TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/30 W272 2209027-1

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Veröffentlicht am 30.06.2020
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Entscheidungsdatum

30.06.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §35

Spruch

W272 2209027-1/58E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.10.2018, Zl. XXXX , und die Anhaltung in Schubhaft von 28.10.2018 bis 13.11.2018, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.10.2018 wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen, und die Anhaltung in Schubhaft von 28.10.2018 bis 13.11.2018 für rechtmäßig erklärt.

II. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz gem. § 35 VwGVG wird nicht Folge gegeben.

III. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 35 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.




Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste spätestens im September 2007 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte im Zuge seiner Festnahme am 08.01.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Der BF wurde von 09.01.2008 bis 28.02.2008 in Schubhaft genommen.

3. Am 16.03.2008 wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab und wies den BF aus Österreich in die Russische Föderation aus. Am 20.07.2010 erließ das Bundesasylamt ein auf sieben Jahre befristetes Rückkehrverbot. Eine gegen den abweisenden Asylbescheid erhobene Beschwerde wurde nach mehrmaliger Verfahrenseinstellung aufgrund unbekannten Aufenthaltes des BF mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.06.2012 als unbegründet abgewiesen.

4. Der BF befand sich von 18.08.2011 bis 09.09.2011 in Schubhaft. Aufgrund von Haftungfähigkeit nach einem Hungerstreik wurde der BF aus der Schubhaft entlassen.

5. Mit Bescheid vom 15.11.2012 wurde über den BF gem. § 76 Abs. 1 FPG erneut Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gem. § 46 FPG verhängt. Der BF befand sich von 16.11.2012 bis 23.01.2013 in Schubhaft und wurde wegen mehrmaligen Hungerstreiks entlassen und in das Klinikum XXXX überstellt. Im Zuge der Effektenkontrolle des BF seien Notizen mit ukrainischen Telefonnummern hervorgekommen. Daher habe Grund zur Annahme bestanden, dass es sich beim BF um einen ukrainischen Staatsangehörigen handle. Da der BF die ihm vorgelegten ukrainischen Dokumente nicht ausgefüllt habe, weil er sie nach eigenen Angaben nicht verstanden habe, habe die Bezirkshauptmannschaft XXXX um die Überprüfung der Telefonnummern durch die ukrainische Botschaft gebeten. Möglicherweise führe der BF den Familiennamen „ XXXX “.

6. Der BF wurde im Bundesgebiet mehrmals strafgerichtlich verurteilt:

- LG Wels XXXX vom 04.03.2009 gem. §§ 127, 129 (2), 130 1. Fall StGB, Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 bedingt, Probezeit 3 Jahre

- LG Linz XXXX vom 20.01.2010 gem. §§ 15, 127, 130 1. Fall und §§ 15, 105 (1) StGB, Freiheitsstrafe 10 Monate

- LG für Strafsachen Wien XXXX vom 06.03.2012 gem. §§ 15, 269 (1) 3. Fall StGB, Freiheitsstrafe 8 Monate
- LG für Strafsachen Wien XXXX vom 10.04.2012 gem. §§ 15, 127, 130 1. Fall StGB, Freiheitsstrafe 6 Monate

- LG für Strafsachen Wien XXXX vom 16.09.2016 gem. §§ 241e (3), 105 (1), 125 StGB und §§ 15, 127 StGB, Freiheitsstrafe 6 Monate

7. Am 06.07.2017 langte eine Meldung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien beim Bundesamt an. Demnach sei der BF seinen Auflagen nicht nachgekommen und sei unbekannten Aufenthaltes, weshalb er zur Aufenthaltsermittlung für die Fahndung ausgeschrieben worden sei. Das Gericht habe keine Einwände gegen fremdenrechtliche Maßnahmen von Seiten des Bundesamtes.

