TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/19 W104 2231157-1

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Veröffentlicht am 19.06.2020
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Entscheidungsdatum

19.06.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
Horizontale GAP-Verordnung §21 Abs1
MOG 2007 §6
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W104 2231157-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , vertreten durch RAe Fürlinger Peherstorfer Langoth, Graben 21, 4020 Linz, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 14.11.2019, AZ II/4/17-W30_19_0513, betreffend Genehmigung zur Durchführung der Maßnahme Umstrukturierung und Umstellung gem. Art. 46 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, Teilmaßnahme(n) Rodung, Weingartenumstellung, zu Recht:

A)       

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)       

Die Revision ist nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 30.8.2018 brachte der Beschwerdeführer bei der katasterführenden Stelle (BH XXXX ) einen Antrag auf Genehmigung zur Durchführung der Maßnahme Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen gem. § 12 der Verordnung BGBl. II Nr. 205/2018 ein. Dabei kreuzte der Beschwerdeführer den Punkt „Alle beantragten Flächen sind Teil des aktuellen Mehrfachantrag Flächen (MFA). Wenn ‚Nein‘ müssen die betroffenen Flächen im MFA des nächstfolgenden Frühjahres enthalten sein“ mit „Ja“ an. Der unterschriebene Antrag enthielt auch eine Verpflichtungserklärung, die zu Grunde liegenden Förderungsbestimmungen zur Kenntnis genommen zu haben und einzuhalten, sowie Kenntnis von den auf der Homepage der AMA veröffentlichten Details zu den Förderkriterien sowie vom Inhalt des aktuellen Merkblattes für die Fördermaßnahme genommen zu haben.

Dieser Antrag wurde zusammen mit einem Prüfbericht über die Vor-Ort-Kontrolle vor Durchführung der Maßnahmen vom 12.11.2018 an die AMA weitegeleitet. Nach Durchführung von Lokalaugenscheinen wurde dem Beschwerdeführer von der BH XXXX auf Nachfrage mitgeteilt, dass der Antrag ordnungsgemäß und mit allen erforderlichen Unterlagen eingebracht worden sei und er abwarten müsse, bis der Antrag von der AMA bearbeitet werde.

2. Auf telefonische und schriftliche Nachfrage wurde der Beschwerdeführer von der AMA darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Flächen aktuell nicht genehmigt werden könnten, weil kein MFA abgegeben worden sei. Am 27.9.2019 brachte der Beschwerdeführer über die Bezirksbauernkammer XXXX einen MFA ein.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag vom 30.11.2018 mit der Begründung abgewiesen, der Antragsteller habe in der unmittelbar vor bzw. unmittelbar nach Antragstellung gelegenen Frist gemäß § 21 Abs. 1 der Horizontalen GAP-Verordnung i.V.m. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 (bis spätestens 9. Juni 2018 bzw. 9. Juni 2019) keinen MFA, welcher die von der Umstellungsmaßnahme betroffenen Flächen beinhaltet, abgegeben. Die Voraussetzungen für die Berechtigung zur Einreichung eines Antrags auf Genehmigung zur Durchführung der Maßnahme Umstrukturierung und Umstellung gemäß § 12 Abs. 1 der Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl II Nr. 205/2018 i.d.g.F seien somit nicht erfüllt.

4. Mit Beschwerde vom 19.11.2019, ergänzt am 25.11. und am 11.12.2019, machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei nicht darüber informiert worden, dass der MFA innerhalb einer bestimmten Frist eingebracht werden müsse. Ihm sei vielmehr von der BH XXXX mitgeteilt worden, dass sein Antrag in Ordnung sei. Eine Verfristung des Antrages liege nicht vor, weil der Beschwerdeführer von der AMA zu keiner Zeit davon informiert worden sei, dass der Antrag unvollständig sei und nicht zur Behebung von Mängeln aufgefordert worden sei. Im von der AMA aufgelegten Merkblatt werde angekündigt, dass im Fall von Mängeln des Antrags dem Antragsteller Gelegenheit zur Behebung der Mängel gegeben werde. Die Landwirtschaftskammer habe irrtümlich angenommen, der Beschwerdeführer habe bereits 2017 einen MFA abgegeben und ihn deshalb nicht dahingehend beraten, rechtzeitig einen MFA abzugeben.

5. Anlässlich der Beschwerdevorlage legte die Behörde die rechtlichen Voraussetzungen der Förderung dar und wies darauf hin, dass dann, wenn die Flächen in dem vor der Antragstellung eingereichten MFA nicht enthalten seien, mit der Ausfertigung der Genehmigung seitens der Behörde abzuwarten sei, bis festgestellt werden könne, dass die Umstellungsflächen in den innerhalb der auf die Antragstellung folgenden Einreichfrist übermittelten MFA aufgenommen wurden und einer der in der Verordnung aufgezählten Ausnahmefälle vorliegt.

