Pos. I/d/151 – 40%) und 4. Beinverkürzung rechts 3cm (I/d/111 – 20%). Das führende Leiden wurde durch die übrigen Leiden um eine Stufe erhöht.
2. Am 28.3.2017 beantragte die BF die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO samt Zusatzeintragung „Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar“ in den Behindertenpass sowie in der Folge die Neufestsetzung ihres Gesamtgrades der Behinderung. Dazu legte die BF medizinische Unterlagen vor.
3. Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten ein. Im Gutachten von DDr. XXXX , FÄ für Orthopädie, vom 9.7.2017, das auf einer persönlichen Untersuchung der BF beruhte, wurde Nachfolgendes ausgeführt: „………………………
Anamnese:
Klumpfuß rechts, mehrfache Operationen in der Kindheit
CHE, Sectio 2x, HE und beide Adnexen, Knietotalendoprothese links 04/2013, STE, Wirbelfraktur 12/2015 nach Sturz
gemischte Inkontinenz, Einlagen und Medikamente
Derzeitige Beschwerden:
‚Beschwerden habe ich am ganzen Körper vor allem durch die Schiefstellung, durch den Klumpfuß rechts und die Beinverkürzung von 4 cm ist das Becken schief, zunehmend Beschwerden, auch in beiden Schultergelenken und dem rechten Kniegelenk. Gehe immer mit 2 Krücken, teilweise zum Einkaufen mit Rollator, weil ich mich dann niedersetzen kann. Schmerzmittel soll ich nicht zu oft nehmen wegen einer Niereninsuffizienz. Habe eine
Dranginkontinenz, muss sofort bei Harndrang ein WC aufsuchen, verwende Einlagen. Ich
kann nicht länger stehen und nicht lange gehen. Habe beidseits Hörgeräte, Befund über Hörminderung werde ich nachreichen.‘
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Medikamente: Euthyrox, ThromboASS, Tolterodin, Lisinopril, Lipcor
Allergie: Nickel
Nikotin: 0
Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX , 1210 Wien, Facharzt für Innere Medizin, regelmäßig Facharzt für Orthopädie, Urologie
Sozialanamnese:
Verheiratet, 2 Kinder, lebt in Wohnung im 1. Stockwerk ohne Lift.
Berufsanamnese: Pensionistin
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Befund Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie vom 28. 3. 2017 (Impingement rechte Schulter, Zustand nach Arthroskopie linkes Knie 2005, Gonarthrose links, Knietotalendoprothese links 04/2013, Beinlängendifferenz, Fersensporn links, Senkspreizfuß, Metatarsalgie,
Lumboischialgie beidseits, seit 2012 immer wieder orthopädische Behandlung mit Infiltrationen und physikalische Therapie)
Befund Dr. XXXX , Facharzt für Urologie vom 27. 4. 2016 (Zustand nach Wirbelfraktur 12/2015, imperative Dranginkontinenz, länger Miktionsintervalle
und Drang kann besser zurückgehalten werden. Therapie: Tolterodin 2mg 1-0-0. Ad Beckenbodentraining)
Befund UKH Lorenz Böhler vom 18. 12. 2015 (Sturz, Impressionsfraktur L1, Bone bruise Corpus Vertebrae L III und L IV. Mieder für 6 Wochen)
Am 27. 6. 2017 nachgereichter Befund:
Befund Dr. XXXX , Facharzt für HNO vom 26. 6. 2017 (Gehörgangsekzeme beidseits. Kontrolle bei Jucken in den Ohren. Im oberen Quadrantenbereich tympanosklerotische Veränderung rechts, tympanosklerotischer Randsaum mit ausgedünnter Narbe zentral links)
Dem HNO-Befund ist kein Audiometriebefund angeschlossen.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: gut, 69a, Ernährungszustand: sehr gut
Größe: 162,00 cm, Gewicht: 90,00 kg, Blutdruck: 140/80
Klinischer Status – Fachstatus:
Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, keine Hörgeräte
Thorax: symmetrisch, elastisch
Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch.
Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz.
Integument: unauffällig
Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:
Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse.
Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.
Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.
Schmerzhafter Bogen, Druckschmerz im Ansatzbereich der Rotatorenmanschette, kein Hinweis für Ruptur.
Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Schultern endlagig eingeschränkt, Ellbogengelenke,
Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich.
Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig.
Nacken- und Schürzengriff sind endlagig eingeschränkt durchführbar.
Becken und beide unteren Extremitäten:
Freies Stehen sicher möglich, Zehenballenstand links möglich, rechts nicht möglich, Fersenstand beidseits möglich,
Der Einbeinstand ist beidseits mit Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist ansatzweise möglich.
Die Beinachse ist im Lot. Mäßige Verschmächtigung der Unterschenkelmuskulatur rechts. Beinlänge nicht ident, rechts -4 cm
Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.
Fuß rechts: Klumpfuß, im Seitenvergleich verkürzt, verbreitert und Varusstellung, Sprunggelenk verplumpt und versteift, Beschwielung im Bereich der lateralen Fußkante verbreitert.
Kniegelenk links: Narbe nach Knietotalendoprothese, keine Überwärmung, keine wesentliche Umfangsvermehrung, kein Erguss, keine Krepitation, bandstabil.
Kniegelenk rechts: keine Umfangsvermehrung, keine Überwärmung, geringgradige Krepitation, Patella mäßig verbacken, endlagige Beugeschmerz.
Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Hüften S beidseits 0/100, IR/AR beidseits 20/0/30, Knie beidseits 0/0/120, Sprunggelenke und Zehen links frei beweglich, rechts Sprunggelenk in Mittelstellung versteift, Wackelbewegungen des Mittelfußes möglich.
Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.
Wirbelsäule:
Schultergürtel und Becken stehen barfuß nicht horizontal, Becken rechts tieferstehend, in etwa im Lot, geringgradig verstärkte Kyphose der BWS, sonst regelrechte
Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Massiv
Hartspann im Bereich der Schulter-und Nackenmuskulatur. Klopfschmerz über der Lendenwirbelsäule, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.
Aktive Beweglichkeit:
HWS: in allen Ebenen endlagig eingeschränkt beweglich
BWS/LWS: FBA: 20 cm, in allen Ebenen 1/3 eingeschränkt beweglich
Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar.
Gesamtmobilität – Gangbild:
Kommt selbständig gehend mit orthopädischen Schuhen und 2 Unterarmstützkrücken, das
Gangbild mit Schuhen und Krücken zügig, Barfußgang im Untersuchungszimmer ohne Gehhilfe geringgradig rechts hinkend, keine wesentliche Verkürzung der Schrittlänge, raumgewinnend. Gesamtmobilität mäßig zügig.
Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.
Status Psychicus:
Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
GdB %
1
Klumpfuß rechts
g.Z. Oberer Rahmensatz, da beträchtliche Fehlstellung mit Versteifung im Sprunggelenk. Berücksichtigt die Beinverkürzung rechts um 4cm.
02.05.35.
40
2
Degenerative Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates
Unterer Rahmensatz, da zwar Verspannungen im Bereich der
Wirbelsäule bei Zustand nach Impressionsfrakturen und endlagige
Beugehemmungen im Bereich beider Kniegelenke bei
Knietotalendoprothese links, insgesamt jedoch keine höhergradige Beeinträchtigung der Gesamtmobilität.
02.02.02.
30
3
Dranginkontinenz
2 Stufen unter dem oberen Rahmensatz, da Ansprechen auf medikamentöse Therapie.
08.01.06.
20
4
Bluthochdruck
Fixer Rahmensatzwert.
05.01.01.
10
Gesamtgrad der Behinderung 50%
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht, da ein ungünstiges Zusammenwirken besteht. Leiden 3 und 4 nicht, da kein ungünstiges Zusammenwirken mit führendem Leiden 1 besteht.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Eine Hörminderung ist nicht durch einen entsprechenden Befund einer Tonaudiometrie belegt, kann daher keiner Einstufung unterzogen werden.
Niereninsuffizienz ist nicht durch entsprechende Befunde belegt, kann daher keiner Einstufung unterzogen werden.
………………………..
X Dauerzustand.
…………………….
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Keine. Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken. An den Hüft- und Kniegelenken sind keine höhergradigen Funktionsbehinderungen gegeben. Es sind belastungsabhängige Probleme des rechten Fußes bei Klumpfuß und der Wirbelsäule im Vordergrund, welche die Steh- und Gehleistung mäßig einschränken. Die Gesamtmobilität und die Trittsicherheit sind jedoch bei angelegten orthopädischen Schuhen ausreichend, um kurze Wegstrecken, allenfalls unter Verwendung eines einfachen Hilfsmittels, zurücklegen zu können und um Niveauunterschiede zu überwinden, eine höhergradige Gangbildbeeinträchtigung konnte nicht festgestellt werden. Das sichere Aus- und Einsteigen ist somit möglich. Die ständige behinderungsbedingte Erfordernis der Verwendung von 2 Unterarmstützkrücken ist durch eingestufte Leiden und festgestellte Funktionsbehinderungen nicht begründbar, das Gangbild ohne Verwendung von Gehhilfen zeigt keine höhergradige Beeinträchtigung. An der oberen Extremität sind keine relevanten Funktionsbehinderungen fassbar, die Kraft ist seitengleich und gut und der Bewegungsumfang ausreichend, sodass die Benützung von Haltegriffen zumutbar und möglich ist.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?
Nein.
………………………………….“
3. Mit Bescheid vom 12.7.2017 wurde der Antrag der BF zur Neufestsetzung ihres Grades der Behinderung abgewiesen, da keine Veränderung des bisherigen Grades eingetreten sei. Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung für das Tragen einer Prothese seien gegeben. Mit Bescheid vom 14.7.2017 wurde die am 28.3.2017 beantragte Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen. Die belangte Behörde stützte sich in ihrer Begründung auf das angeschlossene, eingeholte medizinische Gutachten von DDr. XXXX , das einen Bestandteil der Begründung bilde. Danach würden die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen.
4.Am 4.8.2017 beantragte die BF neuerlich die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Zu diesem Antrag wurde von der belangten Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, führte auf Basis einer persönlichen Untersuchung der BF im Gutachten vom 2.6.2018 Nachfolgendes auszugsweise aus:
„……………………….
Anamnese:
Auf das Vorgutachten vom Juni 2017 -
1) Klumpfuß rechts (40%)
2) Degenerative Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates (30%)
3) Dranginkontinenz (20%)
4) Bluthochdruck (10%) - mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50% - wird eingangs verwiesen. Keine relevante Zwischenanamnese
Derzeitige Beschwerden:
Frau XXXX erzählt über ihre Schmerzen im gesamten Körper - insbesondere im ganzen Rückenbereich. Sie hat dazu auch eine Beinverkürzung rechts. Weiters sind die Nieren insuffizient und die Blase ist eine Katastrophe.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Euthyrox, ThromboASS, Lipcor, Inkontan, Estrogel; Novalgin, Mexalen bei Bedarf.
