TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/25 I416 2232231-1

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Veröffentlicht am 25.06.2020
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Entscheidungsdatum

25.06.2020

Norm

BFA-VG §18 Abs3
BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §67
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §67 Abs4
FPG §70 Abs3
StGB §127
StGB §129
StGB §229
StGB §241e Abs1
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I416 2232231-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. Slowakei, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2020, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Slowakei, war erstmalig vom 26.09.2003 bis 26.11.2003 im Bundesgebiet im Polizeianhaltezentrum XXXX und der JA XXXX melderechtlich erfasst. Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 24.11.2003, GZ: XXXX , ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von zehn Jahren erlassen, welches am 24.11.2013 außer Kraft getreten ist.

2.       Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 15.12.2017, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Abs. 1 Z. 1 StGB, wegen mehrfachem Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB und wegen mehrfachem Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241 Abs. 1 StGB, unter Anwendung der §§ 28, 31 und 40 StGB und unter Bedachtnahme auf das Urteil des Amtsgerichts XXXX (Deutschland) vom 05.09.2016 zu AZ XXXX , nach dem Strafsatz des §§ 129 Abs. 1 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt.

Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts XXXX vom 18.7.2018, Zl. 19 Bs 158/18a, keine Folge gegeben. Zur Urteilsbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass einerseits der vom Erstgericht herangezogene Erschwerungsgrund, nämlich das Zusammentreffen mehrerer Vergehen dahingehend zu ergänzen sei, dass auch das vom Amtsgericht XXXX zur Verurteilung gelangte Vergehen zu berücksichtigen sei, sodass diesem Erschwerungsgrund durch die vierfache Tatwiederholung und den langen Tatzeitraum besonders hohes Gewicht zukomme. Zudem sei der vom Erstgericht im Rahmen der besonderen Strafbemessung zugrunde gelegte und als erschwerend beurteilte Umstand, dass es sich beim Angeklagten um einen sogenannten Kriminaltouristen handle, dahingehend zu ergänzen, dass - neben der daraus erhellenden besonders wertwidrigen Einstellung des Berufungswerbers - der Einreise in das Bundesgebiet zu rein „kriminaltouristischen“ Zwecken auch unter dem Aspekt der Generalprävention hohes Gewicht zukomme.

3.       Am 03.01.2020 wurde der Beschwerdeführer aufgrund einer aufrechten Festnahmeanordnung im Rahmen einer Personenkontrolle, nahe der Grenze, festgenommen und in die JA Wiener-Neustadt eingeliefert.

4.       Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2020, wurde dem Beschwerdeführer mittels als „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ bezeichneten Schreiben Parteiengehör, betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, Erlassung der Schubhaft und Abschiebung gewehrt. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von 7 Tagen für die Beantwortung der im Schreiben angeführten Fragen eingeräumt. Die Verständigung wurde vom Beschwerdeführer am 20.01.2020 persönlich übernommen. Eine Stellungnahme erfolgte nicht.

5.       Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 29.05.2020 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Mit Spruchpunkt III. wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde zu seinem Privatleben ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ledig sei und keine Sorgepflichten habe und sein Lebensmittelpunkt in der Slowakei sei, da er in der Slowakei die Schule besucht und eine Berufsausbildung als Tischler absolviert habe und ein Drittel eines Einfamilienhauses besitzen würde. Zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer, abgesehen von seinen Aufenthalten in Haftanstalten, im österreichischen Bundesgebiet nie melderechtliche erfasst gewesen sei, keiner Beschäftigung nachgehen würde, nicht sozialversichert sei, sodass keine Aufenthaltsverfestigung erkannt werden könne. Zu den Gründen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots wurden zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer Zusatzfreistrafe von 15 Monaten verurteilt worden sei, wobei erschwerend seine vier einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen von Vergehen, die zweifache Begehung beim Diebstahl und die Tatsache, dass es sich bei ihm um einen Kriminaltouristen handeln würde, zu werten seien, demgegenüber sei mildernd seine reumütige Verantwortung und die vollständige Schadensgutmachung zu werten. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass sich sein Aufenthalt auf die Verübung von strafbaren Handlungen konzentrieren würde und somit eine tatsächliche gegenwärtige und erhebliche Gefahr von ihm ausgehen würde, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühren würde und würde sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet massiv öffentlichen Interessen zuwiderlaufen. Die Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände, sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte hätten daher im Zuge der Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbots in der verhängten Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, um die von ihm ausgehende erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Es sei zudem auch zu erwarten, dass dieser Zeitraum erforderlich sei, um bei ihm einem positiven Gesinnungswandel seiner Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung zu bewirken, dies insbesondere unter Zugrundelegung der Tatsache, dass das erstmalig im Jahr 2003 gegen ihn verhängte Aufenthaltsverbot in der Dauer von zehn Jahren ihn nach Ablauf dieses Verbotes nicht davon abgehalten habe, seine schädliche Neigung in Bezug auf Eigentumsdelikte erneut auszuleben. Bescheid und Verfahrensanordnung wurden dem Beschwerdeführer am 30.5.2020 persönlich ausgehändigt.