Eine Nachschau im Grundbuch habe ergeben, dass an den beantragten Umstellungsflächen in der KG Nr. XXXX auf den Parzellen Nummer 397, 398/1 und 398/2 mit Kaufvertrag vom 7.4.2016 Eigentum erworben wurde. Da die beantragten Umstellungsflächen vom Beschwerdeführer bereits im Jahr 2016 durch Kauf erworben wurden, liege somit kein Anwendungsfall des § 12 Abs. 1, 2.Satz der nationalen Verordnung vor, weshalb die Umstellungsfläche bereits vor Einreichung eines Genehmigungsantrags Teil eines fristgerecht eingereichten MFA sein hätte müssen. Da zum Zeitpunkt der Erlassung des Abweisungsbescheides lediglich bekannt gewesen sei, dass die beantragten Flächen weder in einem fristgerecht eingereichten MFA vor Antragstellung noch nach Antragstellung enthalten gewesen seien, werde in der Begründung des Genehmigungsbescheides sowohl auf die MFA-Einreichfrist vor Antragstellung als auch auf jene nach Antragstellung Bezug genommen.

Es sei davon auszugehen, dass jeder Förderwerber grundsätzlich dazu verpflichtet ist, sich vor Beantragung einer Beihilfe zumindest grundlegende Kenntnisse über die Förderbedingungen zu verschaffen (Hinweis auf VwGH 18.11.2015, 2013/17/0628). Die Anforderung, dass die beantragten Umstellungsflächen Bestandteil des dem Antrag auf Genehmigung einer Umstellungsmaßnahme vorangegangenen MFA gewesen sein mussten, stelle eine wesentliche Fördervoraussetzung dar, die zum Zeitpunkt der Einreichung nicht mehr nachgeholt werden könne. Im Rahmen der im Antrag auf Genehmigung enthaltenen Verpflichtungserklärung habe der Beschwerdeführer bestätigt, Kenntnis zu haben, sowohl von den Bestimmungen der der Maßnahme zugrundeliegenden Rechtsgrundlagen, als auch vom Inhalt des unter www.ama.at für die jeweilige Maßnahme verfügbaren aktuellen Merkblattes der AMA. Auf die Fördervoraussetzungen für die Beantragung der Maßnahmen sei sowohl im Wege des Merkblatts als auch durch die Gestaltung des Antrages selbst (anzukreuzendes Kästchen zum MFA) ausreichend hingewiesen worden.

Hinsichtlich der Frist für die Einreichung eines MFA werde einerseits in der nationalen Verordnung auf die diesbezüglich geltenden Bestimmungen in der Horizontalen GAP-Verordnung, sowie der EU-Verordnung verwiesen und andererseits wird über diese Frist und die konkreten Daten über die Internetseite der AMA, über die Internetseiten der Bezirksbauernkammern und in den Kammerzeitschriften informiert. Nach Ansicht der Behörde könne davon ausgegangen werden, dass es dem Förderwerber obliegt bzw. zugemutet werden kann, bei Unklarheiten über die Fördervoraussetzungen vorab Kontakt mit der Förderstelle oder der Landwirtschaftskammer (bzw. Bezirksbauernkammer) in ihrer Funktion als gesetzliche Vertretung der Land- und Forstwirte aufzunehmen, um offene Fragen zu klären. Wenn der Beschwerdeführer angebe, dass ihm von der BH mitgeteilt wurde, dass der Antrag ordnungsgemäß mit allen erforderlichen Unterlagen eingebracht worden sei, so sei anzumerken, dass sich der Zuständigkeitsbereich der katasterführenden Stelle (hier: BH XXXX ) gemäß § 12 Abs. 3 der nationalen Verordnung auf die Entgegennahme der Anträge betreffend die Maßnahmen im Bereich der Umstrukturierung und Umstellung, die Überprüfung der Übereinstimmung der Angaben mit den Eintragungen im Rebflächenverzeichnis sowie die Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen beschränkt. Ob der für die Zulässigkeit eines Antrags auf Genehmigung erforderliche MFA eingereicht wurde, entziehe sich somit der Kenntnis der katasterführenden Stelle.

Wenn der Beschwerdeführer darauf hinweise, dass im von der AMA veröffentlichten Merkblatt „Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen“ darauf hingewiesen wird, dass der Beihilfeempfänger im Fall eines mangelhaften Antrags zur Behebung des Mangels aufgefordert wird, und er zu keinem Zeitpunkt zur Behebung des Mangels aufgefordert worden sei, so sei festzustellen, dass Voraussetzung für eine gültige Antragstellung sei, dass die beantragten Flächen im INVEKOS-System erfasst sind. Nur mit jenen Flächen, für die ein MFA abgegeben wurde und die demnach auch im INVEKOS-System erfasst sind, könne an der Maßnahme Umstellung und Umstrukturierung von Rebflächen teilgenommen und für diese eine Beihilfe lukriert werden. Für den Fall, dass die Flächen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht erfasst waren, komme die im Merkblatt beschriebene Vorgangsweise zum Tragen: „Ist eine Behebung der Mängel nicht möglich, kann keine Genehmigung erteilt werden.“ Im gegenständlichen Fall wäre eine Behebung des konkreten Mangels, „die Umstellungsflächen sind nicht im unmittelbar vor Einreichung des Genehmigungsantrags fristgerecht eingereichten Mehrfachantrag Flächen enthalten“, auch zum Zeitpunkt der Antragseinreichung (30.10.2018) nicht mehr möglich gewesen, da kein Anwendungsfall der Ausnahmeregelung des § 12 Abs. 1, 2.Satz der Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl II Nr. 205/2018, vorliege.

