Entscheidungsdatum
23.06.2020Norm
MOG 2007 §6Spruch
W104 2228980-1/4E
W104 2228981-1/4E
W104 2228982-1/5E
W104 2228983-1/4E
Gekürzte Ausfertigung des am 08.06.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerden von XXXX , BNr. XXXX , gegen die Bescheide der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 12.9.2019, Zl. II/4-DZ/15-13488152010, betreffend Direktzahlungen 2015, vom 12.9.2019, Zl. II/4-DZ/16-13494675010, betreffend Direktzahlungen 2016, vom 12.8.2019, Zl. II/4-DZ/17-13496461010 (nach Beschwerdevorentscheidung vom 10.1.2020, Zl. II/4-DZ/17-14121209010), betreffend Direktzahlungen 2017, und vom 12.9.2019, Zl. II/4-DZ/18-13495693010 (nach Beschwerdevorentscheidung vom 10.1.2020, Zl. II/4-DZ/18-14183581010), betreffend Direktzahlungen 2018, zu Recht:
A)
Die Beschwerden werden abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Direktzahlung gekürzte Ausfertigung mündliche Verhandlung mündliche VerkündungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W104.2228981.1.00Im RIS seit
28.09.2020Zuletzt aktualisiert am
28.09.2020