TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/19 I414 2231932-1

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Veröffentlicht am 19.06.2020
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Entscheidungsdatum

19.06.2020

Norm

BFA-VG §18 Abs3
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §67 Abs4
FPG §70 Abs3
StGB §127
StGB §128 Abs1
StGB §130
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I414 2231932-1/

4

E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über

die Beschwerde

von XXXX , geb. XXXX , StA. RUMÄNIEN, vertreten durch RA Mag. Michael-Thomas REICHENVATER gegen den Bescheid

des

Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Steiermark, Außenstelle Leoben vom 08.05.2020, Zl. XXXX ,

zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der 27-jährige Beschwerdeführer (in der Folge als BF bezeichnet), ist rumänischer Staatsbürger. Sorgepflichten treffen den BF keine, er ist ledig und kinderlos. In Deutschland absolvierte er die Grundschule und hat den Beruf des Kraftfahrzeugmechanikers erlernt und eine Ausbildung als Schweißer absolviert. Anschließend war er selbständig mit einer Trockenbaufirma und hat anschließend mit Schrott gehandelt. Derzeit ist der BF ohne Beschäftigung.

Die Eltern und Verwandte des BF leben in der Steiermark. Darüber hinaus leben weitere Verwandte des BF in Deutschland.

Der BF reiste im September 2019 von Deutschland aus in das österreichische Bundesgebiet ein. Er ist seit dem 04.09.2019 in Österreich gemeldet.

Am 16.01.2020 wurde gegen den BF die Untersuchungshaft verhängt.

Am 19.02.2020 wurde der BF von einem Organ der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zusammengefasst an, dass er in Deutschland die Schule und eine Berufsausbildung absolviert habe und bis zu seiner Ausreise nach Österreich in Deutschland gelebt und gearbeitet habe. Ferner sei er in Deutschland versichert. Seine Eltern würden seit Ende 2019 ebenfalls in Österreich leben. Zudem würden seine Verwandten in Österreich und in Deutschland leben. Nach seiner Freilassung aus der Strafhaft möchte er in Österreich arbeiten. Er sei gesund und möchte nicht nach Rumänien abgeschoben werden.

Mit Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 08.04.2020, Zl. XXXX , wurde der BF wegen das Vergehen des teils versuchten, teils vollendeten schweren, teils gewerbsmäßigen Diebstahls, teils im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach den §§ 127, 128 Abs 1 Z 5 StgB, teils iVm § 130 Abs 1 erster und zweiter Fall StGB, teils iVm § 15 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 (zwölf) Monaten verurteilt.

Mit dem oben angeführten Bescheid wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 5 Jahren erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub gewährt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

Dagegen richtet sich die wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhobene Beschwerde. Zugleich wurde, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die Aufhebung des Bescheides, in eventu die Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Begründend führte der ausgewiesene Rechtsvertreter des BF zusammengefasst aus: Der BF sei seit September 2019 in Österreich aufhältig und die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung scheiterte an seiner Inhaftierung. Nach der Entlassung aus der Strafhaft werde der BF einer geregelten Beschäftigung nachgehen. Er habe sich ausführlich mit seiner strafbaren Handlung auseinandergesetzt und es bestehe keinerlei Grund zur Annahme, dass er in Zukunft wieder straffällig werde. Die bislang verbüßte Haft habe jedenfalls erzieherisch auf ihn gewirkt. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde weise der BF eine günstige Zukunftsprognose auf.

Der BF sei mit einer rumänischen Staatsangehörigen, welche über eine Anmeldungsbescheinigung verfüge, in Österreich befreundet. Nach seiner Entlassung aus der Strafhaft möchte er die Beziehung zu seiner Freundin intensivieren. Die gegenständliche Entscheidung greife jedenfalls in das Privat- und Familienleben des BF im Sinne des Art. 8 EMRK ein. Die Kernfamilie des BF sowie weitere Verwandte würden in Österreich leben. Aufgrund des Aufenthaltes des BF in Österreich seien seine Eltern von Deutschland nach Österreich gezogen und hätten um eine Anmeldungsbescheinigung angesucht.

