TE Bvwg Beschluss 2020/6/22 W137 2193304-1

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Veröffentlicht am 22.06.2020
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Entscheidungsdatum

22.06.2020

Norm

VwGG §25a Abs2 Z1
VwGG §30 Abs2

Spruch

W137 2193304-1/18E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER über den Antrag von XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.10.2019, Zl. W264 2193304-1/12E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.


Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 12.06.2020 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.

Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an:

„Der Verwaltungsgerichtshof hat der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (§ 30 Abs 2 VwGG).

Im vorliegenden Fall wäre für den Revisionswerber schon im Hinblick auf die sonst drohende Abschiebung ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden. Der Revisionswerber liefe Gefahr, in einen Staat ausgewiesen zu werden, in welchem ihm unmenschliche Behandlung widerfährt, ehe allfällige von ihm relevierte Fehler des Vorverfahrens vom Verwaltungsgerichtshof aufgegriffen werden können. Im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat drohen dem Beschwerdeführer gravierende Übergriffe und Misshandlungen durch die XXXX , eine existenzgefährdende Notlage und soziale Isolation. Der Beschwerdeführer verfügt in den Städten XXXX weder über eine familiäre Anbindung, noch über Bezugspersonen, die ihm kurzfristig Verköstigung, Pflege und Unterkunft gewähren könnten. Mangels finanzieller Mittel würde unweigerlich die Obdachlosigkeit drohen.

Zwingende öffentliche Interessen, die einer aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, sind nicht zu erkennen.“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“

Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.

Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung Revision

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W137.2193304.1.00

Im RIS seit

29.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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