TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/22 W147 2199819-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.06.2020
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Entscheidungsdatum

22.06.2020

Norm

AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §7 Abs1 Z1
AsylG 2005 §7 Abs1 Z2
AsylG 2005 §7 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs1 Z2
B-VG Art133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W147 2199819-1/24E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch RA Mag. Wolfgang Auner, RechtsanwaltsKommandit-Partnerschaft KG, Parkstraße 1/l, 8700 Leoben, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 4. Juni 2018, Zl. 732159008-160370479 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkte I. bis V. gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und Z 2 iVm § 7 Abs. 4 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017 sowie § 57 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. wird gemäß §§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017 iVm 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf zehn Jahre herabgesetzt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Dem Beschwerdeführer wurde mit

Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 2. Juni 2006, Zl. 248.150/7-X/28/06

Asyl durch Asylerstreckung aufgrund seines Vaters gewährt.

2. Mit Urteil des XXXX vom XXXX , XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 278b Absatz 2 StGB rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt.

3. Mit Urteil des XXXX vom XXXX wurde die unbedingte Strafe auf 4 Jahre, 5 Monate und 15 Tage Haft herabgesetzt. Die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Beschluss des XXXX vom XXXX , zurückgewiesen.

4. Gegen den Beschwerdeführer wurde anschließend gegenständliches Aberkennungsverfahren eingeleitet.

5. Im Zuge einer Abfrage durch die belangte Behörde an das Landesamt Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung übermittelte die Landespolizeidirektion XXXX am 12. Jänner 2017 einen Bericht über den Beschwerdeführer. Im Wesentlichen wurde darin ausgeführt, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit XXXX im Herbst 2013 bei der türkischen Botschaft in Wien ein Visum beantragt habe um offiziell in die Türkei einzureisen. In Folge sei XXXX Anfang September 2013 nach Syrien gereist, um sich dort mit XXXX , einem Emir (Anführer) der Jabhut al Nusra Front zu treffen. Der Beschwerdeführer und XXXX seien mit einem SUV von Österreich via Türkei nach Syrien gereist. Laut niederschriftlicher Aussage des Beschwerdeführers habe XXXX den Auftrag erhalten dem XXXX ein geländegängiges Fahrzeug aus Österreich nach Syrien zu bringen. Dafür habe XXXX 7.000,-- Euro erhalten. In Syrien habe er in einem Lager XXXX und XXXX getroffen. Der Beschwerdeführer habe nach eigenen Angaben am nächsten Tag Syrien in Richtung Türkei wieder verlassen und habe sich rund zweieinhalb Monate dort aufgehalten, ehe er Anfang Dezember 2013 wieder nach Österreich zurückgekehrt sei XXXX sei in Syrien verblieben und habe sich der damaligen Jabhut al Nusra Front angeschlossen und sei im Zuge kriegerischer Auseinandersetzungen in Syrien gefallen.

Ein weiterer Zeuge habe im Zuge der Vernehmung vor dem XXXX angegeben, den Beschwerdeführer – der unter den Tschetschenen als XXXX bekannt sei – im April oder Mai 2014 in Syrien mit Militärkleidung und mit einer Pistole bewaffnet, gesehen zu haben. Weiters wurde angeführt, dass dem Landesamt für Verfassungsschutz ein Videoausschnitt übermittelt wurde, bei welchen eine Person in Militärkleidung getöteten Personen die Augen schließe. Die Person in Militärkleidung sei als XXXX bezeichnet worden und von dem Zeugen auch in der Person des Beschwerdeführers erkannt worden. Im Bericht wurde zusammenfassend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aus Sicht des Landesamtes für Verfassungsschutzes eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstelle und sich einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278b StGB zumindest vorübergehend angeschlossen habe und durch seine Einstellung eine Gefahr für die nationale Sicherheit darstelle.

6. Im Zuge des nunmehr verfahrensgegenständlichen Aberkennungsverfahrens wurde der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde niederschriftlich am 6. Februar 2018 einvernommen und gab an, dass er bei der Asylzuerkennung selbst keine Asylgründe gehabt habe, nunmehr habe er aber welche, da sein Bruder in Tschetschenien gefallen sei und dieser gegen Kadyrov gekämpft habe. Die Sicherheitskräfte seien bereits zweimal bei seiner Schwester in Tschetschenien gewesen und haben nach der Telefonnummer des Beschwerdeführers gefragt und die Schwester bedroht. Zu seiner Verurteilung befragt, führte der Beschwerdeführer aus, er habe hier nichts getan. Ein Freund habe ein Auto gekauft und habe damit Geld verdienen wollen. Er sei mit ihm mitgefahren und bei dieser Fahrt einen Tag in Syrien gewesen. Deshalb habe man aus ihm „ein Monster“ gemacht. Im Fall seiner Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, dass Kadyrov ihn zum Kämpfen zwinge oder er einfach umgebracht werden würde. Auf Nachfrage, warum er zum Kämpfen gezwungen werden solle, gab der Beschwerdeführer an, „sie zwingen jeden dazu, insbesondere diejenigen, die aus Europa nach Hause zurückkommen“.

7. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 2. Juni 2006, Zl. 248.150/7-X/28/06, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.).

Unter Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs.1 Ziffer 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt.

Unter Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Z 1 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG und § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 52 Absatz 9 FPG ind die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). In Spruchpunkt VI. wurde wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Z 1 und 6 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.

