TE Bvwg Beschluss 2020/6/19 W104 2231364-1

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Veröffentlicht am 19.06.2020
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Entscheidungsdatum

19.06.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W104 2231364-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 10.1.2020, AZ II/4-DZ/19-14244913010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2019:

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen (in der Folge: MFA Flächen) für das Antragsjahr 2019, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen sowie einer Ausgleichszulage und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

2. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der AMA vom 10.1.2020 gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2019 Direktzahlungen in Höhe von EUR 3.061,37. Davon entfallen auf die Basisprämie EUR 2.124,97 und auf die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden („Greeningprämie“) EUR 936,40. Dabei ging die belangte Behörde für die Basisprämie von 10,8752 verfügbaren Zahlungsansprüchen, einer beantragten beihilfefähigen Fläche von 10,5666 ha und einer ermittelten beihilfefähigen Fläche von 10,5592 ha aus. Begründend wurde ausgeführt, aufgrund der im Rahmen einer Verwaltungskontrolle ermittelten Fläche (10,5592 ha) ergebe sich eine sanktionsfreie Abweichung der beantragten von der ermittelten Fläche im Ausmaß von insgesamt 0,0074 ha. Für diese beanstandete Fläche könne im Rahmen der Direktzahlungen keine Prämie gewährt werden, da diese die Mindestgröße von 1 Ar nicht erreiche (Hinweis auf § 17 Abs. 2 GAP-VO). Da die festgestellte Flächenabweichung 0,1 ha nicht überschreite, werde für die Berechnung der Basisprämie die beantragte Fläche herangezogen (Hinweis auf Art. 18 Abs. 6 UAbs. 2 VO 640/2014). Für die Greeningprämie ging die belangte Behörde von einer maximal beihilfefähigen Greeningfläche von 10,5666 ha und einer ermittelten beihilfefähigen Greeningfläche von gesamt 10,5592 ha aus. Begründend führte die AMA aus, Art. 18 Abs 6 UAbs 2 VO 640/2014 sei für Greening nicht anwendbar. Die maximal beihilfefähige Greeningfläche entspreche der ermittelten Fläche vor Toleranz. Es wurde kein Greeningverstoß festgestellt und keine Sanktionen verhängt.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 10.2.2020, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, der Prüfer habe die Saatgutbelege für das Greening gesehen. Die Anbauzeiten habe der Sohn des Beschwerdeführers hinterlegt, was der Beschwerdeführer leider nicht gewusst habe. Sein Sohn, der den Betrieb in Kürze übernehmen werde, sei im Maturastress und gerade nicht erreichbar gewesen. Der Prüfer habe nicht erwähnt, dass eine Nachreichung der Daten möglich oder notwendig sei. Die Daten könnten gerne nachgereicht werden.

4. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 28.5.2020 die Beschwerde und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens vor. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA im Wesentlichen zusammengefasst aus, im beschwerdegegenständlichen Bescheid sei kein Greeningverstoß angeführt. Es habe am Betrieb im Antragsjahr 2019 auch keine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden. Die eingereichte Beschwerde werde daher seitens der AMA negativ beurteilt. Zu erwähnen sei, dass der Betrieb Rückforderungen im Bereich ÖPUL habe und im Antragsjahr 2019 im Zuge der Dezember-Berechnung aus der ÖPUL-Maßnahme „Biologische Wirtschaftsweise“ ausgeschlossen worden sei, da laut Verwaltungskontrolle mehrmals (2016, 2017, 2018 und 2019) ein unzulässiger Grünlandumbruch festgestellt worden sei. Daraus folge die Rückforderung der Bio-Prämien bis Verpflichtungsbeginn 2015. Bei der Vor-Ort-Kontrolle 2018 sei zusätzlich ein Verstoß gegen die Förderungsverpflichtung „Verzicht auf Kauf und Lagerung unzulässiger Betriebsmittel eingehalten“ festgestellt worden, was aber nur eine 5%-Kürzung bewirkt habe. Der Betrieb nehme daher nicht mehr gültig an der ÖPUL-Maßnahme „Biologische Wirtschaftsweise“ teil, sei aber im Februar 2020 von der zuständigen Lebensmittelbehörde als Bio-Betrieb gemeldet worden. Durch die ungültige ÖPUL-Maßnahme BIO falle der Betrieb ab nächstem Jahr auch bei den Direktzahlungen nicht mehr in die Ausnahme BIO.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer stellte elektronisch einen MFA Flächen für das Antragsjahr 2019, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen sowie einer Ausgleichszulage und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

Mit dem angefochtenen Bescheid gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Basisprämie für die gesamte beantragte beihilfefähige Fläche (10,5666 ha) ausgehend von 10,8752 verfügbaren Zahlungsansprüchen und die Greeningprämie für eine ermittelte beihilfefähige Greeningfläche von 10,5592 ha. Die (sanktionsfreie) Flächenabweichung von 0,0074 ha ergibt sich daraus, dass eine Fläche auf Feldstück 15 Schlag 3 mit einem Ausmaß von 0,0074 ha die Mindestgröße von 1 Ar nicht erreicht, weshalb für diese Fläche im Rahmen der Direktzahlungen keine Prämie gewährt werden kann. Es wurden kein Greeningverstoß festgestellt und keine Verwaltungssanktionen verhängt.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Partei bestritten. Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Beschwerde insbesondere nicht gegen die festgestellte Flächenabweichung im Ausmaß von 0,0074 ha auf Feldstück 15 Schlag 3. Die Beschwerde richtet sich im Ergebnis gegen einen vom Beschwerdeführer offenbar angenommenen (nicht festgestellten) Greeningverstoß und die (nicht beschwerdegegenständlichen) Rückforderungen im Rahmen des ÖPUL.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.    Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:

„Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten […]

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[…].“

„Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, […].“

„Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

[…].“

„Artikel 43

Allgemeine Vorschriften

(1) Betriebsinhaber, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung haben, müssen auf allen ihren beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne von Artikel 32 Absätze 2 bis 5 die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden oder die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten gleichwertigen Methoden einhalten.

