Entscheidungsdatum
22.06.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W221 2186638-1/30E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch RA Dr. Christian Schmaus, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2018, Zl. 1080106110-150958177, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte IV. bis VI. als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 28.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 29.07.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zunächst an, dem Clan der Hawiye anzugehören und in Hargeysa geboren worden zu sein. Dort würden noch seine Eltern und sechs Geschwister leben. Befragt, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass die allgemeine Sicherheitslage in Somalia sehr schlecht sei. Weiters gebe es die Al Shabaab, die junge Männer seines Alters rekrutieren würde.
Am 26.07.2016 übermittelte das Arbeitsmarktservice (AMS) einen Bescheid über eine erteilte Beschäftigungsbewilligung des Beschwerdeführers.
Am 12.10.2017 brachte der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde ein.
Am 04.12.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die somalische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte er zunächst, dass seine bisher getätigten niederschriftlichen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Er sei in Hargeysa geboren worden, jedoch im Alter von einem Jahr mit seiner Mutter zu seinem Vater nach Mogadischu gezogen. Dort habe er zwölf Jahre lang die Grundschule besucht. Einen Beruf habe er in Somalia nicht ausgeübt. Seine gesamte Familie, bestehend aus seinen Eltern und mehreren Geschwistern würde noch in Somalia leben. Somalia habe er im XXXX verlassen. Er gehöre dem Clan der Gabooye an. In Somalia sei er nie inhaftiert gewesen, jedoch habe ihn sowohl die somalische Regierung als auch die Al Shabaab verdächtigt, für die jeweils andere Seite zu arbeiten. Konkret zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, sein Vater habe versucht Zigaretten zu verkaufen, wobei der Beschwerdeführer nach der Schule auf die Ware aufpassen habe müssen. Es seien daraufhin drei verschleierte Männer der Al Shabaab aufgetaucht und hätten ihm mitgeteilt, dass Zigaretten „haram“ und ihr Verkauf daher verboten sei. Auch sei ihm mitgeteilt worden, er müsse sich darauf vorbereiten ein Mitglied der „Mujahedin“ zu werden. Anschließend seien sie nachhause gegangen. Nachdem der Beschwerdeführer seinem Vater von den Geschehnissen erzählt habe, seien mehrere Männer des somalischen Geheimdienstes gekommen und hätten den Beschwerdeführer beschuldigt für Al Shabaab zu arbeiten. Der somalische Geheimdienst habe dann seinen Vater mitgenommen und ihn wenig später wieder freigelassen. Am nächsten Tag hätten die drei Al Shabaab-Mitglieder den Beschwerdeführer wieder aufgesucht, woraufhin dieser geflüchtet sei und sich bei seinem Onkel versteckt habe. In der Zwischenzeit hätten die Anhänger der Al Shabaab die Wohnung der Familie durchsucht und seine Mutter und Geschwister geschlagen. Auch sei er von Al Shabaab auf seinem Mobiltelefon angerufen worden, weshalb er dieses weggeworfen habe. Sein Onkel habe daraufhin seine Ausreise aus Somalia organisiert. Weiters erklärte er, er mache in Österreich bereits zwei Jahre eine Lehre zum Mechatroniker, besuche eine Berufsschule und habe einen Deutschkurs A1 absolviert. Auch habe er eine österreichische Freundin. Überdies habe er auch ehrenamtliche Arbeit geleistet. Schließlich legte der Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahme mehrere Bestätigungen vor.
Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2018, zugestellt am 15.01.2018, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit zwei Wochen festgelegt (Spruchpunkt VI.).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Somalia und begründete im angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass sich aus der Gesamtheit seiner Angaben zweifelsfrei ergebe, dass die von ihm behauptete Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspreche und es sich um eine konstruierte Fluchtgeschichte handle. Aufgrund der unglaubhaften Angaben werde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer in sein 2017 im Rahmen der Einvernahme modifiziertes Vorbringen weitere Aspekte einbringen habe wollen, die ihm vielversprechend erschienen wären. Einzig die Verbesserung der wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers sei der Grund für das Verlassen seines Heimatstaates gewesen.