Zur zwingenden Aberkennung des Status des Asylberechtigten führte die belangte Behörde aus, dass der Grund des § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 vorliege. Der Beschwerdeführer sei von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens im Sinne des § 17 StGB wegen der Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB rechtskräftig verurteilt worden und stelle aufgrund des Urteilsausspruches aus stichhaltigen Gründen eine Gefahr für die Österreichische Republik dar.

Die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer durch seine Delinquenz eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstelle und nicht davon ausgegangen werden könne, dass beim Beschwerdeführer eine tiefgreifende und nachhaltige Änderung seiner inneren Einstellung zu den Zielen und der Ideologie des IS eingetreten sei.

8. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG vom 6. Juni 2018 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die „ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien“ als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

9. Mit Schriftsatz vom 26. Juni 2018 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den genannten Bescheid und ficht diesen in vollen Umfang an.

10. Mit Schreiben vom 23. Juli 2018 wurde durch die belangte Behörde das an den Bundespräsidenten gerichtete Schreiben der Mutter des Beschwerdeführers der Beschwerde nachgereicht. In diesem führte die Mutter des Beschwerdeführers vor allem aus, dass ihr Sohn entradikalisiert sei und keine Gefahr für die österreichische Gesellschaft darstelle.

11. Das XXXX beauftragte XXXX , Klinische-und Gesundheitspsychologin, Forensische Psychologin, Psychotherapeutin in Ausbildung unter Supervision (EA), Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige, zur Erstattung eines Befundes und Gutachten in der Strafvollzugssache des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit einer Entscheidung zur bedingten Entlassung.

Die Sachverständige führte in ihrem forensisch-psychologischen Gutachten zur Rückfallprognose/Risikomanagement vom 18. Juli 2018 im Wesentlichen aus, dass bei der Anwendung des VRAG ein Summenwert von 5 Punkten erreicht wäre. Dies entspräche der Risikokategorie 4 von insgesamt 9 Risikokategorien. Das Rückfallrisiko für erneute Anklagen und Verurteilungen wegen eines Gewaltdelikts (einschließlich Sexualdelikt) läge bei Straftätern mit einer vergleichbaren Merkmalskombination innerhalb von 3 Jahren bei 5,86% (95% Cl: 3,62-9,34) und innerhalb von 5 Jahren bei 13,86% (95% Cl: 9,47-19,85).

Der Beschwerdeführer erreiche in der PCL-R einen Rohwert von 10 von maximal 40 Punkten und liege somit unter dem Cut-off-Wert von 25 Punkten (deutschsprachiger Raum). Der Rohwert spräche gegen eine „Psychopathie“ nach dem Psychopathiekonzept von Hare. Gesamt bestehe auf Grund des Rohwertes von 10 Punkten beim Beschwerdeführer ein geringes Risiko für zukünftige Straftaten. Auffälligkeiten weise der Beschwerdeführer in der Facette 2 des Konstruktes auf. Dabei handle es sich um die Facette „gestörte Affektivität“. Diese sei gekennzeichnet durch einen Mangel an Reue und Schulbewusstsein, ein oberflächliches Gefühlsleben, einen Mangel an Empathie und dadurch, dass der Beschwerdeführer schlecht die Verantwortung für eigene Handlungen übernehmen könne. Auf diese Defizite gelte es im Rahmen des Rückfallmanagements das Augenmerk zu richten und diesen mit Hilfe einer Psychotherapie entgegenzuwirken.

In der Zusammenschau aller forensisch-psychiatrischen Kriterien (Dittmann-Liste) zur Einschätzung der so genannten „Gemeingefährlichkeit“ und des zukünftigen von einem Täter ausgehenden Risikos, sprechen diese für ein geringes Risiko für zukünftige Straftaten und einen günstige Zukunftsprognose.

Es könne keine Diagnose im Sinne der Klassifikation psychischer Störungen der WHO (ICD 10) gestellt werden.

Die Prognose sei bei dem Beschwerdeführer günstig, insbesondere dann, wenn eine konsequente, anfangs stützende, in weiterer Folge konfrontative Psychotherapie zur Verfügung gestellt wäre, die eine reife Verantwortungsübernahme und eine Auseinandersetzung mit dem Delikt in den Vordergrund stelle.

12. Mit Beschluss des XXXX , XXXX , vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer nach Verbüßung eines Teils der Haftstrafe im Ausmaß von 2 Jahre, 11 Monaten und 20 Tagen, der Rest der Strafe von 1 Jahr, 5 Monaten und 25 Tagen bedingt nachgesehen und der Beschwerdeführer am 16. August 2018 bedingt entlassen. Die Probezeit wurde mit 3 Jahren bestimmt und für die Dauer der Probezeit eine Bewährungshilfe angeordnet. Zusätzlich wurden dem Beschwerdeführer Weisungen erteilt, unter anderem zu einer Einzelpsychotherapie und regelmäßigen Gesprächen beim Verein XXXX .