Sozialanamnese:
Pensionist, verheiratet, 2 Kinder - will einen Parkausweis - gibt aber auch zu, dass sie mit ÖVM fahren kann/könnte.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Orthopädischer Befund - Dr. XXXX - vom 10.10.2017: St. p. K-TEP Ii 4/2013, Bursitis trochanterica sin., Lumboischialgie sin., ISG-Arthralgie sin., Beinlängendifferenz, Osteoporose, osteoporotisch bedingte Deckplattenimpression L3 sowie L4.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: Normal, Ernährungszustand: Adipös.
Größe: 162,00 cm, Gewicht: 90,00 kg, Blutdruck: 150/90
Klinischer Status – Fachstatus:
Kopf/Hals: Haut und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, Visus und Gehör altersentsprechend unauffällig, unauffällige Halsorgane.
Thorax/Herz/Lunge: inspektorisch und auskultatorisch unauffällig, Nichtraucherin, keine Atemnot.
Abdomen: deutlich über TN; reizlose Narben nach ChE, HE und Ovarektomie beidseits, unauffällige Organgrenzen.
Obere Extremitäten: nur unwesentliche Endlageneinschränkungen beider Schultergelenke, kein Tremor.
Untere Extremitäten: Narbe nach Kniegelenksersatz links mit gutem Ergebnis, Klumpfuß rechts - geringe Beinverkürzung, keine Ödeme.
Wirbelsäule: unauffällig strukturiert, HWS-Rotation ausreichend gut möglich, FBA im Stehen: 20 cm.
Befunde am Stütz- und -bewegungsorgan unverändert zur Voruntersuchung
Gesamtmobilität – Gangbild:
kommt mit 2 UASK ins Untersuchungszimmer, kann frei auf den Beinen stehen, kann im Untersuchungszimmer auch ohne Hilfsmittel gehen; verwendet angepaßtes Schuhwerk - fühlt sich mit 2 UASK sicherer.
Status Psychicus: voll orientiert, Stimmung und Antrieb unauffällig, kooperativ
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd.Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionsstörungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1 Klumpfuß rechts
2 Degenerative Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates
3 Dranginkontinenz
4 Hypertonie
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Es ist keine Änderung eingetreten.
X Dauerzustand
…………………………
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Keine.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?
Nein.
Gutachterliche Stellungnahme:
Öffentliche Verkehrsmittel sind zumutbar, da weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten und der Wirbelsäule, noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten/Funktionen vorliegen. Eine kurze Wegstrecke kann unter Berücksichtigung des erhobenen Untersuchungsbefundes und der vorliegenden Befunde aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe - allenfalls unter Verwendung von angepasstem Schuhwerk und eines einfachen Hilfsmittels (Gehstock oder Stützkrücke), das die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht erheblich erschwert - ohne Unterbrechung zurückgelegt werden. Die vorliegenden dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht auf die Möglichkeit des sicheren Ein- und Aussteigens und auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels gegebenen Bedingungen aus. Das behinderungsbedingte ständige Erfordernis der Verwendung zweier Unterarmstützkrücken zur Fortbewegung für kurze Wegstrecken ist durch die festgestellten Funktionseinschränkungen nicht begründbar. Die beobachtete Gesamtmobilität ist nicht in hohem Maß eingeschränkt, Kraft und Koordination sind gut, ausreichende Stand- und Trittsicherheit ist gegeben. Das Überwinden von Niveauunterschieden ist möglich, da der Bewegungsumfang der Gelenke der unteren Extremitäten ausreichend ist und das Festhalten bei guter Beweglichkeit und guter Kraftentfaltung der oberen Extremitäten nicht maßgeblich eingeschränkt ist. Frau XXXX hat im Rahmen der Anamnese auch bestätigt, dass sie öffentliche Verkehrsmitteln benützen kann/könnte.
…………………………“
5. Das eingeholte Gutachten vom 2.6.2018 wurde unter Einräumung einer Stellungnahmefrist dem Parteiengehör unterzogen. Die BF brachte mit Schreiben vom 3.7.2018 vor, einen Zustand nach Deckplattenimpression im Bereich L3/L4, eine Knietotalendoprothese links, einen Klumpfuß und eine Beinlängendifferenz von 4cm zu haben. Sie leide unter Sensibilitätsstörungen und starken Schmerzen. Es sei für sie nicht möglich, in angemessener Zeit eine Haltestelle zu erreichen. Wegen ihrer Niereninsuffizienz leide sie unter Harninkontinenz. Unter Berücksichtigung ihrer Leiden sei ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar. Im zu diesem Vorbringen eingeholten ergänzenden Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 6.8.2018 wurde auf Basis der Akten Nachfolgendes ausgeführt:
„………………………..
Frau XXXX wurde am 9.2.2018 im SMS, Landesstelle Wien, nach Anamneseerhebung untersucht und dabei wurde festgestellt und auch ausführlich begründet, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist.
Dazu wird eine Stellungnahme abgegeben, ein neuer Befundbericht wird dazu nicht übermittelt.
Einwendungen: Bei der AW besteht ein Zustand nach Deckplattenimpression L3/L4, ein Zustand nach Knietotalendoprothese links, ein Klumpfuß und eine Beinlängendifferenz von 4 cm. Aufgrund der bestehenden Sensibilitätsstörungen und vor allem der starken Schmerzen ist es der AW nicht möglich in angemessener Zeit eine Haltestelle zu erreichen. Erschwerend kommen eine Niereninsuffizienz und eine Harninkontinenz hinzu. In Zusammenschau aller Gesundheitsschädigungen ist es der AW daher nicht möglich, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.
