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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AVG §38;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofmann, über die Beschwerde des SL in S, vertreten durch Dr. Josef Heis, Rechtsanwalt in Innsbruck, Anichstraße 3/III, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 3. Juli 1997, Zl. LAS-180/110-88, betreffend Feststellung der Freiheit eines Grundstückes von einer Dienstbarkeit (mitbeteiligte Parteien: 1. BS, 2. MP und 3. EP, alle in S, T-Gasse 18), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom 13. Mai 1996 beantragten der Beschwerdeführer und sein Vater M.L., den im Zusammenlegungsverfahren S. erlassenen Zusammenlegungsplan dahingehend abzuändern, daß das im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Grundstück Nr. 235/2 GB S. frei von einer näher bezeichneten Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen werde, oder festzustellen, daß das Grundstück Nr. 235/2 von dieser Dienstbarkeit frei sei. Bei dieser Dienstbarkeit handelt es sich um das zugunsten der EZ. 27 GB S. einverleibte Recht, "Holz abzulagern und aufzuarbeiten mit der Beschränkung der Räumung bis spätestens 14 Tage nach Georgi (24. April)". Eigentümerin der EZ. 27 war zum Zeitpunkt der Antragstellung durch den Beschwerdeführer und seinen Vater die Erstmitbeteiligte. Im Zuge des Verwaltungsverfahrens erwarben die Zweit- und Drittmitbeteiligten Miteigentum.
Mit Bescheid vom 28. Juni 1996 wies die AB die Anträge des Beschwerdeführers und seines Vaters gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.
Der Beschwerdeführer und sein Vater beriefen.
Mit Bescheid vom 6. März 1997 wies die belangte Behörde die Berufung des Vaters des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Der Berufung des Beschwerdeführers wurde teilweise Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid insoweit aufgehoben, als der AB aufgetragen wurde, über den Antrag des Beschwerdeführers vom 13. Mai 1996, festzustellen, daß das Grundstück Nr. 235/2 von der erwähnten Dienstbarkeit frei sei, zu entscheiden. Im übrigen wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.
Eine gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer und seinem Vater erhobene Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Juni 1997, 97/07/0073, als unbegründet abgewiesen.
Entsprechend dem ihr von der belangten Behörde im Bescheid vom 6. März 1997 erteilten Auftrag entschied die AB mit Bescheid vom 12. Mai 1997 über den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung, daß das Grundstück Nr. 235/2 von der Dienstbarkeit, Holz abzulagern und aufzuarbeiten, frei sei. Sie wies diesen Antrag als unbegründet ab.
In der Begründung wird ausgeführt, im Zusammenlegungsverfahren S. habe die AB mit Bescheid vom 28. Juli 1988 den Zusammenlegungsplan erlassen. Dagegen habe auch der Vater des Beschwerdeführers Berufung eingebracht, über die die belangte Behörde mit Bescheid vom 18. April 1991 entschieden habe. In der Haupturkunde des Zusammenlegungsplanes sei im Abschnitt VIII unter Punkt 2 lit. aj verfügt worden, daß bei der im Eigentum des Vaters des Beschwerdeführers stehenden EZ. 90037 unter C-LNr. 1 einverleibten Dienstbarkeit, Holz zu lagern und aufzuarbeiten, an die Stelle des Grundstückes Nr. 235/1 das neue Grundstück Nr. 235 trete. Unter Zugrundelegung des von der Abt. IIId3 des Amtes der Tiroler Landesregierung verfaßten Lageplanes vom 13. Juli 1989, IIId3-1033/2044, habe die belangte Behörde mit Bescheid vom 18. April 1991 im Spruchpunkt 2 den Zusammenlegungsplan dahingehend abgeändert, daß die in EZ. 90037 auf Grundstück Nr. 235/1 einverleibte Dienstbarkeit, Holz abzulagern und aufzuarbeiten, sich auf jenen Teil der Abfindung 235 erstrecke, der im zitierten Lageplan rot umrandet sei. Diese Entscheidung sei damit begründet worden, daß die belastete Altparzelle 235/1 nur einen Teil des neuen Grundstückes Nr. 235 darstelle. Der Zusammenlegungsplan sei daher abzuändern und die Dienstbarkeit gemäß dem zitierten Lageplan auf die ursprünglich belastete Altparzelle 235/1 einzuschränken gewesen. Der Bescheid der belangten Behörde über die Änderung des Zusammenlegungsplanes sei auch der Eigentümerin der berechtigten Liegenschaft EZ. 27, der Erstmitbeteiligten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, zugestellt worden.
Mit Vermessungsurkunde des Dipl.-Ing. S. vom 25. März 1991, GZ. 383/91, sei das im Zusammenlegungsverfahren als Abfindungsgrundstück neu gebildete Grundstück Nr. 235 in die Grundstücke Nr. 235/1 mit 2.072 m2 und 235/2 mit 708 m2 geteilt worden. Das neu gebildete Grundstück Nr. 235/2 habe der Vater des Beschwerdeführers mit Schenkungsvertrag vom 5. April 1991 dem Beschwerdeführer übergeben. In weiterer Folge sei das Grundstück Nr. 235/2 aus EZ. 90037 abgeschrieben und hiefür die neue Grundbuchseinlage EZ. 471 mit Einverleibung des Eigentumsrechtes für den Beschwerdeführer eröffnet worden.
Im Erwägungsteil ihres Bescheides führte die AB aus, vorerst sei festzustellen, daß sich der Antrag des Beschwerdeführers vom 13. Mai 1996 nicht nur gegen die Erstmitbeteiligte, sondern auch gegen die Zweit- und Drittmitbeteiligte als weitere Miteigentümer der berechtigten Liegenschaft EZ. 27 richte. Die in Rede stehende Dienstbarkeit sei nämlich nicht eine persönliche Dienstbarkeit der Erstmitbeteiligten, sondern eine zu Gunsten der Liegenschaft EZ. 27 bestehende Grunddienstbarkeit.
Der Vergleich des dem Bescheid der belangten Behörde vom 18. April 1991 (Abänderung des Zusammenlegungsplanes) zugrunde liegenden Lageplanes mit der Vermessungsurkunde zur Teilung des Grundstückes Nr. 235 zeige eindeutig, daß das durch Teilung des Grundstückes Nr. 235 neu gebildete Grundstück Nr. 235/2 zur Gänze in jenem Teil des Abfindungsgrundstückes Nr. 235 liege, auf den sich die zugunsten der EZ. 27 bestehende Dienstbarkeit, Holz abzulagern und aufzuarbeiten, beziehe und erstrecke. Mit dieser Dienstbarkeit sei seit der Grundbuchsanlegung das Altgrundstück Nr. 235/1 belastet gewesen. Dieses sei im Abfindungsgrundstück Nr. 235 aufgegangen. Infolge Teilung dieses Grundstückes gebe es wieder ein Grundstück Nr. 235/1, das jedoch nicht identisch sei mit dem Grundstück Nr. 235/1 des alten Standes. Mit der in Rede stehenden Dienstbarkeit sei jedoch jene Teilfläche des Grundstückes Nr. 235 (neu) belastet geblieben, die dem Grundstück Nr. 235/1 (alt) entsprochen habe, wie die belangte Behörde mit Bescheid vom 18. April 1991 entschieden habe.
Der Beschwerdeführer verweise auf den in einem Verfahren vor dem Bezirksgericht Z. am 5. Februar 1992 geschlossenen Vergleich zwischen seinem Vater als klagender Partei und der Erstmitbeteiligten als beklagte Partei. Darin hielten die Parteien einvernehmlich fest, daß sich die in EZ. 90037 unter C-LNr. 1 einverleibte Dienstbarkeit für EZ. 27, auf Grundstück Nr. 235 Holz abzulagern und aufzuarbeiten, nur auf eine bestimmte, im Vergleich beschriebene Teilfläche des Grundstückes Nr. 235 erstrecke, die auf einem dem Vergleich beigehefteten Lageplan dargestellt sei. Die Gegenüberstellung dieses Lageplanes mit dem dem Bescheid der belangten Behörde vom 18. April 1991 zugrundeliegenden Lageplan und mit der Vermessungsurkunde zur Teilung des Grundstückes Nr. 235 zeige einerseits, daß die laut Vergleich belastete Teilfläche wesentlich kleiner sei als der laut Bescheid der belangten Behörde belastete Grundstücksteil, andererseits jedoch auch laut Vergleich eine Teilfläche im Nordwesten des neugebildeten Grundstücks Nr. 235/2 belastet bliebe. Damit sei das Vorbringen des Beschwerdeführers entkräftet, daß laut Vergleich das Grundstück Nr. 235/2 frei von der fraglichen Dienstbarkeit sei.
Der Beschwerdeführer leite seinen Anspruch auf Lastenfreiheit des Grundstückes Nr. 235/2 aus dem Umstand ab, daß die AB den Schenkungsvertrag vom 5. April 1991 gemäß § 82 TFLG 1978 genehmigt habe. Es treffe zu, daß die AB mit Bescheid vom 6. September 1991 festgestellt habe, daß die Verbücherung dieser Urkunde (Notariatsakt vom 5. April 1991) mit der Zusammenlegung S. vereinbar sei und daher gemäß § 82 TFLG 1978 die Zustimmung zu ihrer Verbücherung erteilt habe. Der Beschwerdeführer bringe diese Zustimmung in einen Zusammenhang mit Bestimmungen des Schenkungsvertrages, wonach hinsichtlich der auf dieser Liegenschaft (EZ. 90037) einverleibten Belastungen die zur lastenfreien Abschreibung des vertragsgegenständlichen Grundstückes erforderlichen Freilassungserklärugen beigebracht würden und die Besitzübertragung unter Gewährleistung für die Freiheit von bücherlich einverleibten Lasten und Verfügungsbeschränkungen geschehe. Weil die AB den Vertrag mit diesen Bestimmungen genehmigt habe, habe sie nach Ansicht des Beschwerdeführers die Freiheit des Grundstückes Nr. 235/2 von der darauf lastenden Dienstbarkeit für EZ. 27 bewirkt. Diese Ansicht sei in mehrfacher Hinsicht verfehlt. Der Bescheid vom 6. September 1991 sei gegenüber den Eigentümern der berechtigten Liegenschaften nicht erlassen worden und habe daher für diese auch keine Rechtswirkungen erzeugen können. Außerdem könnten die zitierten Vertragsbestimmungen nicht anders verstanden werden, als daß sich die seinerzeitigen Vertragsparteien (der Beschwerdeführer und sein Vater) bewußt gewesen seien, daß zur lastenfreien Abschreibung Freilassungserklärungen erforderlich seien und daß diese vom Geschenkgeber beigebracht werden sollten (Gewährleistung für die Freiheit der Besitzübertragung von bücherlichen Lasten). Die agrarbehördliche Zustimmung habe nicht über die Gestaltung des Vertrages (Beibringung von Freilassungserklärungen als Voraussetzung für die lastenfreie Abschreibung) hinausgehen können. Diese Betrachtungsweise führe auch zum Ergebnis, daß der den Vertrag zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vater genehmigende Bescheid vom 6. September 1991 dem Bescheid der belangten Behörde vom 18. April 1991 nicht habe derogieren können.
Auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, daß die Erstmitbeteiligte auf ihre Dienstbarkeit verzichtet habe, brauche schon deswegen nicht näher eingegangen zu werden, weil es sich bei der in Rede stehenden Dienstbarkeit nicht um eine persönliche Dienstbarkeit, sondern um eine Grunddienstbarkeit handle und die berechtigte Liegenschaft im Miteigentum mehrerer Personen stehe, sodaß die Erstmitbeteiligte allein auf diese Dienstbarkeit rechtswirksam gar nicht habe verzichten können.
Es sei auch nicht zutreffend, daß das Grundstück Nr. 235/2 auch grundbücherlich frei von der erwähnten Dienstbarkeit sei. Mit Abschreibung des neu gebildeten Grundstückes Nr. 235/2 aus EZ. 90037 und Eröffnung der neuen EZ. 471 sei die Eintragung der Dienstbarkeit für EZ. 27 mitübertragen worden (Beschluß des BGZ. zu TZ 456/1992). Dieses Grundstück sei daher servitutsbelastet.
