TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/30 W278 2218213-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.06.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

30.06.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
FPG §76 Abs6
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs3

Spruch

W278 2218213-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, alias XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.04.2019, Zl. XXXX und die Anhaltung in Schubhaft von 07.04.2019 bis 06.05.2019 zu Recht:

A)       

I.       Die Beschwerde gegen den Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft von 07.04.2020 bis 08.04.2020 wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG sowie von 09.04.2019 bis 06.05.2019 gemäß § 76 Abs. 6 FPG abgewiesen.

II.      Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

III.    Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) ist

spätestens am 25.11.2015 in das Bundesgebiet eingereist und stellte am selben Tag, unter der Vorgabe afghanischer Staatsangehöriger zu sein, einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid vom

10.01.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und ausgesprochen, dass seine Abschiebung zulässig ist. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.06.2018, GZ XXXX wurde die am 06.02.2018 gegen die Entscheidung des BFA erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen, weshalb die Entscheidung in Rechtskraft erwuchs.

Nach Rechtskraft der Entscheidung verließ der BF das Bundesgebiet, reiste nach Italien und stellte dort einen erneuten Asylantrag. Nach erkennungsdienstlicher Behandlung, wurde ein Konsultationsverfahren mit Österreich geführt und erfolgte am 25.09.2018 die Zustimmung des BFA zur Rückübernahme des BF.

Am 06.04.2019 wurde der BF im Zuge einer Personenkontrolle im Bundesgebiet betreten und aufgrund eines Festnahmeauftrags des BFA, festgenommen und ins PAZ überstellt sowie dem BFA zu seiner Einvernahme vorgeführt.

Mit gegenständlichem Mandatsbescheid vom 07.04.2019 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass aufgrund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 3 und 9 FPG Fluchtgefahr vorliege. Der BF habe seinen Aufenthalt im Bundesgebiet im Verborgenen geführt und verfüge über keine behördliche Meldeadresse. Im Übrigen habe er die Behörde mit bewussten Falschangaben gewollt in die Irre geführt. Er habe sowohl bezüglich seines Namens, als auch bezüglich seiner Nationalität und seines Geburtsdatums nicht die Wahrheit gesagt. Somit sei der BF nicht vertrauenswürdig. Ein gelinderes Mittel könne aufgrund des Vorverhaltens des BF nicht angeordnet werden. Auf Grund seiner persönlichen Lebenssituation und auf Grund seines bisherigen Verhaltens bestehe ein beträchtliches Risiko des Untertauchens.

Dieser Bescheid wurde dem BF am 07.04.2019 durch persönliche Übernahme zugestellt.

Am 08.04.2019 stellte der BF aus dem Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Aktenvermerk vom 09.04.2019 hielt das Bundesamt an der Aufrechterhaltung der Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG fest. Dieser Aktenvermerk wurde dem Beschwerdeführer noch am selben Tag zur Kenntnis gebracht.

Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 16.04.2019 hat das BFA den faktischen Abschiebeschutz aufgehoben.

Mit Beschluss vom 29.05.2019 wurde vom Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG für nicht rechtmäßig erklärt und der Bescheid vom 16.04.2019 aufgehoben.

Am 02.05.2019 erhob der BF durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 07.04.2019 sowie die Anhaltung in Schubhaft und brachte im Wesentlichen vor, dass im gegenständlichen Fall keine Fluchtgefahr vorliege. Der BF könne bei einem Freund unterkommen und werde beantragt, diesen in einer mündlichen Verhandlung als Zeugen dazu zu befragen falls dem Vorbringen kein Glaube geschenkt werde. Der BF sei ausreisewillig und zeige Interesse an der Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr. Außerdem habe er nunmehr seine wahre Identität und Fluchtgründe preisgegeben, weshalb nicht nachvollziehbar sei, weswegen die belangte Behörde davon ausgehe, dass den Angaben des BF kein Glaube geschenkt werden könne. Im Übrigen sei die von der Behörde angeführte Rückkehrentscheidung, rechtskräftig mit Erkenntnis vom 25.06.2018, nicht durchsetzbar, da sie sich auf das falsche Herkunftsland, nämlich Afghanistan stütze. Schubhaft könne nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage komme. Stehe fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar sei, so dürfe die Schubhaft nicht verhängt werden. Es seien daher Feststellungen zur möglichen Realisierbarkeit der Abschiebung innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer zu treffen. Im Übrigen hätte mit einem gelinderen Mittel das Auslangen gefunden werden können.

