Entscheidungsdatum
30.06.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W173 2171029-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr als Einzelrichterin im Verfahren zur Beschwerde von XXXX , XXXX , vom 18.8.2017 gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates vom 22.6.2017 betreffend Wiederaufnahme und Beitragsabrechnung 2015 gemäß NVG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.6.2020 beschlossen:
A)
Das Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Mit Bescheiden der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates (in der Folge belangte Behörde) vom 14.11.2016, VSNR 4273060744, Mitgliedszahl 10449-38, wurden die von XXXX (in der Folge BF) zu richtenden Beiträge für die Beitragsjahre 2013 bis 2015 neu berechnet. Für das Beitragsjahr 2015 wurde im Hinblick auf eine allfällige Kanzleiablöse eine vorläufige Berechnung vorgenommen.
2. Mit Bescheid vom 22.6.2017, VSNR 4273060744, Mitgliedszahl 10449-38, wurde das Verfahren betreffend Beitragsabrechnung 2015 gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wiederaufgenommen und der Bescheid vom 14.11.2016 diesbezüglich behoben. Für das Beitragsjahr 2015 wurde vorbehaltlich allfälliger in Abzug zu bringender Buchwerte für das Jahr 2015 die Entrichtung von € 14.000,-- an Beiträgen festgelegt. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde auf die E-Mail-Mitteilung des BF vom 8.6.2017, wonach er von seinem Amtsnachfolger XXXX eine Abfindungszahlung in der Höhe von € 100.000,-- erhalten habe. Diese Abfindungszahlung sei als Kanzleiablöse iSd § 2 Z 16 NVG zu werten. Im Hinblick auf allfällige Buchwerte des an den genannten Nachfolger übertragenden Anlagevermögens gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 NVG, die in Abzug zu bringen seien, seien die Beiträge für das Jahr 2015 nur vorläufig abgerechnet worden.
3. Gegen den Bescheid vom 22.6.2017, NVSR 4273060744, Mitgliedszahl 10449-38, erhob der BF mit Schriftsatz vom 18.8.2017 Beschwerde. Begründend wurde vorgebracht, die Zahlung von € 100.000,-- sei nicht an den BF, sondern tatsächlich an die kunstalltag kunstwerkstatt GmbH ergangen. Dazu habe die belangte Behörde Ermittlungen unterlassen. Zudem leide der angefochtene Bescheid an wesentlichen Begründungsmängeln. Aus der Inventarliste sei ersichtlich, dass neben den von der Kapitalgesellschaft geleisteten Investitionen in den Kanzleiräumlichkeiten auch bauliche Veränderungen vorgenommen worden seien. Die Bezahlung sei zudem in Teilbeträgen erfolgt. Die in § 2 Z 16 NVG enthaltene Definition der Kanzleiablöse impliziere, dass die Ablöse auch dem Versicherten zufließe. Dies sei in der gegenständlichen Fallkonstellation nicht der Fall. Es sei auch dem angefochtenen Bescheid keine Begründung für die Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG zu entnehmen. Maßgebend sei § 65a Abs. 5 NVG, der auf die Bestimmungen der §§ 21 bis 24 BAO verweise. Es seien die Wirtschaftsgüter, dem zuzurechnen, der die Herrschaft gleich einem Eigentümer ausübe. Die Zahlung sei an die Kapitalgesellschaft kunstalltag kunstwerkstatt GmbH geflossen, die auch die Investitionen getätigt habe, sodass der angefochtene Bescheid an inhaltlicher Rechtswidrigkeit leide.
4. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 30.6.2020 zog der BF seine Beschwerde vom 18.8.2017 gegen den Bescheid vom 22.6.2017 zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus der Schilderung des Verfahrensgangs und ist unbestritten. Er basiert auf dem vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt und den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung am 30.6.2020.
2. Rechtsgrundlagen:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jenes Verfahrens, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).
3. Zu Spruchpunkt A):
Da die gegenständliche Beschwerde vom 18.8.2017 gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates vom 22.6.2017 vom BF in der mündlichen Verhandlung am 30.6.2020 zurückgezogen wurde, war das anhängige Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen (vgl in diesem Zusammenhang VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047).
4. Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W173.2171029.1.00Im RIS seit
01.10.2020Zuletzt aktualisiert am
01.10.2020