Gutachterliche Stellungnahme:
Aus gutachterlicher Sicht ist anzumerken, dass im Rahmen der Untersuchung im SMS alle relevanten Fakten betreffend der Zumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel berücksichtigt wurden. Die Gesundheitsschädigungen wurden korrekt aufgelistet.
Das ergibt die Folgerung: Öffentliche Verkehrsmittel sind zumutbar, da weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten und der Wirbelsäule, noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller
Fähigkeiten/Funktionen vorliegen. Eine kurze Wegstrecke kann unter Berücksichtigung des erhobenen Untersuchungsbefundes und der vorliegenden Befunde aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe - allenfalls unter Verwendung von angepasstem Schuhwerk und eines einfachen Hilfsmittels (Gehstock oder Stützkrücke), das die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht erheblich erschwert - ohne Unterbrechung zurückgelegt werden.
Die vorliegenden dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht auf die Möglichkeit des sicheren Ein- und Aussteigens und auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels gegebenen Bedingungen aus. Das behinderungsbedingte ständige Erfordernis der Verwendung zweier Unterarmstützkrücken zur Fortbewegung für kurze Wegstrecken ist durch die festgestellten Funktionseinschränkungen nicht begründbar.
Die beobachtete Gesamtmobilität ist nicht in hohem Maß eingeschränkt, Kraft und
Koordination sind gut, ausreichende Stand- und Trittsicherheit ist gegeben. Das
Überwinden von Niveauunterschieden ist möglich, da der Bewegungsumfang der
Gelenke der unteren Extremitäten ausreichend ist und das Festhalten bei guter Beweglichkeit und guter Kraftentfaltung der oberen Extremitäten nicht maßgeblich eingeschränkt ist. Frau XXXX hat im Rahmen der Anamnese auch bestätigt, dass sie öffentliche Verkehrsmitteln benützen kann/könnte.
Es wird abschließend festgehalten, dass aus gutachterlicher Sicht nach neuerlicher Durchsicht des vorliegenden Akteninhaltes eine Änderung der getroffenen Beurteilung betreffend beantragter Zusatzeintragungen nicht vorgeschlagen wird, da die relevanten objektivierbaren Gesundheitsschädigungen und Funktionsbehinderungen mit ihren Auswirkungen auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in der Beurteilung nach dem BBG entsprechend berücksichtigt und bewertet wurden. Gegenteilige Befunde liegen nicht vor.
………………………….“
6. Mit Bescheid vom 6.8.2018 wurde der Antrag der BF vom 4.8.2017 zur begehrten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ abgewiesen. Die belangte Behörde stützte sich auf die eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , die einen Bestandteil der Begründung bilden würden. Die Einwendungen der BF hätten zu keinem anderen Ergebnis geführt. Die BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung.
7. Am 21.5.2019 beantragte die BF erneut die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in ihren Behindertenpass samt Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis). Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, ein. Die beauftragte Sachverständige führte im Gutachten vom 31.7.2019 Nachfolgendes auf Basis einer persönlichen Untersuchung der BF aus:
„…………………………..
Anamnese:
Siehe auch VGA vom 07.06.2017: Klumpfuß rechts 40%, Degenerative Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates 30%, Dranginkontinenz 20% Bluthochdruck 10%, Gesamt-GdB 50%
Derzeitige Beschwerden:
‚Ich stehe mit Schmerzen auf und gehe mit Schmerzen schlafen, zusätzlich habe ich auch seit Neuem eine Schwindelsymptomatik, diesbezüglich bin ich gerade erst in Abklärung, ich kann auch nicht so gut gehen wie es mir zugemutet wird, ich brauche einfach bei Allem Hilfe.‘
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Vesicare, Thrombo-ASS, Euthyrox, Lisinopril, Atorvastatin, bei Bedarf Dolgit, Zolpidem
Sozialanamnese:
verheiratet, 2 Kinder, in Pension
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
RÖNTGENBEFUND vom 03.05.2019
LWS: Osteoporose mit osteoporotischen WK-Einbru?chen, insbesondere LWK 3 und 4 bei
geringer Spondylose, geringer Fehlhaltung und deutl. Intervertebralarthrose
Or. Maximilian Schmidt FA fu?r Orthopädie vom 15.05.2019
Coxarthrose links
Massive Osteochondrosen LWS
St.p mehrfache Klumpfuß - OP rechts Therapie
Infiltrationstherapie
Infusionstherapie bei Bedarf
Physikalische Therapie
WGKK vom 16.05.2019
G2S2, u?beraktive Blase (Cystoskopie 2018 GZ 21 unauffällig)
Hysterektomie & Ocarektomie beidseits, Tubenligatur,
Knie-TEP links, mehrfache orthop. OPs rechts untere Extremität (‚Klumpfuß‘)
Cholecystektomie, Appendektomie, Tonsillektomie, Umbilikalherniotomie, Strumektomie
arterielle Hypertonie, chronische Niereninsuffizienz
Nierensono: beidseits kein Hinweis auf Stauung, Konkrement oder Raumforderung. Das Nierenparenchym
beidseits altersentsprechend normal breit und sonomorphologisch unauffällig.
Procedere: Miktionsprotokoll, Versuch Vesivare 10 mg.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: gut
Ernährungszustand: adipös
Größe: 160,00 cm, Gewicht: 92,00 kg, Blutdruck: 140/80
Klinischer Status – Fachstatus:
71 Jahre
Haut/farbe: rosig sichtbare Schleimhäute gut durchblutet
Caput: Visus: unauffällig Hörvermögen nicht eingeschränkt
keine Lippenzyanose, Sensorium: altersentsprechend, HNA frei
Collum: SD: reaktionlose Narbe, keine Einflusstauung, Lymphknoten: nicht palpabel
Thorax. Symmetrisch, elastisch,
Cor: Rhythmisch, rein, normfrequent
Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar, Hepar am Ribo, Lien nicht palp. Nierenlager: Frei.