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 09.01.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
Gegen den oben genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 08.02.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In dieser wurde einerseits vorgebracht, dass die Angaben des Beschwerdeführers schlüssig und konsistent seien und andererseits ausgeführt, dass ein allfälliger Widerspruch zur Erstbefragung nicht wesentlich sei, weil sich die Erstbefragung nicht auf die näheren Fluchtgründe beziehen dürfe. Ergänzend wurde vorgebracht, dass die Versorgungslage in Somalia immer noch äußerst prekär sei, und dem Beschwerdeführer daher subsidiärer Schutz zuzuerkennen sei.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 19.02.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Mit Schreiben vom 16.11.2018 wurden der Beschwerdeführer und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.02.2019 unter gleichzeitiger Übermittlung der aktuellen Länderberichte zur Lage in Somalia geladen.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 13.02.2018 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die somalische Sprache und im Beisein des Vertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde und ihm Gelegenheit gegeben wurde, zu den aufgetretenen Widersprüchen Stellung zu nehmen. Auch wurde die Freundin des Beschwerdeführers als Zeugin befragt.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.04.2019, W221 2186638-1/8E, wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I., II. und III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und § 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wurde stattgegeben und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia gemäß § 52 FPG iVm § 9 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt (Spruchpunkt II.), dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt (Spruchpunkt III.) und der Beschwerde gegen die Spruchpunkt V. und VI. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und diese ersatzlos behoben (Spruchpunkt IV.).
Zur Begründung der Spruchpunkte II. bis IV. führte das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst aus, dass sich der Beschwerdeführer seit seinem Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet von Beginn an um eine umfassende Integration bemüht habe. Es sei ihm gelungen, innerhalb eines Jahres eine Beschäftigungsbewilligung des AMS als Lehrling zu erhalten und eine entsprechende Stelle zu finden. Er lukriere ein regelmäßiges Einkommen und sei selbsterhaltungsfähig, wohne bei einer österreichischen Familie und habe viele Freunde bzw. seit dem Jahr 2016 eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin. Im Jahr 2020 wolle er die Lehrabschlussprüfung absolvieren und habe für danach eine näher bezeichnete Anstellung in Aussicht. Im November 2015 und im Februar 2016 habe er Praktika in einem Bezirks- und Pflegeheim absolviert, im Mai 2017 habe er entgeltliche Aushilfsarbeiten für die Wohnortgemeinde ausgeübt. Er habe an einem Erste-Hilfe-Grundkurs und an mehreren Deutschkursen teilgenommen; die Deutschprüfung auf dem Niveau A2 habe er erfolgreich bestanden. Berücksichtige man all diese Aspekte, so würden im Rahmen einer Gesamtbetrachtung die privaten Interessen des Mitbeteiligten am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens überwiegen. Eine Rückkehrentscheidung gegen den Mitbeteiligten erweise sich deshalb als unverhältnismäßig.
Gegen die Spruchpunkte II. bis IV. dieses Erkenntnisses erhob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Schriftsatz vom 16.05.2019 Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Begründend wurde darin zusammengefasst vorgebracht, dass das Bundesverwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Interessen bei der Abwägung nach Art. 8 EMRK abgewichen sei.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.09.2019, Ra 2019/18/0212-7, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.04.2019 im angefochtenen Umfang, somit hinsichtlich der Spruchpunkte II. bis IV., wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass der Beschwerdeführer sich erst seit dreieinhalb Jahren im Bundesgebiet befinde. Zwar beschreibe das Bundesverwaltungsgericht ihn in seiner Entscheidung unbestritten als fleißigen und arbeitswilligen, unbescholtenen jungen Mann, der innerhalb seiner relativ kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich Arbeit gefunden habe, soziale Kontakte zu hier dauerhaft Lebenden aufgenommen und die deutsche Sprache verhältnismäßig gut erlernt habe. Dass diese Integrationsschritte aber eine außergewöhnliche Konstellation bilden würden, lasse die Begründung der angefochtenen Entscheidung nicht erkennen. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer seine integrationsbegründenden Schritte in einem Zeitraum gesetzt habe, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein habe müssen. Dies sei vom Bundesverwaltungsgericht zwar angesprochen, jedoch in seine weiteren Erwägungen nicht erkennbar einbezogen und nachvollziehbar gewichtet worden.
