Entscheidungsdatum
23.06.2020Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W166 2183990-1/8E
BEschLuss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen die Spruchpunkte I., II. und III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2017, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.06.2020 beschlossen:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin - eine Staatsangehörige Afghanistans, Volksgruppenangehörige der Hazara und schiitische Muslima - stellte nach unrechtmäßiger Einreise ins österreichische Bundesgebiet am 14.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20.12.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Da die Beschwerdeführerin einen Mann und einen Sohn im Bundesgebiet hat, die österreichische Staatsbürger sind und mit denen sie im gemeinsamen Haushalt wohnt, wurde festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist, und der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 AsylG erteilt (Spruchpunkt IV.).
Gegen Spruchpunkt I., II. und III. dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe mit Schriftsatz vom 17.01.2018 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 17.06.2020 im Beisein der Beschwerdeführerin und eines Dolmetschers für die Sprache Dari eine öffentliche Beschwerdeverhandlung. Die Beschwerdeführerin gab darin an, dass sie einen Aufenthaltstitel habe und kein Asyl brauche. Sie habe den Asylantrag damals nur gestellt, da ihr eine Abschiebung nach Kroatien gedroht habe.
Nach Rücksprache mit ihrer Rechtsberaterin und auf Nachfrage der Richterin, ob sie tatsächlich ihre Beschwerde zurückziehen wolle und ihr die rechtlichen Folgen davon bewusst seien, antwortete die Beschwerdeführerin: „Ja, meine Rechtsvertretung hat gesagt, die Karte, die ich habe, ist okay. Ich bin damit zufrieden.“
Die Richterin belehrte die Beschwerdeführerin sodann über die Folgen der Zurückziehung der Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin stellte nach unrechtmäßiger Einreise ins österreichische Bundesgebiet am 14.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2017 wurde ihr Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen und ihr ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Der Beschwerdeführerin wurde allerdings eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 AsylG erteilt (Spruchpunkt IV.). Die Beschwerdeführerin erhob gegen die Spruchpunkte I., II. und III. dieses Bescheides rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.
Am 17.06.2020 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung abgehalten, in der seitens der Beschwerdeführerin – nach Rücksprache mit ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin und rechtliche Belehrung durch die Richterin – die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II. und III. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen wurde.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Antragstellung sowie zum Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl beruhen auf dem eindeutigen Akteninhalt.
Dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde vom 17.01.2018 zurückgezogen hat, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Verhandlungsprotokoll zur Beschwerdeverhandlung vom 17.06.2020.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2018], 2. Auflage, § 28 VwGVG, Anm. 5).
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt und ein Willensmangel ausgeschlossen werden kann. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (VwGH 27.04.2016, Ra 2015/10/0111).
Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerdeverhandlung nach erfolgter Rücksprache mit ihrer rechtlichen Vertretung sowie nach Erörterung der rechtlichen Folgen mit der erkennenden Richterin ausdrücklich und unmissverständlich ihre Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II. und III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2017 zurückgezogen; die diesbezügliche Erklärung ist dem Verhandlungsprotokoll zu entnehmen.
Aufgrund der Zurückziehung der am 17.01.2018 erhobenen Beschwerde durch die diesbezüglich unmissverständliche Erklärung der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung vom 17.06.2020 ist das gegenständliche Verfahren einzustellen.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W166.2183990.1.00Im RIS seit
29.09.2020Zuletzt aktualisiert am
29.09.2020