Die BF beantragte eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des namentlich genannten Zeugen durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgte, im Rahmen einer Habeas Corpus Prüfung auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen, den Ersatz der Aufwendungen des BF gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen für die der BF aufzukommen hat, aufzuerlegen.

Der BF wurde am 06.05.2019 im Beisein eines Vertreters des VMÖs aus der Schubhaft entlassen und reise am selben Tag im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr aus dem Bundesgebiet nach Pakistan aus.

Das gegenständliche Verfahren wurde der Gerichtsabteilung W278 aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.04.2020 mit Wirksamkeit vom 24.04.2020 zugewiesen.

II. Feststellungen:

1. Zur Person der BF und den Voraussetzungen der der Schubhaft:

1.1. Der BF ist volljährig und pakistanischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht fest. Er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Der BF war zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft weder Asylwerber, Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter.

1.2. Zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung sowie während der gesamten Anhaltung in Schubhaft war der BF gesund und haftfähig.

1.3. Der BF wurde von 07.04.2019 bis 06.05.2019 in Schubhaft angehalten. Am 06.05.2019 wurde der BF im Beisein eines Vertreters des VMÖs aus der Schubhaft entlassen und reiste am selben Tag, im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr aus dem Bundesgebiet nach Pakistan aus.

1.4. Die Anordnung der Schubhaft erfolgte mit Mandatsbescheid des BFA vom 07.04.2019 (nach vorhergehender Einvernahme der BF am selben Tag). Damit ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung an. Zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft bestand eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen den BF.

1.5. Der BF verfügte über einen gültigen pakistanischen Reisepass.

1.6. Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt, spätestens am 25.11.2015 in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag unter der Vorgabe, afghanischer Staatsangehöriger zu sein, einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom 10.01.2018, gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen und mit dem gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Mit Erkenntnis vom 25.06.2018, GZ XXXX wurde die am 06.02.2018 gegen die Entscheidung des BFA erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und erwuchs die Entscheidung sohin in Rechtskraft. Das gesamte Verfahren vor der Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht wurde aufgrund der wissentlichen falschen Angaben des BF unter falscher Identität und Staatsangehörigkeit geführt.

1.7. Der BF stellte aus dem Stande der Schubhaft einen erneuten Antrag auf internationalen Schutz. Am 16.04.2019 wurde der BF zu den Gründen seiner Asylantragstellung vor dem BFA einvernommen. Die Asylantragstellung erfolgte einzig und allein um die Abschiebung zu verzögern bzw. diente der Freilassung aus der Haft.

Am 09.04.2019 wurde dem BF ein inhaltlich begründeter Aktenvermerk gemäß § 76 Abs. 6 FPG zugestellt und die Anhaltung in Schubhaft nunmehr auf diese Rechtsgrundlage gestützt.

1.8. Der BF hat sich während seines Verfahrens als unkooperativ und nicht vertrauenswürdig erwiesen. Er stellte, nach rechtskräftiger Rückkehrentscheidung einen erneuten Asylantrag in Italien, um seine Abschiebung zu vereiteln und ging dort einer illegalen Beschäftigung nach. Während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet kam der BF seiner Meldeverpflichtung nicht nach und lebte im Verborgenen. Der BF tätigte falsche Angaben zu seiner Identität und Staatsangehörigkeit.

2. Familiäre und soziale Komponente:

Der BF war in Österreich nicht relevant integriert und konnte keine beruflichen oder aber familiären Bezugspunkte in Österreich darlegen oder gar nachweisen. Er ging im Inland keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, war daher nicht selbsterhaltungsfähig und ist mittellos. Er verfügte zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung über keine aufrechte Wohnsitzmeldung, kann jedoch bei einem Freund Unterkunft nehmen. Der BF verfügt über keine ausreichende soziale Verankerung in Österreich, die ihn vom Untertauchen abhalten würden.

III. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes. Auch wurde Beweis durch Anfragen im Zentralen Melderegister, der Anhaltedatei des BMI, im Strafregister und in der GVS Datenbank genommen.