13. Mit am 24. Oktober 2018 eingelangtem Schreiben des Vereins XXXX vom 22. Oktober 2018 wurde ein Bericht zur Hauptverhandlung über den Beschwerdeführer vorgelegt. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit August 2018 im Rahmen der gerichtlich angeordneten Bewährungshilfe betreut werde und gemeinsam mit seiner, nach islamischen Recht verheirateten Frau wohne. Der Beschwerdeführer beziehe Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, sei jedoch bemüht, eine Arbeit zu finden und habe diesbezüglich eine Zusage angestellt zu werden, sobald er das Verkehrspsychologische Gutachten absolviere und seinen Führerschein wiedererlange. Die regelmäßigen Termine mit der Bewährungshilfe halte der Beschwerdeführer pünktlich und zuverlässig ein und zeige sich in persönlichen Gesprächen offen und bereit, an seinem Deliktverhalten zu arbeiten. Der Beschwerdeführer distanziere sich in den Gesprächen glaubhaft von jedwedem radikalen Gedankengut und wolle, sobald wie möglich, einen progesellschaftlichen Beitrag in Form von Arbeit und der damit verbundenen Steuerpflicht in Österreich leisten.

14. Am 24. Oktober 2018 fand zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der Beschwerdeführer im Beisein seines Rechtsvertreters zu seiner Straffälligkeit, zu seinem Leben und Alltag in Österreich und seinem Leben im Heimatland befragt wurde.

15. Mit Schriftsatz vom 6. November 2018 stellte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Gebührenantrag gemäß § 26 VwGVG.

16. Mit Schriftsatz vom 6. November 2018 brachte der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme ein.

17. Mit am 12. November 2018 eingelangtem Schreiben wurde seitens der belangten Behörde ein Bericht der Landespolizeidirektion XXXX , vom 31. Oktober 2018 vorgelegt. In diesem Bericht wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 278b StGB für schuldig befunden wurde, sich für die Dauer von zwei Tagen in Syrien im Kampfgebiet aufgehalten zu haben, laut Ermittlungen des LVT Steiermark und aufgrund von mehreren Aussagen aus der tschetschenischen Diaspora sich der Beschwerdeführer effektiv einige Monate im Kriegsgebiet von Syrien aufgehalten haben soll und auch an Kampfhandlungen beteiligt habe. Da der Sachbeweis – aufgrund nicht offizieller Zeugenaussage – für das XXXX nicht erbracht werden konnte, sei der Beschwerdeführer zu einer geringen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Der Beschwerdeführer habe während seiner Inhaftierung den Tatbestand der Körperverletzung gegenüber einem Mithäftling, welcher sich nicht an vorgegebene Richtlinien nach dem islamischen Glauben halten habe wollen, gesetzt.

18. Mit Urkundenvorlage vom 17. Jänner 2019 legte der Beschwerdeführer einen Mutter-Kind-Pass vor.

19. Mit Urkundenvorlage vom 1. April 2019 legte der Beschwerdeführer einen Dienstvertrag mit der Firma XXXX vor.

20. Mit Urkundenvorlage vom 3. Juni 2019 legte der Beschwerdeführer einen weiteren Bericht des Vereins XXXX über seine Bewährungshilfebetreuung vor.

21. Mit Urkundenvorlage vom 23. September 2019 legte der Beschwerdeführer die Geburtsurkunde von XXXX , geb. XXXX , den Meldezettel desselben, eine Erklärung der gemeinsamen Obsorge mit XXXX und eine Beurkundung der Vaterschaft durch den Beschwerdeführer vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat zur vorliegenden Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.

Für den Beschwerdeführer scheint im österreichischen Strafregister folgende Verurteilung auf:

Mit Urteil des XXXX vom XXXX , XXXX , rechtskräftig am XXXX , wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 278a StGB, § 278b Abs. 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 4 Jahren, 5 Monaten und 15 Tagen verurteilt.

Im Wesentlichen führte das Landesgericht XXXX in der Urteilsbegründung aus, dass der Beschwerdeführer

unter Spruchpunkt B. der Entscheidung:

an nicht näher bekannten Tagen im September 2013 sich als Mitglied (§ 278 Absatz 3 StGB) an den terroristischen Vereinigungen Jabhat al Nusra und Islamischer Staat im Irak und in Syrien zur Errichtung eines nach radikal-islamistischen Grundsätzen, mithin weder auf die Herstellung oder Wiederherstellung demokratischer und rechtsstaatlicher Verhältnisse, noch auf die Ausübung oder Wahrung von Menschenrechten, ausgerichteten Gottesstaates auf dem Gebiet des Irak und von Syrien und im Wissen, dadurch diese terroristischen Vereinigungen und deren strafbare Handlungen zu fördern, beteiligt, indem er

I. im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit XXXX den im Auftrag des abgesondert verfolgten XXXX zur Verwendung im syrischen Bürgerkrieg mit Gelder der für die terroristischen Vereinigungen Jabhat al Nusra und Islamischer Staat im Irak und in Syrien kämpfenden Truppe Jaish Al-Muhajirin Wal-Ansar in Wien um 7.000,-- Euro angekauften PKW Mitsubishi Pajero an den als Leiter des Waffenlagers und Verpflegungslagers tätigen XXXX zur Verwendung durch die kämpfenden Einheiten der Jaish Al-Muhajirin Wal-Ansar übergaben;

II. XXXX zur psychischen Unterstützung und zur Stärkung der Bereitschaft, im syrischen Bürgerkrieg für die terroristische Vereinigung Jabhat al Nusra und Islamischer Staat im Irak und in Syrien zur Errichtung eines nach radikal-islamistischen Grundsätzen ausgerichteten Gottesstaates auf dem Gebiet des Irak und von Syrien zu kämpfen, bei der zuvor dargestellten Überstellungsfahrt des PKW Mitsubishi Pajero von XXXX nach XXXX in Syrien begleitete, wo XXXX sich der von dem abgesondert verfolgten XXXX geleiteten Einheit der für die terroristischen Vereinigungen Jabhat al Nusra und Islamischer Staat im Irak und in Syrien kämpfenden Truppe Jaish Al-Muhajirin Wal-Ansar anschloss und bis zu seiner Tötung bei Kampfhandlungen an einem nicht näher bekannten Tag um den 20. Oktober 2013 kämpfte.