Pulse: Allseits tastbar
Obere Extremität: Symmetrische Muskelverhältnisse. Nackengriff und Schürzengriff bds. uneingeschränkt durchführbar, Schultergelenk endlagig eingeschränkt, grobe Kraft bds.
nicht vermindert, Faustschluß und Spitzgriff bds. durchführbar. Die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich. Sensibilität wird unauffällig angegeben,
Untere Extremität: Zehenspitzen und Fersenstand nicht durchführbar, Einbeinstand bds,
durchführbar, beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert,
Beide Hüftgelenke Rom in S 0-0-90, rechtes Knie frei beweglich, linkes Knie Rom in S0-0-120°, reaktionslose Narbe bandstabil, kein Erguss, Muskelverhältnisse der rechte UE verschmächtigt, Zustand nach Klumpfußop rechts, rechts Sprunggelenk versteift, keine Varikositas, keine Ödeme bds.,
Wirbelsäule: Kein Klopfschmerz, Finger-Bodenabstand im Stehen: kurz Unterhalb der Knie
Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen zu 1/3 eingeschränkt
Gesamtmobilität – Gangbild:
kommt mit 2 UA-Stützkrücken, trägt Turnschuhe
freies Gehen: Flüssig, gering hinkend
Status Psychicus: klar, orientiert
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd.Nr. Bezeichnung der körperliche, geistigen oder sinnesbedingten Funtkionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1. Klumpfuß rechts
2. degenerative Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates
3. Dranginkontinenz
4. Blutdruck
5. Entfernung der Gebärmutter
6. Verlust der Ovarien
7. Schilddrüsenfunktionsstörung
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Gleichbleiben der Leiden des VGA. Hinzukommen von Leiden 5-7
X Dauerzustand
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Keine
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?
Nein
Gutachterliche Stellungnahme:
Es liegen keine erheblichen Funktionsstörungen der oberen und unteren Extremitäten, sowie der Wirbelsäule vor. Trotz Klumpfuß rechtsseitig und degenerative Veränderungen der Wirbelsäule ist das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke selbständig möglich. Bei ausreichend guten Kraftverhältnissen der oberen und unteren Extremitäten ist das Ein- und Aussteigen ohne fremde Hilfe zumutbar. Ein sicherer Transport in den öffentlichen Verkehrsmitteln ist unter üblichen Transportbedingungen möglich.
Die Verwendung einer Gehhilfe ist zweckmäßig, steigert dadurch die vermehrte Sicherheit der Gehleistung und erschwert die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht in hohem Maß. Die ständige behinderungsbedingte Erfordernis der Verwendung von 2 Unterarmstu?tzkru?cken ist durch eingestufte Leiden und festgestellte Funktionsbehinderungen nicht begru?ndbar, das Gangbild ohne Verwendung von Gehhilfen zeigt keine höhergradige Beeinträchtigung.
…………………….“
8. Das eingeholte Gutachten vom 31.7.2019 wurde dem Parteiengehör unter Einräumung einer Stellungnahmefrist unterzogen. Die BF teilte mit Schreiben vom 31.7.2019 der Sachverständigen Dr. XXXX Nachfolgendes mit:
„Ich war heute bei Ihnen zur Untersuchung. Ich habe vergessen mein Problem mit der Blase und Nieren. Bin im KH Hanusch in Behandlung. Ich verliere den Harn, habe zeitweilig Windelhosen. Das bringt mich zur Verzweiflung!
Danke …………..“
Dazu legte die BF eine Terminbestätigung des Hanus-Krankenhauses für den 5.9.2019 in der URO Spezialambulanz sowie einen Befundbericht des FA für medizinische und chemische Labordiagnostik vom 31.7.2019 vor.
9. Im ergänzenden Gutachten vom 12.8.2019 führte die beauftragte Sachverständige Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, auf Basis der Akten Nachfolgendes aus:
„………………………
Stellungnahme zum Parteiengehör eingelangt am 5.8.2019
Die Antragstellerin gibt an, vergessen zu haben, ein Problem mit der Blase und den Nieren zu haben und im Hanusch KH in Behandlung zu sein. Sie verliere Harn und trage zweitweilig Windelhosen.
Nachgereichte Befunde:
Laborbefund vom 31.7.2019
Kreatinin im Serum 1,47
Berech.Glom. Filtrationsrate 35,04 ml/rnn/1.73m2 ……………
MR-Zuweisung Fragestellung: fraglich komplizierte Zyste im kran. Drittel der linken Niere
Die nachgereichten Befunde ‚sowie das Schreiben, beinhalten keine neuen Erkenntnisse hinsichtlich der Einstufung als auch der Vornahme der Zusatzeintragung: Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel.
Fraglich komplizierte Nierenzysten, eine eingeschränkte Nierenfunktion als auch ein Harnverlust begründen nicht die Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel.
…………………………..“
10. Mit Bescheid vom 12.8.2019 wurde der Antrag der BF vom 21.5.2019 zur Vornahme der Zusatzeintragung „Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar“ abgewiesen. Die belangte Behörde stützte sich auf die angeschlossenen, eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, die einen Bestandteil der Bescheidbegründung bilden würden. Die Einwendungen der BF hätten zu keinem anderen Ergebnis geführt. Die BF erfülle nicht die Voraussetzung für die begehrte Zusatzeintragung.