8. Nachdem der BF am 28.10.2018 von der LPD Wien bei seinem illegalen Aufenthalt ohne Dokumente oder Barmittel sowie in Besitz von Suchtmittel betreten wurde, wurde er am selben Tag niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er sich nicht so gut fühle, da er am Vortag Drogen genommen habe und es ihm daher nicht gut gehe, er habe sogar überlegt nach Hause nach Russland zu fahren, habe aber Angst getötet zu werden. Eine Adresse in Österreich habe er keine, er wohne bei Freunden. Wo seine Freunde wohnen würde bzw. eine Wegbeschreibung, wie man zu seiner Unterkunft komme, könne er nicht abgeben. Seinen Aufenthalt finanziere er durch Betteln, außerdem bekomme er Essen und Kleidung von seiner Freundin. Geld habe er keines. In Österreich habe er keine Angehörigen und auch keine Sorgepflichten. Er sei ledig.

9. Mit dem gegenständlichen Mandatsbescheid vom 28.10.2018 wurde über den BF gem. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Abschiebung angeordnet. Begründend führte das Bundesamt aus, dass sich der BF illegal im Bundesgebiet aufhalte, er über keine genaue Anschrift bzw. Unterkunft verfüge und keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehe. Außerdem verhalte er sich unkooperativ. So habe er seine wahre Identität nicht bekannt gegeben und am Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht mitgewirkt. Er sei in Österreich untergetaucht, da er keine behördliche Meldung gemacht habe und besitze kein gültiges Reisedokument. Der BF sei mittellos und verfüge über keine ausreichenden Barmittel um seinen Unterhalt zu finanzieren. Außerdem habe er keine verfahrensrelevanten sozialen oder familiären Bindungen im Bundesgebiet. Aufgrund der mehrfachen strafgerichtlichen Verurteilungen könne keine positive Zukunftsprognose erteilt werden. Es bestehe Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr, weswegen über den BF die Schubhaft zu verhängen gewesen sei.

10. Mit Schriftsatz vom 07.11.2018 brachte der BF rechtzeitig das Rechtsmittel der Schubhaftbeschwerde gem. § 22a BFA-VG ein. Vorgebracht wurde, dass sich der BF seit 2007 in Österreich aufhalte und seither immer wieder bei Freunden unterkomme, die ihm auch Essen oder Kleidung zur Verfügung stellen würden. Schubhaft könne nur dann gerechtfertigt sein, wenn der Sicherungszweck innerhalb der höchst zulässigen Schubhaftdauer erreichbar sei. Da die Staatsangehörigkeit des BF unklar sei und somit nicht gesagt werden könne, wann und von welcher Botschaft ein Heimreisezertifikat ausgestellt werden könne, sei die Zulässigkeit der Abschiebung nicht gesichert. Mit der zeitnahen Ausstellung eines Heimreisezertifikates sei nicht zu rechnen, weshalb die Behörde allenfalls ein gelinderes Mittel heranzuziehen gehabt hätte. So wäre im Fall des BF insbesondere eine periodische Meldeverpflichtung oder die Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten naheliegend gewesen.

11. Der BF wurde aufgrund des Wegfalles des Schubhaftgrundes, der Nichtausstellung eines Heimreisezertifikates, am 13.11.2018 aus der Schubhaft entlassen. Davor wurde der BF niederschriftlich durch einen Mitarbeiter des Bundesamtes in Anwesenheit eines Dolmetschers einvernommen. Er gab an, nie ein Reisedokument besessen zu haben und aus XXXX zu stammen. Bis zum Jahr 2000 habe er zu Hause gelebt, dann sei er von dort weggegangen und habe auf der Straße geschlafen.

12. Auf Nachfrage der Richterin bei der belangten Behörde, bis wann mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF gerechnet werden könne, erklärte eine Mitarbeiterin des Bundesamtes mit Schreiben vom 14.11.2018, dass bereits am 22.11.2017 ein Verfahren betreffend die Ausstellung eines Heimreisezertifikates der Russischen Föderation eingeleitet worden sei. Von den Behörden der Russischen Föderation sei am 03.04.2018 eine Ablehnung übermittelt worden, da der BF mit den dem Bundesamt vorliegenden Angaben nicht identifizierbar sei. Aus diesem Grund sei am 24.05.2018 auch ein Heimreisezertifikatverfahren mit der Ukraine und Belarus gestartet worden. Die diesbezügliche Ablehnung von Seiten Belarus langte am 29.08.2018 ein. Aufgrund eines Hinweises sei auch eine Anfrage an Polen ergangen, auch diese wurde abgelehnt. Aufgrund der Möglichkeit der Durchführung von Interviews zur Nationalitätsbestimmung an der Botschaft der Russischen Föderation in Wien sei erneut ein Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates gestellt worden.

13. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 14.11.2018 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, zu der der BF nicht erschien. Der Behördenvertreter der belangten Behörde führte aus, dass der BF aus der Haft entlassen worden sei, da kein zeitnaher Interviewtermin bei der russischen Botschaft in Erfahrung gebracht habe werden konnte. Der Termin sei deshalb notwendig, da die bisher angegebenen Daten des BF von Seiten der Botschaft nicht verifiziert hätten werden können, weshalb die Botschaft ihnen entgegengekommen sei und die Möglichkeit eines Interviewtermins angeboten hätte. Die Identität des BF stehe nicht fest, es könne nicht abschließend beurteilt werden, ob der BF aus Weißrussland, Russland oder der Ukraine stamme.

14. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 23.04.2020 wurde das gegenständliche Verfahren mit Wirkung vom 24.04.2020 der Gerichtsabteilung W272 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter I. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

Der volljährige BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder iSd § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Der BF gibt an russischer Staatsangehöriger zu sein, eine endgültige Staatsangehörigkeit konnte nicht festgestellt werden. Der BF spricht Russisch.

Der BF stellte am 08.01.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.03.2008 abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde die Abschiebung des BF für zulässig erklärt. Mit Bescheid vom 20.07.2010 wurde gegen den BF ein auf sieben Jahre befristetes Rückkehrverbot erlassen. Eine gegen den negativen Asylbescheid erhobene Beschwerde wurde nach mehrmaliger Verfahrenseinstellung aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des BF mit Erkenntnis vom 11.06.2012 als unbegründet abgewiesen. Über den BF wurde mehrmals Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

Der BF war nicht ausreisewillig, kam der Ausreiseverpflichtung aus eigenem nicht nach, hätte auf freiem Fuß eine Abschiebung vereitelt und wirkte an der Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht mit. Der BF verschleierte seine Identität und entzog sich den Behörden des Öfteren, indem er seiner Meldeverpflichtung nicht nachkam.

Der BF leidet unter Hepatitis C, bedurfte aber keiner medizinischen Versorgung.

Der BF verfügte über keine existenzsichernden Barmittel oder einen dauerhaften Wohnsitz und hatte keine familiären oder sozialen Kontakte. Er ging keiner legalen Beschäftigung nach.

Der BF ist mehrfach strafgerichtlich verurteilt.

Die Effektuierbarkeit der Abschiebung war zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Mandatsbescheides bis zur Entlassung des BF gegeben.

2. Beweiswürdigung:

2.1 Zur Person des BF und dem Verfahrensgang

Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes bzw. des Asylgerichtshofes.

Die Tatsache, dass die Identität bzw. Staatsangehörigkeit des BF nunmehr nicht eindeutig festgestellt werden konnte, ergibt sich daraus, dass von Seiten des Bundesamtes bei den Vertretungsbehörden der Russischen Föderation, Belarus, der Ukraine und Polen die Ausstellung eines Heimreisezertifikates beantragt wurde. Dieses konnte jedoch mangels Identifizierbarkeit des Fremden unter den dem Bundesamt vorliegenden Daten mit den Registern der Russischen Föderation, Belarus, Polen und der Ukraine, nicht ausgestellt werden. Es ist daher weder die Identität noch die Staatsangehörigkeit des BF feststellbar. Dass der BF Russisch spricht ergibt sich aus der Tatsache, dass sämtliche Einvernahmen in Russisch durchgeführt wurden. Der BF gab jedoch im gesamten Verfahren an, dass er russischer Staatsangehöriger ist. Bei seiner Einvernahme am 28.10.2018 gab er an: „Ich fühle mich nicht so gut. Ich habe gestern Drogen genommen und heute geht es mir nicht so gut. Ich wollte schon nach Hause fahren nach Russland.“, weiters gab er an „Am XXXX in XXXX geboren“ zu sein (Seite 2 der Niederschrift). Diese Angaben stimmen auch mit den bisherigen Angaben im Asylverfahren, Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.06.2012, überein. So ging das Bundesamt zu Recht davon aus, bei den russischen Behörden ein Heimreisezertifikat zu erlangen. Parallel dazu wurde auch bei anderen Staaten, wie Polen, Weißrussland und der Ukraine ein Heimreisezertifikat beantragt.