6.       Mit Schreiben seiner Rechtsvertretung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte den angefochtenen Bescheid der Erstbehörde ersatzlos aufzuheben, in eventu das gemäß § 76 Abs. 1 und Abs. 2 FPG erlassene Aufenthaltsverbot zur Gänze zu beheben, in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbots auf ein verhältnismäßiges Ausmaß zu reduzieren und eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides überhaupt nicht dargelegt habe, inwiefern aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung, die zudem ein Grundinteresse der Gesellschaft berühren, vorliegen würde. Auch seien jene Umstände, die die eine Beurteilung seines Gesamtverhaltens betreffen würden, nicht hinreichend dargelegt, insgesamt reduziere die belangte Behörde ihre Begründung einzig auf die Feststellung, dass der Beschwerdeführer straffällig geworden sei, ohne jedoch einzelfallbezogen darzulegen, wie sie zu der Schlussfolgerung gelangen würde, dass gegen ihn ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot zu verhängen sei. Zudem sei der Beschwerdeführer Kraftfahrer und würde das Aufenthaltsverbot eine Einschränkung seiner Beschäftigungsmöglichkeiten darstellen.

7.       Die gegenständliche Beschwerde und Beschwerdevorentscheidung samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 23.06.2020 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der volljährige Beschwerdeführer ist slowakischer Staatsangehöriger und somit EWR-Bürger bzw. Unionsbürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.

Gegen den Beschwerdeführer wurde 2003 erstmalig ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Der Beschwerdeführer war am 03.10.2015 in zwei Fahrzeuge und am 09.02.2016 in ein Fahrzeug eingedrungen und hat dabei Geldbörsen, Bargeld, Bankomatkarten, Kreditkarten Sozialversicherungskarten, einen Personalausweis, eine Dienstlegitimation für die Volkshilfe, sowie diverse Kunden- und Einkaufskarten entwendet.

Der Beschwerdeführer wurde deswegen mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 15.12.2017, Zl. XXXX wegen dem Vergehen des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z. 2 StGB, den mehrfachen Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB und den mehrfachen Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB, unter Bedachtnahme auf das Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom 5.9.2016 zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt. Mildernd wurde bei der Strafbemessung die geständige reumütige Verantwortung, sowie die vollständige Schadensgutmachung berücksichtigt, erschwerend seine vier einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen von Vergehen, die zweifache Begehung beim Diebstahl, sowie die Tatsache, dass es sich um einen Kriminaltouristen handelt.