Mit Stellungnahme vom 31.10.2019 führte der Beschwerdeführer aus, er stehe kurz vor Abschluss der Lehrabschlussprüfung. Zurzeit bereite er sich intensiv für die Prüfung vor. Unterstützt werde er dabei von der Firma XXXX , bei welcher er im Jahr 2016, eine Lehre als Mechatroniker begonnen habe. Diese übernehme nicht nur die Kursgebühren für die Lehrabschlussprüfung, sondern habe auch eine Einstellung nach bestandener Prüfung zugesichert. Der Beschwerdeführer verwies überdies darauf, dass er innerhalb kürzester Zeit Integrationsschritte gesetzt habe außergewöhnlich seien. Etwa stehe er in einer Beziehung zu einer österreichischen Staatsbürgerin. Mit dieser wolle er demnächst zusammenziehen und sei auf der Suche nach einer gemeinsamen Wohnung. Auch aus familiären Gesichtspunkten wäre eine Abschiebung nach Somalia daher unverhältnismäßig. Schließlich wurde auf Berichte zur Situation in Somalia verwiesen, wonach eine Rückkehr dorthin unzumutbar sei. Der Stellungnahme beigefügt waren mehrere Unterlagen, u.a. Anmeldebestätigungen zu Vorbereitungskursen zur Lehrabschlussprüfung als Elektrotechniker und Mechatroniker, eine Anmeldungsbestätigung zu Lehrabschlussprüfungsterminen vom 11.05.2019, eine Lohn- und Gehaltsabrechnung aus Juli 2019 und Unterstützungsschreiben der XXXX sowie der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers.
Mit Schreiben vom 06.11.2019 wurden der Beschwerdeführer und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.02.2020 unter gleichzeitiger Übermittlung der aktuellen Länderberichte zur Lage in Somalia geladen.
Mit Parteiengehör vom 30.12.2019 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass mit der Kundmachung des BGBl. I 110/2019 der neu geschaffene § 55a FPG in Kraft getreten sei, wonach die Frist zur freiwilligen Ausreise bei Asylwerbern, die sich in einem aufrechten Lehrverhältnis befinden, erst ab dem Zeitpunkt der Endigung des Lehrverhältnisses zu laufen beginne. In der Beilage wurde dem Beschwerdeführer das diesbezügliche Merkblatt übermittelt.
Mit Schreiben vom 17.01.2020 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er Rechtsanwalt Dr. Christian Schmaus eine Vollmacht erteilt und ihn mit seiner Vertretung beauftragt habe. Unter einem würden allfällige weitere Vollmachtsverhältnisse für aufgelöst erklärt. Weiter legte der Beschwerdeführer seinen Lehrvertrag für die Ausbildung als Mechatroniker vom 07.09.2016 vor, in dem als tatsächliche Lehrzeit der 16.08.2016 bis 15.02.2020 aufscheint.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 11.02.2020 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Mit Stellungnahme vom 18.02.2020 erklärte der Beschwerdeführer, dass er sich während seines nunmehr fast fünfjährigen Aufenthalts erfolgreich in die österreichische Gesellschaft integriert und hier seine neue Heimat gefunden habe. Im Vergleich zum Entscheidungszeitpunkt im April 2019 hätten sich die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sowie sein Privat- und Familienleben in Österreich weiter verfahrensmaßgeblich intensiviert und somit geändert. In beruflicher Hinsicht habe der Beschwerdeführer große Fortschritte hin zu einem selbständigen und finanziell unabhängigen Leben gemacht und die Liebesbeziehung zwischen ihm und seiner langjährigen Partnerin habe sich innerhalb des letzten Jahres weiter verfestigt. Durch den engen Kontakt und der damit verbundenen Eingliederung in den Familienverband seiner Partnerin habe der Beschwerdeführer „de facto“ ein Familienleben in Österreich begründet. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer durch die Verlobung und die geplante Hochzeit mit seiner Lebensgefährtin weiteren Gefahren aufgrund der Familiengründung mit einer „westlichen“ Frau zu befürchten habe. Auch habe der Beschwerdeführer selbst im Laufe seines langjährigen Aufenthalts in Österreich „westliche“ Werte kennen und schätzen gelernt sowie diese verinnerlicht. Im Ergebnis habe der Beschwerdeführer daher keinerlei Bindungen mehr zu Somalia und würde dort aufgrund seiner Lebensführung mit Verachtung bis hin zu schwerwiegenden Übergriffen rechnen müssen. Folglich stelle sich auch vor diesem Hintergrund eine am Maßstab des Art. 8 Abs. 2 EMRK iVm § 9 Abs. 2 BFA-VG zu prüfende Rückkehrentscheidung als auf Dauer unzulässig dar. Der Stellungnahme beigefügt waren zahlreiche Unterstützungsschreiben und Unterlagen zur Integration des Beschwerdeführers.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 21.02.2020 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die somalische Sprache und im Beisein des Vertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Auch wurden seine Verlobte, deren Mutter, deren Cousine, die Unterkunftgeberin des Beschwerdeführers und sein Arbeitgeber als Zeugen befragt.