(2) Als dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden gelten Folgende:

a) Anbaudiversifizierung;

b) Erhaltung des bestehenden Dauergrünlands; und

c) im Rahmen der landwirtschaftlichen Flächen Ausweisung einer Flächennutzung im Umweltinteresse.

[…].“

Gemäß Art. 43 Abs. 9 VO (EU) 1307/2013 wird jenen Landwirten, die die Voraussetzungen gemäß Art. 43 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 erfüllen, jährlich eine „Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden“ („Greening-Zahlung“) gewährt.

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:

„Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:

[…]

23. „ermittelte Fläche“:

a) im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen die Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt, oder

[…].“

„Artikel 18

Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen

(1) Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:

a) Liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so wird die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt;

b) ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen.

Dieser Absatz gilt nicht im ersten Jahr der Zuweisung von Zahlungsansprüchen.

[…]

(5) Ist im Falle von Beihilfeanträgen und/oder Zahlungsanträgen für flächenbezogene Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe größer als die im Beihilfeantrag angemeldete Fläche, so wird für die Berechnung der Beihilfe die angemeldete Fläche herangezogen.

(6) Ist im Falle von Beihilfeanträgen und/oder Zahlungsanträgen für flächenbezogene Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen die angemeldete Fläche größer als die ermittelte Fläche für eine Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1, so wird die Beihilfe oder Stützung unbeschadet etwaiger nach Artikel 19 vorzunehmender Verwaltungssanktionen auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

Unbeschadet von Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen der Direktzahlungsregelungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 angemeldeten Gesamtfläche oder der für Zahlungen im Rahmen einer flächenbezogenen Stützungsmaßnahme angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen von Flächen auf Ebene einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 berücksichtigt

[…]

(7) Für die Berechnung der Beihilfe im Rahmen der Basisprämienregelung wird der Durchschnitt der Werte der verschiedenen Zahlungsansprüche im Verhältnis zu der jeweils angemeldeten Fläche berücksichtigt.“

Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018:

„Verhandlung

§ 24. […]

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

[…].“

„Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…].“

„Beschlüsse

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

[…].“

3.2.    Rechtliche Würdigung:

Im vorliegenden Fall wendet sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Ergebnis gegen einen seiner Meinung nach offenbar festgestellten Greeningverstoß und die (nicht beschwerdegegenständlichen) Rückforderungen im Rahmen des ÖPUL.

Die Gewährung der Greeningprämie setzt gemäß Art. 43 VO (EU) 1307/2013 die Anwendung von dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden – bestehend aus Anbaudiversifizierung, Erhaltung des bestehenden Dauergrünlands und Flächennutzung im Umweltinteresse – oder von gleichwertigen Methoden voraus.

Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer die Greeningprämie auf Grundlage der ermittelten beihilfefähige Greeningfläche von 10,5592 ha zur Gänze gewährt. Es wurde kein Greeningverstoß festgestellt und keine Verwaltungssanktionen verhängt.

Ein vom Beschwerdeführer offenbar angenommener Greeningverstoß liegt nicht vor, während die Rückforderungen im Rahmen des ÖPUL nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind. Im Übrigen wendet sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde insbesondere nicht gegen die im Rahmen einer Verwaltungskontrolle festgestellte (sanktionsfreie) Flächenabweichung im Ausmaß von 0,0074 ha auf Feldstück 15 Schlag 3.

Aus diesem Grund fehlt es dem Beschwerdeführer an der für die zulässige Erhebung eines Rechtsmittels nötigen Beschwer. Eine meritorische Behandlung der Beschwerde durch das Verwaltungsgericht ist weder notwendig noch möglich, wenn es bei objektiver Betrachtung an einem rechtlichen Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit (und gegebenenfalls Aufhebung) der Maßnahme durch das Verwaltungsgericht fehlt. Fehlt diese Voraussetzung schon im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde, so ist sie zurückzuweisen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 7 VwGVG Rz 77, § 28 VwGVG Rz 24, Stand 15.2.2017, rdb.at, mwN).

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

3.3.    Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung in Hinblick auf die Zurückweisung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053.

Schlagworte

beihilfefähige Fläche Beihilfefähigkeit Berechnung Direktzahlung Flächenabweichung INVEKOS Kontrolle mangelnde Beschwer Mehrfachantrag-Flächen Mindestanforderung Nachreichung von Unterlagen Nachweismangel Prämienfähigkeit Prämiengewährung Rückforderung Unzulässigkeit der Beschwerde Wegfall des Rechtschutzinteresses Wegfall rechtliches Interesse Zahlungsansprüche Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W104.2231364.1.00

Im RIS seit

28.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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