Dass der BF in Österreich mehrfach strafgerichtlich verurteilt wurde ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister sowie aus den im Akt einliegenden Urteilen.

Die Feststellungen hinsichtlich seiner Antragstellung sowie der abweisenden Entscheidungen ergeben sich zweifelsfrei aus den diversen Verwaltungsakten. Dass über den BF bereits mehrfach die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt wurde ergibt sich aus der Einsichtnahme in die Anhaltedatei.

Die Feststellung, dass der BF an Hepatitis C leidet, jedoch keiner medizinischen oder medikamentösen Behandlung bedarf, ergibt sich aus der Krankenakte des BF, die im Verwaltungsakt einliegt.

2.2. Zum Sicherungsbedarf und Effektuierbarkeit:

Die Feststellung, dass der BF über keine ausreichenden Barmittel verfügte, ergibt sich aus der eigenen Aussage des BF, wonach er kein Geld habe, manchmal bettle und Essen und Kleidung von seiner Freundin erhalten habe. Die Feststellungen der nicht vorhandenen familiären sowie sozialen Anknüpfungspunkte des BF in Österreich gründen sich auf dessen Angaben in der Einvernahme vom 28.10.2018. Er gab an, keine Angehörigen in Österreich zu haben, ledig zu sein und keine Sorgepflichten zu haben. Die Feststellung, dass der BF über keinen gesicherten Wohnsitz verfügte, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister sowie der Aussage des BF vom 28.10.2018, in der er angab, bei Freunden unterzukommen und nicht sagen zu können, wem die Wohnung gehöre.

Die Feststellung, dass der BF nicht ausreisewillig war, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 28.10.2018, in der er angab, nicht zurückfahren zu wollen. Auch, dass der BF nicht an der Erlangung eines Heimreisezertifikates mitwirken wollte, ergibt sich aus der niederschriftlichen Einvernahme vom 28.10.2018 sowie der Tatsache, dass der BF nach wie vor angibt, XXXX zu heißen und am XXXX in XXXX geboren zu sein, obwohl unter dieser Identität keiner der in Frage kommenden Staaten mangels Identitätsabgleich ein Heimreisezertifikat ausstellen konnte. Die Erfahrungen mit den russischen Behörden zeigen, dass wenngleich zunächst eine Erlangung des Heimreisezertifikates aufgrund von Aktenlagen nicht sogleich erfolgt, zumindest bei der Vorführung des BF und bei Identifizierung durch die russischen Behörden ein Heimreisezertifikat zumindest im Rahmen der Schubhaftshöchstdauer erlangbar ist (email 14.11.2018 seitens BFA-Heimreisezertifikat). Auch ist das Anbieten eines Interviewtermins durch die Botschaft nur üblich, wenn die Botschaft davon ausgeht, dass der BF russischer Staatsangehöriger ist (Seite 3 der mündlichen Verhandlung). Die Behörde hat bereits seit Monaten versucht mit den russischen Behörden ein HRZ zu erlangen, erst am 13.11.2018 wurde der Behörde bekannt, dass kein genauer Termin eruierbar ist.

Dass der BF bereits mehrmals untergetaucht ist und sich dem sowohl dem Asylverfahren als auch seiner Ausreiseverpflichtung entzogen hat und seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen ist, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und der Tatsache, dass das Asylverfahren mehrmals mangels zustellfähiger Meldeadresse eingestellt wurde. Der BF gab im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme zudem an, Österreich seit seiner Einreise nie verlassen zu haben, verfügte jedoch im Zeitraum 2008 bis 2018 mehrmals über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet.

Dass der BF in Schubhaft war ergibt sich aus einem Auszug aus der Anhaltedatei.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

3.2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem BF gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A.I.) – Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft

3.3 Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf gemäß Abs. 2 nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gem. § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z1), oder dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 2), oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 3).