Im Rahmen des Berufungsverfahrens vor dem Oberlandesgericht XXXX , in welchem der Beschwerdeführer eine Reduktion der Freiheitsstrafe und deren teilbedingte Nachsicht begehrte, wurde ausgehend vom rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts XXXX vom 05.09.2016, eine Korrektur und Ergänzung der vom Erstgericht herangezogenen Strafzumessungsgründe vorgenommen. Die Berufungsinstanz führte aus, dass der Erschwerungsgrund des Zusammentreffens mehrerer Vergehen dahingehend zu ergänzen war, dass auch das vom Amtsgericht XXXX noch zur Verurteilung gelangte Vergehen zu berücksichtigen ist, sodass diesem Erschwerungsgrund durch die vierfache Tatwiederholung und dem langen Tatzeitraum (Oktober 2015 bis Juli 2016) besonders hohes Gewicht zukommt, sowie, dass der als erschwerend beurteilte Umstand, dass es sich beim Angeklagten um einen sogenannten Kriminaltouristen handelt, dahingehend zu ergänzen ist, dass der Einreise in das Bundesgebiet zu rein „kriminaltouristischen“ Zwecken auch unter dem Aspekt der Generalprävention hohes Gewicht zukommt. Dementgegen gelingt es dem Berufungswerber nicht weitere Milderungsgründe zur Darstellung zu bringen bzw. sind solche auch dem Akteninhalt nicht zu entnehmen. Das Berufungsgericht führte weiters aus, dass die Gewährung einer teilbedingten Strafnachsicht sich zudem schon aus spezialpräventiven Erwägungen verbietet, da beim Angeklagten in Anbetracht des getrübten Vorlebens (ECRIS - Auskunft vier einschlägigen Vorstrafen in der Slowakei und die Verbüßung einer mehrjährigen Haftstrafe) nach der Art der Tat, den Grad seiner Schuld und des Verhaltens nach der Tat, nicht anzunehmen ist, dass die bloße Androhung der Vollziehung nur eines Teils der Strafe allein oder iVm anderen Maßnahmen genügt, ihn von weiteren strafbaren Handlung abzuhalten, weshalb der Berufung ein Erfolg zu versagen war.

Der Beschwerdeführer wurde am 03.01.2020 im Rahmen einer Polizeikontrolle festgenommen und befindet sich seither in einer Justizanstalt.

Der Beschwerdeführer ist ledig, gesund und weist in Österreich weder familiäre noch soziale Bezugspunkte auf.

Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit in Strafhaft und weist im Bundesgebiet nachstehende strafrechtliche Verurteilung auf:

01) LG XXXX vom 15.12.2017 RK 18.07.2018

§§ 127, 129 (1) Z 1 StGB

§ 229 (1) StGB

§ 241e (3) StGB

Freiheitsstrafe 15 Monate

Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf Amtsgericht XXXX (DE) XXXX vom 5.9.2016

Der Beschwerdeführer hat die besagten Straftaten begangen und das beschriebene Verhalten gesetzt.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Insbesondere wurden auch Auszüge aus dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Zentralen Melderegister und dem Strafregister eingeholt.

Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines vorgelegten slowakischen Identitätsnachweises fest.

Dass der Beschwerdeführer gesund und nicht verheiratet ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass die entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid in der Beschwerde nicht bestritten wurden. Im Übrigen wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 16.01.2020 die Gelegenheit gewährt, eine schriftliche Stellungnahme zu seinem Privat- und Familienleben abzugeben, welches er nicht wahrgenommen hat.

Die Feststellungen zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet, ergeben sich aus einem aktuellen ZMR Auszug vom 23.06.2020.

Der Beschwerdeführer machte keine Angaben, die die Annahme einer umfassenden Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden. Auch in seiner Beschwerde hat der Beschwerdeführer keine neuen Sachverhalte oder Nachweise einer integrativen Verfestigung geltend gemacht.

Die Feststellungen zu seiner Verurteilung wegen Einbruchdiebstahl, Urkundenunterdrückung und Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, sowie den Strafzumessungsgründen ergeben sich aus den Urteilsbegründungen vom 15.12.2017 und 18.07.2018.

Die Feststellung bezüglich seiner Verhaftung und Einlieferung in die Justizanstalt ergeben sich aus dem Akt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.1.1. Als Staatsangehöriger der Slowakei ist der Beschwerdeführer EWR-Bürger iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.

Gemäß § 67 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.

Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Gemäß § 67 Abs. 4 FPG ist bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

Wird durch ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK sind insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen.

Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309).

Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs. 4 FPG auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Zl. Ra 2016/21/0075).

In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).

Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt Folgendes:

Im gegenständlichen Verfahren hat sich der Beschwerdeführer jedenfalls nicht in einem zehn Jahre übersteigenden Zeitraum im Bundesgebiet aufgehalten, weshalb der qualifizierte Tatbestand des § 67 Abs. 1 5. Satz FPG nicht als Prüfungsmaßstab des vorliegenden Aufenthaltsverbots zur Anwendung kommt, sondern § 67 Abs. 1 2. Satz FPG heranzuziehen ist.

