TE Bvwg Beschluss 2020/6/23 I403 2123191-2

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Veröffentlicht am 23.06.2020
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Entscheidungsdatum

23.06.2020

Norm

AVG §62 Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

I403 2123191-2/5Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX (alias XXXX bzw. XXXX ), StA. Serbien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.04.2020, Zl. XXXX ,

zu Recht:

A)

Gemäß § 62 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 iVm § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz handelt es sich bei dem im Spruch des Teilerkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.06.2020, I403 2123191-2/2Z, genannten Bescheid um den „Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.04.2020, Zl. XXXX “.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.04.2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Mängelheilung gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 iVm § 8 AsylG-DV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.); entsprechend wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 2 AsylG gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt III.). Gemäß § 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt IV.). Mit Spruchpunkt V. wurde gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).

Am 10.06.2020 wurde gegen den im Spruch genannten Bescheid Beschwerde erhoben; Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 19.06.2020 vorgelegt.

Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.06.2020, Zl. I403 2123191-2/2Z wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.04.2020, Zl. XXXX die aufschiebende Wirkung zuerkannt, im Spruch allerdings fälschlicherweise auf einen anderen Bescheid (Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2020, Zl. XXXX ) verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt I.):

Gemäß § 62 Absatz 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen. Die Anwendung des § 62 Absatz 4 setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie die Offenkundigkeit gegeben ist (VwSlg 8545A/1974). Die Berichtigung ist auf jene Fälle ihrer Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, dh dass die Unrichtigkeit des Bescheides von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bei Erlassung hätte vermieden werden können (VwSlg 13.233A/1990; VwGH 27.02.2004, 2003/02/0144). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelten Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 13.09.1991, 90/18/0248; vgl zu alledem näher Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 2005, § 62 Rz 45 ff).

Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtigungsbeschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides (Erkenntnisses) schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid im Sinne des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632).

Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht im Spruch des genannten Erkenntnisses das Datum und die Zahl des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl falsch angegeben. Dabei handelt es sich um einen Schreibfehler, der fälschlicherweise im Spruch genannte Bescheid betrifft den Beschwerdeführer gar nicht.

Die Unrichtigkeit ist offenkundig und hätte daher bei entsprechender Aufmerksamkeit im Zuge der Erlassung vermieden werden können, weshalb iSd oben zitierten Rechtsprechung spruchgemäß vorzugehen war.

Zu Spruchpunkt II.) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung Berichtigung Berichtigung der Entscheidung Berichtigungsbescheid Berichtigungsbeschluss Entscheidungsdatum Geschäftszahl Irrtum offenkundige Unrichtigkeit Offensichtlichkeit Schreibfehler Versehen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I403.2123191.2.01

Im RIS seit

28.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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