1.1. Die Identität des BF steht fest, weil im Verfahren sein pakistanischer Reisepass vorgelegt wurde. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Dass der BF die afghanische Staatsangehörigkeit nicht besitzt, ergibt sich einerseits aus der Vorlage seines pakistanischen Reisepasses und andererseits aus seinen eigenen Angaben vor dem BFA am 07.04.2019, wonach er zuvor über seine Staatsangehörigkeit gelogen habe (S. 2 des BFA-Prot.). Da der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 25.11.2015 rechtskräftig vollinhaltlich abgewiesen wurde, war er zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung nicht Asylberechtigter, Asylwerber oder subsidiär Schutzberechtigter.

1.2. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF beruhen auf dem polizeiamtsärztlichen Gutachten vom 07.04.2019, wonach der BF beschwerdefrei und haftfähig ist. Den Feststellungen zum Gesundheitszustand wurden in der Beschwerde im Übrigen nicht entgegengetreten.

1.3. Dass sich der BF von 07.04.2019 bis 06.05.2019 durchgehend in Schubhaft befand, ergibt sich aus der Anhaltedatei des BMI sowie dem Entlassungsbericht des BF vom 06.05.2019.

1.4. Mit Bescheid vom 10.01.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und ausgesprochen, dass seine Abschiebung zulässig ist. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.06.2018, GZ XXXX wurde die am 06.02.2018 gegen die Entscheidung des BFA erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung des BVwG erwuchs - ohne Rechtsmittelergreifung bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts – in Rechtskraft. Zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft bestand somit eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung.

1.5. Dass der BF über einen pakistanischen Reisepass verfügt, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt sowie der Einvernahme vom 07.04.2019, bei welcher der Reisepass vorgelegt wurde.

1.6. Dass der Beschwerdeführer spätestens am 25.11.2015 in das österreichische Bundesgebiet einreiste und am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt (insbesondere dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister). Die Feststellungen zu dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2019 und der bestätigenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.06.2019, ergeben sich aus den zitierten Entscheidungen.

1.7. Dass der BF aus dem Stande der Schubhaft einen Asylantrag stellte ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Dass er diesen Antrag ausschließlich deshalb stellte, um seine Abschiebung zu verzögern, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Der BF stellte bereits im Jahr 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der rechtskräftig abgewiesen wurde, wobei er sich dabei einer falschen Identität und Staatsangehörigkeit bediente. Dem weiteren Verfahren in Österreich entzog er sich sodann durch Untertauchen, indem er einen erneuten Asylantrag in Italien stellte und sodann im Bundesgebiet nicht behördlich angemeldet war. Der BF hielt sich entsprechend seiner Einvernahme vom 07.04.2019 (S. 2 des BFA-Prot.) sowie vom 16.04.2019 (S. 3 des BFA-Prot.) zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft bereits etwa 2 Wochen im Bundesgebiet im Verborgenen auf, wobei er keinen Asylantrag stellte. Diesen stellte er erst aus dem Stande der Schubhaft. Im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am 16.06.2019 führte der BF aus: „Ich habe zur Polizei gesagt, dass ich nach Italien zurückkehren möchte. Sie haben gesagt, es ist nicht möglich. Ich hatte dann ein Beratungsgespräch mit der Diakonie. Die haben gesagt, ich kann einen neuen Asylantrag stellen“. Die Aussage des BF - in Zusammenschau mit dem Umstand, dass er keine konkreten Verfolgungsgründe im Zuge seiner Folgeantragstellung vorbrachte - zeigt, dass er den erneuten Antrag auf internationalen Schutz nur stellte, um seine Abschiebung zu verzögern. Im Übrigen reiste der BF am 06.05.2019 unter Inanspruchnahme von freiwilliger Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet aus, was offenkundig gegen eine Verfolgung in seinem Herkunftsstaat spricht.

1.8. Die mangelnde Vertrauenswürdigkeit und Kooperationsbereitschaft ergibt sich aus dem Vorverhalten des BF. Dass der BF über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet verfügte, ergibt sich aus einem ZMR Auszug. Die Feststellungen zur Asylantragstellung des BF in Italien ergibt sich aus den Angaben des BF in seinen Einvernahmen vor dem BFA. Am 07.04.2019 gab er an, dass er sein Glück in Italien versuchen haben wollen und dort illegal arbeite (S. 3 des BFA-Prot.). Die Feststellung, dass der BF seiner Meldeverpflichtung im Bundesgebiet nicht nachgekommen ist und daher im Verborgenen gelebt hat, ergibt sich aus einem ZMR-Auszug. Dass der BF falsche Angaben zu seiner Identität und Staatsangehörigkeit getätigt hat, beruht auf seiner Aussage bei der Einvernahme vor dem BFA, wonach er angab, dass er den Namen XXXX erfunden habe und er tatsächlich aus Pakistan komme. Viele Bekannte hätten gemeint, dass er als Afghane bessere Chance habe, Asyl zu bekommen. Er habe nicht abgeschoben werden wollen, er sei Pakistani und habe gelogen (S. 2 des BFA-Prot.).