11. Gegen den abweisenden Bescheid vom 12.8.2019 zur beantragten Zusatzeintragung erhob die BF Beschwerde. Begründend wurde vorgebracht, auf Grund der bestehenden Bewegungseinschränkungen und der starken Schmerzen sei es der BF nicht möglich, in angemessener Zeit eine Haltestelle zu erreichen. Sie leide auch unter einer eingeschränkten Nierenfunktion, die eine Schmerzbehandlung nur eingeschränkt zulasse. Sie habe auch eine Gangunsicherheit und sei deshalb auf zwei Unterarmstützkrücken angewiesen. Ihr Transport im öffentlichen Verkehrsmittel sei dadurch erschwert. Sie habe auch eine Harninkontinenz, die sie vor allem psychisch stark belaste. Es seien die Einholung von Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Orthopädie und Urologie erforderlich. Infolge Zusammenwirkens der gesundheitlichen Einschränkungen sei der BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar. Es werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
12. Auf Grund des Beschwerdevorbringens holte das Bundesverwaltungsgericht ein medizinisches Sachverständigengutachten von DDr. XXXX , FÄ für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, ein. Die beauftragte Sachverständige führte auf Basis einer persönlichen Untersuchung der BF im Gutachten vom 20.2.2020 Nachfolgendes aus:
„………………………………
Vorgeschichte:
1988 Klumpfußkorrektur rechts mit Sehnenverlängerung bei Zustand nach mehrmaligen
Operationen am Klumpfuß in der Kindheit
HE, STE, Sectio
1993 Fersenbeinbruch
2013 Knietotalendoprothese links
CHE
2015 kplattenimpressionen BWK 12, LWK 3 und 4, Osteopenie
2015 Ringbandoperation linker Daumen
2015 Kataraktoperation beidseits 2018, Hernienoperation, Bauchnetz Lumboischialgie beidseits, incipiente Coxarthrose beidseits, arterielle Hypertonie, Niereninsuffizienz, seit 2008 bekannt
Seit etwa 2018 Harninkontinenz
Zwischenanamnese seit 12.8.2019:
Keine Operation, kein stationärer Aufenthalt.
Orthopädische und urologische Behandlungen.
Sozialanamnese: verheiratet, 2 Kinder, lebt in Wohnung im 1. Stockwerk ohne Lift
Berufsanamnese: Reinigungskraft, Alterspension
Medikamente: Euthyrox, ThromboASS, Vesicare, Atorvastatin, Lisinopril, Novalgin,
Passedan, Zolpidem
Allergien: Quecksilber, Nickel
Nikotin: 0
Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX
Derzeitige Beschwerden:
Ich stehe mit Schmerzen auf und gehe mit Schmerzen schlafen, Schmerzen habe ich im Kreuz seit den Wirbelbrüchen, eine Osteoporose habe ich nicht. 2014 hatte ich einen Sturz, wurde 2 Wochen stationär wegen Wirbelbrüchen behandelt. Lähmungen habe ich nicht,
Gefühlsstörung im Bereich der Oberschenkel.
Habe einen Klumpfuß rechts und trage orthopädische Schuhe.
Hergekommen bin ich mit dem Auto, wurde von meinem Mann gebracht. Mit öffentlichen
Verkehrsmitteln bin ich im August 2019 gefahren. Fahre selber mit dem Auto, haben ein
Automatikauto.
Gehe etwa 5-10 min, dann muss ich eine Pause machen. Stehen kann ich nicht mehr lange In der Wohnung gehe ich mit Rollator. Gehe mit 2 Krücken, da ich dann weniger Schmerzen im Kreuz habe und sicherer gehe.
Seit langem habe ich eine Dranginkontinenz. War im September 2019 zur urologischen Untersuchung im Hanusch Krankenhaus. Habe eine Dranginkontinenz, etwa 10-15 mal am Tag, in der Nacht 5 bis 6x. Trage Inkontinenzvorlagen, Attends 4, diese wechsle ich 4 bis 5x am Tag. Habe immer wieder Harnwegsinfekte. Mache immer wieder Beckenbodentraining, eine Elektrostimulation ist geplant, Vesicare bringt eine Besserung.
Seit einem Monat habe ich Schmerzen im linken Knie. Habe schon Kuraufenthalte gemacht, einen Rehabilitationsaufenthalt 2013, seither keine Kur und keine Rehabilitation mehr.“
STATUS:
Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut.
Größe 162 cm, Gewicht 90 kg, RR 130/110, Alter: XXXX
Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, Hörgerät beidseits
Thorax: symmetrisch, elastisch
Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch.
Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein
Druckschmerz.
Integument: unauffällig
Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:
Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse.
Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.
Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.
Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig
Aktive Beweglichkeit: Schultern endlagig eingeschränkt, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung
Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig, Nacken- und Schürzengriff sind endlagig eingeschränkt durchführbar.
Becken und beide unteren Extremitäten
Freies Stehen sicher möglich, Zehenballenstand links möglich, rechts nicht möglich Fersenstand beidseits möglich
Der Einbeinstand ist beidseits mit Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist ansatzweise möglich Die Beinachse ist im Lot. Muskelverhältnisse: Bandmaß Unterschenkel rechts 35 cm, links
42 cm.
Beinlänge nicht ident, rechts -3 cm
Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.
Kniegelenk links: geringgradig Umfangsvermehrung, keine Überwärmung, kein Erguss, stabil, Narbe bei Knietotalendoprothese.
Fuß rechts: Klumpfuß, gutes Korrekturergebnis, Fußlänge rechts 21 cm, links 25 cm verbreitert und ggr. Varusstellung, Sprunggelenk ggr. verplumpt, Beschwielung im Bereich der lateralen Fußkante verbreitert.
Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig
Aktive Beweglichkeit: Hüften S beidseits 0/100, IR/AR beidseits 20/0/30, Knie rechts 0/0/130, links 0/0/110, Sprunggelenke und Zehen links frei beweglich, rechts Sprunggelenk in Mittelstellung versteift, Wackelbewegungen des Mittelfußes möglich.
Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60 0 bei KG 5 möglich Wirbelsäule:
Schultergürtel und Becken stehen nicht horizontal, Becken rechts tieferstehend, in etwa im
Lot, geringgradig verstärkte Kyphose der BWS, geringgradige Skoliose, sonst regelrechte
Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Massiv
Hartspann im Bereich der Schulter- und Nackenmuskulatur. Klopfschmerz über der unteren LWS, L5/S1, Druckschmerz paralumbal. Geringgradige Asymmetrie der Taillenfalten. Keine
Rotationskomponente. ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.
Aktive Beweglichkeit:
HWS: in allen Ebenen endlagig eingeschränkt beweglich
BWS/LWS: FBA: 20 cm, Rotation und Seitneigen jeweils 20 0
Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar.
Gesamtmobilität — Gangbild:
Kommt selbständig gehend mit orthopädischen Schuhen und 2 Unterarmstützkrücken, das
Gangbild mit Schuhen und Krücken zügig, Barfußgang im Untersuchungszimmer ohne
Gehhilfe geringgradig rechts hinkend, keine wesentliche Verkürzung der Schrittlänge, raumgewinnend. Gesamtmobilität mäßig zügig
Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt, teilweise mit Hilfe.
Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig;
Stimmungslage ausgeglichen.
STELLUNGNAHME:
ad 1) Diagnosenliste 1) Klumpfuß rechts
2) Degenerative Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates
3) Dranginkontinenz
4) Bluthochdruck
5) Entfernung der Gebärmutter
6) Verlust beider Ovarien
7) Schilddrüsenfunktionsstörung
Stellungnahme zu beantragter Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränkten.
Es sind belastungsabhängige Probleme im Bereich der Wirbelsäule, des linken Kniegelenks und des rechten Fußes im Vordergrund, welche die Steh- und Gehleistung mäßig einschränken. Die Gesamtmobilität ist jedoch ausreichend, um kurze Wegstrecken von etwa 300-400 m, allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe, aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ohne Unterbrechung zurücklegen zu können und um Niveauunterschiede zu überwinden, das sichere Aus- und Einsteigen ist möglich
An den oberen Extremitäten sind keine Funktionsbehinderungen fassbar, die Kraft seitengleich und gut, sodass die Benützung von Haltegriffen zumutbar und möglich ist.
Kraft und Koordination sind ausreichend, es liegt kein Hinweis für eine relevante
Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor, kognitive Defizite sind nicht fassbar,
sodass eine erhebliche Erschwernis beim Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, Be- und Entsteigen sowie bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht begründbar ist.
Insgesamt sind, auch unter Berücksichtigung aller aufliegenden Befunde, keine relevanten
Funktionseinschränkungen zu objektivieren, die geeignet wären, eine erhebliche
Erschwernis des Bewältigens der o.g. kurzen Wegstrecke ausreichend zu begründen.
Eine Therapierefraktion hinsichtlich der angegebenen Beschwerden ist nicht gegeben, da eine Intensivierung einer multimodalen, vor allem analgetischen Therapie, zum Beispiel Kur oder Rehabilitationsaufenthalt, physikalische Therapie oder stationäre Schmerztherapie zumutbar und möglich ist und dadurch eine Beschwerdeerleichterung zu erwarten wäre.
ad 2) Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor?
Nein.
Bei Klumpfuß rechts, mit orthopädischen Schuhen versorgt, konnte mit Schuhen keine höhergradige Gangbildbeeinträchtigung festgestellt werden. Der Klumpfuß rechts führt zwar zu einer Gangleistungsminderung, das Zurücklegen einer Wegstrecke von 300-400 m ist jedoch nicht erheblich erschwert.
Im Bereich des linken Kniegelenks liegt bei Knietotalendoprothese keine höhergradige
Funktionseinschränkung vor.
ad 3) Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der oberen Extremitäten vor?
Nein
ad 4) Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor?
Nein. Bluthochdruck und Schilddrüsenfunktionsstörung sind medikamentös behandelt, eine
Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit, insbesondere der cardiopulmonalen
Funktionen, ist nicht objektivierbar.
ad 5) Liegen erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen vor?
Nein.
ad 6) Liegt eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor?
Nein.
ad 7) Liegt eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit vor?
Nein.
ad 8) In welchem Ausmaß wirken sich die festgestellten Leidenszustände nach ihrer Art und Schwere auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus?
Klumpfuß rechts und degenerative Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates mit
Beschwerden in der Lendenwirbelsäule und geringgradige Funktionseinschränkung im Bereich des linken Kniegelenks führen zu keiner höhergradigen Gangbildbeeinträchtigung und Gangleistungsminderung
Dranginkontinenz ist nicht durch entsprechende fachärztliche Untersuchungen untermauert.
Bluthochdruck, Entfernung der Gebärmutter, Verlust beider Ovarien,
Schilddrüsenfunktionsstörung beeinträchtigen das Zurücklegen einer Wegstrecke von 300-400 m und Benützen öffentlicher Verkehrsmittel nicht.