Unter Spruchpunkt G. der Entscheidung führte das erkennende Strafgericht aus, dass der Beschwerdeführer und drei weitere Angeklagten

sich zu den nachgeführten Zeiten an den auf längere Zeit angelegten unternehmensähnlichen Verbindung einer größeren Anzahl von Personen, nämlich den international agierenden terroristischen Vereinigung Jabhat al Nusra und Islamischer Staat im Irak und in Syrien als Mitglied (§ 278 Absatz 3 StGB) beteiligt,

die wenn auch nicht ausschließlich auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, ausgerichtet ist, indem sie unter Anwendung besonderer Grausamkeit durch terroristische Straftaten gemäß § 278c Absatz 1 StGB durch ihre Kämpfer die Zerstörung des syrischen Staates und des irakischen Staates betreibt und in den eroberten Gebieten in Syrien und im Irak, die sich nicht ihren Zielen unterordnende Zivilbevölkerung tötet und vertreibt und sich deren Vermögen aneignet, durch Geiselnahme große Geldsummen erpresst, die vorgefundenen Kunstschätze veräußert, Bodenschätze, insbesondere Erdöl und Phosphat, zu ihrer Bereicherung ausbeutet

- die dadurch eine Bereicherung im größeren Umfang anstrebt,

- die andere durch angedrohte und ausgeübte Terroranschläge in Syrien und im Irak einschüchtert und sich auf besondere Weise, nämlich Geheimhaltung ihres Aufbaus, ihrer Finanzierungsstruktur, der personellen Zusammensetzung, der Organisation und der internen Kommunikation gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen sucht,

wobei sie wussten (§ 5 Absatz 3 StGB), dass sie dadurch diese Verbindung in ihrem Ziel, in Syrien und im Irak einen radikal-islamistischen Gottesstaat (Kalifat) zu errichten, und deren strafbare Handlungen, nämlich die zur Erreichung dieses Zieles als erforderlich angesehenen terroristischen Straftaten gemäß § 278c Absatz 1 StGB fördern und zwar der Beschwerdeführer von Mitte September 2013 bis Ende Oktober 2013 durch die angeführten Handlungen

Als erschwerend wertete das XXXX das Zusammentreffen von zwei Verbrechen, als mildernd das zur Wahrheitsfindung dienliche Geständnis sowie seine Unbescholtenheit.

Der Beschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig, ist nach islamischen Ritus verheiratet und hat ein Kind.

Die Eltern, Brüder und zwei Schwestern des Beschwerdeführers leben in Österreich. Weitere Verwandte des Beschwerdeführers, unter anderem seine Schwester leben weiterhin im Herkunftsstaat.

Ein Abhängigkeitsverhältnis zu den in Österreich aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden, zumal die Beziehung, die im Wesentlichen durch den doch langen Haftaufenthalt des Beschwerdeführers nur durch Besuche in der Haft gelebt wurde, kann auch von der Russischen Föderation über elektronische Medien und Internet aufrechterhalten werden.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. Weiters liegen keine stichhaltigen Gründe vor, dass dieser konkret Gefahr liefe, in seinem Herkunftsstaat der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Es ist dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar, sich in der Russischen Föderation außerhalb der Teilrepublik Tschetschenien und des Föderationskreises Nordkaukasus niederzulassen und anzumelden.

Die wirtschaftlich stärkeren Metropolen und Regionen in Russland bieten trotz der derzeitigen Wirtschaftskrise bei vorhandener Arbeitswilligkeit entsprechende Chancen auch für russische Staatsangehörige aus den Kaukasusrepubliken. Der Beschwerdeführer hat auch Zugang zu Sozialbeihilfen, Krankenversicherung und medizinischer Versorgung. Es besteht keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer in anderen Teilen der Russischen Föderation Opfer fingierter Strafverfahren würde. Dem Beschwerdeführer droht auch keine Verfolgung bei der Wiedereinreise in die Russische Föderation.

1.3. Zur aktuellen politischen und menschenrechtlichen Situation in der Russischen Föderation werden insbesondere folgende Feststellungen getroffen:

0.       Politische Lage

Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (CIA 29.7.2019, vgl. GIZ 8.2019c). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weit reichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 8.2019a, vgl. EASO 3.2017). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister und entlässt sie (GIZ 8.2019a). Wladimir Putin ist im März 2018 bei der Präsidentschaftswahl mit 76,7% im Amt bestätigt worden (Standard.at 19.3.2018, vgl. FH 4.2.2019). Die Wahlbeteiligung lag der Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl stärkster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motivierten Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.at 19.3.2018, vgl. FH 4.2.2019). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, um an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018, FH 1.2018). Putin kann dem Ergebnis zufolge nach 18 Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen. Gemäß der Verfassung darf er nach dem Ende seiner sechsjährigen Amtszeit nicht erneut antreten, da es eine Beschränkung auf zwei aufeinander folgende Amtszeiten gibt (Tagesschau.de 19.3.2018, vgl. OSCE/ODIHR 18.3.2018).

Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58,4% der Stimmen angenommen. Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die Gesetzentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Zweikammerparlament, bestehend aus Staatsduma und Föderationsrat, ist in seinem Einfluss stark beschränkt. Der Föderationsrat ist als „obere Parlamentskammer“ das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178

Abgeordneten: Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für vier Jahre nach dem Verhältniswahlrecht auf der Basis von Parteilisten gewählt. Es gibt eine Sieben-Prozent-Klausel.

Wichtige Parteien sind: die Regierungspartei Einiges Russland (Jedinaja Rossija) mit 1,9 Millionen Mitgliedern und Gerechtes Russland (Spravedlivaja Rossija) mit 400.000 Mitgliedern; die Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF) mit 150.000 Mitgliedern , die die Nachfolgepartei der früheren KP ist; die Liberaldemokratische Partei (LDPR) mit 185.000 Mitgliedern, die populistisch und nationalistisch ausgerichtet ist; die Wachstumspartei (Partija Rosta), die sich zum Neoliberalismus bekennt; Jabloko, eine demokratisch-liberale Partei mit 55.000 Mitgliedern; die Patrioten Russlands (Patrioty Rossii), linkszentristisch, mit 85.000 Mitgliedern; die Partei der Volksfreiheit (PARNAS) und die demokratisch-liberale Partei mit 58.000 Mitgliedern (GIZ 5.2019a). Die Zusammensetzung der Staatsduma nach Parteimitgliedschaft gliedert sich wie folgt: Einiges Russland (339 Sitze), Kommunistische Partei Russlands (42 Sitze), Liberaldemokratische Partei Russlands (40 Sitze), Gerechtes Russland (23 Sitze), Vaterland-Partei (1 Sitz), Bürgerplattform (1 Sitz) (AA 14.2.2019b). Die sogenannte Systemopposition stellt die etablierten Machtverhältnisse nicht in Frage und übt nur moderate Kritik am Kreml (SWP 11.2018). Die Nicht-Systemopposition unterstützt zwar die parlamentarische Demokratie als Organisationsform der Politik, nimmt aber nicht an Wahlen teil, da ihnen die Teilnahme wegen der restriktiven Regeln oder vermeintlicher Formalfehler versagt wird (Dekoder 24.5.2016).

Russland ist eine Föderation, die aus 85 Föderationssubjekten (einschließlich der international umstrittenen Annexion der Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges Sewastopol) mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 8.2019a, vgl. AA 14.2.2019b). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 8.2019a).

Es wurden acht Föderationskreise (Nordwestrussland, Zentralrussland, Südrussland, Nordkaukasus, Wolga, Ural, Sibirien, Ferner Osten) geschaffen, denen jeweils ein Bevollmächtigter des Präsidenten vorsteht. Der Staatsrat der Gouverneure tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt der Exekutive Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten. Nach der Eingliederung der Republik Krim und der Stadt Sewastopol in die Russische Föderation wurde am 21.3.2014 der neunte Föderationskreis Krim gegründet. Die konsequente Rezentralisierung der Staatsverwaltung führt seit 2000 zu politischer und wirtschaftlicher Abhängigkeit der Regionen vom Zentrum. Diese Tendenzen wurden bei der Abschaffung der Direktwahl der Gouverneure in den Regionen und der erneuten Unterordnung der regionalen und kommunalen Machtorgane unter das föderale Zentrum („exekutive Machtvertikale“) deutlich (GIZ 8.2019a).

Bei den Regionalwahlen am 8.9.2019 in Russland hat die Regierungspartei Einiges Russland laut Angaben der Wahlleitung in den meisten Regionen ihre Mehrheit verteidigt. Im umkämpften Moskauer Stadtrat verlor sie allerdings viele Mandate (Zeit Online 9.9.2019). Hier stellt die Partei künftig nur noch 25 von 45 Vertretern, zuvor waren es 38. Die Kommunisten, die bisher fünf Stadträte stellten, bekommen 13 Sitze. Die liberale Jabloko-Partei bekommt vier und die linksgerichtete Partei Gerechtes Russland drei Sitze (ORF 18.9.2019). Die beiden letzten waren bisher nicht im Moskauer Stadtrat vertreten. Zuvor sind zahlreiche Oppositionskandidaten von der Wahl ausgeschlossen worden, was zu Protesten geführt hat (Zeit Online 9.9.2019), bei denen mehr als 1000 Demonstranten festgenommen wurden (Kleine Zeitung 28.7.2019). Viele von den Oppositionskandidaten haben zu einer "smarten Abstimmung" aufgerufen. Die Bürgerinnen sollten alles wählen – nur nicht die Kandidaten der Regierungspartei. Bei den für die russische Regierung besonders wichtigen Gouverneurswahlen gewannen die Kandidaten der Regierungspartei überall. Umfragen hatten der Partei wegen der Unzufriedenheit über die wirtschaftliche Lage im Land teils massive Verluste vorhergesagt (Zeit Online 9.9.2019).