Mit Stellungnahme vom 06.03.2020 legte der Beschwerdeführer einen Bescheid über eine erteilte, bis 24.02.2021 gültige Beschäftigungsbewilligung des AMS vom 25.02.2020 vor und führte aus, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Lichte der herausragenden Integration des Beschwerdeführers, seiner Eingliederung in den österreichischen Arbeitsmarkt sowie seinem intensiven Familienleben mit seiner Verlobten und deren Verwandtschaft auf Dauer unzulässig und ihm eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 zu erteilen sei. Bezüglich der geplanten Eheschließung des Beschwerdeführers und seiner Verlobten wurde festgehalten, dass sie derzeit mit der Abklärung der rechtlichen Rahmenbedingungen für die Durchführung einer standesamtlichen Trauung befasst seien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia und gehört dem Clan der Hawiye an. Er bekennt sich zum muslimischen Glauben.
Der Beschwerdeführer reiste im XXXX aus Somalia in die Türkei aus, reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 28.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der sich letztlich als unbegründet erwiesen hat. Sein Antrag auf internationalen Schutz ist mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.04.2019, W221 2186638-1/8E, rechtskräftig abgewiesen worden.
Vor seiner Ausreise lebte der Beschwerdeführer in Mogadischu, im Bezirk Hodan. Neben seinen Eltern leben auch noch sechs Geschwister und zwei Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers in Mogadischu. Er hat dort auch noch Bekannte, auch wenn er nicht in regelmäßigem Kontakt mehr mit seinen Angehörigen steht.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er ist in Österreich selbsterhaltungsfähig, bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung oder sonstige Sozialleistungen. Er lebt bei einer österreichischen Familie, der er 150 € Miete zahlt. Er ist in dieser Familie sehr gut integriert und nimmt auch an gemeinsamen Urlauben teil. Außerdem hat der Beschwerdeführer viele Freunde.
Mit Bescheid des AMS vom 28.07.2016 wurde dem Beschwerdeführer eine Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Mechatroniker (Lehrling/Auszubildender) für die Zeit vom 16.08.2016 bis 15.07.2020 erteilt.
Der Beschwerdeführer begann am 16.08.2016 eine bis 15.02.2020 laufende Lehrausbildung zum Mechatroniker, Hauptmodul: Automatisierungstechnik.
Der Beschwerdeführer hat die 4. Klasse der Berufsschule Linz positiv abgeschlossen, ebenso abgeschlossen ist seine Lehrausbildung und der theoretische Teil der Lehrabschlussprüfung.
Mit Bescheid des AMS vom 25.02.2020 wurde dem Beschwerdeführer eine Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Mechatroniker für die Zeit vom 25.02.2020 bis 24.02.2021 erteilt und er ist somit bei der XXXX als Mechatroniker Vollzeit beschäftigt, wo er derzeit ein Bruttogehalt in Höhe von € 2.115,09 monatlich erhält.
Der Beschwerdeführer steht seit 2016 in einer Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin, mit der er sich am 14.02.2020 verlobt hat. Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin leben in getrennten Haushalten, haben keine gemeinsamen Kinder und sind derzeit auf der Suche nach einer gemeinsamen Wohnung. Der Beschwerdeführer ist in der Familie seiner Verlobten sehr gut integriert, sodass diese Familie ihn als Teil ihrer Familie ansieht.
Der Beschwerdeführer hat im November 2015 und im Jänner sowie Februar 2016 ein Schnupperpraktikum im Bezirksalten- und Pflegeheim XXXX absolviert. Der Beschwerdeführer hat im Mai 2017 entgeltliche Aushilfsarbeiten für die Gemeinde XXXX geleistet.