Demnach ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

Die Verhinderung von Eigentumsdelikten stellt jedenfalls ein Grundinteresse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar, das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers ist diesem Grundinteresse massiv zuwidergelaufen. Da es sich beim Beschwerdeführer, wie bereits im Rahmen des Strafverfahrens festgestellt, um einen Kriminaltouristen handelt, zeigt, dass die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr jedenfalls eine tatsächliche ist. Dies zeigt sich auch darin, dass gegen den Beschwerdeführer bereits im Jahr 2003 ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot erlassen wurde und dies den Beschwerdeführer nicht davon abhalten konnte im Jahr 2015 wiederum ins Bundesgebiet, zur Begehung von weiteren Straftaten desselben schädlichen Neigung, einzureisen.

Die über den Beschwerdeführer, unter Bedachtnahme auf den rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichtes XXXX , verhängte Zusatzstrafe, relativiert auch die Tatsache, dass die verhängte Freiheitsstrafe in der unteren Hälfte des möglichen Strafrahmens angesetzt wurde. Zudem kommt der vierfachen Tatwiederholung und dem langen Tatzeitraum (Oktober 2015 bis Juli 2016) ein besonders hohes Gewicht zu. Gerade die in der Tatbegehung gelegene Tendenz des Fremden, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt für sich eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (vgl. VwGH 24.5.2005, 2002/18/0289). Aufgrund der in mehrfacher Hinsicht qualifizierten Tatbegehung, sowie der Tatsache, dass er in der Slowakei vier einschlägige Vorstrafen ausweist und zudem in der Slowakei eine mehrjährige Haftstrafe verbüßt hat, ist auch von der Erheblichkeit der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr auszugehen.

Bei den vom Beschwerdeführer begangenen Delikten, handelt es sich ohne Zweifel um ein, die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens, besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat damit wesentlichen Interessen der Betroffenen aber auch der Gesellschaft an sich, nämlich Sicherheit für die Person und ihres Eigentumes sowie sozialen Frieden, zuwidergehandelt. Das vom Beschwerdeführer gezeigte Verhalten weist sohin auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichscher Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hin. Darüber hinaus verlangen die ausgeübten Straftaten ein hohes Maß an krimineller Energie und reiste er dafür gezielt nach Österreich ein und hat das Bundesgebiet nach Begehung dieser Straftaten wieder verlassen.

Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und der Tatsächlichkeit vorliegen muss. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen einer Personenkontrolle am 03.01.2020, aufgrund einer Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft XXXX , wegen der strafrechtlichen Verurteilung im Dezember 2017, rechtskräftig seit 18.07.2018, festgenommen und befindet sich seitdem in der JA XXXX .

Ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters ist jedoch in erster Linie daran zu messen, innerhalb welchen Zeitraums er sich in Freiheit nach der Entlassung aus der Strafhaft wohlverhalten hat (vgl. VwGH 25.04.2013, 2013/18/005321 mwN). Da der Beschwerdeführer sich derzeit in Strafhaft befindet, kann von einem Wegfall der Gefährdung schon aus diesem Grund nicht gesprochen werden.

Vor dem Gesagten, insbesondere davor, dass der Beschwerdeführer - die begründete Annahme einer Tatwiederholung rechtfertigend - über keine hinreichenden finanziellen Mitteln zur Deckung seines Unterhaltes sowie über keine berücksichtigungswürdigen familiären und sozialen Bezüge sowie über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügt und er sich in Österreich trotz seiner Vorgeschichte nicht von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abhalten hat lassen, ist davon auszugehen, dass ein Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährden werde und sohin der Tatbestand des § 67 Abs. 1 FPG jedenfalls verwirklicht ist.

Bei der Stellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 67 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230; VwGH 13.02.2007, 2006/18/0497 mwN). Es kann aber aufgrund dieser Umstände allein noch nicht von einem Wegfall der Gefährdung gesprochen werden, weil hierfür in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist. In diesem Zusammenhang ist im vorliegende Fall im Ergebnis zu Recht darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Zeitraum üblicherweise umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden manifestiert hat (vgl. etwa nur den Beschluss vom 22. Jänner 2015, Ra 2014/21/0009). Bei der Beurteilung des Vorliegens einer solchen Gefährdung im Sinne des § 67 Abs. 1 FPG ist nicht nur auf die Tatsache der rechtskräftigen Verurteilungen, sondern im Einklang mit der genannten Gesetzesbestimmung und der diesbezüglichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf das dieser Verurteilung zugrunde liegende persönliche Verhalten abzustellen (vgl. zuletzt etwa das Erkenntnis vom 15. Oktober 2015, Ra 2015/21/0133, mwN).