6. Das Bundesverwaltungsgericht gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, zu diesen Ausführungen der belangten Behörde Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 8.6.2020 nahm der Beschwerdeführer dahingehend Stellung, dass an der Beschwerde festgehalten werde. Die BH XXXX habe einen Lokalaugenschein am 4.4.2019 und am 15.5.2019 angeordnet, weil sich herausgestellt habe, dass ein vom Beschwerdeführer gerodetes und mit Rieslingreben neu bepflanztes Grundstück (Nr. 392/2 in der EZ XXXX ) noch gar nicht im grundbücherlichen Eigentum des Beschwerdeführers gestanden sei, sondern noch im Grundbuch der EZ XXXX des Eigentümers Herrn XXXX eingetragen gewesen sei. Allerdings sei der Beschwerdeführer bereits außerbücherlicher Eigentümer dieses Grundstücks Nr 392/2 gewesen. Demnach habe der Beschwerdeführer auch dieses Grundstück bepflanzt und vorher gerodet. Demzufolge sei dieses Eigentumsrecht mit einem Feststellungsvertrag vom 22.3.2019 dem Beschwerdeführer im Grundbuch zugeschrieben und im März 2019 einverleibt. Beim Lokalaugenschein am 4.4.2019 sei der Feststellungsvertrag der BH XXXX übergeben worden. Demzufolge habe der Antrag vom 30.10.2018 adaptiert werden müssen und sei sohin im Rahmen eines weiteren Lokalau-genscheins am 15.5.2020 (gemeint offenbar: 2019) der BH XXXX (zH Herrn XXXX von der BH XXXX ) der adaptierte Antrag (inklusive den Daten des „neuen“ Grundstücks 392/2) übergeben worden mit der Zusage seitens der BH XXXX , dass dies der belangten Behörde übergeben werden würde. Es sei davon auszugehen, dass der adaptierte/ergänzte Antrag vom 15.5.2020 (gemeint wohl: 2019) an die belangte Behörde weitergeleitet wurde. Sofern die belangte Behörde behaupte, ihr liege nur der Antrag vom 30.10.2018 vor, so habe sie über einen Antrag entschieden, der nicht vollständig und somit nicht verfahrensgegenständlich gewesen sei, sondern hätte die Behörde über den ergänzten Antrag entscheiden müssen. Schon aus diesem Grund sei der Bescheid der belangten Behörde aufzuheben und diese zur neuerlichen Entscheidung über den Antrag samt Ergänzung anzuhalten. In ihrer Stellungnahme führe die belangte Behörde an, dass der Beschwerdeführer mit Kaufvertrag vom 7.4.2016 die Grundstücke 397, 398/1 und 398/2 erworben habe. Dies sei zwar richtig, doch lasse die belangte Behörde hier außer Acht, dass der Beschwerdeführer mit Kaufvertrag vom 15.2.2017 das Grundstück 390/2 im Ausmaß von 583 m² erworben habe und mit Feststellungsvertrag vom 22.3.2019 das Grundstück 392/2 im Ausmaß von 183m² grundbücherlich dem Beschwerdeführer einverleibt worden sei. Genau diese Flächen seien schließlich Grundlage für die Adaptierung des Ansuchens, welches am 15.5.2019 der BH XXXX als katasterführenden Stelle übergeben worden sei, weil für diese Grundstücke die Rodung am 4.4.2019 habe beantragt werden müssen. Die belangte Behörde habe aber offenbar nur über den Antrag vom 30.10.2018 ohne Ergänzungen entschieden.

Im Übrigen werden im Schreiben Teile des Beschwerdevorbringens wiederholt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Am 30.8.2018 brachte der Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) bei der BH XXXX als katasterführender Stelle einen Antrag auf Genehmigung zur Durchführung der Maßnahme Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen gem. § 12 der Verordnung BGBl. II Nr. 205/2018 ein. Dabei kreuzte der Beschwerdeführer den Punkt „Alle beantragten Flächen sind Teil des aktuellen Mehrfachantrag Flächen (MFA). Wenn ‚Nein‘ müssen die betroffenen Flächen im MFA des nächstfolgenden Frühjahres enthalten sein“ mit „Ja“ an. Der unterschriebene Antrag enthielt auch eine Verpflichtungserklärung, die zu Grunde liegenden Förderungsbestimmungen zur Kenntnis genommen zu haben und einzuhalten, sowie Kenntnis von den auf der Homepage der AMA veröffentlichten Details zu den Förderkriterien sowie vom Inhalt des aktuellen Merkblattes für die Fördermaßnahme genommen zu haben.