Der BF ist nicht österreichischer Staatsbürger. Sohin ist er ein Fremder gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich.

Über den BF wurde die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG verhängt. Gegen den BF besteht eine aufrechte Rückkehrentscheidung.

3.4 Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt gemäß Abs. 3 vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1), ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind (Z 1a) ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9). Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft gemäß Abs. 5 ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese gemäß Abs. 6 aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.

Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorlag, ist gem. § 76 Abs. 3 Z 1 zu berücksichtigen, ob der Fremde die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF war nicht bereit an der Erlangung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken, da er seine Identität verschleierte, wodurch er die Abschiebung behinderte und seinen Verbleib im Bundesgebiet sichern wollte.

Bei der Beurteilung ist gemäß § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG ebenso zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag und er darüber hinaus weitere Tatbestände des § 76 Abs. 3. erfüllte, ist auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.

Darüber hinaus ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF hat keine maßgeblichen sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich, er ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Er selbst hat angegeben keine Familienangehörigen im Bundesgebiet zu haben. Die soziale Verankerung in Österreich kann daher als sehr gering festgestellt werden. Er ging keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügte über keinen gesicherten Wohnsitz, kam bei Freunden unter und ist seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen.

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Der Sicherungsbedarf war gegeben, da die Behörde die rechtskräftige Rückkehrentscheidung mit einer Abschiebung durchsetzen wollte. Der Argumentation der belangten Behörde folgend hat der BF gem. § 76 Abs. 3 Z 1 FPG nicht an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitgewirkt bzw. die Rückkehr oder Abschiebung behindert. So gab er im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom 28.10.2018 an, nicht nach Hause fahren zu wollen. Darüber hinaus verschleierte der BF seine Identität und wirkte an der Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht mit, um seinen Verbleib im Bundesgebiet zu sichern.

Darüber hinaus ist der BF im Laufe seines Asylverfahrens des Öfteren seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen, ist immer wieder untergetaucht, hat sich dem Asylverfahren entzogen und war für die Behörde, den Asylgerichtshof bzw. das Bundesverwaltungsgericht nicht greifbar, weshalb bereits das Asylverfahren mehrmals eingestellt wurde.

Der BF verfügte im Bundesgebiet über keine familiären bzw. sozialen Anknüpfungspunkte oder Barmittel und ging keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft verfügte der BF auch über keinen gesicherten Wohnsitz und gab an, bei Freunden zu übernachten. Eine aufrechte Meldung bestand nicht.

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum.

Ein solches Sicherungsbedürfnis wurde im Fall des BF – wie oben ausgeführt – bereits festgestellt.

Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist – wenn sich das erst später herausstellt – umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit der Abschiebung des BF war insofern zu rechnen, als eine durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag. Die Abschiebung konnte bisher, wie von der zuständigen Abteilung mitgeteilt, mangels Heimreisezertifikat nicht durchgeführt werden. Zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft war von Seiten der belangten Behörde nicht damit zu rechnen, dass ein allfälliges Heimreisezertifikatverfahren zu lange dauern würden und eine Schubhaft somit nicht verhängt hätte werden dürfen. Dies insbesondere deshalb, weil die Durchführung eines Interviews zur Nationalitätsbestimmung an der Botschaft der Russischen Föderation in Wien (Migrationsdienst der Russischen Föderation) im Raum stand. Die Zusammenarbeit des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl mit der Botschaft der Russischen Föderation konnte in den letzten Jahren intensiviert werden, sodass nun ein guter und regelmäßiger Austausch mit der Botschaft stattfindet und regelmäßig Zustimmungen erteilt und Heimreisezertifikate ausgestellt werden und Rückführungen erfolgen können.

In Anbetracht der Tatsache, dass eine sehr intensive und gute Zusammenarbeit mit der Botschaft der Russischen Föderation in Wien und dem Migrationsdienst der Russischen Föderation gepflegt wird, ging das Bundesamt zu Recht davon aus, dass eine Beantwortung des erneuten Antrags auf Rückübernahme erfolgen, ein Interview stattfinden und aufgrund der Befragung auch die Möglichkeit der Identifizierung und damit auch die Möglichkeit zur Außerlandesbringung bestehen würde.

Da am 13.11.2018 nochmals bei der zuständigen Sachbearbeiterin der russischen Vertretungsbehörde nachgefragt wurde und ein zeitnaher Termin nicht genannt werden konnte, wurde der BF sogleich aus der Schubhaft entlassen, da das Ende der Schubhaft nicht absehbar war.

Gemäß § 76 Abs. 2a ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung der Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

Der BF wurde fünfmal strafrechtlich wegen verschiedener – gewerbsmäßiger -Vermögensdelikte verurteilt, sodass auch hier ein öffentliches Interesse an einer baldigen Durchsetzung der Abschiebung gegeben war und daher der Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt und daher verhältnismäßig ist.

§ 77 Gelinderes Mittel

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.

Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Unter der oben genannten Judikatur, darf Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“ (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken).“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

Im vorliegenden Fall war nach Ansicht des erkennenden Gerichts Sicherungsbedarf in Hinblick auf den im § 76 Abs. 3 FPG enthaltenden Kriterienkatalog gegeben, dies insbesondere in Hinblick darauf, dass gegen den BF eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, der BF bereits mehrmals seiner Meldeverpflichtung nicht nachkam bzw. über keinen gesicherten Wohnsitz bzw. keine ausreichenden Barmittel verfügte, keine familiären wie sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich hatte, keiner legalen Arbeit nachging, seine Identität verschleierte und an der Erlangung eines HRZ nicht mitwirkte.

Die angeordnete Schubhaft war nach Ansicht des Gerichtes als Ultima Ratio zu qualifizieren. Der BF zeigte sich hinsichtlich der freiwilligen Ausreise und der Mitwirkung an der Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht kooperativ, missachtete seine Mitwirkungspflicht und verschleierte seine Identität. Es war daher davon auszugehen, dass der BF versuchen würde wieder unterzutauchen, wie er es bereits zuvor unzählige Male getan hatte. Auch im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 28.10.2018 zeigte der BF, dass sein Hauptinteresse der Verbleib im Bundesgebiet war und er nicht bereit war, freiwillig aus Österreich auszureisen. Er hatte keine soziale oder persönliche Bindung zu Familienmitgliedern oder anderen Personen in Österreich. Der BF ging keiner Beschäftigung nach, hatte keinen gesicherten Wohnsitz oder Barmittel. Auch lies sein Gesundheitszustand zu, dass er keine medizinische Hilfe in Österreich benötigte.

Darüber hinaus ist der BF mehrfach wegen Vermögensdelikten strafrechtlich verurteilt worden, weshalb auch davon ausgegangen werden konnte, dass der BF nicht bereit ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten und daher eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.

In einem Verfahren betreffend Anordnung der Schubhaft muss bei der Prüfung des Sicherungsbedarfs auch das massive strafrechtliche Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr, die sich auch in dem erlassenen Aufenthaltsverbot manifestiert, einbezogen werden. Diesen Umständen kann nämlich im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung insofern Bedeutung zukommen, als eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität seiner (baldigen) Abschiebung - in Abhängigkeit von der Schwere der Straftaten - maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2017, Ra 2009/21/0276).

Aufgrund der oben erwähnten Umstände hat sich der BF als nicht vertrauenswürdig erwiesen, weshalb mit der Erlassung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden konnte. Es bestand aufgrund der persönlichen Lebensumstände sowie aufgrund des bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens.

Die öffentlichen Interessen an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung wiegen schwerer als die Interessen des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit.

Zu A) II. und III. Kostenanträge

1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der BF die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom BF vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der BF die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Dem BF gebührt als unterlegene Parteien daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Partei und hat Anspruch auf Kostenersatz.

3. Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

§ 1 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 57,40 und die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80. Der BF hat der belangten Behörde daher Kosten iHv € 426,20 zu ersetzen.

B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH und EuGH ist zwar teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Fluchtgefahr Identität Mittellosigkeit öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Rückkehrverbot Schubhaft Sicherungsbedarf strafrechtliche Verurteilung Untertauchen Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W272.2209027.1.00

Im RIS seit

29.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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