TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/23 W114 2226631-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.06.2020
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Entscheidungsdatum

23.06.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W114 2226631-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/18-11649786010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.

Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 07.03.2018, eingelangt bei der AMA am 09.03.2018, wurde die AMA informiert, dass XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF), am 26.02.2018 gegen 11.40 Uhr auf den Grundstücken mit den Gstnr. 2646 und 2650 Jeweils XXXX , auf gefrorenem Boden eine Düngung mit stickstoffhältigen Düngemitteln (Mist) vorgenommen habe. Er habe dadurch einer Anordnung zuwidergehandelt, die in der Nitrat-Aktionsprogrammverordnung, welche auf der Grundlage von § 55p WRG ergangen sei, verstoßen. Gegen den BF sei deswegen ein Straferkenntnis erlassen worden, welches rechtskräftig sei.

2. Mit Schreiben der AMA vom 20.04.2018, AZ I/1/1IErl/DZ/PG 11/2018, wurde dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf eine drohende Cross Compliance - Sanktion im Zuge eines Parteiengehörs die Möglichkeit gegeben, dazu ein Vorbringen zu erstatten.

3. In einer Stellungnahme vom 25.04.2018, eingelangt bei der AMA am 03.05.2018, teilte der Beschwerdeführer mit, dass am 24.02 und am 25.02.2018 der Boden nicht dauerhaft gefroren gewesen wäre und eine Ausbringung von Mist in Rahmen des Nitrataktionsprogrammes kein Problem gewesen wäre. Der vom BF genutzte Wetterbericht habe auch für den 26.02.2018 keinen Dauerfrost vorhergesagt. Daher habe er am 26.02.2018 noch Festmist ausgebracht, da die Wettervorhersagen für die nächsten Tage vermehrt Frost prognostiziert hätten.

Zudem habe er keine Kenntnis gehabt, dass das am 01.01.2018 in Kraft getretene Nitrataktionsprogramm anstelle eines Durchfrierens lediglich auf „Gefroren“ abgestellt habe. Auf beigelegten Fotos, die im Zuge der „des Besuches der Polizei“ angefertigt worden wären, sei erkennbar, dass nur der Oberboden gefroren gewesen wäre. Er habe in keinster Weise vorsätzlich das Grundwasser verunreinigen wollen, weil er sein eigenes Trinkwasser nicht habe beeinträchtigen wollen.

4. Der Beschwerdeführer stellte am 16.04.2018 für seinen Heimbetrieb einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2018, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

5. Mit Bescheid der AMA vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/18-11649786010, wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2018 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. In dieser Entscheidung wurden die Prämienbeträge um 20 % wegen Cross-Compliance-Verstößen gekürzt. In der Begründung des Bescheides wird zu dieser Kürzung auf Art. 40 der Verordnung (EU) 640/2014 und auf einen dem Bescheid beigefügten Anhang „Cross Compliance“ hingewiesen.

Im diesem Bescheid beigefügten Anhang „Cross Compliance-Berechnung“ wurde auf einen am 26.02.2018 festgestellten vorsätzlichen Verstoß betreffend „Ausbringungsverbote Umwelt NIT“ hingewiesen.

Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 17.01.2019 zugestellt.

6. Gegen diese Entscheidung hat der Beschwerdeführer am 21.01.2019 elektronisch Beschwerde erhoben.

Begründend führt er dazu aus, dass er am 26.02.2018 zwei Fuhren Festmist auf Flächen ausgebracht habe, was bei der BH-Braunau zur Anzeige gebracht worden wäre.

Am 24. und 25.02.2018 habe bei ihm kein Dauerfrost geherrscht und auch für 26.02.2018 sei kein Dauerfrost vorhergesagt gewesen. Daher habe er Mist auf Flächen ausgebracht. Er habe nach dem Besuch der Polizei auf der Fläche eine Spatenprobe durchgeführt. Auf den Bildern, die der Beschwerde angeschlossen worden wären, könne man erkennen, dass der Boden nur oberflächlich leicht gefroren gewesen wäre.

Zudem kommt noch, dass die Rahmenrichtlinien des Nitratprogrammes mit Wirkung vom 01.01.2018 von „durchgefrorenem Boden“ auf „gefrorenem Boden“ geändert worden wären. Das sei ihm zum Zeitpunkt der Ausbringung am 26.02.2018 noch nicht bekannt gewesen.