Dieser Antrag wurde zusammen mit einem Prüfbericht über die Vor-Ort-Kontrolle vor Durchführung der Maßnahmen vom 12.11.2018 an die AMA weitergeleitet. Nach Durchführung von Lokalaugenscheinen wurde dem Beschwerdeführer von der BH XXXX auf Nachfrage mitgeteilt, dass der Antrag ordnungsgemäß und mit allen erforderlichen Unterlagen eingebracht worden sei und er abwarten müsse, bis der Antrag von der AMA bearbeitet werde.

Eine Änderung des Antrags vom 30.10.2018 (inklusive den Daten des „neuen“ Grundstücks 392/2) wurde im Rahmen eines weiteren Lokalaugenscheins am 15.5.2019 der BH XXXX übergeben.

Ein MFA wurde vom Beschwerdeführer für die betroffenen Flächen vom erst am 27.9.2019 für das Antragsjahr 2019 eingebracht.

1.2. Das auf der AMA Homepage veröffentlichte Merkblatt „Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen“ (Stand 10/2018) führt auf S. 4/5 aus:

„Jeder Antragsteller muss innerhalb der unmittelbar vor Antragstellung gelegenen Frist einen Mehrfachantrag Flächen (MFA) abgeben, der die von den Umstellungsmaßnahmen betroffenen Flächen beinhaltet. Dies dient einer INVEKOS-konformen Erfassung der Flächen. Um zu ermöglichen, dass Flächen, welche nach der Abgabe des MFA durch Kauf, Pacht, Erbschaft oder Schenkungen einen anderen Betrieb übergehen (z.B. nach der Lese im Herbst), auch in die Umstellungsförderung miteinbezogen werden können, gilt: Sind die von den Umstellungsmaßnahmen betroffenen Flächen zum Zeitpunkt der Antragsstellung nicht im Mehrfachantrag Flächen des Förderwerbers enthalten, so sind sie in den nächstfolgenden MFA aufzunehmen. Auf Basis dieses MFA kann dann der Umstellungsantrag genehmigt werden – die Arbeiten können auf eigenes wirtschaftliches Risiko schon nach der Kontrolle des Umstellungsantrags durch die katasterführende Stelle beginnen (siehe dazu auch weiter unten im Text).

Achtung: Die flächenbezogenen Umstellungsmaßnahmen können nur dann gewährt werden, wenn die MFA-Flächen innerhalb einer zulässigen INVEKOS-Referenzfläche liegen. Ein Referenzänderungsantrag kann nur während der Frist zur Antragstellung auf Abänderung der Referenzfläche gestellt werden. Informationen zum MFA sind unter www.ama.at zu finden.

Zwei konkrete Beispiele dazu:

o Nach der Lese im Herbst 2018 wird der Weingarten an einen Dritten verpachtet. Dieser Dritte kann dann sofort den Umstellungsantrag stellen und nach Kontrolle der Flächen durch die katasterführende Stelle mit der Rodung beginnen. Im Frühjahr 2019 wird dann der entsprechende MFA gestellt und im Anschluss der Umstellungsantrag durch die AMA genehmigt.

o Im Frühjahr 2019 soll ein Weingarten ausgepflanzt werden. Der Antrag auf Genehmigung der Umstellungsmaßnahme wird im Herbst 2018 gestellt. Somit muss im Frühjahr 2018 der MFA für die Flächen, auf denen der Weingarten ausgepflanzt wird, abgegeben werden. Flächenkorrekturen aus dem Herbstantrag können nicht berücksichtigt werden.“

Auf S. 6/7 des Merkblattes wird ausgeführt:

„Die Antragstellung erfolgt mit dem von der AMA aufgelegten Formular, auf dem die beabsichtigte(n) Umstellungsmaßnahme(n) und die bezughabenden Flächendaten angeführt werden. Alle Flächendaten sind auf Basis des aktuellen Mehrfachantrag Flächen (MFA) anzugeben. Daten, welche erst nach der Durchführung der Umstellungsmaßnahmen feststehen (z.B. Laufmeter bzw. Quadratmeter der voraussichtlich bepflanzten Fläche, der geplanten Böschung bzw. Mauer) und daher zum Zeitpunkt der Planerstellung noch nicht bekannt sind, sind im voraussichtlichen Maximalausmaß in den Antrag aufzunehmen (bitte am Antrag durch entsprechenden Vermerk kenntlich machen, dass es sich um eine Schätzung bzw. um ein voraussichtliches Maximalausmaß handelt!). Dem Planentwurf ist weiters eine aktuelle Hofkarte beizulegen, aus der die genaue Lage und Abgrenzung der Umstellungsmaßnahmen sowie die zugehörigen Feldstücksnummern und Parzellennummern klar und deutlich ersichtlich sind (bitte entsprechend markieren z.B. mit Filzstift).

3.5.1 ABLAUF DER ANTRAGSTELLUNG

1. Der vollständig ausgefüllte Antrag kann ab 16. Oktober 2018 bei der zuständigen katasterführenden Stelle eingebracht werden, wo die im Antrag enthaltenen Angaben zu den Rebflächen auf ihre Übereinstimmung mit den Eintragungen im Weinbaukataster überprüft werden (die katasterführende Stelle muss dazu auch eine Weingartenbegehung durchführen).