Der Beschwerdeführer hat 2016 an einem 16-stündigen Erste-Hilfe-Grundkurs des österreichischen Roten Kreuzes teilgenommen.
Der Beschwerdeführer hat mehrere Deutschkurse, zuletzt auf Niveau B1 besucht, hat die Prüfung auf dem Niveau A2 erfolgreich bestanden und verfügt über sehr gute Sprachkenntnisse. Die mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht konnten teilweise auf Deutsch durchgeführt werden.
Der Beschwerdeführer nahm während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet an zahlreichen integrativen Aktivitäten teil, knüpfte soziale Kontakte und ist bereits gut in die österreichische Gesellschaft integriert.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seiner Herkunft und seiner Religion gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Seine Identität konnte mangels Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht festgestellt werden; der im Spruch angeführte Name dient lediglich zur Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei.
Die Feststellungen zur Fluchtroute gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers.
Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Unbegründetheit seines Antrages auf internationalen Schutz und die rechtskräftige Entscheidung darüber sowie seine Clanzugehörigkeit zu einem Mehrheitsclan ergibt sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.04.2019, W221 2186638-1/8E. Wie bereits in diesem Erkenntnis ausführlich dargelegt, war dem Beschwerdeführer zu seinen Angaben hinsichtlich Somalia die Glaubwürdigkeit zu versagen, weshalb weiterhin davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer über Familienangehörige und Bekannten in Somalia verfügt, da nicht nachvollziehbar wäre, warum der Kontakt, der letztes Jahr über Facebook noch bestanden hat, im letzten Jahr geendet haben sollte. Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer auch nichts Konkretes vorgebracht, sondern in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 18.02.2020 nur ausgeführt, dass es keinen regelmäßigen Kontakt gebe.
Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus seinen glaubhaften Angaben und jenen der Zeugen im Laufe des Verfahrens sowie den vorgelegten Unterlagen (u.a. Teilnahmebestätigungen Deutschkurse und zahlreihe Unterstützungsschreiben; Lehrvertrag vom 07.09.2016; Bescheide des AMS vom 28.07.2016 und 25.02.2020; Zeugnis der Berufsschule Linz Schuljahr 2018/2019; Gehaltsabrechnungen aus Juli und Dezember 2019; mehrere Bestätigungen der Wirtschaftskammer Österreich zur Teilnahme an Vorbereitungskursen zur Lehrabschlussprüfung; Anmeldebestätigung der WKO zu Lehrabschlussprüfung sowie Zeugnis zu positivem Abschluss des theoretischen Teils aus Jänner 2020).
Die finanzielle Unabhängigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus seiner Beschäftigung bei der XXXX .
Die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und einer österreichischen Staatsbürgerin wurde glaubhaft von beiden Partnern im Zuge der mündlichen Verhandlungen geschildert. Beide gaben im Zuge der mündlichen Verhandlung am 21.02.2020 übereinstimmend an, dass die Beziehung seit mehr als vier Jahren besteht, sie sich mittlerweile verlobt, jedoch keinen gemeinsamen Wohnsitz haben und derzeit auf Wohnungssuche sind (Seiten 4 und 6 des Verhandlungsprotokolls der mündlichen Verhandlung vom 21.02.2020).
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A)
Vorab ist festzuhalten, dass das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.04.2019, W221 2186638-1/8E, durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.09.2019, Ra 2019/18/0212-7, lediglich hinsichtlich der Spruchpunkte II. bis IV. des angefochtenen Erkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes behoben, sodass der Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses, mit dem die Spruchpunkte I. bis IV. des angefochtenen Bescheides bestätigt wurden, in Rechtskraft erwachsen ist.
Zu prüfen ist daher lediglich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und die Zulässigkeit der Abschiebung nach Somalia.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Wie bereits im Verfahrensgang dargelegt, hat das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 18.04.2019 ausgesprochen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.09.2019, Ra 2019/18/0212-7, wurde diese Entscheidung aufgehoben und ausgeführt, dass die vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Integrationsschritte keine außergewöhnliche Konstellation bilden würden.
Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich klar, dass der sich aus § 63 Abs. 1 VwGG ergebenden Bindungswirkung Rechnung zu tragen ist (VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0110 mwN).
Durch die vom Verwaltungsgerichtshof geäußerte Rechtsanschauung wurde im vorliegenden Fall klargestellt, dass die Interessenabwägung zu Lasten des Beschwerdeführers hätte ausgehen müssen.
