TE Bvwg Beschluss 2020/6/19 I414 2139821-1

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Veröffentlicht am 19.06.2020
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Entscheidungsdatum

19.06.2020

Norm

AsylG 2005 §3
AVG §13 Abs7
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

I414 2139821-1/16E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über

die Beschwerde

von XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich gegen den Bescheid

des

Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, Außenstelle Wien vom 06.10.2016, Zl. XXXX ,

nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.06.2020, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (kurz BF) reiste spätestens am 08.03.2016 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 21.09.2019 wurde der BF von einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (kurz) BFA niederschriftlich einvernommen.

Mit Bescheid des BFA vom 06.10.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde dem BF gemäß § 8 Abs 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs 4 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.).

Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides wurde rechtzeitig eine Beschwerde eingebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 18.06.2020 in Anwesenheit des BF, seiner Vertretung und eines Dolmetschers für die arabische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der Bruder des BF wurde als Zeuge geladen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der BF die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Einstellung des Beschwerdeverfahrens:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Die gegenständliche Beschwerde richtete sich nur gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des BFA vom 06.10.2016, Zl. XXXX , in welchem der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG als unbegründet abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.). Spruchpunkt II. des Bescheides, in welchem dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, erwuchs bereits im November 2016 in Rechtskraft.

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Einschreiter ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt die Einstellung infolge Zurückziehung der Beschwerde durch Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, § 7 VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage 2017, § 7 VwGVG, K 6ff).

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Durch den in der mündlichen Verhandlung vom 18.06.2020 unmissverständlichen formulierten Parteiwillen, die Beschwerde zurückzuziehen, ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes der angefochtene Bescheid die Grundlage entzogen.

Mit der Zurückziehung gegenständlicher Beschwerde ist das Rechtschutzinteresse weggefallen. Der Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides erwuchs mit der Zurückziehung der Beschwerde in Rechtskraft und das Beschwerdeverfahren ist daher einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Schlagworte

Asylverfahren Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einstellung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Verfahrenseinstellung Zurückziehung Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I414.2139821.1.00

Im RIS seit

28.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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