2. Die katasterführende Stelle leitet nach Abschluss der Prüfungen das Antragsformular an die AMA weiter.“

1.3. Der Beschwerdeführer hat vom Merkblatt „Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen“ bei Antragstellung nicht Kenntnis genommen.

1.4. Die beantragten Umstellungsflächen wurden vom Beschwerdeführer im Jahr 2016 durch Kauf erworben, das Grundstück 390/2 im Ausmaß von 583 m² allerdings erst mit Kaufvertrag vom 15.2.2017; das Grundstück 392/2 wurde aufgrund eines Feststellungsvertrags vom 22.3.2019 im Ausmaß von 183m² mit Beschluss vom 16.8.2019 grundbücherlich dem Beschwerdeführer einverleibt. In dem zu Grunde liegenden Feststellungsvertrag wird von den Parteien folgendes einvernehmlich festgestellt:

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen unter Pkt. 1.1. ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und wurden von keiner Partei bestritten. Der Feststellung zur Antragsänderung liegen die Angaben des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 8.6.2020 zu Grunde, in der einmal von einem Termin „15.5.2019“, an anderer Stelle von „15.5.2020“ die Rede ist. Zu Gunsten des Beschwerdeführers nimmt das Gericht an, dass der Mai 2019 gemeint ist.

Die Feststellungen unter Pkt. 1.2. ergeben sich aus dem zitierten Merkblatt der AMA. Die Feststellungen unter Pkt. 1.3. ergeben sich daraus, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben erst im Herbst 2019 davon Kenntnis genommen hat, dass Fördervoraussetzung die Abgabe eines MFA ist, worauf jedoch im Merkblatt an prominenter Stelle wiederholt hingewiesen wird. Die Feststellung unter Pkt. 1.4. ergibt sich aus den im Akt einliegenden Grundbuchsauszügen und den mit Stellungnahme vom 8.6.2020 vom Beschwerdeführer eingebrachten Unterlagen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Anwendbare Rechtsvorschriften in der im Antragsjahr geltenden Fassung:

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (im Folgenden: VO [EU] 1308/2013):

„A b s c h n i t t 4

S t ü t z u n g s p r o g r a m m e i m W e i n s e k t o r

U n t e r a b s c h n i t t 1

A l l g e m e i n e B e s t i m m u n g e n u n d f ö r d e r f ä h i g e M a ß n a h m e n

Artikel 39

Geltungsbereich

Dieser Abschnitt enthält Vorschriften für die Zuteilung von Finanzmitteln der Union an die Mitgliedstaaten und für die Verwendung dieser Mittel durch die Mitgliedstaaten im Rahmen von fünfjährigen nationalen Stützungsprogrammen (im Folgenden "Stützungsprogramme"), mit denen besondere Stützungsmaßnahmen zugunsten des Weinsektors finanziert werden.

Artikel 40

Vereinbarkeit und Kohärenz

(1) Die Stützungsprogramme müssen mit dem Unionsrecht im Einklang stehen und mit den Tätigkeiten, Politiken und Prioritäten der Union vereinbar sein.

(2) Die Mitgliedstaaten sind für die Stützungsprogramme zuständig und tragen dafür Sorge, dass diese in sich stimmig sind und in einer objektiven Weise aufgestellt und durchgeführt werden, wobei die wirtschaftliche Lage der betreffenden Erzeuger und die Notwendigkeit, eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der Erzeuger zu vermeiden, zu berücksichtigen sind.

[…]“

„Artikel 43

Förderfähige Maßnahmen

Die Stützungsprogramme können eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen umfassen: […]

b) Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen gemäß Artikel 46,

[…].“

„Artikel 46

Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen

(1) Die Maßnahmen für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen zielen darauf ab, die Wettbewerbsfähigkeit der Weinerzeuger zu verbessern.

(2) […]

(3) Die Unterstützung für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen, die auch dazu beitragen könnte, nachhaltige Produktionsverfahren und den ökologischen Fußabdruck des Weinsektors zu verbessern, darf nur eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten betreffen: a) Sortenumstellung auch durch Umveredelung;

b) Umbepflanzung von Rebflächen;

c) Wiederbepflanzung von Rebflächen, die nach obligatorischer Rodung aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen auf Anweisung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, erforderlich ist;

d) Verbesserungen der Rebflächenbewirtschaftungstechniken, insbesondere die Einführung fortschrittlicher Systeme nachhaltiger Erzeugung.

Die normale Erneuerung ausgedienter Altrebflächen, d. h. von Rebflächen, auf denen dieselbe Rebsorte auf derselben Parzelle und nach derselben Anbaumethode wieder angepflanzt wird, wird nicht unterstützt. Die Mitgliedstaaten können weitere Einzelheiten festlegen, insbesondere bezüglich des Alters der ersetzten Rebflächen.

(4) Die Unterstützung für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen, einschließlich der Verbesserung der Rebflächenbewirtschaftungstechniken, darf nur in folgender Form erfolgen:

a) Ausgleich für die Erzeuger für Einkommenseinbußen aufgrund der Durchführung der Maßnahme;

b) Beteiligung an den Umstrukturierungs- und Umstellungskosten.

(5) […]

(6) Die Unionsbeteiligung an den tatsächlichen Kosten der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen darf 50 % dieser Kosten nicht überschreiten. In weniger entwickelten Regionen darf die Unionsbeteiligung an den Umstrukturierungs- und Umstellungskosten 75 % dieser Kosten nicht überschreiten.“

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (im Folgenden: VO [EU] 1306/2013):

„Artikel 61

Kompatibilität von Stützungsregelungen mit den Kontrollen im Weinsektor

Bei der Anwendung der Stützungsregelungen im Weinsektor gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Verwaltungs- und Kontrollverfahren, die sich auf diese Regelungen beziehen, mit dem integrierten System gemäß Kapitel II dieses Titels kompatibel sind im Hinblick auf

a) die elektronische Datenbank;

b) das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen;

c) die Verwaltungskontrollen.

Die Verfahren müssen eine gemeinsame Anwendung oder den Austausch von Daten mit dem integrierten System ermöglichen.“

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:

„Artikel 13

Verspätete Einreichung

(1) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 wird bei Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags gemäß vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt.

[…].

Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so wird der Antrag als unzulässig angesehen und dem Begünstigten keine Beihilfe oder Stützung gewährt.

[…].

(3) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung einer Änderung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge die Beträge für die tatsächliche Nutzung der betreffenden landwirtschaftlichen Parzellen um 1 % je Arbeitstag gekürzt.

Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags sind lediglich bis zum letztmöglichen Termin für eine verspätete Einreichung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags gemäß Absatz 1 Unterabsatz 3 zulässig. Liegt dieser Termin jedoch vor dem oder zeitgleich mit dem in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Termin für die Einreichung einer Änderung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags, so gelten Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags nach diesem Termin als unzulässig.“

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014, ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014:

„Artikel 13

Termin für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Termine für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge fest. Dieser Termin darf nicht nach dem 15. Mai eines jeden Jahres liegen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können einen späteren Termin festlegen, der aber nicht nach dem 15. Juni liegen darf.

Bei der Festsetzung dieser Termine ziehen die Mitgliedstaaten den für die Vorlage aller notwendigen Angaben zur ordnungsgemäßen Bearbeitung und Zahlung der Beihilfen und/oder Förderung benötigten Zeitraum in Betracht und stellen sicher, dass wirksame Kontrollen geplant werden.

[…].

Artikel 14

Inhalt des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags

(1) Der Sammelantrag oder Zahlungsantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfe- und/oder Förderfähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identität des Begünstigten;

b) Einzelheiten zu den betreffenden Direktzahlungsregelungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums;

c) für die Zwecke der Basisprämienregelung die Bestimmung der Zahlungsansprüche entsprechend dem System zur Identifizierung und Registrierung gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014;

d) zweckdienliche Angaben zur eindeutigen Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar auf zwei Dezimalstellen genau, ihre Lage und, wenn gefordert, genauere Angaben zur Nutzung der landwirtschaftlichen Parzellen;

[…].“

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015, idF BGBl. II Nr. 57/2018:

„Einreichung

§ 21. (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß § 3 Abs. 1 einzureichen. […]“

Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 205/2018 (im Folgenden: VO MMW):

„3. Abschnitt

Umstrukturierung und Umstellung

Beihilfenberechtigte, Antrag auf Genehmigung

§ 12. (1) Ein Antrag auf Genehmigung zur Durchführung der Maßnahme Umstrukturierung und Umstellung gemäß Art. 46 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann ab 16. Oktober 2018 eingereicht werden von einer natürlichen oder juristischen Person oder von einer Personenvereinigung natürlicher oder juristischer Personen, die eine mit Reben bepflanzte Fläche in eigenem Namen und auf eigene Rechnung bewirtschaftet und innerhalb der unmittelbar vor Antragstellung gelegenen Frist gemäß § 21 Abs. 1 der Horizontalen GAP-Verordnung in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 einen Mehrfachantrag Flächen abgegeben hat, welcher die von der Umstellungsmaßnahme betroffenen Flächen beinhaltet. Sind die von der/den Umstellungsmaßnahme/n betroffenen Flächen nicht im Mehrfachantrag Flächen des Förderwerbers enthalten, da diese erst nach Ablauf der Frist für die Abgabe des Mehrfachantrag Flächen durch Kauf, Pacht, Schenkung oder Erbschaft erworben wurden, so ist zur Überprüfung der im Rahmen der Umstellungsmaßnahme beantragten Flächen jener Mehrfachantrag Flächen heranzuziehen, welcher vom Förderwerber innerhalb der unmittelbar nach Einreichung des Antrags auf Genehmigung gelegenen Frist gemäß § 21 Abs. 1 der Horizontalen GAP-Verordnung in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 abgegeben wurde. Eine Genehmigung des Antrags zur Durchführung der Maßnahme Umstrukturierung und Umstellung kann erst dann erfolgen, wenn die betreffenden Flächen im Mehrfachantrag Flächen des Antragstellers enthalten sind.

(2) Der Antrag auf Genehmigung hat zu enthalten:

1. eine ausführliche Beschreibung der beantragten Umstellungsmaßnahme gemäß § 13 zuzüglich der Angabe, inwiefern diese geeignet ist, eine optimale Anpassung der Produktion an die für den Betrieb zutreffenden Marktverhältnisse zu erreichen,

2. die für die Umsetzung geplante Frist,

3. das/die von der Umstellungsmaßnahme betroffene/n Feldstück/e,

4. das voraussichtliche Ausmaß (Laufmeter bzw. Quadratmeter) der voraussichtlich bepflanzten Fläche, der geplanten Böschung bzw. Mauer, sowie

5. eine aktuelle Hofkarte, aus der die genaue Lage und Abgrenzung der Umstellungsmaßnahmen sowie die zugehörigen Feldstücksnummern und Parzellennummern ersichtlich sind.

Alle Daten sind auf Basis des aktuellen Mehrfachantrags Flächen gemäß Abs. 1anzugeben. (3) Der Antrag ist unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formblattes bei der zuständigen katasterführenden Stelle einzureichen. Diese hat eine Überprüfung der Übereinstimmung der Angaben mit den Eintragungen im Rebflächenverzeichnis (Weinbaukataster) sowie eine Vor-Ort-Kontrolle gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) 2016/1150 vorzunehmen.

(4) […]

(5) Die katasterführende Stelle hat den gemäß Abs. 3 geprüften vollständigen Antrag an die AMA weiterzuleiten.

(6) Die AMA hat den Antrag hinsichtlich der Einhaltung der Förderkriterien gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2016/1149 zu prüfen und bei Vorliegen aller erforderlichen Voraussetzungen gemäß den in § 1 angeführten Rechtsvorschriften nach Maßgabe der von der Europäischen Union zur Verfügung gestellten Budgetmittel mit Bescheid zu genehmigen. Der genehmigende Bescheid hat die genehmigten Umstellungsmaßnahmen, die davon betroffenen Flächen und die voraussichtliche maximale Gesamthöhe der Beihilfe zu beinhalten und wird der katasterführenden Stelle von der AMA zur Kenntnis gebracht.

[…]“

3.2. Rechtliche Würdigung:

3.2.1. Soweit das Unionsrecht einschließlich der allgemeinen Grundsätze für die Vollziehung von EU-Recht keine gemeinsamen Vorschriften enthält, haben die nationalen Behörden bei der Durchführung der Unionsregelungen nach den formellen und materiellen Bestimmungen ihres nationalen Rechts vorzugehen, was ganz besonders für das Verwaltungsverfahrensrecht gilt. Dies trifft freilich nur zu, soweit das Unionsrecht nicht eigenständige Verfahrensnormen enthält (Öhlinger/Potacs, EU-Recht und staatliches Recht6, 153).

Die beihilfefähige Fläche ist nach den unionsrechtlichen Vorschriften im Rahmen des Sammelantrages (in Österreich: Mehrfachantrag-Flächen, MFA) anzugeben, vgl. Art. 14 Abs. 1 VO (EU) 809/2014. Änderungen eines eingereichten Mehrfachantrages-Flächen sind bis zum Ablauf der Frist für die Abgabe des Mehrfachantrages-Flächen selbst möglich (Art. 13 Abs. 3 VO [EU] 640/2014). Gemäß § 21 Abs. 1 Horizontale GAP-Verordnung war der Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2018 bis zum 15. Mai 2018 abzugeben. Die Nachfrist für die Antragsabgabe (und damit auch für Änderungen) endete gemäß Art. 13 Abs. 1 VO (EU) 640/2014 am 11.6.2018. Für das Antragsjahr 2019 gelten dieselben Regelungen.

Die Abgabe eines MFA am 29.9.2019 erweist sich daher sowohl für das Antragsjahr 2018 als auch für das Antragsjahr 2019 als verspätet.

3.2.2. Als Fördervoraussetzung für eine mit Reben bepflanzte Fläche gilt gem. § 12 Abs. 1 der VO MMW, dass diese in eigenem Namen und auf eigene Rechnung bewirtschaftet werden muss und innerhalb der unmittelbar vor Antragstellung gelegenen Frist gemäß § 21 Abs. 1 der Horizontalen GAP-Verordnung in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 der VO (EU) 640/2014 ein MFA abzugeben ist, welcher die von der Umstellungsmaßnahme betroffenen Flächen beinhaltet.

Dieses Erfordernis stellt eine nationale Umsetzung des unionsrechtlichen Erfordernisses dar, die sektorbezogenen Förderungen für den Weinbau mit dem integrierten Kontrollsystem für landwirtschaftliche Beihilfen („INVEKOS“) zu koppeln.

Die Abgabe eines MFA bis zu dem oben in 3.2.1. angegebenen Zeitpunkt vor Antragstellung stellt eine Fördervoraussetzung dar, die zum Zeitpunkt des Antrages des Beschwerdeführers am 30.8.2018 nicht mehr erfüllbar war. Das Fehlen des MFA stellt keine Fehlerhaftigkeit des Antrages selbst dar, auf die die Behörde den Beschwerdeführer hinweisen hätte sollen oder müssen; vielmehr hätte auch eine Verständigung des Beschwerdeführers zum Antragszeitpunkt nicht zur Folge gehabt, dass dieser nachträglich einen MFA hätte einreichen können.

3.2.3. Nur für den Fall, dass die von der/den Umstellungsmaßnahme/n betroffenen Flächen nicht im MFA des Förderwerbers enthalten sind, weil diese erst nach Ablauf der Frist für die Abgabe des MFA durch Kauf, Pacht, Schenkung oder Erbschaft erworben wurden, so ist zur Überprüfung der im Rahmen der Umstellungsmaßnahme beantragten Flächen jener Mehrfachantrag Flächen heranzuziehen, welcher vom Förderwerber innerhalb der unmittelbar nach Einreichung des Antrags auf Genehmigung gelegenen Frist gemäß § 21 Abs. 1 der Horizontalen GAP-Verordnung i.V.m. mit Art. 13 Abs. 1 VO (EU) 640/2014 abgegeben wurde.

Da aber weder zutrifft, dass der Beschwerdeführer die entsprechenden Flächen erst nach dem 15.5.2018 erworben hat, noch dass der Beschwerdeführer bis zum 15.5.2019 einen nachträglichen Antrag gestellt hat, kommt die Anwendung dieser Regelung des § 12 Abs. 1, zweiter Satz VO MMW nicht in Frage. Auch für das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Grundstück 392/2 gilt, dass dieses bereits seit vielen Jahren vom Beschwerdeführer bewirtschaftet wurde und sogar lt. Feststellungsvertrag als „ersessen anzusehen ist“. Er hat daher auch diese Fläche nicht nach dem 15.5.2018 erworben.

3.2.4. Ganz allgemein ist darauf hinzuweisen, dass – wie die Behörde zu Recht ins Verfahren eingebracht hat – es einem Förderungswerber obliegt bzw. zugemutet werden kann, sich zumindest grundlegende Kenntnisse über die Förderbedingungen zu verschaffen. Rechtsunkenntnis oder irrtümliche, objektiv fehlerhafte Rechtsauffassungen sind nämlich nur dann entschuldbar und nicht als Fahrlässigkeit zuzurechnen, wenn die objektiv gebotene, der Sache nach pflichtgemäße, nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen wurde (vgl VwGH 18.11.2015, 2013/17/0628). Der Beschwerdeführer, der einen akademischen Grad erworben hat, hatte einen nur drei Seiten umfassenden Förderungsantrag auszufüllen, in dem er aktiv anzukreuzen hatte, dass die beantragten Flächen Teil eines aktuellen MFA sind; dies wurde von ihm auch angekreuzt. Auf der letzten Seite des Antrags wurde er ausdrücklich auf die Notwendigkeit der Kenntnis der Förderungsbedingungen hingewiesen (der in erster Linie einschlägige Paragraph findet sich bereits im Kopf des Beihilfeantrages) und darauf, dass ein Merkblatt existiert, in dem in leicht fasslicher und klarer Form für Nicht-Insider die Förderungsbedingungen detailliert angeführt sind und das Erfordernis eines MFA herausgestrichen wird.

Dieses Merkblatt wurde von ihm offensichtlich nicht gelesen.

Wenn der Beschwerdeführer sich auf Missverständnisse mit der ihn beratenden Landwirtschaftskammer beruft, so sind diese Missverständnisse nicht der Behörde, sondern der Sphäre des Förderungswerbers zuzurechnen.

3.2.5. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, die Behörde habe nicht über seinen (vollständigen) Antrag entschieden, so geht dieses Vorbringen deshalb ins Leere, weil auch über den geänderten Antrag nur in gleicher Weise hätte entschieden werden können. Da der Beschwerdeführer, wie festgestellt, auch das hinzugenommene Grundstück bereits lange vor Antragstellung in Besitz hatte und bewirtschaftete, gilt auch in Bezug auf dieses Grundstück, dass die Abgabe eines MFA-Flächen zu spät erfolgt ist.

Sollte aber die Antragsänderung tatsächlich erst am 15.5.2020 eingebracht worden sein, wäre dies mehr als sechs Monate nach Erlassung des angefochtenen Bescheides gewesen und hätte dies von der Behörde schon aus diesem Grund denklogisch nicht berücksichtigt werden können.

Die Entscheidung der AMA erfolgte daher zu Recht.

3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war, Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand und keine Sachverhaltsfragen mehr zu klären waren. Die Durchführung einer Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer auch nicht beantragt.

3.4. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage erscheint so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.

Schlagworte

beihilfefähige Fläche Bewirtschaftung Erkundigungspflicht Fördermaßnahmen Fristablauf Fristüberschreitung Fristversäumung Genehmigung Genehmigungsverfahren Irrtum Kontrolle Mängelbehebung mangelhafter Antrag Mangelhaftigkeit Marktordnung Mehrfachantrag-Flächen Rechtzeitigkeit Rodung Verfristung Weinmarktordnung zumutbare Sorgfalt Zurechenbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W104.2231157.1.00

Im RIS seit

28.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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