Der BF verfüge in seinem Heimatland über keine existenzielle Grundlage und es sei ihm nicht möglich in Rumänien eine Existenz aufzubauen. Darüber hinaus verfüge er in Rumänien über keine Unterkunft.

Im gegenständlichen Fall hätte es keines falls bedurft, über den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot zu erlassen, dies auf Grund der Tatsache dessen, dass der BF eine günstige Zukunftsprognose sowohl im fremdenrechtlichen, als auch in strafrechtlicher Hinsicht aufweise.

Das Vorbringen des BF im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme sei unzureichend zu seinen Gunsten gewürdigt bzw. unberücksichtigt gelassen worden, so dass der belangten Behörde eine antizipierende Beweiswürdigung anzulasten sei.

Im gegenständlichen Fall habe die belangte Behörde in Wahrheit überhaupt keine Interessensabwägung vorgenommen. Es seien keine relevanten Feststellungen getroffen worden.

Im Anhang des Beschwerdeschriftsatzes wurde ein handschriftliches Schreiben des BF vom 02.06.2020 übermittelt.

Mit Schreiben vom 15.06.2020 legte der Rechtsvertreter des BF eine Meldebestätigung sowie eine Einstellungszusage vor.

Mit Beschwerdevorlage vom 10.06.2020, beim Bundesverwaltungsgericht Außenstelle Innsbruck eingelangt am 17.06.2020, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der 27-jährige BF ist rumänischer Staatsbürger und somit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs 4 Z 8 FPG.

Den BF treffen keine Sorgepflichten, er ist ledig und kinderlos.

Der in Rumänien geborene BF siedelt im Alter von 8 Jahren mit seinen Eltern nach Deutschland. Dort besuchte er die Schule und absolvierte eine Ausbildung zum Kraftfahrzeugmechaniker und Schweißer. In der Folge war der BF in Deutschland mit einer Trockenbau- Firma sowie mit einem Schrotthandel selbständig.

Der BF ist gesund, arbeitsfähig und arbeitswillig.

Der BF reiste im September 2019 von Deutschland nach Österreich und ist seit dem 04.09.2019 mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 08.04.2020, Zl. XXXX , wegen das Vergehen des teils versuchten, teils vollendeten schweren, teils gewerbsmäßigen Diebstahls, teils im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach den §§ 127, 128 Abs 1 Z 5 StGB, Teils iVm § 130 Abs 1 erster und zweiter Fall StGB, teils iVm § 15 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 (zwölf) Monaten rechtskräftig verurteilt.

Im Zuge dieser Verurteilung wurde der BF für schuldig gesprochen mit weiteren Angeklagten im Zeitraum Anfang Dezember 2019 bis 16.01.2020 an verschiedenen Orten im bewussten und gewollten gemeinsamen Zusammenwirken als unmittelbare Täter und als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung Berechtigten von Lebensmittelgeschäften fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,00, nicht aber EUR 300.000,00 übersteigenden Gesamtwert von mindestens EUR 13.880,85 mit dem Vorsatz teils weggenommen, teils wegzunehmen versucht, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Spirituosendiebstählen eine längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, wobei sie ab der dritten Tathandlung bereits zwei solche Taten begangen haben, indem sie in zahlreichen Angriffen Lebensmittelgeschäfte aufsuchten und hochwertige Spirituosen ohne Bezahlung des Kaufpreises an sich nahmen, wobei der Drittangeklagte das Fluchtfahrzeug lenkte, während die Erstangeklagte das Diebesgut, teils nach Entfernen der Diebstahlsicherung in einem unter der Straßenbekleidung getragenen Badeanzug, der BF in einer Umhänge- oder Einkaufstasche verstaute, wobei die Erstangeklagte das Geschäft über den Kassenbereich mit den Mittätern telefonierend verließ und anschließend der BF durch Öffnen der Eingangstür das ungehinderte Verlassen des Geschäftes ermöglichte, und zwar

1. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Dezember 2019 in Graz nicht näher bekannten Berechtigten Spirituosen im unbekannten Gesamtwert,

2. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Dezember 2019 in Graz nicht näher bekannten Berechtigten Spirituosen, nämlich Whiskey im unbekannten Gesamtwert,

3. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Dezember 2019 in Graz nicht näher bekannten Berechtigten Filiale eine schwarze Tasche im unbekannten Gesamtwert,

4. am 23.12.2019 in Leibnitz Berechtigten Spirituosen im Gesamtwert von EUR 380,20,

5. am 28.12.2019 in Peggau Berechtigten Spirituosen im Gesamtwert von EUR 523,40,

6. am 30.12.2019 in Gleisdorf Berechtigten Spirituosen im Gesamtwert von EUR 379,37,

7. am 30.12.2019 in Feldbach Berechtigten Spirituosen im Gesamtwert von EUR 839,10,

8. am 02.01.2020 in Gröbming Berechtigten Spirituosen im Gesamtwert von EUR 196,50,

9. am 02.01.2020 in Liezen Berechtigten Spirituosen im Gesamtwert von EUR 349,95,

10. am 02.01.2020 in Liezen Berechtigten Spirituosen im Gesamtwert von EUR 471,95,

11. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen 02.01.2020 und 15.01.2020 in Falkenburg Berechtigten Spirituosen im Gesamtwert von EUR 168,50,

12. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen 02.01.2020 und 15.01.2020 in Stainach Berechtigten Spirituosen im Gesamtwert von EUR 195,30,

13. am 07.01.2020 in Hafendorf Berechtigten Spirituosen im Gesamtwert von EUR 227,20,

14. am 07.01.2020 in Kapfendorf Berechtigten Spirituosen im Gesamtwert von EUR 289,95,

15. am 07.01.2020 in Niklasdorf Berechtigten Spirituosen im Gesamtwert von EUR 446,70,

16. am 07.01.2020 in Kirchenviertel Berechtigten Spirituosen im Gesamtwert von EUR 195,30,

17. am 07.01.2020 in Wiener Vorstadt Berechtigten Spirituosen im Gesamtwert von EUR 935,69,

18. am 08.01.2020 in Irdning Berechtigten Spirituosen im Gesamtwert von EUR 89,99,

19. am 08.01.2020 in Pinkafeld Berechtigten Spirituosen im Gesamtwert von EUR 349,71,

20. am 08.01.2020 in Pinkafeld Berechtigten Spirituosen im Gesamtwert von EUR 104,77,

21. am 08.01.2020 in Oberwart Berechtigten Spirituosen im Gesamtwert von EUR 370,90,

22. am 09.01.2020 in Neuzeltweg Berechtigten Spirituosen im Gesamtwert von EUR 191,00, wobei es beim Versuch blieb,

23. am 09.01.2020 in Zeltweg Berechtigten Spirituosen im Gesamtwert von EUR 155,94,

24. am 09.01.2020 in Zeltweg Berechtigten Spirituosen im Gesamtwert von EUR 376,80,

25. am 09.01.2020 in Judenburg Berechtigten Spirituosen im Gesamtwert von EUR 841,80,

26. am 09.01.2020 in Zeltweg Berechtigten Spirituosen im Gesamtwert von EUR 155,94,

27. am 10.01.2020 in Eibiswald Berechtigten Spirituosen im Gesamtwert von EUR 184,50,

28. am 10.01.2020 in Priel Berechtigten Spirituosen im Gesamtwert von EUR 432,33,

29. am 10.01.2020 in Schleifen Berechtigten Spirituosen im Gesamtwert von EUR 200,96,

30. am 11.01.2020 in Freßnitz Berechtigten Spirituosen im Gesamtwert von EUR 154,80,

31. am 11.01.2020 in St. Martin im Mürztal Berechtigten Spirituosen im Gesamtwert von EUR 177,48,

32. am 11.01.2020 in Trofaiach Berechtigten Spirituosen im Gesamtwert von EUR 746,93,

33. am 11.01.2020 in Mitterdorf in Mürztal Berechtigten Spirituosen im Gesamtwert von EUR 497,00,

34. am 11.01.2020 in Liesingtal Berechtigten Spirituosen im Gesamtwert von EUR 184,90,

35. am 11.01.2020 in Liesingtal Berechtigten Spirituosen im Gesamtwert von EUR 651,24,

36. am 11.01.2020 in Traboch Berechtigten Spirituosen im Gesamtwert von EUR 347,90,

37. am 13.01.2020 an einem nicht näher bekannten Ort nicht näher bekannten Berechtigten in zwei Angriffen Lebensmittel und Getränke im unbekannten Gesamtwert,

38. am 13.01.2020 in Graz Berechtigten Spirituosen im Gesamtwert von EUR 296,10,

39. am 13.01.2020 in Graz Berechtigten Spirituosen im unbekannten Gesamtwert,

40. am 14.01.2020 in Graz Berechtigten Spirituosen im Gesamtwert von EUR 147,60,

41. am 14.01.2020 in Jennersdorf Berechtigten Spirituosen im Gesamtwert von EUR 215,40,

42. am 14.01.2020 in Rax Berechtigten Spirituosen im Gesamtwert von EUR 435,89,

43. am 16.01.2020 in Bad Aussee Berechtigten im Gesamtwert von EUR 110,70,

44. am 16.01.2020 in Bad Mitterndorf Berechtigten im Gesamtwert von EUR 445,50,

45. am 16.01.2020 in Bad Aussee Berechtigten nicht näher bekannten Waren im unbekannten Gesamtwert,

46. am 16.01.2020 in Lerchenreith Berechtigten im Gesamtwert von EUR 442,70.

Beim BF konnte mildernd der teilweise Versuch und das Geständnis gewertet werden, erschwerend wurden die drei einschlägigen Vorstrafen, die mehrfache Qualifikation (schwerer gewerbsmäßige kriminelle Vereinigung), mehr als das zweifache Übersteigerung der EUR 5.000,00 Grenze und die zahlreichen (über 46) Angriffe gewertet.

Eine Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten Tatumstände begründet eine schwere Schuld, weil ein hoher Gesinnungsunwert (Verwerflichkeit der inneren Einstellung des BF) und ein hoher Handlungsunwert (mit erheblicher Intensität ausgeführte Tatbegehungsweise) gegeben ist. Darüber hinaus war der BF bereits mehrfach einschlägig kriminell in Erscheinung getreten.

Der BF weist außerhalb Österreichs drei einschlägige Vorstrafen auf.

Es wird festgestellt, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat.

Die Eltern des BF leben seit September 2019 ebenfalls in Österreich. Darüber hinaus hat der BF Verwandte in Österreich als auch in Deutschland.

Der BF ist im Bundesgebiet mit einer rumänischen Staatsangehörigen befreundet.

Der BF spricht Rumänisch und Deutsch.

Der BF befindet sich seit dem 18.01.2020 in der Justizanstalt und verbüßt derzeit seine Haftstrafe.

Der BF weist keine maßgeblichen sozialen oder integrativen Verfestigungen in Österreich auf. Er ist derzeit ohne Beschäftigung. Der BF verfügt über eine Einstellungszusage.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF am 19.02.2020, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, den vorgelegten Beweismitteln (Meldezettel, Einstellungszusage) sowie der handschriftlichen Stellungnahme des BF vom 02.06.2020. Außerdem wurden Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, der Grundversorgung und der Sozialversicherung ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahren und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

Die Feststellungen zur Identität des BF und zu seinen persönlichen Verhältnissen beruhen auf den unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere aus den Feststellungen im vorliegenden Strafurteil vom 08.04.2020, aus den Angaben des BF in der niederschriftlichen Einvernahme, aus der Stellungnahme des BF und aus dem Beschwerdeschriftsatz.

Die Feststellung, wonach der BF im Alter von 8 Jahren mit seinen Eltern von Rumänien nach Deutschland verzog, ergibt sich aus der Stellungnahme des BF vom 02.06.2020.

Die Feststellung zur Schul- und Berufsausbildung des BF in Deutschland ergibt sich aus den Angaben des BF in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde sowie aus der Stellungnahme des BF.

Die Feststellung, wonach der BF im September 2019 von Deutschland nach Österreich reiste und er seit dem 04.09.2019 mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, ergibt sich aus den Angaben des BF in der Einvernahme sowie aus dem Beschwerdeschriftsatz.

Die strafgerichtliche Verurteilung des BF in Österreich und die zugrundeliegenden strafbaren Handlungen ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. Die den Verurteilungen zugrundeliegenden Handlungen sowie die Strafzumessungsgründe können anhand des vorliegenden Strafurteils festgestellt werden.

Die Feststellungen, wonach der BF außerhalb Österreichs drei einschlägige Vorstrafen aufweist, ergibt sich aus dem Bericht der Landespolizeidirektion Steiermark vom 10.03.2020 sowie aus dem vorliegenden Strafurteil.

Die Feststellungen, wonach die Eltern des BF seit September 2019 mit dem BF von Deutschland nach Österreich reisten und der BF in Österreich sowie in Deutschland mehrere Verwandte hat, ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des BF in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA und aus dem Beschwerdeschriftsatz sowie aus der Stellungnahme des BF. Anzumerken ist, dass eine Abfrage des Melderegister und des Fremdenregisters hinsichtlich seiner Eltern ergeben hat, dass diese in Österreich zum Zeitpunkt der Abfrage (18.06.2020) nicht gemeldet waren.

Die Feststellung, dass der BF in Österreich mit einer rumänischen Staatsangehörigen befreundet ist, ergibt sich aus dem Beschwerdeschriftsatz. Dabei wird ausgeführt, dass der BF nach seiner Entlassung aus der Strafhaft beabsichtigt diese Beziehung zu intensivieren.

Die Feststellung, wonach der BF Rumänisch und Deutsch spricht, ergibt sich aus der niederschriftlichen Einvernahme des BF vor der belangten Behörde und aus dem Umstand, dass der BF rund 20 Jahre in Deutschland gelebt hat.

Die Feststellung, wonach der BF sich seit dem 18.01.2020 in der Justizanstalt und derzeit seine Haftstrafe verbüßt ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.

Die Feststellung, wonach der BF in Österreich keine maßgeblichen sozialen oder integrativen Verfestigungen in Österreich aufweist, ergibt sich aus dem Umstand, dass er sich erst seit September 2019 in Österreich aufhaltet.

Die Feststellung, wonach der BF ohne Beschäftigung ist, ergibt sich aus dem Auszug aus der Grundversorgung sowie aus dem vorliegenden Strafurteil.

Die Feststellung, wonach der BF über eine Einstellungszusage verfügt, ergibt sich aus der Urkundenvorlage des BF.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Als Staatsangehöriger von Rumänien ist der BF EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG.

Gemäß § 67 Abs 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Gemäß § 67 Abs 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Wenn der EWR-Bürger eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt (so etwa, wenn er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verurteilt wurde), kann das Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs 3 FPG auch unbefristet erlassen werden.

Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).

Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 19.02.2014, 2013/22/0309).

Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Gemäß § 9 BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist vorweg festzuhalten, dass das BVwG die Beschwerdeausführungen für nicht stichhältig, die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Bescheids dagegen für zutreffend erachtet. Dem Beschwerdevorbringen ist somit lediglich Folgendes zu erwidern:

Mangels eines längerfristigen kontinuierlichen Aufenthalts des BF in Österreich ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 zweiter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden.

Der BF wurde unbestritten wegen das Vergehen des teils versuchten, teils vollendeten schweren, teils gewerbsmäßigen Diebstahls, teils im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach den §§ 127, 128 Abs 1 Z 5 StGB, teils iVm § 130 Abs 1 erster und zweiter Fall StGB, teils iVm § 15 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 (zwölf) Monaten rechtskräftig verurteilt. Darüber hinaus weist der BF drei einschlägige Vorstrafen auf.

Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich darauf zu prüfen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. etwa VwGH 21.02.2013, Zl. 2011/23/0192). Der BF befindet sich noch in Strafhaft und kann daher ein Wohlverhalten nicht geprüft werde. Der BF wurde auch sofort bei Verhaftung in U-Haft genommen und befand sich bis zu seiner Verurteilung auch dort.

Das, durch Tatwiederholungen sowie die einschlägigen Vorstrafen, geprägtes Verhalten des BF lässt erkennen, dass dieser dazu neigt, gültige Normen und Regeln zu ignorieren und zur Befriedigung von Bereicherungsgelüsten nicht vor der Begehung von Straftaten zurückschreckt.

Der BF hat sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Österreich und damit auch seine unionsrechtliche Freizügigkeit zum Begehen strafbarer Handlungen missbraucht.

Der belangten Behörde ist sohin nicht entgegenzutreten, wenn diese von einer maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den BF ausgeht.

Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF muss verhältnismäßig sein.

Nach der Judikatur des EGMR sind Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern, die wegen des Fehlens von über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmalen der Abhängigkeit nicht (mehr) unter den Begriff des Familienlebens fallen, unter den Begriff des ebenfalls von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Privatlebens zu subsumieren (vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 9. Oktober 2003, Slivenko gegen Lettland, Beschwerde Nr. 48321/99, Randnr. 97, vom 15. Juni 2006, Shevanova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 58822/00, Randnr. 67, vom 22. Juni 2006, Kaftailova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 59643/00, Randnr. 63, und vom 12. Jänner 2010, A. W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47486/06, Randnr. 31 ff).

Im gegenständlichen Fall geht die Bindung des 27-jährigen BF zu seinen Eltern nicht über die üblichen Bindungen (zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit) hinaus. Darüber hinaus treffen den BF keine Sorgepflichten, er ist ledig und kinderlos. Der BF hat eine Schul- und Berufsausbildung absolviert und war in Deutschland zuletzt als Selbständiger tätig. Im Beschwerdeschriftsatz wird ausgeführt, dass der Vater des BF seit der Einreise im September 2019 in Österreich bei einer Firma beschäftigt sei. Aus diesen Gründen besteht keine über die üblichen Bindungen hinausgehende Abhängigkeit zwischen den BF zu seinen Eltern und dies wurde vom BF auch in der Beschwerde nicht behauptet. Dies gilt auch für die in Österreich lebenden Verwandten des BF. Ebenfalls der Umstand, dass der BF mit einer rumänischen Staatsangehörigen befreundet ist und nach seiner Entlassung aus der Strafhaft die Beziehung zu intensivieren sowie die vorliegende Einstellungszusage ändert daran nichts. Selbst die Bindungen des BF zu seinen Eltern, Verwandten und Bekannten in Österreich konnten den BF trotz seiner drei einschlägigen Vorstrafen nicht davon abhalten erneut straffällig zu werden.

Der BF ist rumänischer Staatsangehöriger und erst im September 2019 in das österreichische Bundesgebiet eingereist, zuvor hatte der BF seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland. Ferner leben auch Verwandte des BF in Deutschland. Der Geltungsbereich des Aufenthaltsverbots umfasst Österreich, daher ist es dem BF unbenommen wieder in Deutschland zu leben. Zudem ist die Aufrechterhaltung der Bindung zu seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen durchaus möglich. Deutschland liegt in der Nachbarschaft Österreichs – seine in Österreich lebende Familie und seine Verwandten sowie seine Bekanntschaft können durch Reisen nach Rumänien oder Deutschland persönliche Kontakte pflegen. Darüber wurde der BF in den ersten acht Jahren seines Lebens in Rumänien sozialisiert und er spricht auch rumänisch. In seiner Stellungnahme gab er auch an, eine Berufsausbildung als Kraftfahrzeugmechaniker und als Schweißer absolviert zu haben, daher liegen keine Gründe vor, weshalb ihm die Annahme einer Erwerbstätigkeit außerhalb Österreichs nicht schwerfallen sollte. Dem BF ist es durchaus zumutbar, auch durch soziale Medien und Telefon mit seiner Familie weiterhin in Kontakt zu bleiben.

Den persönlichen und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens und der öffentlichen Sicherheit gegenüber. Diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 12.03.2002, 98/180260, vom 18.01.2005, 2004/18/0365, vom 03.05.2005, 2005/18/0076, vom 17.01.2006, 2006/18/0001 und vom 09.09.2014, 2013/22/0246).

Ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF durch die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes kann daher als im Sinne des Art 8 Abs 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessensabwägung schlägt somit zuungunsten des BF und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Es ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten, um ihn von der Begehung von Straftaten in Österreich abzuhalten.

Das persönlichen Interesse des BF stellt daher eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft am Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Die Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte haben daher ergeben, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes gerechtfertigt und notwendig ist.

Der belangten Behörde ist dahin beizupflichten, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit – insbesondere dem Schutz des fremden Eigentums – darstellt. Unter Würdigung des individuellen, vom BF seit seiner Einreise im September 2019 durch sein persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakterbildes, des sich hieraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und der Gefährdungsprognose kommt das erkennende Gericht zur Überzeugung, dass vom BF permanent eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche ein Aufenthaltsverbot dem Grunde nach zu rechtsfertigen vermag. Hierfür spricht zunächst seine strafgerichtliche Verurteilung. Hinzu kommt, dass der BF drei einschlägige Vorstrafen aufweist. Das erkennende Gericht lässt nicht außer Acht, dass das Strafgericht in seinem letzten Urteil den teilweisen Versuch und sein Geständnis strafmildern berücksichtigte. Zugleich wertete es aber die drei einschlägigen Vorstrafen, die mehrfachen Deliktsqualifikationen (schwere gewerbsmäßige kriminelle Vereinigung), das mehr als das zweifache Übersteigen der EUR 5.000 Grenze und die über 46 Angriffe als erschwerend. Aufgrund der Wirkungslosigkeit der bisherigen Sanktionen (drei einschlägige Vorstrafen) liegt eine erhebliche Wiederholungsgefahr vor.

Um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom BF ausgehenden, durch die strafgerichtliche Verurteilung indizierten Gefährlichkeit ausgehen zu können, bedarf es grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist. Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden – etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall – manifestiert hat (vgl. VwGH 30.04.2020, Ra 2019/20/0399). Derzeit befindet sich der BF in Haft. Auf Grundlage des zuvor gesagten, ist im gegenständlichen Fall eine positive Zukunft zum derzeitigen Zeitpunkt daher auszuschließen.

Ein Einreiseverbot in dieser Dauer ist notwendig, um eine nachhaltige Änderung des Verhaltens des BF und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken, zumal ihn in der Vergangenheit Sanktionen von Rückfällen abhalten konnten.

3.2. Zu Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 70 Abs 3 FPG ist EWR-Bürgen, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortigen Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat und wie sich aus den bereits zum Aufenthaltsverbot dargelegten Erwägungen ergibt, erwies sich die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich. Der BF hat durch sein Gesamtfehlverhalten unzweifelhaft gezeigt, dass er nicht gewillt war, sich an die österreichische Rechtsordnung, insbesondere an die Strafgesetze, zu halten. Die Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sind somit zu Recht erfolgt.

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich der Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abzuweisen.

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Der BF hat zwar die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, doch wurden bereits alle für ihn sprechenden Tatsachen der Entscheidung zugrunde gelegt und musste sich der erkennende Richter kein eigenes Bild mehr vom Beschwerdeführer machen. Zwar kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen der mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu (VwGH 23.03.2017, 2016/21/0349 (und das auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände. Daraus ist aber keine „absolute“ (generelle) Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung im Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, bei denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen positiven persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte mündliche Verhandlung unterbleiben (VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422).

Das Gericht musste sich keinen persönlichen Eindruck vom BF verschaffen, da es sich um einen solchen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist. Darüber hinaus wurde der BF von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen und es wurden die in er Beschwerde vorgelegten Urkunden sowie das Vorbringen des BF in der Beschwerde dieser Entscheidung zugrunde gelegt.

Die Abhaltung einer Verhandlung konnte demnach unterbleiben.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Glaubhaftmachung von Asylgründen und zur Relevanz des Privat- und Familienlebens und der Aufenthaltsdauer bei Rückkehrentscheidungen; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

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European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I414.2231932.1.00

Im RIS seit

28.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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