Entscheidungsdatum
19.06.2020Norm
AlVG §7Spruch
W173 2002652-1/21Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Dr. Margit Möslinger-Gehmayr, als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf North MBA und Mag. Elke De Buck-Lainer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Mag. Nadja Lorenz, Rechtsanwältin, Burggasse 116, 1070 Wien, vom 12.1.2012 gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien, Dresdner Straße 110, 1200 Wien vom 29.12.2011, VSNr: XXXX , beschlossen:
A)
Das mit Beschluss vom 4.12.2014, Zl W173 2002652-1/15E, gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG ausgesetzte Verfahren wird fortgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 29.12.2011, VSNr: XXXX , gab die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien (in der Folge belangte Behörde) dem Antrag von XXXX (in der Folge BF) vom 28.11.2011 auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld gemäß § 7 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl Nr. 609/1077 idgF (AlVG) mangels Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt keine Folge. Die Begründung stützte sich auf das Fehlen seines gültigen Aufenthaltstitels des BF.
2. Der BF erhob am 12.1.2012 „Berufung“ (nunmehr Beschwerde) gegen den Bescheid vom 29.12.2011 und brachte vor, am 19.4.2011 einen Antrag auf Verlängerung seines bis 14.4.2011 gültigen Aufenthaltstitels gestellt zu haben. Das diesbezügliche Verfahren sei gegenwärtig bei der erstinstanzlichen Behörde anhängig. Die im gegenständlichen Verfahren zu klärende Rechtsfrage sei, ob dem BF ein Aufenthaltsrecht nach den Bestimmungen des NAG zukomme. Über diese Rechtsfrage sei bis dato nicht bescheidmäßig abgesprochen worden, sodass keine Bindungswirkung bestehe. Es hätten daher Feststellungen über den Verlauf und den Stand des Aufenthaltsverfahrens getroffen werden müssen und wäre zu beurteilen gewesen, ob dem BF ein Aufenthaltsrecht zukomme. Dem bekämpften Bescheid fehle es an jedweden Feststellungen in diesem Zusammenhang. Der Landeshauptmann von Wien wäre auch im Jahr 2009 verpflichtet gewesen, den bis zum 19.4.2009 gültigen Aufenthaltstitel des BF für die Gültigkeitsdauer vom 20.4.2009 bis 20.4.2011 zu verlängern. Die Verlängerung des Titels für den Zeitraum 14.4.2009 bis 14.4.2011 sei eindeutig rechtswidrig. Der BF hätte auf ein rechtskonformes Vorgehen des Landeshauptmannes vertrauen müssen. Der dem BF unterlaufene Fehler sei nicht einmal ein minderer Grad des Versehens bzw. eine leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB. Ein rechtswidriges Handeln des Landeshauptmannes könne nicht dem BF angelastet werden. Außerdem habe der BF bei der Antragstelle am 19.4.2011 vorgebracht, in Stress gewesen zu sein und unter Schlafstörungen zu leiden. Er habe übersehen, dass der Aufenthaltstitel nur bis zum 14.4.2011 gültig sei. Am 22.4.2011 habe der BF bei der Behörde niederschriftlich angegeben, seit 5 Wochen unter massiven Schlafstörungen zu leiden. Am 26.4.2011 habe er dazu eine fachärztliche Bestätigung vorgelegt. Der BF leide auch an depressiven Störungen. Der BF habe dazu am 4.7.2011 der Behörde eine mit 30.6.2011 datierte fachärztliche Bestätigung von Dr. Hemma Unterluggauer vorgelegt. Der BF habe damit glaubhaft gemacht, durch ein unvorhergesehenes bzw. unabwendbares Ereignis an der Stellung eines rechtzeitigen Verlängerungsantrages gehindert gewesen zu sein. Es fehle an einem Verschulden. Allenfalls liege ein minderer Grad des Versehens vor. Gemäß § 24 Abs. 2 NAG sei der Antrag des BF als Verlängerungsantrag zu interpretieren, sodass ihm nach Abs. 1 leg.cit. weiterhin ein Aufenthaltsrecht zukomme. Der BF habe damit die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG erfüllt. Der bekämpfte Bescheid sei auch mit Unionsrechtswidrigkeit belastet. Dazu verwies der BF als tunesischer Staatsbürger auf das Europa-Mittelmeer-Abkommen vom 26.1.1998, und auf Urteile des Gerichtshofes der europäischen Union. Art. 65 Abs. 1 dieses Abkommens komme unmittelbare Wirkung zu. Die Bestimmung des § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG entfalte nur Wirkung auf Personen, die nicht österreichische Staatsbürger seien, und stelle eine unzulässige Diskriminierung dar. Diese Bestimmung habe daher als entgegenstehendes mitgliedstaatliches Recht unangewendet zu bleiben.