Quellen:

-        AA – Auswärtiges Amt (14.2.2019b): Russische Föderation – Außen- und Europapolitik, https:// www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/ russischefoederation/201534, Zugriff 6.8.2019

-        CIA – Central Intelligence Agency (29.7.2019): The World Factbook, https://www.cia.gov/library/ publications/the-world-factbook/geos/rs.html, Zugriff 6.8.2019

-        EASO – European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-stateactors-of-protection.pdf, Zugriff 6.8.2019

-        FH – Freedom House (4.2.2019): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2018 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002603.html, Zugriff

6.8.2019

-        GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (8.2019a): Russland, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c17836, Zugriff

5.9.2019

-        GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (8.2019c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 5.9.2019

-        Kleine Zeitung (28.7.2019): Mehr als 1.300 Festnahmen bei Kundgebung in Moskau, https://www.kleinezeitung.at/politik/5666169/Russland_Mehr-als-1300-Festnahmen-beiKundgebung-in-Moskau, Zugriff 24.9.2019

-        ORF – Observer Research Foundation (18.9.2019): Managing democracy in Russia: Elections 2019, https://www.orfonline.org/expert-speak/managing-democracy-in-russia-elections-201955603/, Zugriff 30.9.2019

-        OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights (18.3.2018): Russian Federation Presidential Election Observation Mission Final Report, https://www.osce.org/odihr/elections/383577? download=true, Zugriff 6.8.2019

-        Presse.at (19.3.2018): Putin: "Das russische Volk schließt sich um Machtzentrum zusammen", https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5391213/Putin_Das-russische-Volkschliesst-sich-um-Machtzentrum-zusammen, Zugriff 6.8.2019

-        Standard.at (19.3.2018): Putin sichert sich vierte Amtszeit als Russlands Präsident, https://derstandard.at/2000076383332/Putin-sichert-sich-vierte-Amtszeit-als-Praesident, Zugriff 6.8.2019

-        Tagesschau.de (19.3.2018): Klarer Sieg für Putin, https://www.tagesschau.de/ausland/russland-wahl-putin-101.html, Zugriff 6.8.2019

-        Zeit Online (9.9.2019): Russische Regierungspartei gewinnt Regionalwahlen, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-09/russland-kreml-partei-sieg-regionalwahlen-moskau, Zugriff 24.9.2019

0.1.    Tschetschenien

Die Tschetschenische Republik ist eine der 22 Republiken der Russischen Föderation. Die Fläche beträgt 15.647 km2 (Rüdisser 11.2012) und laut offizieller Bevölkerungsstatistik der Russischen Föderation zum 1.1.2019 beläuft sich die Einwohnerzahl Tschetscheniens auf 1,4 Millionen (GKS

24.1.2019), wobei die offiziellen Angaben von unabhängigen Medien infrage gestellt werden. Laut Aussagen des Republiksoberhauptes Ramzan Kadyrow sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben – eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat die Hälfte Tschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, bei der anderen Hälfte handelt es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens. Diese entstanden bereits vor über einem Jahrhundert , teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum. Was die Anzahl von Tschetschenen in anderen russischen Landesteilen anbelangt, ist es aufgrund der öffentlichen Datenlage schwierig, verlässliche Aussagen zu treffen (ÖB Moskau 12.2018). In Bezug auf Fläche und Einwohnerzahl ist Tschetschenien mit der Steiermark vergleichbar. Etwa die Hälfte des tschetschenischen Territoriums besteht aus Ebenen im Norden und Zentrum der Republik. Heutzutage ist die Republik eine nahezu monoethnische: 95,3% der Bewohner Tschetscheniens gaben [bei der letzten Volkszählung] 2010 an, ethnische Tschetschenen zu sein (Rüdisser 11.2012).

In Tschetschenien gilt Ramzan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 12.2018, vgl. AA 13.2.2019). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Im Juni 2016 beschloss das tschetschenische Parlament die vorzeitige Selbstauflösung, um vorgezogene Neuwahlen parallel zu den Wahlen zum Oberhaupt der Republik durchzuführen. Bei den Wahlen vom 18.9.2016 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien weit über dem landesweiten Durchschnitt. Kadyrow wurde laut offiziellen Angaben bei hoher Wahlbeteiligung mit überwältigender Mehrheit für eine weitere Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Unabhängige Medien berichteten über Unregelmäßigen bei den Wahlen. Auch im Vorfeld der Wahlen hatte Human Rights Watch über massive Druckausübung auf Kritiker des derzeitigen Machthabers berichtet. Das tschetschenische Oberhaupt bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 12.2018, vgl. AA 13.2.2019). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Formen der Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 4.2.2019, vgl. AA 13.2.2019).

Während der mittlerweile über zehn Jahre dauernden Herrschaft des amtierenden Republikführers Ramzan Kadyrow gestaltete sich Tschetscheniens Verhältnis zur Russischen Föderation ambivalent. Einerseits ist Kadyrow bemüht, die Zugehörigkeit der Republik zu Russland mit Nachdruck zu bekunden, tschetschenischen Nationalismus mit russischem Patriotismus zu verbinden, Russlands Präsidenten in der tschetschenischen Hauptstadt Grozny als Staatsikone auszustellen und sich als „Fußsoldat Putins“ zu präsentieren. Andererseits hat er das Föderationssubjekt Tschetschenien so weit in einen Privatstaat verwandelt, dass in der Umgebung des russischen Präsidenten die Frage gestellt wird, inwieweit sich die von Wladimir Putin ausgebaute „föderale Machtvertikale“ dorthin erstreckt. Zu Kadyrows Eigenmächtigkeit gehört auch eine Außenpolitik, die sich vor allem an den Mittleren Osten und die gesamte islamische Welt richtet. Kein anderer regionaler Führer beansprucht eine vergleichbare, über sein eigenes Verwaltungsgebiet und die Grenzen Russlands hinausreichende Rolle. Kadyrow inszeniert Tschetschenien als Anwalt eines russländischen Vielvölker-Zusammenhalts, ist aber längst zum „inneren Ausland“ Russlands geworden. Deutlichster Ausdruck dieser Entwicklung ist ein eigener Rechtszustand, in dem islamische und gewohnheitsrechtliche Regelungssysteme sowie die Willkür des Republikführers in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands geraten (SWP 3.2018).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueberdie-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-201813-02-2019.pdf, Zugriff 6.8.2019