Unter Bedachtnahme auf Art und den Zeitraum der begangenen Straftaten, auf das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt, sowie das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers, ist die für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erforderliche aktuelle Gefährdung von öffentlichen Interessen in maßgeblicher Intensität zu bejahen. Seine wiederholte Delinquenz, die sich zuletzt in der Verhängung einer Zusatzstrafe gezeigt hat, legt nahe, dass von ihm auch zukünftig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd § 67 Abs 1 FPG ausgehen wird. Aktuell kann ihm keine positive Zukunftsprognose attestiert werden, da er sich derzeit in Haft befindet.

Die belangte Behörde ging aufgrund der auf derselben schädlichen Neigung beruhenden Verurteilungen des Beschwerdeführers unter Bedachtnahme auf Art und Schwere seiner Straftaten, das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt, und sein Gesamtverhalten zu Recht von einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus, die die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der Begehung von Eigentumsdelikten zur Verwirklichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele, namentlich der Verhinderung strafbarer Handlungen sowie des Schutzes der öffentlichen Ordnung und der Rechte und Freiheiten anderer, geboten ist. Er wird einen Gesinnungswandel erst durch einen längeren Wohlverhaltenszeitraum nach dem Strafvollzug unter Beweis stellen müssen.

Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann aber ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

Im vorliegenden Fall führt der Beschwerdeführer in Österreich kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben. Auch eine soziale Integration des Beschwerdeführers ist nicht gegeben, hatte er doch noch nie einen ordentlichen Wohnsitz in Österreich (abgesehen von seinen Aufenthalten in Haftanstalten) und reiste er augenscheinlich nur zur Begehung von Straftaten ins Bundesgebiet ein.

Somit liegt jedenfalls keine ersichtliche Verankerung in sprachlicher, gesellschaftlicher sowie kultureller Hinsicht im Bundesgebiet vor. Auch in der Beschwerde wird dahingehend nichts vorgebracht, sodass das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Aufenthalt im Bundesgebiet somit im Lichte einer durch Art. 8 EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung nicht überwiegen konnte.

Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht dargelegt werde, inwiefern aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegen würde, die zudem ein Grundinteresse der Gesellschaft berühren würde, so ist dem entgegenzuhalten, dass sich die belangte Behörde sehr wohl mit den konkreten Umstände des Einzelfalls auseinandergesetzt hat, worin der vorgeworfene Begründungsmangel liegen solle, wurde zudem auch nicht ansatzweise aufgezeigt.

Wenn in der Beschwerde zudem unsubstantiiert ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer Kraftfahrer sei und das Aufenthaltsverbot eine Einschränkung seiner Beschäftigungsmöglichkeiten bedeuten würde, so ist dem entgegenzuhalten, dass das Aufenthaltsverbot zwar eine Einschränkung seiner Beschäftigungsmöglichkeiten, aber kein generelles Berufsverbot bedeutet, zumal es sich nur auf das österreichische Bundesgebiet bezieht. Es ist dem Beschwerdeführer zumutbar ist, während der Dauer des Aufenthaltsverbots als Kraftfahrer keine Routen zu befahren, die nach oder durch das Bundesgebiet führen. Österreich ist zwar ein wichtiges Transitland für Kraftfahrer; es existieren aber zweifellos Routen, die das Bundesgebiet nicht tangieren. Außerdem besteht für den Beschwerdeführer auch die Möglichkeit, während der Dauer des Aufenthaltsverbots als Kraftfahrer im Güternahverkehr außerhalb Österreichs tätig zu sein. Dem mit der Unmöglichkeit eines Transits durch Österreich verbundenen, vergleichsweise geringen Eingriff in sein Privatleben, stehen die strafgerichtliche Verurteilung, sein Vorleben, die Tatsache, dass er nur zu kriminaltouristischen Zwecken ins Bundesgebiet eingereist ist und das große öffentliche Interesse an der Verhinderung derartiger strafbarer Handlungen gegenüber. Der Beschwerdeführer hat starke Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, wo der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen liegt. Das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegt daher im Ergebnis sein persönliches Interesse an der Möglichkeit eines Aufenthalts in oder Transits durch Österreich.