Anhand des beobachteten Gangbilds mit geringgradig rechts hinkendem Gehen und sicherer Gesamtmobilität, des aktuellen Untersuchungsergebnisses mit ausreichender Beweglichkeit sämtlicher Gelenke der unteren Extremitäten, wobei die Funktionseinschränkungen rechten Sprunggelenk durch orthopädische Schuhe bzw. die weiteren Gelenke ausreichend kompensiert werden kann, und der derzeitigen Therapieerfordernis (Novalgin) ergibt sich kein Hinweis auf höhergradige Schmerzzustände, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Überwinden von Niveauunterschieden und das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschwerten.
Eine Therapierefraktion hinsichtlich der angegebenen Beschwerden ist nicht gegeben, da eine Intensivierung einer multimodalen analgetischen Therapie zumutbar und möglich ist und dadurch eine Beschwerdeerleichterung zu erwarten wäre.
Die Intensivierung einer multimodalen Behandlung, einschließlich Kur- oder Rehabilitationsaufenthalte oder stationäre Behandlungen, stellt eine zumutbare therapeutische Option dar.
Stellungnahme zu den Anforderungen bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Die BF kann eine kurze Wegstrecke von 300-400 m allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe zurücklegen.
Ein einfaches Hilfsmittel, zum Beispiel ein Gehstock und eine Unterarmstützkrücke, erschwert die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht. Die behinderungsbedingt erforderliche Verwendung von 2 Unterarmstützkrücken ist anhand festgestellter
Funktionseinschränkungen und vorliegender Befunde und auch unter Beachtung der aktuell feststellbaren Mobilität nicht ausreichend begründbar.
Die BF ist beim Einsteigen und Aussteigen nicht erheblich eingeschränkt. Die eingeschränkte Beweglichkeit im rechten Fuß und linken Kniegelenk verunmöglicht nicht das Überwinden von Niveauunterschieden. Der Bewegungsumfang im linken Knie ist ausreichend, die Funktionseinschränkungen am rechten Sprunggelenk kann mit orthopädischen Schuhen zum Teil kompensiert werden. Bei freier Beweglichkeit sämtlicher weiterer Gelenke der unteren Extremitäten ist der Bewegungsumfang ausreichend, um beim Einsteigen in öffentliche Verkehrsmittel und Aussteigen Niveauunterschiede überwinden zu können.
Dass der Transport im öffentlichen Verkehrsmittel sicher und gefährdungsfrei möglich ist, kann angenommen werden. Die Summe aller aufgezählten funktionellen Leistungen ermöglicht den sicheren und gefährdungsfreien Transport.
Die mit den objektivierbaren Leiden einhergehenden Schmerzen sind mittels analgetischer Therapie (Novalgin) ausreichend behandelbar, um eine Gehstrecke von 300-400 m zurücklegen zu können.
Die geringgradige Nierenfunktionseinschränkung führt zu keiner Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit. Analgetika, die auch bei eingeschränkter Nierenfunktion eingesetzt werden können, sind verfügbar und werden auch eingenommen (Novalgin).
Festgestellt wurde fachärztlich eine gemischte Inkontinenz. Es werden Inkontinenzvorlagen verwendet. Den vorliegenden fachärztlichen urologischen Befunden ist zu entnehmen, dass eine Besserung durch die vorgeschlagenen Behandlungen, medikamentöse Therapie
Beckenbodentraining, Elektrostimulation, möglich ist. Diese Behandlungen werden nur zum
Teil durchgeführt, es liegt also keine Therapierefraktion vor.
ad 9) Stellungnahme zu den Einwendungen im Beschwerdevorbringen Abl. 100-101
Im Beschwerdevorbringen der BF vom 25.09.2019, vertreten durch den KOBV, Abl. 100-101,
wird eingewendet, dass es der BF aufgrund der bestehenden Bewegungseinschränkungen und vor allem der starken Schmerzen nicht möglich sei, in angemessener Zeit eine Haltestelle zu erreichen. Wegen eingeschränkter Nierenfunktion sei eine Behandlung mit Schmerzmittel nur eingeschränkt möglich. Sie sei infolge der Gangunsicherheit auf die Benützung von 2 Unterarmstützkrücken angewiesen. Es bestehe eine Harninkontinenz.
Dem wird entgegengehalten, dass keine höhergradigen Bewegungseinschränkungen feststellbar sind. Schmerzen, die einer Therapie nicht zugänglich wären, sind durch vorliegende Leiden nicht ausreichend erklärbar. Auch bei eingeschränkter Nierenfunktion ist eine ausreichende analgetische Therapie möglich. Eine maßgebliche Gangunsicherheit ist weder dokumentiert noch konnte sie anhand der aktuellen Begutachtung festgestellt werden, sodass die behinderungsbedingt erforderliche Verwendung von 2 Unterarmstützkrücken nicht ausreichend nachvollziehbar ist.
Die Harninkontinenz ist nicht austherapiert, es bestehen Behandlungsoptionen.
In einer Stellungnahme der BF von 31. 7. 2019, Abl. 84 wird vorgebracht, dass sie auf das Problem mit der Blase und den Nieren bei der Untersuchung vergessen habe, sie sei im Hanusch Krankenhaus in Behandlung, verliere den Harn und habe zeitweilig Windelhosen, was sie zur Verzweiflung bringe.
Eine höhergradige Nierenfunktionseinschränkung liegt nicht vor. Bzgl. Harninkontinenz wurde bereits Stellung genommen.
Stellungnahme zu Befunden Abl. 70-75, 82-83:
Abl. 82 Labor 31. 7. 2019 (Kreatinin 1,47, GFR 35,04) — entspricht einer geringgradigen Nierenfunktionseinschränkung, wird in der Beurteilung berücksichtigt.
Abl. 73 Bericht urologisc