Zusätzlich sei darauf zu verweisen, dass Festmist Großteiles aus „langsam verfügbarem Stickstoff“ bestehe. Die Flächen, wo der Mist ausgebracht worden wäre, weise kein Gefälle auf, wodurch ein Eindringen in ein Gewässer ausgeschlossen werden könne.

Die ausgesprochene Strafe (EUR 4.113,00) stehe in keiner Relation zum verübten "Verstoß" (2 Fuhren ausgebrachtem Mist). Daher sei die CC-Sanktion aufzuheben oder zumindest auf ein annehmbares Maß zu mildern.

7. Die AMA legte am 16.12.2019 die Beschwerde und die Unterlagen des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Entscheidung vor.

8. In einer den Unterlagen beigelegten „Aufbereitung für das BVwG“ führte die AMA u.a. Folgendes aus:

„Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens liegt aus Sicht der AMA unter Zugrundelegung der Feststellung der BH Braunau ein vorsätzlicher Verstoß gegen die NIT-Anforderung 6: "Ausbringungsverbote" vor, welcher im Rahmen der Cross Compliance (CC) im Bereich Umwelt mit dem Regelkürzungsprozentsatz von 20 % sanktioniert wurde (vgl. Art. 38 Abs. 5 iVm 40 VO (EU) Nr. 640/2014). Das Vorbringen in der Stellungnahme ist aufgrund der Feststellung der BH Braunau und der laut www.kachelmannwetter.com (Temperatur 2m (°C)) gemessenen Daten nicht glaubwürdig. So hat es bereits an den Tagen vor der Ausbringung keine Plusgrade mehr gegeben. Die Temperatur am Tag der Ausbringung hat um 07:00 Uhr -13 Grad betragen, der Höchstwert an diesem Tag war -9 Grad. Die ersten Plusgrade hat es dann erst wieder ab dem 04.03. gegeben. Aufgrund dieser gemessenen Temperaturen und der vorherrschenden Frostperiode ist daher davon auszugehen, dass die Ausbringung tatsächlich auf einem nicht nur oberflächig gefrorenen Boden erfolgt ist, wie das auch von der BH Braunau rechtskräftig festgestellt wurde, und dies dem Beschwerdeführer auch bewusst war.

Zu dem in der Beschwerde erneut vorgebrachten Verweis auf die Änderung der Rechtsgrundlage wird festgehalten, dass ab dem 01.01.2018 die Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung - NAPV in Kraft getreten ist. Tatsächlich wurde laut den Erläuternden Bemerkungen zu dieser NAPV die Bestimmung des § 4 unter Berücksichtigung des in der Rechtssache C-237/12 ergangenen Urteiles des EuGH dahingehend geändert, dass der bisher verwendete Begriff "durchgefrorene" Böden durch den in der Nitrat-Richtlinie 91/676/EWG verwendeten Begriff „gefrorene" Böden ersetzt wurde, um eine Kohärenz der Begriffsbestimmungen sicherzustellen. Diese Vereinheitlichung der Begrifflichkeiten führte aus Sicht der AMA jedoch zu keiner Änderung der Kontrollpraxis.

Abschließend ist daher festzuhalten, dass aufgrund der ungewöhnlichen Kältewelle Ende Februar, der bereits zum Zeitpunkt der Ausbringung vorherrschenden Frostperiode und der am Tag der Ausbringung gemessenen Temperaturen davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit eines Verstoßes gegen die NIT-Anforderung 6 zumindest billigend in Kauf genommen hat, weshalb aus Sicht der AMA die erfolgte Ausbringung mit Vorsatz zu beurteilen war (vgl. EuGH-Urteil vom 27.02.2014, Rs. C-396/12, van der Ham).“

9. Vom BVwG wurde die „Aufbereitung für das BVwG“ dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.12.2019 zum Parteiengehör übermittelt.

10. In einer Stellungnahme vom 07.01.2020 führte der BF aus, dass er im guten Glauben den Rindermist ausgebracht habe. Von Jänner 2018 bis ca. 23. Februar 2018 sei die Temperatur in der verfahrensgegenständlichen Gegend im Plusgradbereich gelegen. Erst ab „diesem Zeitraum“ habe kurzzeitig eisige Polarluft aus Sibirien eingesetzt. Anfang März sei die Temperatur wieder im Plusgradbereich gewesen.