Wenn beschwerdeseitig vorgebracht wird, dass nicht nachvollziehbar sei, weswegen die belangte Behörde davon ausgehe, dass den Angaben des BF kein Glaube geschenkt werden könne, schließlich habe er zugegeben bisher falsche Angaben getätigt zu haben und nun seine wahre Identität preisgegeben, ist dem entgegenzuhalten, dass dem BF in einer Gesamtschau aufgrund seines bisherigen Verhaltens – Stellen eines Antrages auf internationalen Schutz unter falscher Identität, Untertauchen, Weiterreise nach Italien und abermaliger Asylantragstellung - nach Ansicht des Gerichts, zu Recht die Vertrauenswürdigkeit abgesprochen worden ist.

Dem Vorbringen der Beschwerdeseite, wonach der BF ausreisewillig sei und Interesse an freiwilliger Rückkehr bekundet habe, weshalb er kooperationsbereit und gewillt sei in sein Herkunftsland zurückzukehren, kann nicht gefolgt werden. Zutreffend ist, dass der BF auch schlussendlich die Möglichkeit der unterstützten freiwilligen Rückkehr in Anspruch genommen hat und am 06.05.2019 ausgereist ist. Dies war jedoch aufgrund seines gesamten Vorverhaltens, insbesondere der erneuten Asylantragstellung aus dem Stande der Schubhaft, nicht abzusehen und kann allein aus diesem Umstand noch keine Kooperationsbereitschaft und Ausreisewilligkeit festgestellt werden.

2. Familiäre und soziale Komponente:

Hinweise für das Bestehen von relevanten Bindungen auf beruflicher oder familiärer Ebene in Österreich waren dem Verfahren nicht zu entnehmen. Dem wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten. Die Mittellosigkeit des BF ist aus dem Eintrag in der Anhaltedatei ersichtlich. Aus dem Umstand, dass der BF über freundschaftliche Kontakte im Bundesgebiet verfügt und er auch Unterkunft nehmen konnte, kann auf keinen ausreichenden Grad der sozialen Verankerung geschlossen werden, da ihm diese sozialen Kontakte schon zuvor nicht von der Weiterreise nach Italien und dem Aufenthalt im Verborgenen abgehalten haben.

IV. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zu Spruchteil A) - Spruchpunkt I. –Schubhaftbescheid und Anhaltung in Schubhaft:

3.1.1. Gesetzliche Grundlagen:

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

§ 77 FPG - Gelinderes Mittel

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.

Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

3.1.2. Zur Judikatur:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, 2005/21/0301; 23.09.2010, 2009/21/0280).

"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, 2013/21/0008).

"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).

3.1.3. Zur Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides und der Anhaltung in Schubhaft bis 08.04.2019

3.1.3.1. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.

Zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft war er weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich war. Gegen den BF wurde bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.

3.1.3.2. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Das erkennende Gericht geht ebenfalls von erheblicher Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus.

3.1.3.3. Das Bundesamt geht auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 3 und 9 FPG vom Vorliegen einer Fluchtgefahr aus.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe, der aufgrund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG, grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt, ist auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.

Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. In Österreich befinden sich keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers. Der BF war zum Festnahmezeitpunkt nicht behördlich gemeldet, er kann jedoch bei einem Freund Unterkunft nehmen. Der BF ist in Österreich keiner Beschäftigung nachgegangen und ist mittellos. Es liegen daher in einer Gesamtbetrachtung dennoch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Grades seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hat, um sich seiner Abschiebung nicht zu entziehen. Insbesondere, weil ihn die Unterkunftnahme bei einem Freund nicht davon abgehalten hat unterzutauchen, weshalb der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ebenfalls erfüllt ist.