-        FH – Freedom House (4.2.2019): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2018 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002603.html, Zugriff

6.8.2019

-        GKS – Staatliches Statistikamt (24.1.2019): Bevölkerungsverteilung zum 1.1.2019, https://www.ppn2018.ru/novosti/naselenie-rossii-sokratilos-vpervye-za-10-let.html, Zugriff 6.8.2019

-        ÖB Moskau (12.2018): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001768/RUSS_%C3%96B_Bericht_2018_12.pdf, Zugriff 6.8.2019

-        Rüdisser, V. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds,

http://www.integrationsfonds.at/themen/publikationen/oeif-laenderinformation/, Zugriff 6.8.2019

-        SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (3.2018): Tschetscheniens Stellung in der Russischen Föderation. Ramsan Kadyrows Privatstaat und Wladimir Putins föderale Machtvertikale, https:// www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2018S01_hlb.pdf, Zugriff 6.8.2019

0.2.    Dagestan

Dagestan ist mit ungefähr drei Millionen Einwohnern die größte kaukasische Teilrepublik und wegen seiner Lage am Kaspischen Meer für Russland strategisch wichtig. Dagestan ist das ethnisch vielfältigste Gebiet des Kaukasus (ACCORD 19.6.2019, vgl. IOM 6.2014). Dagestan ist hinsichtlich persönlicher Freiheiten besser gestellt als Tschetschenien, bleibt allerdings eine der ärmsten Regionen Russlands, in der die Sicherheitslage zwar angespannt ist, sich in jüngerer Zeit aber verbessert hat (AA 13.2.2019). Gründe für den Rückgang der Gewalt sind die konsequente Politik der Repression radikaler Elemente und das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak (ÖB Moskau 12.2018).

Was das politische Klima betrifft, gilt die Republik Dagestan im Vergleich zu Tschetschenien noch als relativ liberal. Die Zivilgesellschaft ist hier stärker vertreten als in Tschetschenien (SWP 4.2015) und wird nicht ganz so ausgeprägt kontrolliert wie in Tschetschenien (AA 13.2.2019). Ebenso existiert – anders als in der Nachbarrepublik – zumindest eine begrenzte Pressefreiheit. Die ethnische Diversität stützt ein gewisses Maß an politischem Pluralismus und steht autokratischen Herrschaftsverhältnissen entgegen (SWP 4.2015). Die Bewohner Dagestans sind hinsichtlich persönlicher Freiheit besser gestellt, und auch die Menschenrechtslage ist grundsätzlich besser als im benachbarten Tschetschenien (AA 13.2.2019), obwohl auch in Dagestan mit der Bekämpfung des islamistischen Untergrunds zahlreiche Menschenrechtsverletzungen durch lokale und föderale Sicherheitsbehörden einhergehen (AA 13.2.2019, vgl. SWP 4.2015). Im Herbst 2017 setzte Präsident Putin ein neues Republiksoberhaupt ein. Mit dem Fraktionsvorsitzenden der Staatspartei Einiges Russland in der Staatsduma und ehemaligen hohen Polizeifunktionär Wladimir Wassiljew wurde das zuvor behutsam gepflegte Gleichgewicht der Ethnien ausgehebelt. Der Kreml hatte länger schon damit begonnen, ortsfremde Funktionäre in die Regionen zu entsenden. Im Nordkaukasus hatte er davon Abstand genommen. Wassiljew ist ein altgedienter Funktionär und einer, der durch den Zugriff Moskaus auf Dagestan – und nicht in Abgrenzung von der Zentralmacht – Ordnung, Sicherheit und wirtschaftliche Prosperität herstellen soll. Er gilt als Gegenmodell zu Kadyrows ungestümer Selbstherrlichkeit. Mit Wassiljew tritt jemand mit wirklich direktem Draht zur Zentralmacht im Nordkaukasus auf. Das könnte ihn, zumindest für einige Zeit, zum starken Mann in der ganzen Region machen (NZZ 12.2.2018).

Anfang 2018 wurden in der Hauptstadt Dagestans, Machatschkala, der damalige Regierungschef [Abdussamad Gamidow], zwei seiner Stellvertreter und ein kurz vorher abgesetzter Minister von föderalen Kräften verhaftet und nach Moskau gebracht. Ihnen wird vorgeworfen, sie hätten eine organisierte kriminelle Gruppierung gebildet, um die wirtschaftlich abgeschlagene und am stärksten von allen russischen Regionen am Tropf des Zentralstaats hängende NordkaukasusRepublik auszubeuten. Kurz vorher waren bereits der Bürgermeister von Machatschkala und der Stadtarchitekt festgenommen worden (NZZ 12.2.2018, vgl. Standard.at 5.2.2018).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueberdie-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-201813-02-2019.pdf, Zugriff 6.8.2019

-        ACCORD (19.6.2019): Themendossier Sicherheitslage in Dagestan & Zeitachse von Angriffen, https://www.ecoi.net/de/laender/russische-foederation/themendossiers/sicherheitslage-indagestan-zeitachse-von-angriffen/, Zugriff 6.8.2019