Der Boden sei zum Zeitpunkt der Mistausbringung nur oberflächlich angefroren gewesen. Dass sich die Rechtslage seit dem 01.01.2018 geändert habe, sei ihm nicht bewusst gewesen. Eine Gefährdung des Grundwassers bzw. von Oberflächengewässern habe durch die zwei Fuhren ausgebrachtem Mist zu keinem Zeitpunkt bestanden. Der verfügbare Stickstoff im Mist werde sehr langsam abgegeben. Zudem werde Mist auch als Erosionsschutz eingesetzt. Die gegenständlichen Flächen würden auch keine Hangneigung aufweisen. In unmittelbarer Nähe befinde sich auch kein Oberflächengewässer, sodass absolut keine Gefahr eines Stickstoffeintrages bestanden habe. Es könne keinesfalls von einem vorsätzlichen Handeln ausgegangen werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Betrieb des BF befindet sich ca. 45 km nördlich der Landeshauptstadt Salzburg und ca. 15 km südlich von Rannshofen. Sowohl XXXX als auch Rannshofen befinden sich im leicht hügeligen Alpenvorland. Während Rannshofen auf einer Höhe von 380 m über dem Meeresspiegel liegt, liegt XXXX um 110 m höher. Während Rannshofen sich unmittelbar am Inn, der an dieser Stelle ein breiter Fluss mit einer großen Wasseroberfläche ist, befindet, liegt in der Nähe von XXXX kein Gewässer, sodass bezüglich der Temperatur am 26.02.2018 bzw. der Temperatur an den Vortagen in XXXX davon ausgegangen werden kann, dass diese in XXXX keinesfalls höher als in Rannshofen waren.

1.2. Bereits am 21.02.2018 gegen 21.00 Uhr änderte sich die Temperatur in Rannshofen vom Plusgradbereich (Celsius) in den Minusgradbereich (Celsius) und erreichte lediglich am 23.02.2013 für ca. zwei Stunden eine Temperatur von knapp über 0°C. Am 25.02.2018 um 02.00 Uhr betrug die Temperatur in Rannshofen -7,1°C, und um 12.00 Uhr -5,8°C, am 26.02.2018 um 2.00 Uhr -9,7°C und um 13.00 Uhr -9,0°C.

1.3. Böden, in denen Wasser mit einem Gefrierpunkt von 0°C eingelagert sind, frieren unter einer Temperatur von 0°C. Bei tieferen Temperaturen bzw. je länger solche Böden Temperaturen im Minusgradbereich ausgesetzt sind, desto intensiver und tiefer frieren solche Böden. Ab einer bestimmten Tiefe sind Böden – selbst bei niedrigen Temperaturen über einen längeren Zeitraum - nicht mehr gefroren, zumal das Erdinnere bei einer Temperatur zwischen 3000 °C und etwa 5000 °C flüssig ist. Die Temperatur in 1000 m Tiefe schwankt im Mittel in Österreich zwischen 40 und 50°C. Bei einer Außentemperatur von unter -5,0°C tagsüber taut auch bei Sonneneinstrahlung im Winter eine einmal gefrorene Bodendecke nicht auf.

1.4. Die verfahrensgegenständlichen Flächen des BF, auf denen der Beschwerdeführer am 26.02.2018 gegen 11.30 Uhr zwei Fuhren Mist aufgebracht hat, waren sohin bereits seit ca. 110 Stunden einem Dauerfrost von bis zu ca. -10°C ausgesetzt und damit jedenfalls nicht bloß oberflächlich gefroren, sondern bereits durchgefroren.

1.5. Der Beschwerdeführer musste am 26.02.2018 bemerkt haben, dass die gegenständlichen Flächen nicht nur oberflächlich, sondern bereits durchgefroren waren. Er hat in diesem Wissen zwei Fuhren Mist auf landwirtschaftlich genutzten Flächen ausgebracht. Der Beschwerdeführer hat wissentlich, dass Festmist auf durchgefrorenen Böden nicht ausgebracht werden darf, zwei Fuhren Festmist ausgebracht. Er hat jedenfalls die sich daraus ergebenden Konsequenzen billigend in Kauf nehmend im Wissen, dass das Ausbringen von Festmist auf durchgefrorenen Böden verboten ist, und sowohl zur Verhängung einer Verwaltungsstrafe als auch zu einer Cross Compliance-Sanktion führen kann, zwei Fuhren Festmist ausgebracht.