Die Bindungswirkung liegt nur dann mehr vor, wenn sich die Sach- und Rechtslage wesentlich geändert hat. Dies ist daher im vorliegenden Fall zu prüfen, jedoch aus nachstehenden Gründen zu verneinen:
Das Bundesverwaltungsgericht hat seiner Entscheidung vom 18.04.2019 maßgeblich zugrunde gelegt, dass der Beschwerdeführer seit 2016 in einer Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin sei, schon ein Jahr nach seiner Ankunft in Österreich selbsterhaltungsfähig gewesen sei und noch immer sei und auch bleiben werde, weil er als engagierter Mitarbeiter eine Einstellungszusage seines Arbeitgebers habe, dass er ehrenamtliche Tätigkeiten geleistet und zahlreiche Freunde habe, sehr gut Deutsch spreche und bei der österreichischen Familie, bei der er lebt, im Familienleben eingebunden sei.
Als maßgebliche Änderung der Sachlage bringt der Beschwerdeführer vor, dass sich seine Beziehung mit seiner Freundin intensiviert habe, weil er sich am 14.02.2020 verlobt habe. Auch wurde durch die Zeugen näher konkretisiert, dass der Beschwerdeführer als Familienmitglied in der Familie seiner Verlobten angesehen werde. Weiters verweist er auf seine Selbsterhaltungsfähigkeit und seine Arbeitserlaubnis bis Ende Februar 2021.
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK setzt bei Lebensgemeinschaften enge Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind.
Im vorliegenden Fall liegt durch die nun vier Monate bestehende Verlobung mit seiner Lebensgefährtin zwar eine Intensivierung der Beziehung vor, die mittlerweile seit knapp vier Jahren besteht. Ein schützenswertes Familienleben liegt jedoch mangels gemeinsamen Haushalts, gemeinsamer Kinder und finanzieller Abhängigkeiten nicht vor.
Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 mwH).
Im vorliegenden Fall sind seit der letzten Entscheidung ein Jahr und zwei Monate vergangen, sodass der Beschwerdeführer mittlerweile seit vier Jahren und elf Monaten in Österreich aufhältig ist. Der VwGH hat in seiner behebenden Entscheidung bestätigt, dass die Aufenthaltsdauer nach § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien darstellt, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei – auch jetzt im vorliegenden Fall noch immer vorliegenden – Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist. Umgekehrt kann aber somit auch der um ein Jahr und zwei Monate längere Aufenthalt des Beschwerdeführers für sich genommen keine maßgebliche Änderung der Umstände darstellen, die dazu führt, dass die Bindungswirkung nicht mehr vorliegt.
Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwH), was im vorliegenden Fall klar gegeben ist.
Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (z.B. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).
Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits in seiner letzten Entscheidung dargelegt hat, ist es dem Beschwerdeführer gelungen, innerhalb eines Jahres eine Beschäftigungsbewilligung des AMS als Lehrling zu erhalten und eine entsprechende Stelle zu finden. Seit diesem Zeitpunkt, also bereits nach einem Jahr Aufenthalt in Österreich, ist der Beschwerdeführer selbsterhaltungsfähig, das heißt, er bezieht keine Leistungen mehr aus der Grundversorgung, wohnt in einem privaten Quartier, für das er € 150 Miete bezahlt und verdient derzeit ca. € 2.115,–, wovon er seinen Lebensunterhalt selbständig bestreitet. Der Beschwerdeführer hat seine Lehrausbildung mittlerweile abgeschlossen, arbeitet weiterhin bei der XXXX als Mechatroniker und hat eine Beschäftigungsbewilligung bis Ende Februar 2021. Es kann daher festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer derzeit selbsterhaltungsfähig ist und auch künftig ein regelmäßiges Einkommen lukrieren wird, mit dem er sich das Leben in Österreich finanzieren kann. Er hat seinen Arbeitswillen auch bereits bei einem Schnupperpraktikum im Bezirksalten- und Pflegeheim XXXX und durch entgeltliche Aushilfsarbeiten für die Gemeinde XXXX unter Beweis gestellt.