-        Dekoder (24.5.2016): Nicht-System-Opposition, https://www.dekoder.org/de/gnose/nichtsystem-opposition, Zugriff 23.9.2019

-        IOM – International Organisation of Migration (6.2014): Länderinformationsblatt Russische Föderation NZZ – Neue Zürcher Zeitung (12.2.2018): Durchgreifen in Dagestan: Moskau räumt im Nordkaukasus auf, https://www.nzz.ch/international/moskau-raeumt-im-nordkaukasus-aufld.1356351, Zugriff 6.8.2019

-        ÖB Moskau (12.2018): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001768/RUSS_%C3%96B_Bericht_2018_12.pdf, Zugriff 6.8.2019

-        Standard.at (5.2.2018): Regierungsspitze in russischer Teilrepublik Dagestan festgenommen, https://www.derstandard.at/story/2000073692298/regierungsspitze-in-russischer-teilrepublikdagestan-festgenommen, Zugriff 6.8.2019

-        SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 6.8.2019

-        SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (11.2018): Erfolg der russischen Systemopposition bei den Regionalwahlen, https://www.swp-berlin.org/publikation/russland-wahlerfolg-dersystemopposition/, Zugriff 23.9.2019

1.       Sicherheitslage

Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen. Todesopfer forderte zuletzt ein Terroranschlag in der Metro von St. Petersburg im April 2017. Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 3.9.2019a, vgl. BMeiA 3.9.2019, GIZ 8.2019d). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 3.9.2019).

Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderten Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Die gewaltsamen Zwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Demnach stand Russland 2011 noch an neunter Stelle hinter mittelöstlichen, afrikanischen und südasiatischen Staaten, weit vor jedem westlichen Land. Im Jahr 2016 rangierte es dagegen nur noch auf Platz 30 hinter Frankreich (Platz 29), aber vor Großbritannien (Platz 34) und den USA (Platz 36). Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der sogenannte Islamische Staat (IS) Russland den Dschihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem Sinai mit 224 Todesopfern. Seitdem ist der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken soll. Moskau appelliert beim Thema Terrorbekämpfung an die internationale Kooperation (SWP 4.2017).

Eine weitere Tätergruppe rückt in Russland ins Zentrum der Medienaufmerksamkeit, nämlich Islamisten aus Zentralasien. Die Zahl der Zentralasiaten, die beim sog. IS kämpfen, wird auf einige tausend geschätzt (Deutschlandfunk 28.6.2017).

Quellen:

-        AA – Auswärtiges Amt (3.9.2019a): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/russischefoederationsicherheit/201536#content_0, Zugriff 3.9.2019

-        BmeiA (3.9.2019): Reiseinformation Russische Föderation, https://www.bmeia.gv.at/reiseaufenthalt/reiseinformation/land/russische-foederation/, Zugriff 3.9.2019

-        Deutschlandfunk (28.6.2017): Anti-Terrorkampf in Dagestan. Russische Methoden, https://www.deutschlandfunk.de/anti-terrorkampf-in-dagestan-russischemethoden.724.de.html?dram:article_id=389824, Zugriff 29.8.2018

-        EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (3.9.2019): Reisehinweise für Russland, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-undreisehinweise/russland/reisehinweise-fuerrussland.html, Zugriff 3.9.2019

-        GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (8.2019d): Russland, Alltag, https://www.liportal.de/russland/alltag/#c18170, Zugriff 3.9.2019

-        SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 3.9.2019

1.1.    Nordkaukasus

Die Menschenrechtsorganisation Memorial beschreibt in ihrem Bericht über den Nordkaukasus vom Sommer 2016 eindrücklich, dass die Sicherheitslage für gewöhnliche Bürger zwar stabil ist, Aufständische einerseits und Kritiker der bestehenden Systeme sowie Meinungs- und Menschenrechtsaktivisten andererseits weiterhin repressiven Maßnahmen und Gewalt bis hin zum Tod ausgesetzt sind (AA 13.2.2019). In internationalen sicherheitspolitischen Quellen wird die Lage im Nordkaukasus mit dem Begriff „low level insurgency“ umschrieben (SWP 4.2017).

Das Kaukasus-Emirat, das seit 2007 den islamistischen Untergrundkampf im Nordkaukasus koordiniert, ist seit Ende 2014 durch das Überlaufen einiger Feldkommandeure zum sog. IS von Spaltungstendenzen erschüttert und geschwächt. Der IS verstärkte 2015 seine russischsprachige Propaganda in Internet-Foren wie Furat Media, ohne dass die Behörden laut Nowaja Gazeta diesem Treiben große Aufmerksamkeit widmeten. Am 23. Juni 2015 rief der IS-Sprecher Muhammad al-Adnani ein ‚Wilajat Kavkaz‘, eine ‚Provinz Kaukasus‘, als Teil des IS-Kalifats aus. Es war ein propagandistischer Akt, der nicht bedeutet, dass der IS in dieser Region militärisch präsent ist oder sie gar kontrolliert, der aber den zunehmenden Einfluss dieser Terrormiliz auf die islamistische Szene im Nordkaukasus symbolisiert. Zuvor hatten mehr und mehr ideologische und militärische Führer des Kaukasus-Emirats dem ‚Kalifen‘ Abu Bakr al-Baghdadi die Treue geschworen und sich von al-Qaida abgewandt. Damit bestätigte sich im islamistischen Untergrund im Nordkaukasus ein Trend, dem zuvor schon Dschihad-Netzwerke in Nordafrika, Jemen, Pakist

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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