1.6. In einem von der BH Braunau am Inn, vom Beschwerdeführer nicht bekämpften und damit in der Zwischenzeit rechtskräftigen Verwaltungsstraferkenntnis wurde der Beschwerdeführer gemäß § 137 Abs. 1 Z 15 iVm § 55p WRG 1959 iVm § 4 Abs. 1 der Verordnung der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, über ein Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung) verurteilt.

1.7. Der Beschwerdeführer hat am 26.02.2018 zumindest billigend in Kauf genommen, dass er dagegen verstößt, dass auf gefrorenen bzw. durchgefrorenen Böden eine Düngung mit stickstoffhältigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen nicht zulässig ist.

1.8. Auf Grund dieses Verstoßen wurde gegen den BF in der angefochtenen Entscheidung eine Cross Compliance (CC) – Sanktion mit einem Ausmaß von 20 % verhängt.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA dem BVwG vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens. Selbst aus der vom BF selbst vorgelegten Temperaturübersicht bezüglich der über 130 km entfernten Landeshauptstadt Linz im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ist deutlich ersichtlich, dass sowohl die Durchschnittstemperatur als auch der jeweilige Höchstwert am 26.02.2018 und im Zeitraum davor im Minusgradbereich lag. Linz ist jedoch eine Großstadt mit Industriebetrieben mit einer – im Vergleich zum Ort des Betriebes des BF – im Winter wesentlich höheren Temperatur.

Die Feststellungen zur Temperatur in Rannshofen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ergeben sich aus einer Abfrage auf der Internet-Seite https://kachelmannwetter.com/at/messwerte/salzburg/temperatur/20180226-1100z.html, bei der als zum Betrieb des BF nächstgelegene Wetterstation, bei der historische Temperaturdaten abgerufen werden können, Rannshofen genannt wird.

Die Feststellungen zum Bodenfrost und zur Temperatur im Erdinnern sind Kenntnisse, die Allgemeinwissen darstellen und derer es keines Sachverständigengutachtens bedarf. Dass der Boden durchgefroren war, kann auch den vom BF vorgelegten Bildern entnommen werden, zumal der BF offensichtlich eine besonders große kompakte Erdscholle in Händen halten konnte, was nicht möglich gewesen wäre, wenn diese Scholle, die nach Schätzungen des erkennenden Gerichtes eine Dicke von mehr als einem Zentimeter aufweist, nicht gefroren (bzw. durchgefroren) gewesen wäre.

Der BF selbst hat zugegeben, dass er am 26.02.2018 zwei Fuhren Festmist auf den verfahrensgegenständlichen Flächen seines Betriebes ausgebracht hat.

Meinungsunterschiede bestehen nur hinsichtlich der Frage, ob der verfahrensgegenständliche Boden durchgefroren bzw. gefroren war bzw. – wie vom BF behauptet - nur oberflächlich gefroren gewesen ist. Es entspricht dem Allgemeinwissen, dass ein Ackerboden, in dem auch Wasserfeuchtigkeit enthalten ist, die während eines Zeitraumes von ca. 110 Stunden einer Temperatur von bis zu -10,0°C ausgesetzt ist, nicht nur friert, sondern nach ca. 110 Stunden auch durchgefroren ist. Diesen Kenntnis- bzw. Wissensstand musste auch der BF, als jemand der auch bei solchen Verhältnissen einen Betrieb bewirtschaftet, und damit auch über die erforderliche Erfahrung verfügt, haben.

Die Behauptung des BF, dass in den Tagen vor dem 26.02.2018 auf den verfahrensgegenständlichen Flächen keine Minusgrade vorgelegen wären, sind genauso unwahr wie die Behauptung des BF, dass der verfahrensgegenständliche Boden am 26.02.2018 um ca. 11.30 Uhr nur oberflächlich gefroren gewesen wäre.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit und zum Verfahren:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549, im Folgenden VO (EU) 1306/2013, lautet auszugsweise:

“TITEL VI

CROSS-COMPLIANCE

KAPITEL I

Geltungsbereich

Artikel 91

Allgemeiner Grundsatz

(1) Erfüllt ein in Artikel 92 genannter Begünstigter die Cross-Compliance-Vorschriften gemäß Artikel 93 nicht, so wird gegen ihn eine Verwaltungssanktion verhängt.

(2) Die Verwaltungssanktion gemäß Absatz 1 findet nur dann Anwendung, wenn der Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar dem betreffenden Begünstigten anzulasten ist, und mindestens eine der beiden folgenden zusätzlichen Bedingungen erfüllt ist:

a) Der Verstoß betrifft die landwirtschaftliche Tätigkeit des Begünstigten;

b) die Fläche des Betriebs des Begünstigten ist betroffen.

[…].“

„Artikel 92

Betroffene Begünstigte

Artikel 91 gilt für Begünstigte, die Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, Zahlungen gemäß den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und die jährlichen Prämien gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie den Artikeln 28 bis 31, 33 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 erhalten.

[…].“

„Artikel 93

Cross-Compliance-Vorschriften

(1) Die in Anhang II aufgeführten Cross-Compliance-Vorschriften umfassen die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Unionsrecht und die auf nationaler Ebene aufgestellten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand und betreffen die folgenden Bereiche:

a) Umweltschutz, Klimawandel und guter landwirtschaftlicher Zustand der Flächen,

b) Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen,

c) Tierschutz.

(2) Die in Anhang II genannten Rechtsakte über die Grundanforderungen an die Betriebsführung gelten in der zuletzt in Kraft getretenen Fassung und im Falle von Richtlinien so, wie sie von den Mitgliedstaaten umgesetzt wurden.

[…].“

„Artikel 94

Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand der Flächen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle landwirtschaftlichen Flächen einschließlich derjenigen, die nicht mehr für die Erzeugung genutzt werden, in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten bleiben. Die Mitgliedstaaten legen auf nationaler oder regionaler Ebene auf der Grundlage von Anhang II für die Begünstigten Mindeststandards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand der Flächen fest; sie berücksichtigen dabei die besonderen Merkmale der betreffenden Flächen, einschließlich Boden- und Klimaverhältnisse, bestehende Bewirtschaftungssysteme, Flächennutzung, Fruchtwechsel, Landbewirtschaftungsmethoden und Betriebsstrukturen.

Die Mitgliedstaaten legen keine Mindestanforderungen fest, die nicht in Anhang II vorgesehen sind.“

„Artikel 97

Anwendung von Verwaltungssanktionen

(1) Werden die Cross-Compliance-Vorschriften in einem bestimmten Kalenderjahr (im Folgenden "betreffendes Kalenderjahr") zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt und ist dieser Verstoß dem Begünstigten, der den Beihilfe- oder den Zahlungsantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat, unmittelbar anzulasten, so wird die Verwaltungssanktion gemäß Artikel 91 verhängt.

[…].“

„Artikel 99

Berechnung der Verwaltungssanktion

(1) Zur Anwendung der Verwaltungssanktion gemäß Artikel 91 wird der Gesamtbetrag der in Artikel 92 genannten Zahlungen, der dem betroffenen Begünstigten gewährt wurde bzw. zu gewähren ist, für die Beihilfeanträge, die er in dem Kalenderjahr, in dem der Verstoß festgestellt wurde, eingereicht hat oder einreichen wird, gekürzt oder gestrichen.

Bei der Berechnung dieser Kürzungen und Ausschlüsse werden Schwere, Ausmaß, Dauer und wiederholtes Auftreten der Verstöße sowie die Kriterien nach den Absätzen 2, 3 und 4 berücksichtigt.

(2) Bei einem Verstoß aufgrund von Fahrlässigkeit beträgt die Kürzung höchstens 5 %, im Wiederholungsfall höchstens 15 %.

[…].

(3) Bei vorsätzlichen Verstößen beträgt die Kürzung grundsätzlich nicht weniger als 20 % und kann bis zum vollständigen Ausschluss von einer oder mehreren Beihilferegelungen gehen und für ein oder mehrere Kalenderjahre gelten.

[…].“

Zu den in Art. 93 Abs. 2 VO (EU) 1306/2013 verwiesenen Rechtsakten zählen gemäß Anhang II VO (EU) 1306/2013 „GAB 1 – Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12.12.1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1)“.

Die angeführten Bestimmungen wurden in Österreich durch das Aktionsprogramm Nitrat 2012, veröffentlicht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 04.05.2012, Nr. 087, umgesetzt.

§ 4 des Aktionsprogrammes Nitrat 2012 weist dabei folgenden Wortlaut auf:

„Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln auf wassergesättigten,

überschwemmten, gefrorenen oder schneebedeckten Böden

§ 4. (1) Auf durchgefrorenen Böden und auf allen wassergesättigten oder überschwemmten Böden sowie auf schneebedeckten Böden ist eine Düngung mit stickstoffhältigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen nicht zulässig.

(2) Durchgefroren bedeutet, dass der Boden nicht nur vorübergehend oberflächig gefroren ist. In den Fällen, in denen der Boden nachts und am Morgen zum Teil oberflächig gefroren ist, die dünne oberflächige Gefrierschicht tagsüber bei Sonneneinstrahlung jedoch wieder auftaut und der Boden daher aufnahmefähig ist, kann nicht von einem durchgefrorenen Boden gesprochen werden. Ein auftauender Boden kann jedoch wassergesättigt sein.

(3) Wassergesättigt ist ein Boden, dessen Wasseraufnahmefähigkeit erschöpft ist.

(4) Ein schneebedeckter Boden liegt vor, wenn zum Zeitpunkt der Ausbringung von stickstoffhältigen Düngemitteln weniger als die Hälfte des Bodens des Schlages schneefrei ist.“

Entsprechend unionsrechtlicher Verpflichtungen wurde das Aktionsprogramm Nitrat 2012 überprüft und mit BGBl. II Nr. 385/2017 novelliert. Die Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung, BGBl. II Nr. 385/2017, trat mit 01.01.2018 in Kraft. Diese hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

„Ziele und Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Ziel dieses Programms ist es, die durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verursachte oder ausgelöste Gewässerverunreinigung zu verringern und weiterer Gewässerverunreinigung dieser Art vorzubeugen.“

„Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln auf wassergesättigten,

überschwemmten, gefrorenen oder schneebedeckten Böden

§ 4. (1) Auf gefrorenen Böden und auf allen wassergesättigten oder überschwemmten Böden sowie auf schneebedeckten Böden ist eine Düngung mit stickstoffhältigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen nicht zulässig.

(2) Wassergesättigt ist ein Boden, dessen Wasseraufnahmefähigkeit erschöpft ist.

(3) Ein schneebedeckter Boden liegt vor, wenn zum Zeitpunkt der Ausbringung von stickstoffhältigen Düngemitteln weniger als die Hälfte des Bodens des Schlages schneefrei ist.“

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014, lautet auszugsweise:
„Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1)      Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:

[…]

2.       „Verstoß“:

a)       […]

b)       bei der Cross-Compliance die Nichtbeachtung der gemäß Unionsrecht geltenden Grundanforderungen an die Betriebsführung, der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 94 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Standards für die Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand oder der Erhaltung von Dauergrünland im Sinne von Artikel 93 Absatz 3 der genannten Verordnung;

[…].“

„Artikel 38

Allgemeine Vorschriften betreffend Verstöße

(1) „Wiederholtes Auftreten“ eines Verstoßes liegt vor, wenn dieselbe Anforderung oder derselbe Standard mehr als einmal innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von drei Kalenderjahren nicht eingehalten wurde, sofern der Begünstigte auf den vorangegangenen Verstoß hingewiesen wurde und er je nach Fall die Möglichkeit hatte, die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung des vorangegangenen Verstoßes zu ergreifen. Für den Zweck der Bestimmung des wiederholten Auftretens eines Verstoßes sind die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 festgestellten Verstöße zu berücksichtigen, und ist insbesondere der in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 aufgeführte GLÖZ 3 der GAB 2 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in ihrer am 21.12.2013 gültigen Fassung gleichzusetzen.

(2) Das „Ausmaß“ eines Verstoßes wird insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache bestimmt, ob der Verstoß weitreichende Auswirkungen hat oder auf den Betrieb selbst begrenzt ist.

(3) Die „Schwere“ eines Verstoßes hängt insbesondere davon ab, welche Bedeutung den Auswirkungen des Verstoßes unter Berücksichtigung der Ziele der betreffenden Anforderung oder des betreffenden Standards beizumessen ist.

(4) Ob ein Verstoß von „Dauer“ ist, richtet sich insbesondere danach, wie lange die Auswirkungen des Verstoßes andauern oder welche Möglichkeiten bestehen, diese Auswirkungen mit angemessenen Mitteln abzustellen.

