Entscheidungsdatum
25.06.2020Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W132 2178847-1/24E
W132 2178839-1/22E
W132 2178842-1/24E
W132 2190664-1/20E
Gekürzte Ausfertigung des am 10.06.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Einzelrichterin über die Beschwerden von
1.) XXXX ,
2.) XXXX ,
3.) XXXX
4.) XXXX ,
alle Staatsangehörigkeit Afghanistan, die drei minderjährigen Kinder vertreten durch ihre Mutter BF1, alle vertreten durch XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
1.) vom 24.10.2017, Zl. 1076756103/150808582,
2.) vom 25.10.2017, Zl. 1092638206/151647072,
3.) vom 25.10.2017, Zl. 1104139503/160173495 und
4.) vom 13.02.2018, Zl. 1180392302/180106261
nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.01.2020 und 10.06.2020 zu Recht:
A)
I. Den Beschwerden wird stattgegeben und es wird XXXX , gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 sowie XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der der Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass allen oben genannten Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist jeweils gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 10.06.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da die Beschwerdeführer am 10.06.2020 auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet haben und die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist keinen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG gestellt hat.
Schlagworte
Asylgewährung von Familienangehörigen Familienverfahren Flüchtlingseigenschaft gekürzte Ausfertigung MinderjährigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W132.2178839.1.00Im RIS seit
01.10.2020Zuletzt aktualisiert am
01.10.2020