TE Bvwg Beschluss 2020/6/24 W118 2224435-1

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Veröffentlicht am 24.06.2020
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Entscheidungsdatum

24.06.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz2
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W118 2223346-1/2E

W118 2223347-1/2E

W118 2224435-1/2E

W118 2224436-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. ECKHARDT über die Beschwerden der XXXX , BNr. XXXX , gegen die Bescheide des Vorstands für den GB II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/15-11605289010, betreffend Direktzahlungen 2015, vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/16-11613295010, betreffend Direktzahlungen 2016, vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/17-11618839010, betreffend Direktzahlungen 2017 und vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/18-11687817010, betreffend Direktzahlungen 2018:

A)

Den Beschwerden wird stattgegeben, die angefochtenen Bescheide werden behoben und die Angelegenheiten werden zur Erlassung neuer Bescheide an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (Im Folgenden: BF) stellte für die Antragsjahre 2015 bis 2018 elektronisch Mehrfachanträge-Flächen und beantragte jeweils die Gewährung von Direktzahlungen für näher spezifizierte Flächen, darunter das Feldstück (FS) 5.

2. Im Gegenzug gewährte die AMA der BF mit Bescheiden für die jeweiligen Antragsjahre Direktzahlungen.

3. Im Jahr 2018 führte die AMA einen sogenannten „Referenz-Flächenabgleich“ durch. Dabei wird im Hinblick auf Flächen, die aus der landwirtschaftlichen Nutzung genommen wurden, hinterfragt, ob diese allenfalls bereits in der Vergangenheit nicht mehr landwirtschaftlich genutzt wurden. Bei der BF betraf dies insbesondere das FS 5. Soweit ersichtlich mangels Reaktion auf ein entsprechendes Erhebungsschreiben der AMA forderte diese die für das FS 5 in der Vergangenheit gewährten Prämien mit den angefochtenen Bescheiden zurück.

Im Antragsjahr 2018 fand zusätzlich eine Vor-Ort-Kontrolle statt.

4. Mit im Wesentlichen gleichlautenden Beschwerden führte die BF im Wesentlichen aus, das beanstandete FS 5 sei zur Gänze landwirtschaftlich genutzt. Die Fläche werde jährlich Ende August bzw. Anfang September für eine Veranstaltung zur Verfügung gestellt (ca. 10 Tage inkl. Auf- und Abbau). Vor der Veranstaltung werde die gesamte Fläche 2x gemäht. Nach der Veranstaltung werde die Fläche seitens des Veranstalters gegebenenfalls wieder in Stand gesetzt.

5. Im Rahmen der Aktenvorlage zum Antragsjahr 2015 wies die AMA darauf hin, dass ein Anwendungsfall des § 28 Abs. 3 VwGVG vorliege. Die Aktenlage habe sich dahingehend geändert, dass das im Zuge des Referenzflächenabgleichs beanstandete FS 5 aus aktueller Sicht positiv beurteilt werden könne.

In Bezug auf die weiteren Antragsjahre wurde auf die Änderung beim Antragsjahr 2015 verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992 iVm § 6 MOG 2007 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Zu A)

§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lauten wie folgt:

„(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.       der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.       die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“

Aus den Informationen der Agrarmarkt Austria im Rahmen der Beschwerdevorlage geht hervor, dass nicht auszuschließen ist, dass der vorliegende Sachverhalt unter Berücksichtigung aller nun vorliegenden Umstände zu einer anderen Beurteilung führen würde, wenn sie für diesen Fall noch zuständig wäre. Daraus ergibt sich, dass das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde mangelhaft war.

In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus den zu ermittelnden Sachverhaltselementen erfließenden Berechnungen liegt eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch der Kostenersparnis. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung des von der belangten Behörde zu ergänzenden Ermittlungsverfahrens.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung Bewirtschaftung Direktzahlung Ermittlungspflicht Kassation Kontrolle mangelhaftes Ermittlungsverfahren mangelnde Sachverhaltsfeststellung Mehrfachantrag-Flächen Prämiengewährung Rückforderung Zurückverweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W118.2224435.1.00

Im RIS seit

28.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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