(5) Für die Zwecke dieses Kapitels gelten Verstöße als „festgestellt“, sofern sie sich als Folge jedweder Kontrollen nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung ergeben oder der zuständigen Kontrollbehörde bzw. Zahlstelle auf andere Weise zur Kenntnis gelangt sind.

Artikel 39

Berechnung und Anwendung von Verwaltungssanktionen bei Fahrlässigkeit

(1) Ist der festgestellte Verstoß auf Fahrlässigkeit des Begünstigten zurückzuführen, so wird eine Kürzung vorgenommen. Diese Kürzung beläuft sich in der Regel auf 3 % des Gesamtbetrags der Zahlungen und jährlichen Prämien gemäß Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

Auf der Grundlage des bewertenden Teils des Kontrollberichts, in dem die zuständige Kontrollbehörde die Bedeutung der Verstöße bewertet, und unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Artikel 38 Absätze 1 bis 4 kann die Zahlstelle jedoch beschließen, den genannten Prozentsatz auf 1 % des in Unterabsatz 1 genannten Gesamtbetrags zu verringern oder auf 5 % dieses Betrags zu erhöhen oder aber keine Kürzung vorzunehmen, wenn die Vorschriften über die betreffende Anforderung oder den betreffenden Standard einen Ermessensspielraum lassen, den festgestellten Verstoß nicht weiterzuverfolgen, oder wenn die Förderung gemäß Artikel 17 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gewährt wird.

[…].“

„Artikel 40

Berechnung und Anwendung von Verwaltungssanktionen bei vorsätzlichen Verstößen

Ist der festgestellte Verstoß vom Begünstigten vorsätzlich begangen worden, so ist der in Artikel 39 Absatz 1 genannte Gesamtbetrag in der Regel um 20 % zu kürzen.

Auf der Grundlage des bewertenden Teils des Kontrollberichts, in dem die zuständige Kontrollbehörde die Bedeutung der Verstöße bewertet, und unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Artikel 38 Absätze 1 bis 4 kann die Zahlstelle jedoch beschließen, den genannten Prozentsatz auf nicht weniger als 15 % des genannten Gesamtbetrags zu verringern oder auf bis zu 100 % dieses Betrags zu erhöhen.“

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17.07.2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance, lautet auszugsweise:

„KAPITEL III

Berechnung und Anwendung von Verwaltungssanktionen

Artikel 73

Allgemeine Grundsätze

(1)      Ist mehr als eine Zahlstelle für die Verwaltung der verschiedenen Regelungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, der Maßnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie den Artikeln 28 bis 31, 33 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und der Zahlungen im Zusammenhang mit der Unterstützung im Weinsektor gemäß den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zuständig, so gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass allen an diesen Zahlungen beteiligten Zahlstellen die festgestellten Verstöße und gegebenenfalls die entsprechenden Verwaltungssanktionen zur Kenntnis gebracht werden. Dies schließt auch die Fälle ein, in denen der Verstoß gegen die Förderkriterien auch einen Verstoß gegen die Cross-Compliance-Vorschriften darstellt und umgekehrt. Die Mitgliedstaaten tragen gegebenenfalls dafür Sorge, dass ein einheitlicher Kürzungssatz angewendet wird.

[…].“

3.3. Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. „Greening-prämie“), abgelöst. Darüber hinaus kann seither eine gekoppelte Stützung gewährt werden.

In der gegenständlichen Angelegenheit wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Kürzung der Basisprämie der Greeningprämie sowie der gewährten top up-Bonuszahlung für Junglandwirte aufgrund eines Verstoßes gegen die Bestimmungen der Cross Compliance.

Seit Einführung der Cross Compliance im Rahmen der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik im Jahr 2005 ist die Gewährung von Direktzahlungen mit der Einhaltung von primär umweltbezogenen Mindeststandards verknüpft. Die Cross Compliance umfasst gemäß Art. 92 VO (EU) 1306/2013 aktuell die Bezieher von Direktzahlungen gemäß der VO (EU) 1307/2013. Anhang I der zuletzt genannten VO listet u.a. die Basisprämienregelung und die Greeningprämie auf.

Ausgehend von einer Mitteilung der BH Braunau am Inn vom 07.03.2018 wurde im Rahmen der Cross Compliance gemäß Art. 40 VO (EU) Nr. 640/2014 ein Verstoß gegen „GAB 1 – Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12.12.1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1)“, festgestellt.

Da dieser Verstoß vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt wurde, hat der Beschwerdeführer die Sanktionierung dieses Verstoßes offensichtlich auch zugestanden. Das erkennende Gericht vermag auch nicht zu erkennen, warum dieser Verstoß nicht vorliegen sollte bzw. nicht als Verstoß zu beurteilen wäre.

Dieser Verstoß wurde von der AMA als vorsätzlich herbeigeführt beurteilt.

Der Beschwerdeführer vermag der Beurteilung, dass es sich um einen vorsätzlich herbeigeführten Verstoß handeln würde nur die Behauptung entgegen zu halten, dass er nicht vorsätzlich gehandelt habe, da er das Grundwasser, das ihm selbst als Trinkwasser diene, nicht schädigen wollte.

Dazu wird jedoch vom erkennenden Gericht darauf hingewiesen, dass die festgestellten Temperaturen im Zeitraum vom 21.02.2018 gegen 21.00 Uhr bis zum Zeitpunkt des Ausbringens von zwei Fuhren Mist am 26.02.2018 gegen 13.00 Uhr nur den Schluss zulassen, dass die verfahrensgegenständlichen Flächen gefroren bzw. nach alter Diktion durchgefroren waren und dies auch dem BF bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte auffallen müssen. Der BF hat jedoch diesen Bodenzustand offensichtlich ignoriert und billigend in Kaufgenommen, dass er einen Verstoß begeht. Dieses billigend in Kauf nehmen, ist die Voraussetzung für einen bedingten Vorsatz, der auch als dolus eventualis bezeichnet wird. Für das Vorliegen eines Vorsatzes genügt auch das Vorliegen des dolus eventualis. Der Beschwerdeführer hat sohin die Form des Vorsatzes zu vertreten, bei der er - ohne dass er ein solches Ziel verfolgte - die Möglichkeit des hier vorliegenden Verstoßes billigend in Kauf nahm. (VwGH 24.05.2018, Ra 2017/07/0138).

Zusammenfassend gelangt damit das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass bei einer Überprüfung der CC-Vorschriften in der gegenständlichen Angelegenheit daher von einem vorsätzlich herbeigeführten Verstoß gegen den „GAB 1 – Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12.12.1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1)“ auszugehen ist.

Unter Berücksichtigung von Art. 40 VO (EU) 640/2014 war für den vorsätzlich herbeigeführten Verstoß gegen den „GAB 1 – Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12.12.1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1)“ der Gesamtbetrag um 20 % zu kürzen.

Soweit der BF allenfalls von einer unverhältnismäßigen Sanktionierung bzw. unverhältnismäßigen Höhe der verfügten Sanktion ausgeht, ist dem die Judikatur des EuGH und ihm folgend des VwGH zu Sanktionen auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung entgegen zu halten, wonach keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bestehen, sofern die Sanktionen nur je nach Schwere des Verstoßes abgestuft sind (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216 mit Hinweis auf VwGH 11.04.2011, 2007/17/0035, EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, EuGH 06.07.2000, Rs C-356/97 Molereigenossenschaft Wiedergeltingen, EuGH 11.07.2002, Rs C-210/00 Käserei Champignon Hofmeister, und EuGH 11.03.2008, Rs C-420/06 Jager). Zudem stellt gemäß Art. 99 Abs. 3 VO (EU) 1306/2013 und gemäß Art. 40 VO (EU) 640/2014 der Prozentsatz von 20 % den Regelsatz bei vorsätzlich begangenen Verstößen dar. Das erkennende Gericht vermochte wie auch die AMA keine Gründe zu erkennen, die eine Reduktion auf nur 15 % rechtfertigen würden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt für den vorliegenden Fall mit dem Erkenntnis des VwGH vom 24.05.2018, Ra 2017/07/0138, bereits eine eindeutige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.

Schlagworte

Aktionsprogramm Nitrat Cross Compliance Direktzahlung Kürzung Umweltschutz Verhältnismäßigkeit Verschulden Verwaltungsstrafe Verwaltungsstrafverfahren Verwaltungsübertretung vorsätzliche Begehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W114.2226631.1.00

Im RIS seit

28.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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