TE Bvwg Beschluss 2020/6/25 W173 2218252-1

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Veröffentlicht am 25.06.2020
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Entscheidungsdatum

25.06.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §34 Abs3

Spruch

W173 2218252-1/11Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Dr. Margit Möslinger-Gehmayr, als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , XXXX , gegen die Kammer der Arbeiter und Angestellten für Oberösterreich wegen Gewährung von Rechtsschutz nach dem Arbeiterkammergesetz 1992 beschlossen:

A)

Das mit Beschluss vom 12.12.2019, Zl W173 2218252-1/6Z, gemäß §§ 31 Abs. 1 und 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die ordentliche Revision des Herrn XXXX gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark, vom 28.5.2019, LVwG 41.24-1239/2019-2, ausgesetzte Verfahren wird fortgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1.       Herr XXXX (in der Folge BF) ist Pflichtmitglied bei der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich (in der Folge AK ÖO). Der BF begehrte bei der AK OÖ die Zusage von Rechtsschutz für von ihm angestrebte zivilgerichtliche Verfahren zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen unkorrekter Einstufung sowie weiterer Ansprüche gegen verschiedene Unternehmen gemäß den Bestimmungen des Arbeiterkammergesetzes 1992.

2. In der Folge ergingen mehrere bezugnehmenden Antwortschreiben der AK OÖ an den BF, in denen auch auf Grund einer Prüfung der vorgelegten Unterlagen unter Bezugnahme auf das Rechtsschutzregulativ die Gewährung von kostenlosen Rechtsschutz in Fällen von unterkollektivvertraglichen Entlohnung abgelehnt wurde. Weiters erfolgte eine Auseinandersetzung mit vom BF vorgebrachten Fälle zu Diskriminierungen nach dem Gleichbehandlungsgesetz im Kalenderjahr 2017, in denen nach Ansicht der AK OÖ die sechsmonatige Klagefrist bereits verstrichen sei.

3. In der Folge wandte sich der BF mit Schreiben vom 25.2.2019 an das Bundesverwaltungsgericht wegen Säumnis der AK OÖ nicht bescheidmäßig über sein Anliegen abgesprochen zu haben. Zur Eingabe am 30.4.2019 wählte der BF mittels Bürgerkartensignatur eine unzulässig Eingabeform, sodass das Verfahren, das unter der Aktenzahl W228 22135560-2 beim Bundesverwaltung protokolliert wurde, lediglich mit Aktenvermerk vom 10.4.2019 eingelegt und damit abgeschlossen wurde. In der Folge wurde das Verfahren unter der Aktenzahl W173 2218252-1 beim Bundesverwaltungsgericht protokolliert.

4.       Auch an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich richtete der BF mit Schreiben vom 16.4.2019 eine Beschwerde in dieser Angelegenheit.

5. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 28.5.2019, LVwG 41.24-1239/2019-2, wurde die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen. Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss wurde von XXXX mit Schriftsatz vom 20.8.2019 ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 B-VG beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, welche nunmehr unter der Aktenzahl Ro 2019/11/0019 seit 29.10.2019 beim Verwaltungsgerichtshof anhängig ist. Darüber wurde auch das Bundesverwaltungsgericht vom Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Schreiben vom 3.9.2019 in Kenntnis gesetzt.

6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.12.2019 wurde das unter der oben genannten Aktenzahl protokollierte Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die ordentliche Revision des Herrn XXXX gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark, vom 28.5.2019, LVwG 4124-1239/2019-2, ausgesetzt.

7. Mit Erkenntnis vom 25.2.2020, Ro 2019/11/0019, behob der Verwaltungsgerichtshof den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 28.5.2019, LVwG 4124-1239/2019-2 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes. In der Begründung wurde auf das am gleichen Tag ergangene Erkenntnis Ro 2019/11/0010 verwiesen, das dem vorliegenden Fall gleiche und ebenfalls wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit behoben worden sei.

8. Im zuletzt genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.5.2019, Ro 2019/11/010, wurde über die Revision von XXXX gegen den Zurückweisungsbeschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark wegen Unzuständigkeit vom 22.1.2019, Zl LVwG 41.18-3226/2017-2, betreffend die Gewährung von Rechtsschutz nach dem Arbeiterkammergesetz durch die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark, entschieden. Unter Bezugnahme auf das Erkenntnis vom 4.4.2019, Ro 2017/11/003, ging der Verwaltungsgerichtshof von der Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts aus, wenn Angelegenheiten eines im Vollzugsbereich des Bundes eingerichtete sonstige Selbstverwaltungskörper in deren eigenem Wirkungsbereich betroffen sind. Es handelt sich dabei um keine Besorgung der Vollziehung des Bundes unmittelbar durch Bundesbehörden iSd Art. 131 Abs. 2 B-VG. Die gilt auch in Rechtsangelegenheiten zur Frage der Gewährung von Rechtsschutz nach dem Arbeiterkammergesetz gemäß § 7 AKG. Es handelt sich um eine Angelegenheit des – eigenen – Wirkungsbereiches der Arbeiterkammern.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus der Schilderung des Verfahrensgangs und ist unbestritten.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A):

Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.2.2020, Ro 2019/11/0019, über den zurückweisenden Beschluss des Landesverwaltungsgericht Steiermark wegen Unzuständigkeit vom 28.5.2019, Zl LVwG 41.24-1239/2019-2, entschieden. Es wurde die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts in Rechtsfragen der Gewährung von Rechtsschutz nach dem Arbeiterkammergesetz bestätigt. Es war daher das gegenständliche Verfahren von amts wegen fortzusetzen.

3. Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. VwGH vom 24.04.2014, Zl. Ra 2014/01/0010; VwGH vom 24.03.2014, Zl. Ro 2014/01/0011). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. 

Schlagworte

Fortsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W173.2218252.1.01

Im RIS seit

29.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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