TE Bvwg Beschluss 2020/6/23 W265 2209616-1

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Veröffentlicht am 23.06.2020
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Entscheidungsdatum

23.06.2020

Norm

VwGG §25a Abs2 Z1
VwGG §30 Abs2

Spruch

W265 2209616-1/39E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER über den Antrag von XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.05.2020, Zl. W165 2209616-1/34E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.


Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 19.06.2020 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.

Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an:

„Das angefochtene Erkenntnis ist dem Vollzug zugänglich. Die dem RW bei einer Abschiebung nach Afghanistan drohenden gravierenden Rechtsnachteile wiegen schwerer, als das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, da ihm aufgrund der Verfolgung wegen eines Verstoßes gegen islamische Verhaltensnormen asylrelevante Verfolgung droht. Grundsätzlich wäre der RW als Apostat bzw. Konvertit privater sowie staatlicher Verfolgung ausgesetzt.

Nicht zuletzt führt die aktuelle COVID-19-Pandemie, die mittlerweile ganz Afghanistan erreicht hat, zu einer massiven Verschlechterung der Lage, zumal das Gesundheitswesen in Afghanistan notorisch äußerst prekär ist und der afghanische Staat wohl kaum fähig sein wird, ausreichend Schutz und Versorgung für die afghanische Bevölkerung zu gewährleisten. Als Rückkehrer ohne fixen Wohnsitz und geregeltes Einkommen wäre der RW besonderen Härten ausgesetzt.

Aktuelle Berichte zeichnen ein besorgniserregendes Bild von der derzeitigen Situation: So ist die Arbeit von Hilfsorganisationen aufgrund des Lockdown und der verringerten Bewegungsfreiheit stark eingeschränkt. Aufgrund der strikten Quarantänemaßnahmen ist es für die Mehrzahl an Afghan_innen nicht möglich, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und kommt es daher zu einer weiteren Verschärfung der Nahrungsmittelkrise. Auch die Preise für Medikamente sind in Folge der Krise angestiegen.

UNHCR berichtet davon, dass das Land aufgrund des dramatischen Anstiegs der heimkehrenden Afghan_innen mit der Aussicht auf überlastete medizinische und soziale Dienste konfrontiert sei. Hunderttausende Menschen in den Vertreibungsgebieten und steigende Armut könnten die Folge sein.

Unbehandelt könnten die psychischen Erkrankungen des RW (posttraumatische Belastungsstörung und rezidivierende Depression, die mit Gesprächstherapie und Psychopharmaka behandelt werden muss) zudem zu einer akuten suizidalen Krise führen. Es ist nicht davon auszugehen, dass der RW im Fall einer Abschiebung, während des derzeitigen Ausnahmezustandes überhaupt Zugang zu einer Apotheke oder einem Krankenhaus finden würde. Eine Psychotherapie scheint völlig ausgeschlossen.

Der RW ist sozial ausgezeichnet integriert und unbescholten. Er kam bisher sämtlichen Mitwirkungspflichten umgehend nach, verfügt über eine aufrechte Meldung und wäre an dieser sowie über seinen ausgewiesenen Vertreter daher für die Behörden jederzeit greifbar. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde allenfalls zu geringen Verzögerungen hinsichtlich des Vollzuges der angefochtenen Entscheidung führen, weshalb dem Antrag des RW stattzugeben sein wird.“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“

Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.

Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung Revision

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W265.2209616.1.00

Im RIS seit

01.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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