Im Hinblick auf die Art seines Verhaltens und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers ist eine Aufenthaltsverbotsdauer in der Höhe von zehn Jahren, bei einer grundsätzlich möglichen Höchstdauer von zehn Jahren, jedenfalls angemessen, da davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer auch nach seiner Haftentlassung, insbesondere unter Berücksichtigung seines Vorlebens, nicht zu einem geordneten Leben finden wird, das ihn davon abhält, weitere Straftaten zu begehen.

Die Befristungsdauer ist auch deshalb nicht zu beanstanden, weil der Beschwerdeführer sich wie aus den Strafurteilen ersichtlich nur zur Begehung von Straftaten im Bundesgebiet aufgehalten hat und im Bundesgebiet auch keine maßgeblichen sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte aufweist.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

Betreffend der derzeitigen COVID-19 Pandemie ist auszuführen, dass für den Beschwerdeführer keine besondere Gefährdung ersichtlich ist. Der Beschwerdeführer ist gesund und gehört keiner Risikogruppe an und ist die Gefahr einer Infektion in der Slowakei derzeit nicht höher als in Österreich. Es gibt derzeit 1.607 bestätigte Fälle, wobei bisher 28 Todesfälle bestätigt wurden (https://korona.gov.sk/de/, abgerufen am 24.06.2020, 15:30).

3.2.2.  Zu Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides):

Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid (Spruchpunkte II. und III.) gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt und gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgen, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Durchsetzungsaufschub und zur aufschiebenden Wirkung ausgeführt, dass gesondert zu begründen ist, inwieweit die sofortige Ausreise eines Beschwerdeführers geboten sein soll. Die auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmenden Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes nicht zu ersetzen (VwGH 21.11.2006, Zl. 2006/21/0171 mwN).

Wie bereits oben zur Gefährlichkeit des Beschwerdeführers und dessen negativen Zukunftsprognose ausgeführt wurde, kann der belangten Behörde auch nicht entgegengetreten werden, wenn diese die Effektuierung des ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für erforderlich erachtet. So kann vor dem Hintergrund seines gezeigten Verhaltens ein neuerlicher Rückfall nicht ausgeschlossen werden.

Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortigen Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Anhaltspunkte, welche eine Beeinträchtigung der dem Beschwerdeführer gemäß Art 2 oder 3 EMKR zugesicherten Rechte naheliegen ließen, konnten weder von Amts wegen festgestellt werden, noch wurde dies vom Beschwerdeführer konkret behauptet. Eine Verletzung von Art 8 EMRK ist sohin nicht erkennbar.

Zudem ist im gegenständlichen Verfahren die Beschwerde am 23.06.2020 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes eingelangt und konnte ein gesonderter Abspruch über die aufschiebenden Wirkung unterbleiben bzw. erübrigte sich ein solcher aufgrund der am 25.06.2020 getroffenen Entscheidung in der Sache selbst, da die Entscheidung demnach innerhalb der in § 18 Abs. 5 BFA-VG genannten Frist von einer Woche ab Vorlage der Beschwerde ergeht, sodass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren auch nicht in seinen Rechten verletzt sein kann.

Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß § 70 Abs. 3 FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG sind somit zu beanstanden und wurden diese in der Beschwerde auch nicht moniert, sodass die Beschwerde in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen war.

4. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Der maßgebende Sachverhalt wurde vom BFA abschließend ermittelt. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu der vom Beschwerdeführer in Österreich begangenen Straftat blieben unbestritten. Tatsächlich blieben alle im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen (so auch, dass der Beschwerdeführer in Österreich kein schützenswertes Familienleben führt) unwidersprochen. Unter diesen Umständen hätte selbst ein positiver persönlicher Eindruck zu keinem anderen Ergebnis geführt. Somit lag kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/002). Die ergänzenden Erwägungen runden das Gesamtbild nur ab, sind aber für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit nicht ausschlaggebend (vgl. VwGH vom 02.01.2017, Ra 2016/18/0323-5).

Da für das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall die diesbezüglichen Voraussetzungen gegeben sind und sich insbesondere aus den Ausführungen der Beschwerde kein Hinweis auf die Notwendigkeit ergab, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, wurde von einer Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen.

Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

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European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I416.2232231.1.00

Im RIS seit

28.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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