3. Der Landeshauptmann von Wien wies den Antrag des BF vom 19.4.2011 mit Bescheid vom 16.2.2012, Zl MA35-9/2692688-06, ab. Der Antrag des BF vom 19.4.2011 sei als Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ und nicht als Verlängerungsantrag zu werten. Die Voraussetzungen gemäß § 47 Abs. 1 NAG würden nicht vorliegen, da die Ehegattin des BF laut Aktenlage nicht dauernd im österreichischen Bundesgebiet wohnhaft sei.
4. Gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 16.2.2012 erhob der BF am 8.3.2012 Berufung. Begründend wurde vorgebracht, dass aufgrund seiner Antragsstellungen in der Vergangenheit davon auszugehen sei, über einen Aufenthaltstitel bis zum 20.4.2011 zu verfügen. Auf Grund von Stress und Schlafstörungen habe der BF das Gültigkeitsende seines Aufenthaltstitels übersehen. Dazu sei eine fachärztliche Bestätigung vorgelegt worden. Es handle sich um ein unvorhergesehenes bzw. unabwendbares Ereignis, das ihn gehindert habe, seinen Verlängerungsantrag fristgerecht zu stellen.
5. Mit Bescheid vom 23.3.2012, Zl 2012-0566-9-000200, hat das Arbeitsmarktservice Wien, Landesgeschäftsstelle, der Berufung des BF gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 29.12.2011 keine Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid bestätigt. Der BF sei seit 5.4.2005 mit der österreichischen Staatsbürgerin, XXXX , verheiratet, die sich derzeit in Deutschland aufhalte. Der Aufenthaltstitel des BF als „Familienangehöriger“ sei vom 14.4.2009 bis 14.4.2011 gültig. Der erst am 19.4.2011 gestellte Antrag des BF sei mit Bescheid vom 16.2.2012 abgewiesen worden. Die Angaben seien vom BF nicht bestritten worden. Es sei lediglich mitgeteilt worden, dagegen Berufung erhoben zu haben. Eine rechtzeitig erhobene Berufung könne aber nichts daran ändern, auf Grund eines verspätet eingebrachten Antrags seit 15.4.2011 über keinen Aufenthaltstitel zu verfügen. Ein neuerlich gestellter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels könne nicht als rechtzeitig gestellter Verlängerungsantrag gewertet werden. Auch nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) wäre für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung ein Aufenthaltstitel nach dem NAG bzw. Fremdenpolizeigesetz erforderlich. Den Ausführungen das Europa-Mittelmeer-Abkommen mit Tunesien betreffend könne nicht gefolgt werden. Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG für den Zuspruch von Arbeitslosengeld.
6. Gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice, Landesgeschäftsstelle Wien, vom 23.3.2012 erhob der BF am 27.6.2012 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
7. Am 26.9.2012 (RK 18.7.2013) wurde der BF auf Grund seiner am 23.7.2012 begangenen Tat durch das LG für Strafsachen in Wien 042HV95/2012i wegen § 142 Abs. 1 StGB zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.
8. Mit Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 18.10.2012, Zl. 161.681/2-III/4/12 wurde der vom BF bekämpfte Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 16.2.2012, MA 35-9/2692688-06, behoben.
9. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.7.2013, Zl 2012/08/0140, wurde der Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservics Wien vom 23.3.2012 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes behoben. Begründend wurde ausgeführt, eine Bindung an den erstinstanzlichen Bescheid über den Aufenthaltstitel des BF, der mit Berufung bekämpft worden sei, komme nicht in Betracht, da keine rechtskräftige Erledigung der Berufungsbehörde vorgelegen sei. Sollte das Arbeitsmarktservice Wien, Landesgeschäftsstelle, als belangte Behörde das Vorliegen eines Erst- oder Verlängerungsantrages selbst beurteilt haben, so erweise sich die Beurteilung als unzureichend. Es fehle an einer Auseinandersetzung mit § 24 Abs. 2 NAG. Vielmehr sei pauschal angenommen worden, dass ein nach Ablauf des Aufenthaltstitels gestellter Verlängerungsantrag als Erstantrag zu werten wäre. Wäre von einem Verlängerungsantrag auszugehen, würde sich der BF jedoch gemäß § 24 Abs. 1 NAG bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Eine Verfügbarkeit iSd § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG wäre in einem solchen Fall gegeben.
10. Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts teilte das Amt der Wiener Landesregierung, MA 35, mit, dass der Antrag des BF vom 19.4.2011 bis dato in Bearbeitung sei. Es sei derzeit ein Verfahren beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig. In einer weiteren Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts vom 1.12.2014 an das Amt der Wiener Landesregierung, MA 35, wurde am 2.12.2014 bestätigt, dass der genannte Antrag des BF nach wie vor in Bearbeitung sei.
11. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4.12.2014 wurde das unter der oben genannten Aktenzahl protokollierte Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag des BF vom 19.4.2011 betreffend seinen Aufenthaltstitel ausgesetzt. Am 7.11.2019 teilte das Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung MA 35, mit, dass das Verfahren zum Antrag des BF vom 19.4.2011 betreffend seinen Aufenthaltstitel am 20.6.2016 gemäß § 19 Abs. 6 NAG eingestellt worden sei. Der BF befinde sich nicht mehr im österreichischen Bundesgebiet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der geltenden Fassung, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Arbeitsmarktservice, Landesgeschäftsführerin von Wien, bei welcher das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes-oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
1.Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ist aus der Schilderung des Verfahrensgangs und insbesondere der darin wiedergegebenen Bescheidbegründung ersichtlich.
2. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A):
Gemäß § 38 AVG ist die Behörde berechtigt, sofern die Gesetze nichts anderes bestimmen, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zum Antrag des BF auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld stellt die Frage der Entscheidung über den Antrag des BF vom 19.4.2011 über den Aufenthaltstitel des BF eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG dar. Diese Vorfrage bildet den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde, da das Aufenthaltsverfahren des BF nach Aufhebung des Bescheides des Landeshauptmannes von Wien vom 16.2.2012 durch den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 18.10.2012 zur neuerlichen Entscheidung beim Landeshauptmann von Wien als zuständige Behörde anhängig ist. Der Landeshauptmann von Wien hat jedoch keine Entscheidung über den Antrag des BF vom 19.4.2011 getroffen, sondern das Verfahren gemäß § 19 Abs. 6 NAG eingestellt.
Da vom Landeshauptmann von Wien in Folge Verfahrenseinstellung nicht über den Antrag des BF 19.4.2011 entscheiden wurde und auch keine diesbezügliche Entscheidung über den genannten Antrag und die Aufenthaltsberechtigung des BF in Rechtskraft erwuchs, war das gegenständliche Beschwerdeverfahren von Amts wegen fortzusetzen.
3. Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. VwGH vom 24.04.2014, Zl. Ra 2014/01/0010; VwGH vom 24.03.2014, Zl. Ro 2014/01/0011). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
FortsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W173.2002652.1.00Im RIS seit
29.09.2020Zuletzt aktualisiert am
29.09.2020