An diesem Aspekt hat sich somit nicht maßgeblich etwas geändert; die nun vorgelegte Beschäftigungsbewilligung bis Ende Februar 2021 bestätigt letztlich die bereits vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Feststellung, dass der Beschwerdeführer auch weiterhin selbsterhaltungsfähig bleiben wird. Die Höhe des Einkommens spielt dabei keine Rolle, weil er seinen Lebensunterhalt auch bisher selbständig bestreiten konnte.
Weiters wird der Beschwerdeführer in zahlreichen vorgelegten Unterstützungsschreiben als fleißiger, lernwilliger und freundlicher junger Mann beschrieben, der eine große Hilfsbereitschaft zeigt und über zahlreiche soziale Kontakte mit österreichischen Staatsbürgern verfügt.
Der Beschwerdeführer besuchte Deutschkurse und spricht inzwischen sehr gut Deutsch. Die mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht konnten teilweise auf Deutsch durchgeführt werden.
Auch hat der Beschwerdeführer 2016 an einem 16-stündigen Erste-Hilfe-Grundkurs des österreichischen Roten Kreuzes teilgenommen.
Der Beschwerdeführer beteiligt sich in hohem Maße am sozialen Leben in seiner Heimatgemeinde und hat zahlreiche Kontakte zur österreichischen Bevölkerung geknüpft. Er lebt bei seiner Gastfamilie, der er freiwillig Miete zahlt (siehe Seite 11 des Verhandlungsprotokolls vom 21.02.2020), und die ihn überdies als freundlich, pünktlich und motiviert beschreibt. Aus den vorgelegten Dokumenten geht klar hervor, dass der Beschwerdeführer von seinem sozialen Umfeld als wertvolles Mitglied angesehen wird. Der Beschwerdeführer lebt mit einer österreichischen Familie, wo er in die täglichen Abläufe des Familienlebens eingebunden ist. Diese Feststellungen konnte das Bundesverwaltungsgericht bereits in der letzten Entscheidung treffen und sie haben sich durch die Zeugenaussage seiner Gastfamilie am 21.02.2020 bestätigt.
Wie bereits erwähnt, hat sich die bereits zum Zeitpunkt der Vorentscheidung bestehende Beziehung des Beschwerdeführers zu einer österreichischen Staatsbürgerin intensiviert, indem sich die beiden am 14.02.2020 verlobt haben. Die Verlobte konnte abermals – wie bereits in der Verhandlung am 13.02.2019 – auch in der weiteren Verhandlung am 21.02.2020 darlegen, wie wichtig ihr der Beschwerdeführer ist und wie gerne sie mit ihm ein Leben in Österreich mit gemeinsamer Wohnung, Heirat und Kindern führen würde. Auch ihre Mutter und ihre Cousine konnten nachvollziehbar darlegen, dass sie den Beschwerdeführer als Teil ihrer Familie ansehen und unter einer Trennung sehr leiden würden. Diese Intensivierung der Beziehung durch die Verlobung stellt jedoch auch keine maßgebliche Änderung des Sachverhalts dar, da die Ernsthaftigkeit der Beziehung schon vorher vorlag und in die behobene Entscheidung einbezogen wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem behebenden Erkenntnis klar festgehalten, dass die im letzten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts getroffenen Feststellungen die Annahme einer außergewöhnlichen Integration nicht decken. Da wie dargelegt von keiner maßgeblichen Änderung der Sachlage ausgegangen werden kann, stellen somit die zahlreichen Integrationsschritte des Beschwerdeführers keine außergewöhnliche Integration bzw. Konstellation dar.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seine integrationsbegründenden Schritte in einem Zeitraum gesetzt hat, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (ein Umstand, der nach der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung die erreichte Integration entsprechend relativiert; vgl. etwa VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/0003 mwN). Dies wurde in der zuletzt ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ausreichend einbezogen.
Der Beschwerdeführer hat somit alle seine ihm positiv anzuerkennenden Integrationsschritte, die aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zeigen, dass es sich insgesamt um einen sehr gut integrierten Menschen handelt, der sein Bestes gibt, um sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren und um selbsterhaltungsfähig zu sein, der ein wichtiger Teil des Lebens einiger Menschen in Österreich geworden ist, darunter seiner Verlobten, deren Familie und der Familie, bei der er lebt, wobei diese Aspekte die Annahme einer außergewöhnlichen Integration jedoch nicht rechtfertigen, zu einem Zeitpunkt gesetzt, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Das gilt insbesondere auch für seine vor vier Monaten erfolgten Verlobung und auch seinen Bezugspersonen in Österreich ist bewusst, dass der Beschwerdeführer nur einen vorübergehenden und unsicheren Aufenthaltsstatus hat.
Der Beschwerdeführer verfügt auch noch über Bindungen zum Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer, der im Alter von 19 Jahren nach Österreich eingereist ist, hat sein gesamtes Leben bis zur Ausreise in Somalia verbracht. Er beherrscht die Landessprache, erfuhr dort seine Schulbildung und wurde dort sozialisiert. Es ist daher davon auszugehen, dass er sich nach knapp fünf Jahren Abwesenheit vom Herkunftsstaat in die dortige Gesellschaft wieder eingliedern können wird.
Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).
Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrages verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.
Festzuhalten ist auch, dass es dem Beschwerdeführer bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG auch nicht verwehrt ist, wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (so auch VfSlg. 19.086/2010 unter Hinweis auf Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 861).
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten.
Die Voraussetzungen des § 10 AsylG 2005 liegen vor: Da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, ist die Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 zu erlassen.
§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG setzt weiters voraus, dass dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt, was auch gegenständlich nicht der Fall ist.
Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 leg.cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.04.2019, Zl. W221 2186638-1/8E, rechtskräftig verneint, weshalb auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden kann. Auch im Hinblick auf die, vom Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens zwar nicht vorgebrachte, in diesem Zusammenhang jedoch dennoch zu prüfende, weltweite Ausbreitung des COVID-19 Erregers besteht keine derartige Situation, die eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK erkennen lässt. Es liegen sowohl im Hinblick auf sein Alter als auch seinen Gesundheitszustand keine Anhaltspunkte vor, wonach der Beschwerdeführer bei einer allfälligen COVID-19 Infektion einer Risikogruppe für einen schwerwiegenden Verlauf angehören würde.
Soweit der Beschwerdeführer nunmehr neu vorbringt, dass er durch die Verlobung und die geplante Hochzeit mit seiner Lebensgefährtin weiteren Gefahren aufgrund der Familiengründung mit einer „westlichen“ Frau zu befürchten habe und er auch selbst im Laufe seines langjährigen Aufenthalts in Österreich „westliche“ Werte kennen und schätzen gelernt sowie diese verinnerlicht habe, ist anzumerken, dass im Fall einer Rückkehr nach Somalia nicht erkannt werden kann, weshalb die Verlobung mit seiner österreichischen Lebensgefährtin bekannt werden sollte. Es ist nicht vorstellbar, dass seine Verlobte ihn nach Somalia begleiten würde. Überdies muss angemerkt werden, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu einer Bedrohung in Somalia allein aufgrund seiner Verbundenheit mit „westlichen“ Werten unsubstantiiert blieben und eine solche in einem patriarchalen System wie es in Somalia herrscht bei einem Mann wohl auch nicht zu einer Gefährdung führen würden. Wie auch bereits in der rechtskräftigen Entscheidung festgehalten, ist der Rückzug der Al Shabaab aus Mogadischu dauerhaft und führt die Al Shabaab in Mogadischu Anschläge aus dem Untergrund in erster Linie auf regierungsnahe Personen und eventuell auch auf (höherrangige) Deserteure durch, sodass der Beschwerdeführer nicht in dieses Profil fällt.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.04.2019, Zl. W221 2186638-1/8E, aufgrund der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers rechtskräftig verneint, weshalb auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden kann.
Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht nicht.
Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia ist daher zulässig.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Diese besonderen Umstände sind nachzuweisen und es ist zugleich ein Termin für die Ausreise bekannt zu geben.
Da der Beschwerdeführer solche besonderen Umstände nicht nachgewiesen und auch keinen Termin für seine Ausreise bekannt gegeben hat, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Es ist daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung.
In der gegenständlichen Angelegenheit liegt insbesondere auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.09.2019, Ra 2019/18/0212-7, vor, das vom Bundesverwaltungsgericht zwingend zu berücksichtigen ist.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben.
Schlagworte
Abschiebung freiwillige Ausreise Interessenabwägung öffentliche Interessen Rechtsanschauung des VwGH Resozialisierung RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W221.2186638.1.00Im RIS seit
29.09.2020Zuletzt aktualisiert am
29.09.2020