Dass beim Beschwerdeführer - wie in der Beschwerde behauptet - keine Fluchtgefahr vorliegt, kann das Bundesverwaltungsgericht aufgrund obiger Erwägungen nicht erkennen. Auch den Ausführungen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer nicht untergetaucht und stets für die Behörden greifbar gewesen sei, kann nicht gefolgt werden. Fakt ist, dass der BF nach Wiedereinreise in das österreichische Bundesgebiet nicht behördlich angemeldet und der Behörde seinen Aufenthaltsort nicht bekannt gegeben hat, weshalb dieser der Behörde nicht bekannt war. Dass der BF bei einem Freund Unterkunft nehmen kann, ändert nichts daran, dass er zuvor im Verborgenen lebte und sich nicht behördlich anmeldete. Die Möglichkeit der Unterkunftnahme hat ihn im Übrigen nicht davon abgehalten, im Verborgenen zu leben.

Der Umstand, dass das gesamte rechtskräftig am 25.06.2018 abgeschlossene Asylverfahren unter falscher Identität und Staatsangehörigkeit des BF geführt wurde, ist allein diesem zuzurechnen, weil er während des gesamten Verfahrens behauptete afghanischer Staatsangehöriger zu sein und seine wissentliche Falschangabe nicht aufklärte (s. dazu noch 3.1.4.).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher zu Recht vom Vorliegen einer Fluchtgefahr ausgegangen.

Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprechen. Es war daher eine konkrete Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, welche ergeben hat, dass sowohl das Vorverhalten und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Österreich weder beruflich, noch familiär verankert ist, als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose einen Sicherungsbedarf ergeben haben, da im Fall des Beschwerdeführers ein beträchtliches Risiko des Untertauchens gegeben war.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid vom 10.01.2018 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Beschwerde dagegen wurde mit Erkenntnis vom 25.06.2018 abgewiesen. Nach Rechtskraft der Entscheidung verließ der BF das Bundesgebiet, reiste nach Italien und stellte dort einen erneuten Asylantrag. Nach erkennungsdienstlicher Behandlung, wurde ein Konsultationsverfahren mit Österreich geführt und erfolgte am 25.09.2018 die Zustimmung des BFA zur Rückübernahme des BF. Der BF wurde in der Folge am 06.04.2019 im Bundesgebiet ohne aufrechte behördliche Meldung betreten. Im Übrigen hat der BF in seinem rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren falsche Angaben zu seiner Identität und Staatsangehörigkeit getätigt, weshalb es ihm alleine zuzuschreiben ist, dass das gesamte Verfahren unter falscher Identität und Staatsangehörigkeit geführt wurde. Jenes bisherige Verhalten ist Zeugnis der fehlenden Kooperationsbereitschaft und Ausreiseunwilligkeit des BF. Wie bereits oben aufgezeigt, liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte für eine tiefgreifende Verankerung des Beschwerdeführers im Inland vor.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher im Ergebnis zu Recht vom Bestehen sowohl eines Sicherungsbedarfes als auch von Fluchtgefahr ausgegangen.

3.1.3.4. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse im Inland zeigt sich, dass der Beschwerdeführer lediglich über schwache soziale Kontakte in der Person seines Freundes verfügt, bei dem er Unterkunft nehmen konnte. Er hat keine familiären oder sonstigen sozialen Kontakte, dies wurde beschwerdeseitig auch nicht behauptet. Der BF war im Bundesgebiet nicht legal erwerbstätig und ist mittellos. Der BF war zuletzt behördlich auch nicht gemeldet, weshalb er aufgrund seines unbekannten Aufenthaltsortes für die Behörden nicht greifbar war und hat damit zum Ausdruck gebracht, dass er ganz klar keine Unterordnung unter das im Inland bestehende Rechtssystem beabsichtigt. Ebenso zeigen die falschen Angaben zu seiner Identität und Staatsangehörigkeit, dass er die Unterordnung unter das in Österreich bestehende Rechtssystem nicht beabsichtigt. Auch der Gesundheitszustand des BF lässt die Anordnung der Schubhaft nicht unverhältnismäßig erscheinen.

Der BF hat in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei dieser rechtskräftig abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Die Republik Österreich hat damit nach Ansicht des Gerichts nunmehr ausreichend klar dargestellt, dass ein Verbleib des BF im Inland nicht wahrscheinlich war und sohin auch ein erhöhtes Interesse an einer Abschiebung des BF kundgetan.

Der BF hat damit eindeutig seine Unwilligkeit zur erneuten Mitwirkung an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und seiner Abschiebung zum Ausdruck gebracht, weshalb erneut damit zu rechnen war, dass er sich sowohl dem Verfahren, als auch seiner Abschiebung entzogen hätte. Der BF ist darüber hinaus weder familiär, noch beruflich integriert.