Der Beschwerdeführer berief.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 3. Juli 1997 wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab.
In der Begründung wird ausgeführt, bei der Tagsatzung am 5. Februar 1992 hätten der Vater des Beschwerdeführers als klagende Partei und die Erstmitbeteiligte als beklagte Partei vor dem Bezirksgericht Z. einen Vergleich geschlossen. Darin hätten die Parteien einvernehmlich festgehalten, daß sich die in EZ. 90037 unter C-LNr. 1 einverleibte Dienstbarkeit auf eine Teilfläche des Grundstückes Nr. 235 erstrecke und zwar auf einen 3 m breiten Streifen südlich des Grundstückes Nr. 236/1, auf einen sich von 5 m auf 7,5 m verbreiternden Streifen an der Ostseite des Grundstückes Nr. 236/1 und auf die nördlich des Grundstückes Nr. 236/1 bzw. des vorbezeichneten Streifens gelegene Teilfläche des Grundstückes Nr. 235, wobei auf die in dem Vergleich beliegenden Bestandsplan des Dipl.-Ing. S. vom 30. September 1991 schraffiert dargestellte Fläche verwiesen werde. Ein Planvergleich zwischen diesem Bestandsplan mit der Vermessungsurkunde über die Teilung des Grundstückes Nr. 235, mit der das Grundstück Nr. 235/2 gebildet worden sei, zeige eindeutig, daß der im gerichtlichen Vergleich beschriebene 3 m breite Streifen südlich des Grundstückes Nr. 236/1 im neu gebildeten Grundstück Nr. 235/2 liege. Der gerichtliche Vergleich habe also nicht zum Ergebnis geführt, daß der Vater des Beschwerdeführers diesem das neu gebildete Grundstück Nr. 235/2 lastenfrei habe übergeben können.
Auch wenn man den Umstand außer Acht lassen wollte, daß die Genehmigung des gerichtlichen Vergleiches vom 5. Februar 1992 mit dem rechtskräftigen Bescheid der AB vom 1. Februar 1995 im Hinblick auf die mangelnde Vereinbarkeit mit dem anhängigen Zusammenlegungsverfahren verweigert worden sei, würde sich daraus nicht die vom Beschwerdeführer begehrte Lastenfreiheit seines Grundstückes Nr. 235/2 ergeben. Dieses Ergebnis habe auch nicht der Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 14. Jänner 1997, auf den sich der Beschwerdeführer berufe, gebracht. Mit dieser Rekursentscheidung sei nicht die Dienstbarkeit der Erstmitbeteiligten im Grundbuch gelöscht worden. Auf Grund dieses Beschlusses und des Vergleiches vom 5. Februar 1992 habe das Bezirksgericht Z. mit Beschluß zu TZ. 479/1997 die "Ersichtlichmachung, daß sich diese Dienstbarkeit nunmehr nur noch auf den laut Vergleich vom 1992-02-05 ... festgelegten räumlichen Umfang bezieht und erstreckt", angeordnet. Wollte man im Vergleich vom 5. Februar 1992 einen Verzicht der Erstmitbeteiligten als damaliger Alleineigentümerin der berechtigten Liegenschaft erblicken, so sei dazu festzuhalten, daß sich dieser Dienstbarkeitsverzicht räumlich nicht auf das gesamte Grundstück Nr. 235/2 erstreckt habe, sondern eine Teilfläche dieses Grundstückes belastet geblieben sei. Ein weitergehender Verzicht habe vom Beschwerdeführer nicht nachgewiesen werden können.
Ein Bindungskonflikt zwischen Justiz und Verwaltung sei im vorliegenden Fall entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht gegeben. Auch wenn man von der Bindung der Verwaltungsbehörde an Akte der Justiz, im vorliegenden Fall an den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 14. Jänner 1997, ausgehe, ergebe sich daraus nicht die vom Beschwerdeführer begehrte Lastenfreiheit seines Grundstückes Nr. 235/2 und auch nicht die Rechtswidrigkeit des erstinstanzlichen Bescheides. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, daß der Beschwerdeführer mit seinem Antrag vom 13. Mai 1996 die Feststellung der gänzlichen Lastenfreiheit des Grundstückes Nr. 235/2 beantragt habe. Die von ihm vorgebrachten Gründe könnten jedoch dieses Begehren nicht rechtfertigen.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Berufung auf sein Berufungsvorbringen gegen den Bescheid der AB vom 28. Juni 1996 hinweise, werde auf den Bescheid der belangten Behörde vom 6. März 1997 verwiesen, in dessen Begründung sich die belangte Behörde ausführlich mit diesem Vorbringen auseinandergesetzt habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der sich der Beschwerdeführer dadurch in seinen Rechten verletzt erachtet, daß die belangte Behörde nicht festgestellt habe, daß das Grundstück Nr. 235/2 von der Dienstbarkeit der Holzablagerung und -aufarbeitung frei sei oder daß sie nicht zumindest festgestellt habe, daß dieses Grundstück mit der erwähnten Dienstbarkeit nur auf einem 3 m breiten Streifen südlich des Grundstückes Nr. 236/1 belastet sei.
Zur Begründung seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, die belangte Behörde habe festgestellt, aus dem gerichtlichen Vergleich vom 5. Februar 1992 ergebe sich, daß das Grundstück Nr. 235/2 nicht lastenfrei sei, sondern daß der im besagten Vergleich beschriebene 3 m breite Streifen südlich des Grundstückes Nr. 236/1 im neu gebildeten Grundstück Nr. 235/2 liege. Es wäre daher die Pflicht der belangten Behörde gewesen, auf Grund dieser Feststellungen den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides dahingehend abzuändern, daß das Grundstück Nr. 235/2 von der in Rede stehenden Dienstbarkeit mit Ausnahme eines 3 m breiten Streifens südlich des Grundstückes Nr. 236/1 frei sei.
Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, er habe im Verwaltungsverfahren behauptet, durch den Bescheid der belangten Behörde vom 18. April 1991 (Abänderung des Zusammenlegungsplanes) sei die Dienstbarkeit aufgehoben worden, weil der rot umrandete Teil des diesem Bescheid zugrundeliegenden Lageplanes das Grundstück Nr. 235/2 nicht umfasse. Mit diesem Vorbringen habe sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt. Im übrigen sei heutzutage die Dienstbarkeit, bis Georgi (24. April) Holz abzulagern und aufzuarbeiten, obsolet, da Wohnhäuser nicht mehr mit Holz befeuert würden. Wenn eine Dienstbarkeit bestünde, hätte die Zusammenlegungsbehörde diese löschen müssen.
Das Landesgericht Innsbruck habe mit rechtskräftigem Beschluß vom 14. Jänner 1997 die Dienstbarkeit - allenfalls mit Ausnahme eines 3 m Streifens - im Grundbuch gelöscht. An diesen Beschluß sei die Agrarbehörde gebunden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Sie weist darauf hin, daß das Zusammenlegungsverfahren S. mit Verordnung der AB vom 9. Oktober 1997, kundgemacht im "Boten für Tirol" am 22. Oktober 1997 unter Nr. 1785, abgeschlossen worden sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 17. Juli 1997 zugestellt; er wurde also vor Abschluß des Zusammenlegungsverfahrens erlassen. Die belangte Behörde war daher gemäß § 72 Abs. 4 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996) zur Erlassung des angefochtenen Bescheides zuständig. Die nach Erlassung des angefochtenen Bescheides erfolgte Kundmachung der das Zusammenlegungsverfahren abschließenden Verordnung hat auf das gegenständliche Verwaltungsgerichtshofverfahren keinen Einfluß. Die im angefochtenen Bescheid getroffene, vom Antrag des Beschwerdeführers abweichende Entscheidung wird durch den Abschluß des Zusammenlegungsverfahrens nicht wirkungslos. Die Beschwer des Beschwerdeführers ist gegeben.
Mit seinem Antrag vom 13. Mai 1996 begehrte der Beschwerdeführer eine Feststellung des Inhalts, daß das Grundstück Nr. 235/2 (zur Gänze) frei von der Dienstbarkeit sei. Einen Antrag auf Feststellung, daß sich diese Freiheit von einer Dienstbarkeit nur auf einen Teil des Grundstückes erstreckt, hat der Beschwerdeführer ebensowenig gestellt wie einen Antrag auf Aufhebung dieser Dienstbarkeit. Über derartige Anträge hatte die belangte Behörde daher auch nicht abzusprechen.
Schon die AB hat in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides dargelegt, daß ein Vergleich des dem Bescheid der belangten Behörde vom 18. April 1991 (Abänderung des Zusammenlegungsplanes) zugrundeliegenden Lageplanes mit der Vermessungsurkunde zur Teilung des Grundstückes Nr. 235 eindeutig zeigt, daß das durch Teilung des Grundstückes Nr. 235 neu gebildete Grundstück Nr. 235/2 zur Gänze in jenem Teil des Abfindungsgrundstückes Nr. 235 liegt, auf den sich die nach dem Bescheid der belangten Behörde vom 18. April 1991 zugunsten der EZ. 27 bestehende Dienstbarkeit bezieht. Die belangte Behörde hat diese Auffassung durch einen Verweis auf die Begründung ihres Bescheides vom 6. März 1997, in welcher entsprechende Ausführungen enthalten sind, bekräftigt. Die im Akt erliegenden Pläne bestätigen diese Auffassung.
Das vom Beschwerdeführer gesehene Bindungsproblem liegt im Beschwerdefall nicht vor. Eine Bindung von Verwaltungsbehörden an rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen tritt dann ein, wenn eine von der Verwaltungsbehörde als Vorfrage zu beurteilende Frage vom Gericht als Hauptfrage entschieden wird. Eine solche Konstellation liegt im Beschwerdefall nicht vor. Die Entscheidung des Landesgerichtes Innsbruck über die Löschung der Dienstbarkeit im Grundbuch stellt keine Vorfrage im Verfahren über einen Antrag auf Feststellung des Freiseins des Grundstückes Nr. 235/2 von der Dienstbarkeit dar. Vielmehr ist diese Frage gemäß § 72 Abs. 4 TFLG 1996 im Rahmen des Zusammenlegungsverfahrens allein von der Agrarbehörde als Hauptfrage zu beurteilen. Im übrigen ist für den Beschwerdeführer aus dem Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 14. Jänner 1997 nichts zu gewinnen. Dieser Beschluß beinhaltet die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksgerichtes Z. vom 28. März 1996, TZ 979/96-1. Mit dem letztgenannten Beschluß wurde die Dienstbarkeit im Umfang des Bescheides der belangten Behörde vom 18. April 1991 (Abänderung des Zusammenlegungsplanes) einverleibt. Die Aufhebung dieses bezirksgerichtlichen Beschlusses durch das Landesgericht erfolgte nicht deswegen, weil nach Meinung des Landesgerichtes das Grundstück Nr. 235/2 von dieser Dienstbarkeit gänzlich frei sei, sondern deswegen, weil nach Meinung des Landesgerichtes für den Umfang der Dienstbarkeit nicht der Bescheid der belangten Behörde vom 18. April 1991, sondern der Vergleich zwischen dem Vater des Beschwerdeführers und der Erstmitbeteiligten vom 5. Februar 1992 maßgebend war. Das Bezirksgericht Z. hat denn auch - auf Grund der Entscheidung des Landesgerichtes Innsbruck - mit Beschluß vom 19. Februar 1997 in EZ. 471 bei der Dienstbarkeit, auf Grundstück Nr. 235/2 Holz abzulagern und aufzuarbeiten, die Ersichtlichmachung angeordnet, da sich diese Dienstbarkeit nur noch auf den laut Vergleich vom 5. Februar 1992 festgelegten räumlichen Umfang bezieht und erstreckt. Das Gericht geht daher davon aus, daß das Grundstück Nr. 235/2 nach wie vor dienstbarkeitsbelastet ist.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997070159.X00Im RIS seit
20.11.2000