TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/29 L515 2144820-1

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Veröffentlicht am 29.06.2020
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Entscheidungsdatum

29.06.2020

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §54
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
VwGVG §29 Abs5

Spruch




L515 2144820-1/38E

L515 2144816-1/21E

L515 2144823-1/9E

L515 2144825-1/10E

Verkürzte Ausfertigung der am 28.05.2020 mündlich verkündeten Entscheidung:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1) XXXX , geb. XXXX , StA. ASERBAIDSCHAN, 2) XXXX auch XXXX , geb. XXXX , StA. ASERBAIDSCHAN, 3) XXXX auch XXXX , geb. XXXX , StA. ASERBAIDSCHAN, 4) XXXX auch XXXX , geb. XXXX , StA. ASERBAIDSCHAN, Beschwerdeführer 3) und 4) vertreten durch die Mutter XXXX auch XXXX , geb. XXXX , alle vertreten durch RA Mag. Wolfgang AUNER, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2016, Zl. XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.05.2020, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, § 57 AsylG 2005 BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Es wird gem. § 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung gem. § 10 AsylG 2005 BGBl 100/2005 idgF 52 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF auf Dauer nicht zulässig ist.

Gem. §§ 54, 55 AsylG wird

-         XXXX , geb. XXXX , StA. ASERBAIDSCHAN,

-         XXXX auch XXXX , geb. XXXX , StA. ASERBAIDSCHAN,

-         XXXX auch XXXX , geb. XXXX , StA. ASERBAIDSCHAN

-         XXXX auch XXXX , geb. XXXX , StA. ASERBAIDSCHAN

eine Aufenthaltsberechtigung Plus für die Dauer von 12 Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann die Entscheidung in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung der Entscheidung gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 28.05.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt bzw. auf die Revision beim VwGH und die Beschwerde an den VfGH verzichtet wurde.

Schlagworte

Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Familienverfahren gekürzte Ausfertigung Glaubwürdigkeit innerstaatliche Fluchtalternative Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz mündliche Verhandlung mündliche Verkündung non refoulement Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Verfahrensdauer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L515.2144820.1.00

Im RIS seit

30.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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