Der BF hat sich auch in der Vergangenheit nicht ausreisewillig gezeigt, er ist zwar aus dem Bundesgebiet ausgereist, hat jedoch in Italien einen erneuten Asylantrag gestellt und ist anschließend wieder im Bundesgebiet ohne behördliche Meldung betreten worden. Er ist daher untergetaucht und war für die Behörden nicht greifbar. Dies war bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft ebenso als evidentes Interesse der Allgemeinheit und der Europäischen Gemeinschaft an einem geordneten Fremdenwesen, den BF Außerlandes zu bringen, zu berücksichtigen. In einer Gesamtschau geht das Gericht davon aus, dass die Anhaltung in Schubhaft verhältnismäßig war.

Insgesamt kommt daher den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt.

3.1.3.5. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam.

Die Kriterien, die bereits unter dem Punkt "Sicherungsbedarf" erörtert wurden, zeigen eindeutig, dass der BF in keiner Weise vertrauenswürdig ist und über keine familiären Kontakte im Inland verfügt, die ihn im Rahmen eines gelinderen Mittels tatkräftig unterstützen könnten. Seine sozialen Kontakte in Österreich haben ihn schon zuvor nicht von der Weiterreise nach Italien und vom Aufenthalt im Verborgenen im Bundesgebiet abgehalten. Aufgrund des vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit gesetzten Verhaltens - insbesondere der Tatsache, dass er im Wissen um die rechtskräftige Rückkehrentscheidung, nach Italien gereist ist, dort einen erneuten Asylantrag gestellt hat und anschließend im Verborgenen gelebt hat sowie für die Behörden nicht greifbar war, konnte ein gelinderes Mittel nicht zum Ziel der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Abschiebung führen. Es war somit nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer bei Entlassung aus der Schubhaft seinen fremdenrechtlichen Verpflichtungen nachkommen werde. Er hat darüber hinaus keine familiären oder sozialen Bindungen an Österreich, die ihm Halt bieten könnten und verfügte im Festnahmezeitpunkt zwar über eine Möglichkeit der Unterkunftnahme, war dort jedoch nicht behördlich gemeldet. Es ist in diesem Zusammenhang nicht zu sehen, dass ihn die Anordnung einer Wohnsitznahme, einer Meldeverpflichtung oder einer Kaution dazu gebracht hätte, nicht wieder unterzutauchen und sich den Behörden zu entziehen. Es ist daher nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer in Freiheit belassen, die Erlassung einer erneuten Rückkehrentscheidung sowie seiner Abschiebung abgewartet hätte, sondern Handlungen gesetzt hätte, um seinen Aufenthalt in Österreich fortzusetzen.

Dem beschwerdeseitigen Vorbringen, dass im Bescheid nicht nachvollziehbar dargelegt werde, warum eine periodische Meldeverpflichtung oder die angeordnete Unterkunftnahme nicht in Frage kämen, ist entgegenzuhalten, dass das Bundesamt plausibel bergründet, warum damit nicht das Auslangen gefunden werden kann. Es führt aus, dass dem BF keinerlei Vertrauenswürdigkeit zugebilligt werden könne und der BF darüber hinaus kurze Zeit nach Abschluss seines Verfahrens auf internationalen Schutz das Bundesgebiet verlassen habe, um einen erneuten Antrag in Italien stellen zu können und seiner Abschiebung zu entgehen. Ebenso habe er mit der bewussten Falschangabe seiner Identität gezeigt, dass er allen in seiner Macht stehende tun würde, um eine Abschiebung seiner Person zu erschweren. Das erkennende Gericht kann demnach den beschwerdeseitigen Ausführungen, wonach der Bescheid einer nachvollziehbaren Begründung betreffend eines gelinderen Mittels entbehrt, nicht folgen.

Die Verhängung eines gelinderen Mittels wurde daher zu Recht ausgeschlossen.

3.1.3.6. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt eine "ultima ratio" dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zu gewährleisten.

3.1.4. Anhaltung in Schubhaft seit 09.04.2019:

3.1.4.1. Der BF stellte einen Asylantrag aus dem Stande der Schubhaft, woraufhin das Bundesamt mit Aktenvermerk gemäß § 76 Abs. 6 FPG feststellte, dass die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft weiterhin vorliegen.

Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der Schubhaft nach Stellung eines Asylantrages während aufrechter Schubhaft ist im Sinne einer unionsrechtskonformen korrigierenden Auslegung des § 76 Abs. 6 FPG, dass der Antrag auf internationalen Schutz einzig und allein zu dem Zweck gestellt wurde, den Vollzug der Rückführungsentscheidung zu verzögern oder zu gefährden (vgl. VwGH vom 19.09.2019, Ra 2019/21/0204).

3.1.4.2. Das durchgeführte Verfahren hat ergeben, dass der BF den Asylantrag ausschließlich in Verzögerungsabsicht gestellt hat, weshalb das Bundesamt zur Aufrechterhaltung der Schubhaft grundsätzlich gemäß § 76 Abs. 6 FPG berechtigt war.

Das Bundesamt hat auch ausführlich begründet, warum es davon ausgeht, dass der Antrag mit Verzögerungsabsicht gestellt wurde. Im Wesentlichen führt es aus, dass der Asylantrag des BF aus dem Jahr 2015 abgewiesen wurde, wobei er eine andere, falsche Identität angab. Dem weiteren Verfahren habe er sich durch Untertauchen entzogen, weshalb davon auszugehen ist, dass sein erneuter Asylantrag ausschließlich der Verzögerung der Abschiebung bzw. der Freilassung aus der Haft dienen solle. Es bestehe eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung, weshalb die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens und der Abschiebung weiter aufrechterhalten werde. Es bestehe der Verdacht, dass der BF eine Entlassung zum Untertauchen benützen würde, da er weiter in Österreich verweilen wolle und dies in der Vergangenheit auch schon mehrfach bewiesen habe. Der Umstand, dass der BF am 06.05.2019 unter Inanspruchnahme von freiwilliger Rückkehrhilfe nach Pakistan ausreiste macht offensichtlich, dass der BF in Pakistan keine Verfolgung zu befürchten hatte und die Asylfolgeantragstellung alleine den Zweck hatte, den Vollzug der Rückkehrentscheidung zu gefährden oder zu verzögen.

Wenn beschwerdeseitig vorgebracht wird, dass sich die Behörde im angeführten Bescheid auf die nicht durchsetzbare Rückkehrentscheidung vom 10.01.2018, rechtskräftig am 25.06.2018, stütze, weil sie sich auf das falsche Herkunftsland beziehe, ist dem entgegenzuhalten, dass die Schubhaft im folgenden Fall zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde. Dies ergibt sich ebenso aus der Einvernahme des BF am 07.04.2019, wonach die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, einer Rückkehrentscheidung nach Pakistan, angeordnet wird. Insofern steht nicht, wie beschwerdeseitig vorgebracht, von vornherein fest, dass die Abschiebung nicht durchführbar ist. In einer Gesamtschau vermag das beschwerdeseitige Vorbringen des BF nicht zu überzeugen und erscheine auch seine Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer möglich gewesen. Schließlich verfügte der BF über ein Reisedokument und hat das BFA das Verfahren zu Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung nach Pakistan zügig geführt, zuvor reiste der BF jedoch im Rahmen der freiwilligen Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet aus.

Dass der faktische Abschiebeschutz infolge aufgebhoben, diese Aufhebung durch das Bundesverwaltungsgericht für nicht rechtmäßig erklärt und der Bescheid aufgehoben wurde, ändert an der Aufrechterhaltung der Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG nichts.

Die weitere Anhaltung in Schubhaft seit 09.04.2019 war somit rechtmäßig.

Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2019 sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft war daher als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt III u. IV. (Kostenanträge):

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen die Festnahme, den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Da die Beschwerde abgewiesen wurde, ist das BFA die obsiegende Partei. Ihm gebührt daher gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 426,20. Der beschwerdeführenden Partei gebührt kein Kostenersatz.

3.3 Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Dies insbesondere deshalb, weil den Feststellungen der belangten Behörde im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert entgegengetreten werden konnte. Die in der Beschwerde vorgebrachte Wohnmöglichkeit bei einem Freund konnte der Entscheidung zu Grunde gelegt werden, somit konnte auch die beantragte Zeugeneinvernahme unterbleiben. Bei Wahrunterstellung liegt keine Verletzung der Verhandlungspflicht vor (VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0245, mwN).

Zu Spruchpunkt B.) Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

falsche Angaben Fluchtgefahr Identität öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Untertauchen Verhältnismäßigkeit Vertrauenswürdigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W278.2218213.1.00

Im RIS seit

29.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten